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Autor Thema: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens  (Gelesen 29172 mal)

  • Beiträge: 7.376
 @drboe
Das Fachgericht, hier Verwaltungsgericht, ist nicht befugt, von den Vorgaben des höchsten Bundesfachgerichtes, hier: Bundesverwaltungsgericht, abzuweichen.

Erst, wenn das Recht der Europäischen Union in die Klage eingearbeitet wird, muß dieses Gericht seiner Vorlagepflicht an den EuGH nachkommen; siehe Thema
Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

Erst dann wird im Zweifel auch dieses Fachgericht vom BVerfG wegen Entzugs des gesetzlichen Richters abgewatscht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
[...]
Erst, wenn das Recht der Europäischen Union in die Klage eingearbeitet wird, muß dieses Gericht seiner Vorlagepflicht an den EuGH nachkommen;
[...]
Erst dann wird im Zweifel auch dieses Fachgericht vom BVerfG wegen Entzugs des gesetzlichen Richters abgewatscht.

Werter pinguin,

soweit die Theorie.

Hier ein Praxisbeispiel von Person Y:

Auszug Urteil VG:
Zitat
In der Sache sei die Beitragserhebung rechtswidrig, denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig.
Die bei ihm vorgenommene ,,Direktanmeldung" im Wege des Meldedatenabgleichs sei unzulässig gewesen.
Das Gesetz verstoße gegen Europarecht und dürfe deshalb nicht angewendet werden, insbesondere verstoße es gegen die Dienstleistungsfreiheit und sei wettbewerbswidrig.
Es liege ferner ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor, da zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten differenziert werden müsse, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wird, u.a. unter Hinweis auf statistische Daten.
Wegen der Zwangsmitgliedschaft werde auch Art. 20 Nr. 2 der UN-Menschenrechtscharta verletzt.
[...]
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt die Rundfunkbeitragserhebung nicht gegen höherrangiges Recht.
Die hier einschlägigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, [...]
sind formell (unten 1.) und materiell verfassungsmäßig (2. bis a.) und schließlich auch nicht aus Gründen des Rechts der Europäischen Union unanwendbar (4.).
[...]
4. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags stehen schließlich nicht in Widerspruch zum Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht zum Beihilferecht (§ 107 ff AEUV). Zur Begründung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mät22015, a.a.O., juris, Rn 35 und BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris, Rn 51 D) verweist die Kammer auf die Ausführungen des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs, der auf Folgendes abstellt [...]

,Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-Vll-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei lnkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem lnkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art.93 des EGVertrags, ABI vom 27.3.1999 L 83 S. 1). Die Kommission ist bei einer Überprüfung
der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 A.z. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen.
Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. Vl. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten" (BayVerfGH,
Entscheidung vom 15. Mai2014, a.a.O., Rn. 89 -90).“


Und nun?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • This is the way!
Guten TagX!

Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und herzlichen Dank.

@drboe, ebenfalls herzlichen Dank und gallische Grüße.

Noch zur Erklärung es handelt sich hier um fiktive 2 Verfahren von 2 verschiedenen Personen.

Nennen wir die fiktiven Personen das gallische Chaos (Verfahren 1) und das jetzt dargestellte Verfahren 2 ist vom gallischen Unheil.

Sinn der beiden ist es Zwietracht unter den Gerichten zu säen. Das gelingt den beiden, also dem gallischen Chaos und dem gallischen Unheil, immer besser. Sie bereiten den Weg für den Rest.
Denn das gallische Chaos und das gallische Unheil sind nicht alleine unterwegs. Mit gallischer Schläue haben sich die beiden mit anderen "zusammengerottet" und einen diabolischen Plan ausgeheckt!

Zeigen die Schläge gegen diese Stellvertreter des Gegners denn wenigstens irgendeine erkennbare Wirkung?


Ähhh, nöö!

O.K. nicht ganz korrekt.
Wenn Mensch z.B. 3 Justizangestellte als "extra herbeigerufene Zuschauer" bei einer mündlichen Verhandlung des gallischen Unheils, in der das gallische Chaos auftrat, als "erkennbare Wirkung" einschätzt, dann schon.

Naja, und wenn wir dem "Schweigen" des Landesverfassungsgerichtshofes Berlin seit Mitte Dezember was positives abgewinnen wollen, dann auch.

Und nöö, kein Hobby oder Obsession.

Das gallische Chaos und das gallische Unheil haben das ARD / ZDF GEZeter nicht gewollt. Die beiden wohnen nur in Gallien. Tja, Rom lief durch ihre Hütten und das lassen sich das gallische Chaos und das gallische Unheil nunmal nicht gefallen.

Beide sind einfache gallische "Steinmetze". Der Kampf gegen Rom geht nun in das 4. Jahr. Niederlage auf Niederlage folgte. Und? Hat es Rom was gebracht? Nöö!

Naja und die Tonnen Papier erfüllen auch ihren Zweck. Die muss Lupus nämlich alle einscannen!

Doch fahren wir nun fiktiv fort:

10, 9, 8, 7, 6. 5, 4, 3, 2, 1, 0. Ignition! WRUMMM! Lift off! Und wieder hebt die neuste Entwicklung Galliens in den Himmel ab!

Zitat
OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16

CHAP(2016)xxxx

Unzulässige Klageerwiderung

Aufforderung an den Beklagten nationalen Fernsehsender zur Beibringung erforderlicher Urkundenbeweise.


(1) Die Klageerwiderung vom XX.09.2016 des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE), Rundfunk Berlin-Brandenburg, erfolgte unzulässig und stellt zudem einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar. Sie stammt von der hauptamtlichen  behördlichen Datenschutzbeauftragten und damit von der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG. Ein solches Vorgehen des Mitgliedstaates (DE) ist unvereinbar mit Primär- und Sekundärrecht der Union.

(2) Der zentrale Dienstleister Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio führt im Rahmen der rundfunkbeitraglichen Verwaltungstätigkeit für den nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE), Region Berlin, Rundfunk Berlin-Brandenburg ein elektronisches Aktensystem.

