@Kurt
Als Beispiel:
British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd mit Sitz in London, BUPA Ireland Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-289/03
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=beteiligter%2Bbeihilferecht&docid=71388&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=725320#ctx1Rn 74
Wendet sich der Kläger dagegen gegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt worden ist, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss dann dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der Rechtsprechung zukommt, die nach dem oben in Randnr. 72 angeführten Urteil Plaumann entwickelt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 37 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Jetzt bedarf es aber der Suche nach jenem Artikel im aktuellen "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", der dem Artikel 88 der damaligen Fassung entspricht.
Kann ich als "normaler Bürger" > Privatperson bzgl. EU-Recht überhaupt nichts geltend machen?
Hierarchie geltender Grundrechte, von niedrig zu hoch:
Landesgrundrecht -> Bundesgrundrecht -> Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention ->Grundrechte der Europäischen Union -> Allgemeines Völkergrundrecht
Der Bürger kann sich auf alle Grundrechte berufen und deren Einhaltung fordern bzw. einklagen.
Zu beachten ist:
Art 31 GG ist absolut und bricht auch Landesverfassungsrecht;
die EMRK ist Bundesrecht;
die Bestimmungen der Charta brechen zwar Bundes- wie Landesrecht sowie die EMRK, sind aber nur bei Anwendung, Durchführung von Recht der EU einzuhalten.
Datenschutzrecht ist EU-Recht, somit gilt die Charta rechtsverbindlich unmittelbar für alle nationalen Stellen;
Rundfunkrecht ist EU-Recht, somit gilt die Charta rechtsverbindlich unmittelbar für alle nationalen Stellen;
@volkuhl
Wie im Forum eingestellt, ist auch das BVerfG nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die das Recht der EU berühren; ist EU-Recht Klagegegenstand ist alleine der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes.
Noch Fragen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;