(3) Dem Beschwerdeverfahren liegen sogenannte „Feststellungsbescheide“ zu Rundfunkbeiträgen zugrunde. Diese „Feststellungsbescheide“ vom XX.04.2015, XX.09.2015, sowie XX.10.2015 wurden nicht nach dem nationalen Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt. Dies betrifft auch die zuvor erlassenen „Feststellungsbescheide“, von denen mehrere den Beschwerdeführer nicht erreichten.

(4) Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, den Urkundenbeweis zu sämtlichen „Feststellungsbescheiden“ zu erbringen:

Zitat
§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente ZPO

(3)   Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.

§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden ZPO

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.

Sämtliche Ausdrucke der elektronischen Akte sind nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, alle „Feststellungsbescheide“ behördlich beglaubigt vorzulegen.
Im Rahmen der Strategie der Union zum E-Government, hat der Mitgliedstaat (DE) und die Region Berlin verbindliche Regelungen vorgenommen (Berliner E-Government-Strategie [- B E G S -]).
Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit auf das Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) vom 30. Mai 2016, GVBl. 2016, 282, § 7 Elektronische Akten sowie § 8 Übertragen und Vernichten des Originals hingewiesen.

(5) Die ersten 4 Schreiben des zentralen Dienstleisters Beitragsservice wurden nicht „verfilmt“. Hierunter befindet sich die sogenannte Direktanmeldung auf die sich der nationale öffentlich-rechtliche Fernsehsender beruft.
Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, diese ersten 4 Schreiben im Original, behördlich beglaubigt, vorzulegen.

(6) Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit ferner aufgefordert, aufzuklären welcher Amtsträger (Art. 77 Verfassung von Berlin) die „Feststellungsbescheide“ veranlasste und weshalb dieser nicht mit einer elektronischen Signatur zeichnete und die „Feststellungsbescheide“ ohne elektronische Signatur an einen privaten Druckdienstleister zur weiteren Durchführung des Verwaltungsverfahrens übermittelte (privater Verwaltungshelfer).

Dieses Schreiben geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxxx, Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu.


Uiiii! Flieg Hinkelstein, flieg! Flieg weit und fein und schlag gut ein!

Yoo Lupus, iss schon ein Ding waa? Da starten 2 Beschwerden zeitgleich zum OVG. Die eine wird richtig schnell "abgebügelt". Die andere Beschwerde dümpelt satte 6 Monate vor sich hin.

Sag mal Lupus, dieser Hinweis vom OVG (s. Anhang) auf

https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/service/gueterichterinnen-und-gueterichter/

soll das eine römische Friedenstaube sein?

Weder das gallische Chaos noch das gallische Unheil werden sich je mit dem Imperium "gütlich" einigen! Erst recht nicht mit der Legio XI.! Die ham waa schon mal überrannt und diesmal überrennen wir sie wieder! Mit einem Unterschied: den Legionsadler lassen wir diesmal einschmelzen!

Für alle die vom GEZeter wie Rotz am Ärmel behandelt wurden:

Jetzt wird

heimGEZahlt!

Gallischer Granit und herzliche Grüße @Kurt!

Die Kunst in dieser fiktiven Geschichte ist es, den Hinkelstein eigentlich nach Brüssel fliegen zu lassen!  ;D ;D ;D ;D

Noch ein dickes VIVA FFNI von der FFBB!  :)


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Fachgericht, hier Verwaltungsgericht, ist nicht befugt, von den Vorgaben des höchsten Bundesfachgerichtes, hier: Bundesverwaltungsgericht, abzuweichen.

Ich kann nicht erkennen, worauf du abzielst. Die beiden identischen Zitate stammen von zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten, die in 2014 wortwörtlich identische Formulierungen verwenden. 2014 (!) war das Bundesverwaltungsgericht aber noch gar nicht involviert und hat daher weder bezüglich den Erklärungen zur Verträglichkeit des sogn. Rundfunkbeitrags mit der Verfassung Vorgaben gemacht noch erzwungen, dass die gewählten Begründungen wortwörtlich übereinstimmen. Andernfalls hätte man ja auch kaum auf aktuelle Zitate des BVerwG verzichtet. 2014 gab es für die unterste Ebene der Verwaltungsgerichte zunächst auch keine Vorlagen aus Urteilen der Obergerichte. Dennoch sind die Urteile bis auf wenige Details identisch. Das spricht m. E. stark für intensive Kontakte der Fachgerichte untereinander und mit den Anstalten. Die von den Justitiaren vorgetragenen Begründungen sind dann offenbar direkt in die Formulierungen eingeflossen. Seit 2016 kann man in der Tat auf das BVerwG verweisen und kurzen Prozess machen. Der Profät kämpft daher von Anfang an nicht gegen den rbb, sondern gegen eine Kamarilla aus sämtlichen Verwaltungsgerichten und den öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Warum meinst du werden auf den Seiten des sog. Beitragsservice wohl so viele Aktenzeichen von Gerichtsverfahren aufgeführt? Auch mit der GEZ gab es gerichtlichen Streit. Dennoch wurde auf deren Seiten nie auf entsprechende Urteile verwiesen. Hat man Angst? Will man den Zwangskunden die Aussichtslosigkeit von Klagen vor Augen führen? Wenn ja, warum ist das erforderlich?

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2017, 23:30 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.376
Mangels grundsätzlichem Rundfunkdesinteresse wurde von mir, Asche auf mein Haupt, nicht wirklich zur Kenntnis genommen, welche Datumsangaben Entscheidungen haben; ich bezog mich alleine auf den Inhalt, dieses aber sicherlich auch nicht perfekt.

@Kurt

Der Bürger ist in Sachen Beihilferecht nicht beteiligtenfähig.

Es wird dieser Stelle darauf hingewiesen, daß der EuGH folgendes ausführt:

Klausner Holz Niedersachsen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen
Rechtssache C-505/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=abgabe%2Bbeihilfe&docid=171283&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=185442#ctx1

Rn. 23
Zitat
[...]In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfe betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt wurde (Urteil Deutsche Lufthansa, C?284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es hat also nicht nur für nicht genehmigte, sondern auch bereits für nicht gemeldete Beihilfen ein grundsätzliches Durchführungsverbot.

Es wäre also zu prüfen, ob Soll und Ist übereinstimmen, bzw. noch übereinstimmen, denn nur der Soll-Zustand gemäß des damaligen Kompromisses ist genehmigt.

Übrigens:

Diese Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde offenbar tausende Male auf jene Weise geändert, wie sie in den Rundfunkstaatsverträgen innewohnt, wo dann evtl. nur noch wenige den Überblick haben.

Eine Änderung aus 2013
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488838091918&uri=CELEX:32013R0734

Eine Änderung aus 2009
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488838091918&uri=CELEX:32009R1125

Eine Änderung aus 2006
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488838091918&uri=CELEX:32006R1935

etc


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum keine Nebenthemen/ gesonderte Falldiskussionen eröffnen oder vertiefen, sondern biitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 1.656
  • This is the way!
Yoo Lupus! Wir sind´s nochmal! Das fiktive gallische Chaos und das fiktive gallische Unheil!

Schau Lupus! In unserer linken Hand 2 nationale Verfahren! Uiii! Watt iss denn in der Rechten?
Und jetzt beide Hände zusammengeklatscht. Meine Fresse! Deswegen steht beim Verfahren 2 immer drunter:

Zitat
Dieses Schreiben geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxxx Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu.

Kann keiner sagen, wir hätten die nationalen Rechtsbehelfe nicht "ausgeschöpft" (s. Anhang).

Ach und Lupus, sach mal kennst du die EU-Working Party?

Nee, nicht die Tea-Party!

https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/Art29

Watt da wohl hinflog (Rückschein Anhang)?

Denk mal drüber nach, Lupus!

An der Havel, Oder und Spree, ja da lebt die FFBB und sorgt beim OVG für Kopfweh!

WRUMMMMM! Jeap, noch eine! Massenproduktion!  ;)


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste leider noch ergänzt werden.
Bitte immer gewissenhaft auf alles achten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2017, 01:29 von Bürger«

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  • This is the way!
So und noch der fiktive Beschluss des fiktiven OVG im Anhang.

Ziel ist es die bisherige Rechtsprechung des VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg kassieren zu lassen.

Kurze fiktive Erklärung der Unterschiede Verfahren 1 und 2.

Beide Verfahren sind einstweiliger Rechtschutz.

Beim Verfahren 1 handelt es sich einmal um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und in einem weiteren Verfahren bei einer anderen Kammer die Sperrung bzw. Löschung der personenbezogenen Daten beim BeitraXservus. Das Datenschutz-Verfahren wurde von der gleichen Kammer bei der Verfahren 2 verhandelt wird abgetrennt.

Beim Verfahren 2 wurde der datenschutzrechtliche Teil der Klage allerdings nicht abgetrennt, dafür aber ein Vollstreckungsverfahren zu einem angegriffenen Festsetzungsbescheid durchgeführt.

Verfahren 1 ist dann durch 2 verschiedene Senate eines fiktiven OVG zum VerfGH ohne Notanwalt einfach durchmarschiert (siehe oben Verlauf).

Das Verfahren 2 lag derweil bei einem fiktiven OVG Senat ca. 6 Monate (einstweiliger Rechtschutz) herum.

Beide Verfahren sind komplette Datenschutz- und Rundfunkverwaltungsverfahren mit EMRK-"Claim" und RL 95/46/EG -"Claim".

Yoo Lupus, zu welcher "Kasse" wird Verfahren 2 nun zum "Abkassieren" marschieren?

Denk mal drüber nach!  ;D

LG
von der Havel, Oder und Spree!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2017, 02:46 von Bürger«

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Ohh! @Bürger, gallische Grüße. Sehr sorry.  :'( Granitstaub in den Augen.


Fiktiv:
Fighting Forces Berlin-Brandenburg Reconnaissance: Mission completed.  ;)

JUST DO IT BERLIN-BRANDENBURG!

4 all get ready.  :)

Yoo, Lupus! Weeste watt gallische Aufklärer/-innen sind?

Nöö waa? Pass auf, die rennen wie die Bekloppten durch die Imperialen Linien hin und her.
Sieht total chaotisch aus. Tja, watt du nicht weest iss: für den Rest "abtesten".

Aus Fehlern lernt Mensch. Rein fiktiv:

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer, ... 10, 9, 8, .... WRUMMMM!

Boah! Fliegt!  :)

Zitat
gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten  durch die Bundesländer Berlin und Brandenburg:
         
xxx

gegen die erlassene Widerspruchentscheidung des

xxx

v. xx.xx.20xx zugestellt am xx.xx.20xx. Ich mache die Verletzung meiner Rechte, insbesondere aus

der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24 . Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, geltend.

Anmerkung: EU-DSG VO ab 2018 in Vorbereitung.

Rechtswegeröffnung EGMR:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums, Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und dauerhafte Rasterfahndung zum Aufspüren sog. "Schwarzbewohner",

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.


Ich mache ferner die Verletzung der Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 19, Art. 20, Art. 23, Art. 73, Art. 101 Grundgesetz geltend.

Streitgegenstand:

Scheinbehörde (Ultra-Vires-Akt), nichtiger öffentlich rechtlicher Vertrag (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug), nichtige Verwaltungsakte, Schutz personenbezogener Daten, verbotener automatisierter Datenabgleich, verbotene automatisierte Einzelentscheidung im Massenverfahren, Verletzung Benachrichtigungspflicht, Verletzung Hinweis Zeugnisverweigerungsrecht, unionsrechts- und verfassungswidrige Überwachung des Wohnungs- und  Meldedatenwesens, Verletzung Meldegeheimnis, Verletzung Zweckbindung der Daten, Verletzung Grundsatz Treu und Glauben, rechtswidrige Übermittlung meiner zweckgebundenen Meldedaten an Vierte, Gesetzeskollision Beitragsrecht der Länder Berlin (Gesetz über Gebühren und Beiträge § 4) und Brandenburg, Verletzung negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit u.v.m.


Tja Lupus, wir sind früh (Februar 2016) weit gereist und haben die "Eindrücke" und unsere Fehler ausgewertet.

RBB, BeitraXservus, VG Berlin, OVG Berlin-Brandenburg, FG Berlin-Brandenburg alle demnächst zur Kasse 3,
Strasbourg, European Court of Human Rights

Ey Imperium! Fresst gallischen Granit!

 :)


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  • Beiträge: 1.656
  • This is the way!
Rein fiktiv natürlich.

Die fiktive Anhörungsrüge / Gegenvorstellung (Beschluss Anhang zur Antwort #51) zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde.

Legio XI. ?

RECHTLICHE ATTACKE! Auf sie mit Gebrüll!  :)

Fiktiver Teil 1 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg



OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16




X   ./.   Land Berlin



Rüge Versagung rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK

Anhörungsrüge § 152 a VwGO

Verzögerungsrüge

Gegenvorstellung


Ich Rüge hiermit die fristgerecht die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantrage hiermit Akteneinsicht in die Verfahrensakte OVG xx S xx.16 in den Räumen des OVG Berlin - Brandenburgs.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Akteneinsicht.


Zitat
Inhalt

1. Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO, Versagung rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK

1.1. Verzögerungsrüge

1.2.   Exkurs Ordnungswidrigkeitenrecht / Aussageverweigerung

1.3. Anhörungsrüge zur Rechtswegbeschreitung EGMR

2. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung,
des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches

2.1. Anhörungsrüge zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde vor der Rechtswegerschöpfung

2.2.   Statthafte Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung

2.3. Keine „Mehrländerbehörde“ / Akte hoheitlicher Gewalt

2.3. Juristischer Aktivismus / Judical Activism

3.1. Behauptete Verletzung von Grundrechten

3.2. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

3.2.1. Das Rechtsstaatsprinzip

3.2.2. Das Demokratieprinzip

3.2.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

3.2.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

3.2.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht

3.2.6. Verletzung des Justizmonopols   

3.2.7. Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt

3.2.8. Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht

4. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

5. Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht


1. Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO, Versagung rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK.

Der erkennende xx. Senat des OVG Berlin - Brandenburg führt mit seinem Zurückweisungsbeschluss vom xx. Februar 2017 zu meinem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom xx. August 2016 - also knapp ein halbes Jahr später - auf Seite 2 aus:
Zitat
Der Senat geht im Interesse des Antragsstellers davon aus, dass er die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom xx. Juli 2016 nicht bereits selbst einlegen wollte, sondern lediglich für den Fall angekündigt hat, dass ihm Wiedereinsetzung gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

In meinem Interesse ist es und gehe auch davon aus, dass dies auch im Interesse des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg liegt, dass die Verfassung von Berlin, die Verfassung des Landes Brandenburg sowie das Grundgesetz Beachtung finden.

Der erkennende xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburgs führt in seinem Zurückweisungsbeschluss Seite 3 ferner aus:

Zitat
Daraus folgt, dass der Antragsteller anders als in den Fällen, in denen die fristauslösende Zustellung während der Urlaubsabwesenheit des Zustellungsempfängers erfolgt, bereits am ersten Tag der Beschwerdefrist von dem rechtsmittelfähigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kenntnis erlangt hatte, so dass die Frage aufgeworfen wird, aus welchen Gründen des Fristversäumnis urlaubsbedingt entschuldigt sein sollte.

Deutlicher kann ein Gericht rechtliches Gehör ein halbes Jahr lang nicht verletzen.

Das OVG Berlin-Brandenburg stellte sich eine Frage, für deren „Selbst-Beantwortung“ es knapp 6 Monate brauchte und verletzte damit meinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Wie die xx. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin verkennt auch der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, die Grundsätze zur Eilbedürftigkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz.

Der eingangs zitierte Satz des erkennen Senates „Der Senat geht im Interesse des Antragsstellers davon aus“ spiegelt auch keinesfalls mein Interesse wieder.

Aus dem folgendem bisherigem „Gesamtverfahrenslauf“ ergibt sich:

1.   Eilantrag beim AG X gerichtlicher Vollstreckungsschutz am xx.03.2015

2.   Abweisungsbeschluss Amtsgericht X v. xx.02.2015 - xx M xxxx -

3.   Sofortige Beschwerde beim LG Berlin vom xx.03.2015, - xx T xxx/15 -

4.   Abweisungsbeschluss LG Berlin vom xx.05.2015, - xx T xxx/15 -

5.   Verfassungsbeschwerde Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin VerfGH xxx/15

6.   Abweisungsbeschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom xx. September 2015, VerfGH xxx/15

7.   Beschwerde EGMR Nr. xxxxx/16 vom xx. Februar 2016

8.   Nichtannahme Beschluss EGMR Nr. xxxxx/16 vom xx. April 2016

Da der erkennende xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg ausführlicher Nachweise bedarf, reiche ich hier 220 Seiten nach, aus denen sich der „bisherige Verfahrensablauf bis zum xx.03.2016 ergibt:

Beweis:
      Ablichtungen 220 Seiten

Gerne liefere ich dem xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg den weiteren Verfahrenslauf bis zum heutigen Tage auf Wunsch nach, um meine „Urlaubsreife“ nachzuweisen und zu Begründen, weshalb - es mir im in meinem Erholungsurlaub unzumutbar war - mich mit dem grob verfassungswidrigem Treiben des RBB und Beitragsservice in meinem Urlaub zu beschäftigen.


1.1.   Verzögerungsrüge

Auch ist die hier angegriffene Entscheidung des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg vor dem Hintergrund der Dauer als äußerst fragwürdig zu bezeichnen. Während der Senat Ausführungen zur seiner selbstbeantworteten Frage macht (was mir im Urlaub zumutbar ist), benötigt er anderseits 6 Monate in einem Eilrechtsschutzverfahren, um zu dieser „Erkenntnis“ - ohne meine vorherige Anhörung - zu gelangen.

Beschluss des BVerfG vom 3. August 2011, - 2 BvR 1739/10 -:

Zitat
28

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>).

Die erkennenden Gerichte suchen sich, durch die Verzögerung einer Entscheidung über den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsschutzbegehrens hinaus, zugleich der Überprüfung zu entziehen, ob die eigene Verfahrensführung dem Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf effektiven Rechtsschutz gerecht geworden ist. Damit wurde der Rechtsschutz in unzumutbarer Weise verkürzt.

Nochmals weise ich darauf hin, dass ich auch einen Eilantrag am xx.01.2016 zu einem „Vollstreckungsersuchen“ des Rundfunks Berlin - Brandenburg, namentlich der Intendantin des RBB, einreichte:

Beweis:
      VG xx L xx.16
      VG xx K xx.16

Am xx.01.2016 zog das Finanzamt X von meinem Girokonto xxx,xx Euro unter den Augen der XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes ein.

Ich weise ferner auf den Beschluss des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg vom xx.11.2016, OVG xx S xx.16. Er ist deshalb beachtenswert, da die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes mit den Beschlüssen vom xx.06.2016 - VG xx K xx.16 - sowie VG xx L xx.16 die datenschutzrechtlichen Verfahrensteile zu einer Klage / einem Antrag auf Eilrechtsschutz in einem RBStV-Verfahren an den gesetzlichen Richter, die x. Kammer des VG Berlin abtrennte.

Unzweifelhaft liegen mit meinem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vom xx.08.2016, dem angegriffenen Beschluss der xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes vom xx.06.2016, auch datenschutzrechtliche Aspekte zu Grunde.

Aus dem Verfahren zum Beschluss des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg vom xx.11.2016, OVG xx S xx.16 ist auch abzuleiten, dass ich nicht der einzige bin der keinen Anwalt findet.

Anmerkung: Alles Verfahren 1, hier weiter oben, bis Antwort #40.

Tatsächlich verhält es sich doch so, dass Waffengleichheit und gerichtlicher Rechtsschutz gegen Teile der „ARD und des ZDF“ wohl nicht herstellbar ist. Es tritt hier offen zutage, dass sich Lobbyisten zu Herren über alle 3 Gewalten und den STAATSFERNEN öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben haben.

Die Form der Prozessführung der xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes und des xx. Senats des OVG Berlin-Brandenburg werfen bei mir damit Fragen auf, die ich mit Sicherheit nicht in meinem Erholungsurlaub mitnehme.

Ich nehme an, dass Sie - der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg - unter diesen Gesichtspunkten hierfür Verständnis haben werden.

Ich gehe auch davon aus, dass der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg im Urlaub keine „RBB-Arbeit“ mitnimmt.


1.2.   Exkurs Ordnungswidrigkeitenrecht / Aussageverweigerung

Es besteht die konkrete Möglichkeit der staatlichen Verfolgung.

Nach § 12 RBStV können folgende Handlungen:

Zitat
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden. Die Tat wird auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Dabei ist es unerheblich ob der Betroffene vorsätzlich handelt, denn auch fahrlässiges Handeln kann gem. § 12 Abs. 1 RBStV sanktioniert werden. Die Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 12 für auf Seite 71 - 72 aus:
Zitat
Zu § 12

Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Wie bisher soll mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 1 das ordnungsgemäße Meldeverhalten und mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 3 das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten sichergestellt werden. Neu ist der Tatbestand in Absatz 1 Nr. 2, der speziell in der Übergangszeit des Jahres 2012 dafür sorgen soll, dass die nicht privaten Beitragspflichtigen ihren Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 2 nachkommen. Die Vorschrift soll die finanzielle Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Androhung ordnungsrechtlicher Konsequenzen sicherstellen. Sämtliche Tatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden.

Durch Absatz 1 Nr. 1 wird auch weiterhin das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige bußgeldbewehrt. Den vergleichbaren Ansatz verfolgt Absatz 1 Nr. 2, wonach ordnungswidrig handelt, wer der erforderlichen Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Danach ist jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, dort schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Mit dieser Vorschrift wird somit die verfassungsrechtlich gebotene Finanzierungssicherheit durch die Anzeigepflicht der bisherigen nicht privaten Rundfunkteilnehmer untermauert. Durch diese Vorschrift soll es folglich auch gelingen, mittels der bestehenden bisherigen Gebührenpflichtigkeit eine Überführung hin zum neuen Beitragsmodell zu ermöglichen. Mit Absatz 1 Nr. 3 wird entsprechend der bisherigen Regelungen die Säumnis der Zahlung fälliger Rundfunkgebühren für mehr als sechs Monate als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei entsprechend der bisherigen Rechtslage auch zukünftig die Zeit der Säumnis und nicht der Umstand, dass die Höhe des Rückstands die für sechs Monate geschuldeten Rundfunkbeiträge überschreitet. Damit wird das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit von einer gewissen Dauer und Nachhaltigkeit der Nichtzahlung eines fälligen Beitrags abhängig gemacht.

Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Da eine spezifische Höhe der Geldbuße nicht festgesetzt ist, beträgt sie gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten höchstens 1.000 Euro. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Höhe der Geldbuße insbesondere davon abhängig, in welcher Höhe der nicht zahlende Rundfunkteilnehmer Rundfunkbeiträge schuldet, bzw. wie lange der Rundfunkteilnehmer seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit ihm dabei bewusst war, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Geldbuße steht nicht der Rundfunkanstalt zu, sondern fließt in den allgemeinen Staatshaushalt des jeweiligen Landes (§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Gemäß Absatz 3 werden Ordnungswidrigkeiten nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Für die Antragstellung ist grundsätzlich der Intendant der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zuständig, da er nach den Rundfunkgesetzen bzw. -staatsverträgen die Anstalt gesetzlich vertritt. Er kann hierzu dieses Recht intern auf die dazu bevollmächtigten Mitarbeiter durch entsprechende Organisationsmaßnahmen wirksam übertragen. Das Fehlen eines Antrages gilt als Verfolgungshindernis.

Absatz 4 enthält Regelungen zur Datenlöschung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Rundfunkteilnehmers.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist gem. Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) vom 29. Februar 2000 nach §1:

Zitat
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,
1.   die Bezirksämter

b)   in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens,

Gemäß § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der StPO sinngemäß anzuwenden.
Zitat
§ 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(1)   Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, desGerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.


Ende fiktiver Teil 1 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

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Fiktiver Teil 2 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat

Zitat
§ 55 StPO

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Das Bundesverfassungsgericht führte mit seinem Beschluss, BVerfGE 38, 105,  Rechtsbeistand, vom 8. Oktober 1974, - 2 BvR 747/73 - aus, dass zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das Recht auf ein faires Verfahren zählt. Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen prozessuale Rechte und Möglichkeiten, mit der erforderlichen Sachkunde selbständig, Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen, abwehren zu können. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet. Im Gegensatz zu dem Beschuldigten unterliegt der Zeuge grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht mit den sie sichernden Zwangsmitteln und Strafandrohungen bis hin zur Freiheitsentziehung. Er darf Belastendes nicht bloß verschweigen, sondern muss es ausdrücklich ablehnen, ihm gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten (RGSt 57, 152 [153]; BGHSt 7, 127 [128]) mit den damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. Frei vom Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er sich selbständig und sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann. Das gebietet die Achtung vor der freien Entschließung eines Menschen, auch wenn auf ihm der Verdacht strafbaren oder anderweitig verfolgbaren Verhaltens ruht.

Durch das in § 55 Abs. 2 StPO und anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Belehrungsprinzip wird das nicht in allen Fällen erreicht. Der im allgemeinen rechtsunkundige Zeuge wird regelmäßig selbst bei fehlerfreier Belehrung die rechtlichen Folgen seiner Angaben für ihn nicht sicher übersehen und den Umfang und die Grenzen seines Auskunftsverweigerungsrechts nicht zweifelsfrei erkennen können. Es sind Rechtsfragen, ob, wann und in welchem Umfang im Zuge einer Aussage die Auskunft auf einzelne Fragen abgelehnt werden kann. Weder der Vernehmende noch die anderen Verfahrensbeteiligten vermitteln dem Zeugen die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Kenntnisse der zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Bezüge zwischen den verlangten Angaben und den Umständen, aus denen ihm eigene Verfolgung droht. Wollte er von ihnen eine Entscheidungshilfe erwarten, müsste er sich offenbaren und damit der Gefahr aussetzen, vor der ihn das Gesetz schützen will.
Der Beitragsservice weist mit seinen maschinell automatisiert erstellten Schreiben daraufhin, dass:

Zitat
Bei Nichtzahlung können Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000,00 EUR verhängt werden.

Direkt im Anschluss wird auf die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV hingewiesen:

Zitat
Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind Beitragsschuldner und Personen oder Rechtsträger bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Beweis:
Standardschreiben Zahlung Rundfunkbeiträge Rückseite Seite xx Anlage Verfahrensübersicht.

Nicht nur wird auf ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht hingewiesen, obwohl diese Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO zwingend ist, das Gegenteil ist der Fall. Mit dem direkt im Anschluss erfolgten „Hinweis“ auf die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV wird der Zeuge zur Auskunft aufgefordert.
§ 55 StPO dient dem Schutz des Zeugen. Sie soll nicht falschen Aussagen vorbeugen. Sie ergänzt, nur um den Zeugen eine seelische Zwangslage zu ersparen, die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen (§ 52 StPO) dahin, dass der Zeuge bei seiner Aussage weder sich selbst noch einen Angehörigen, der nicht Beschuldigter ist belasten muss (vergl.: Meyer-Goßner / Schmitt, Beck´scher Kurzkommentat StPO zu § 55 RdNr. 1).

Zitat
§ 52 StPO

(1)  Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Das Bundesverfassungsgericht führte ebenfalls mit seinem Beschluss, BVerfGE 38, 105,  Rechtsbeistand, vom 8. Oktober 1974, - 2 BvR 747/73 aus, dass der Zeuge ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden darf (BVerfGE 27, 1 [6]). Zwar gehört er nicht zu den "Parteien" des Verfahrens. Seine passive Rolle im Verfahren lässt jedoch unberührt, dass der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsbereich des Zeugen (BVerfGE 33, 367 [374] m. w. N.) den Einwirkungen des Verfahrensrechts und seiner Anwendung durch die Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Der Rechtsstaat verkörpert den Grundrechtsschutz und verlangt zu diesem Zweck die Mäßigung der staatlichen Gewalt. Daher muss staatliches Handeln den Menschen in seiner Eigenständigkeit achten und schützen. Der rechtsstaatliche Gehalt des in Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatzes, dass über die Rechte des Einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (BVerfGE 9, 89 [95]), liegt in der aktiven Teilnahme des Bürgers an dem ihm zukommenden Rechtsschutz. Die Rechtsprechung hat seit langem das Recht des Zeugen, etwaige Verfehlungen geheimzuhalten, als ein Persönlichkeitsrecht anerkannt (BGHst 1, 39 [40]; 10, 186 [169]; 11, 213 [216 f.]; 17, 245 [246]). Es ist von der Achtung vor seiner menschlichen Würde geprägt, die sich darin mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der Einlassungsfreiheit verbindet. Das Recht des Zeugen, in dem Konflikt zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und der Gefahr eigener Belastung bestimmte Angaben zu verweigern, wird in Frage gestellt, wenn man ihn auf die vom Ermessen anderer Verfahrensbeteiligter abhängige Belehrung verweisen und auf seine laienhafte Entscheidung ohne sachverständige Hilfe beschränken, den im allgemeinen rechtsunkundigen Zeugen also letztlich den Reaktionen anderer Verfahrensbeteiligten auf seine besondere Konfliktlage ausliefern würde.
Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muss vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, solange sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 33, 367 [377]).
Der RBStV zielt im privaten Bereich unmittelbar auf den Kernbereich der Privatsphäre, die „umhegte Wohnung“. Damit ist im Rahmen der Auskunftspflicht der unantastbare Bereich privater Lebensgaltung nicht berührt, er ist unmittelbar betroffen.

Den Möglichkeiten „verwaltungsrechtlicher“ Sachaufklärung, die hier im Wesentlichen auf dem Zeugenbeweis und die melderechtliche Anmeldung beruhen, sind gesetzliche Grenzen gesetzt. Unzweifelhaft kommt hier nicht der der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung sowie Verbrechensbekämpfung und die Aufklärung schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens zum Tragen.

Beschluss des BVerfG vom 21. April 2010, - 2 BvR 504/08 - und - 2 BvR 1193/08 -:

Zitat
18

a) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), gehört zu den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>; BGHSt 14, 358 <364 f.>; 38, 214 <220> mit weiteren Nachweisen). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; BVerfG-K StV 2001, 257 <258>; NJW 2002, S. 1411 <1412>).

19

Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnte (vgl. Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 7). Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG-K, NJW 2002, S. 1411 <1412>; BGH, NJW 1999, S. 1413). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, S. 2839 <2840>; BGH NStZ 1999, S. 415 <416>). Obeine Verfolgungsgefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG-K, NJW 1999, S. 779; BGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 5 StR 314/02 - juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHSt 1, 39 <40>; 10, 104 <105>; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 10).

20

Ist danach von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 607; NStZ-RR 2005, S. 316).

Es besteht daher ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, da der Staat nicht verlangen kann, dass ich mich bei Auskünften nach § 9 Abs. 1 RBStV, die in einem so engen Zusammenhang zur Wohnung und Mitbewohnern steht, selbst oder Angehörige belaste und mich oder Angehörige in die Gefahr bringe nach § 12 RBStV verfolgt zu werden.

Die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ durch Einführung eines Bußgeldtatbestandes um die Betroffenen zur Herstellung  eines ordnungsgemäßem Meldeverhalten und Zahlungsverhalten zu veranlassen rechtfertigt es keinesfalls, dass eine staatsferne Verwaltung den Hinweis ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG) unterlässt und stattdessen unmittelbar eine Verknüpfung mit der Auskunftspflicht vornimmt. Damit wird über die Rechte des Einzelne kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt und Art. 1 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt. Ein solches Vorgehen zeigt keinerlei Achtung vor der menschlichen Würde und ist grob rechtsstaatswidrig.
Sofern nun der erkennende 11. Senat des OVG Berlin Brandenburg in der Vergangenheit zu der Erkenntnis gelangte Art. 6 EMRK sei nicht anwendbar, so verweise ich auf Öztürk gegen Deutschland Urteil vom 21.04.84 EGMR BeschwNr. 8544/79 v. 21.02.84. Art. 6 EMRK gilt im Rahmen von Handlungen die mit einem Bußgeld bedroht sind.


1.3.   Anhörungsrüge zur Rechtswegbeschreitung EGMR

Ich verweise auf meine erhobene Klage vom 23.02.2016 hin und mache nochmals:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 8 EMRK ;Privatheit

Art. 14 EMRK; Diskriminierung

Art. 6 EMRK; Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch unterlassen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht § 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG,

Art. 13 EMRK; Recht auf wirksame Beschwerde,

Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums, Kontopfändung ohne Bekanntgabe der behördlichen Pfändungsverfügung (§ 3 VwVG),

Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.

geltend.


Ende fiktiver Teil 2 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

10, 9, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1 Ignition! WRUMMM! Lift off! ECHR!

Zweiter Versuch! Diesmal mit Hinkelstein-Schub-Rakete!

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Fiktiver Teil 3 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
2. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches

2.1. Anhörungsrüge zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde vor der Rechtswegerschöpfung


Ich kündige hiermit vorsorglich Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges an.

Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.


2.2. Statthafte Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Gemäß Beschluss des BVerfG vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - steigt die Prüfungsintensität mit der drohenden Rechtsverletzung. Droht dem Antragssteller bei Versagung des einstweiligen Rechtschutzes eine erhebliche. über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch die Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren:

Zitat
18   

2. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 129, 1 <20>).

19

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts. Ohne die aufschiebende Wirkung der Klage würde der Verwaltungsgerichtsschutz im Hinblick auf die notwendige Dauer der Verfahren häufig hinfällig, weil bei sofortiger Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).

20

Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 94, 166 <216>). Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist (so BVerfGE 110, 77, <87 f.> für das Versammlungsrecht).

So verhält es sich hier. Danach gefährdet das Verhalten der Intendantin des RBB nicht nur die Verfassungsmäßige Ordnung und das Rechtsstaatsprinzip, es ist bereits ein irreparabler Schaden entstanden, der sich weiter auszubreiten und nunmehr die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung zu erfassen droht.

Entsprechend der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg - OVG 5 RN 4.14, (OVG 5 N 2.14), Beschluss vom 03.01.2017:

Zitat
2

Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Senatsbeschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Durch die damit einhergehende Rechtskraft ist zu Gunsten des obsiegenden Klägers eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt diesen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann und verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass der bereits entschiedene Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet wird. Durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise durchbrochen werden kann, hat deshalb auch aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die ebenfalls dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, der Gesetzgeber zu entscheiden. Dieser hat neben dem - hier nicht interessierenden Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geschaffen, der in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht. Dem lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass es in anderen Fällen eines beanstandeten Verfahrensfehlers oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Das schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund kann auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 39). Der hier angefochtene Senatsbeschluss, mit dem der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. März 2011 abgelehnt worden ist, ist hingegen rechtskräftig und nicht mehr abänderbar.

3

Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, dass die Gegenvorstellung statthaft sei    und „der Zielrichtung des hiermit erhobenen Rechtsbehelfs entspricht“, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie sich auf die Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur vor Schaffung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bezieht und damit von einer überholten Gesetzeslage ausgeht.

4

Unbeschadet dessen konnte auch nach der bis zu dem Inkrafttreten des § 152a VwGO geltenden Rechtslage eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach, grobes prozessuales Unrecht enthielt, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhte oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, juris Rn. 1, sowie Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier mit Blick darauf, dass der Beklagte im Kern die Nichtberücksichtigung einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts moniert, nicht die Rede sein.

sowie des BFH Beschluss vom 11.2.2011, XI S 1/11:

Zitat
2

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; vom 14. Oktober 2010 X S 19/10, BFH/NV 2011, 62) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingegen materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar.

3

b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; in BFH/NV 2011, 62).

ist die Gegenvorstellung im Bereich abänderbarer Entscheidungen und unter substantiierter Darstellung der schwerwiegenden Grundrechtsverstöße statthaft.


2.3   Keine „Mehrländerbehörde“ / Akte hoheitlicher Gewalt

Dem xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg muss bewusst sein, dass der RBB keine „Mehrländerbehörde“ ist, der hoheitliche Gewalt der Bundesländer Berlin und Brandenburg übertragen wurden.

Ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht zweier Bundesländer, das sich über eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen zweier Bundesländer im Klaren sein muss, hätte bereits seit geraumer Zeit erkennen müssen, dass die „Verwaltungsakte“ des RBB und der von ihm beauftragten gemeinsamen Stelle allesamt formell und materiell rechtswidrig sind.

Elementare Verfassungsgrundsätze der Bundesländer Berlin und Brandenburg werden nachweislich in Sachen RBStV missachtet.
Die hasardeurhafte bundesweite Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes haben dem Ansehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit schweren Schaden zugefügt.

Darüber hinaus stürzt die Übertragung hoheitlicher Gewalt den öffentlich rechtlichen Rundfunk in eine verfassungsrechtliche Krise die als existenzbedrohend zu bezeichnen ist.

Der RBStV stellt die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht in Frage, er missachtet sie auf das Gröbste. Hier haben sich fremde Mächte über die Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und den öffentlich rechtlichen Rundfunk erhoben, die eine Gefahr für den Rechtsstaat darstellen und die verfassungsmäßige Ordnung bedrohen.

Ich weise daher auf das Höflichste, auf die verfassungskonformen Regelungen der Bundesländer Berlin und Brandenburg, zu den gemeinsamen Gerichten und für eine Verwaltungsbehörde auf Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 hin.
Diesem Gesetz ist zu u.a. entnehmen, dass für die gemeinsame Behörde das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt. Ich erlaube mir hier auf Einzelnormen aufmerksam zu machen:

Zitat
Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.
(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sowie gemeinsamer Struktur- und Entwicklungskonzepte, einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren,

2. Sicherstellung der Vereinbarkeit von Regionalplänen mit den gemeinsamen Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einschließlich der Genehmigung von Regionalplänen,

3. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung der Braunkohlen und Sanierungspläne einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren gemäß den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,

4. Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung,

5. Durchführung von Raumordnungsverfahren,

6. Unterrichtung und Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben.

(3) Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. Für die gemeinsame Raumordnung und Landesplanung gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes, in dem die Fläche liegt, die Gegenstand von Planungen und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages ist. Im Übrigen gilt im Zweifel das Recht des Landes Brandenburg.

Artikel 3 Gerichtliches Verfahren

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
(3) Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufgaben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als gemeinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.


Ende fiktiver Teil 3 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Und Pause! Popcorn-Time!  ;)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das muss noch überarbeitet werden, weil schon der erste Satz in die Hose geht. Und der Auftakt - tataa - ist wichtig. Man will sich ja nicht Schlamperei vorwerfen (lassen).

Zitat
Ich Rrüge hiermit die fristgerecht die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantrage hiermit Akteneinsicht in die Verfahrensakte OVG xx S xx.16 in den Räumen des OVG Berlin - Brandenburgs.

Zweimal "hiermit" in einem Satz. Naja, mag angehen, ist ja keine Dichtung. Du gehst zudem recht locker mit der Groß-/Kleinschreibung um und setzt Gedankenstriche da,  wo sie völlig entbehrlich sind:

Zitat
  ... "Urlaubsreife" nachzuweisen und zu Bbegründen, weshalb - < weg damit es mir im in meinem Erholungsurlaub unzumutbar war - < weg damit ....

Das entwertet deine ansonsten lesenswerten und stilistisch und inhaltlich teils recht amüsanten Texte, was bei diesem an sich trockenen Thema ja eher selten ist. Insofern: weiter so, aber etwas mehr auf  korrekte Schreibe achten.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@ddrboe, sawubona (ditt iss Hallo auf Zulu  ;) ) und gallische Grüße und gallischen Dank und ooohh! Verdammt!  :'(

Für die "Überarbeitung" ist es grundsätzlich bei meinen fiktiven Geschichten zu spät.

Die fiktive Dokumentation ist sozusagen fiktiv bereits Geschichte, hier z.b. wegen 14 Tage Frist.

Als einfacher Steinmetz war die deutsche Rechtschreibung leider nie meine Stärke. Wenn der Kampf mit der GEZ vorbei ist kümmer ich mich mal intensiv um die Groß- und Kleinschreibung. Versprochen.

Sollte ich allerdings einen Goldschatz finden, bin ich weg.

Und weiter jeht et.

Fiktiver Teil 4 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat

Zitat
Artikel 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

(1) Das fachliche Weisungsrecht gegenüber der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wird von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt. Die Beschäftigten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung bleiben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Beamte und Beamtinnen ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht des jeweils entsendenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn und Arbeitgeber im gegenseitigen Benehmen getroffen. Soweit die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Anweisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.
(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird von den vertragschließenden Ländern, insbesondere bei den Leitungsfunktionen, gleichberechtigt und einvernehmlich im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet und nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Das Nähere über Organisation, Verfahren und Finanzierung regeln beide Landesregierungen in einer Verwaltungsvereinbarung.
(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Einrichtung und Arbeit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu schaffen.
(4) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Artikel 5 Leitung

(1) Die Besetzung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung obliegt der Regierung des Landes Brandenburg auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.
(2) Die Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters oder der ständigen Vertreterin des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin obliegt dem Land Berlin auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg.
(3) Die Rechte der jeweiligen Landesregierung bei Einstellungen und Versetzungen bleiben unberührt.

Dem Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag steht der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg gegenüber. Hier scheitert die „Behördeneigenschaft“ an einfachsten Regelungen wie z.B. § 35 RBB-StV und damit gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 dem Ausschluss des RBB für seine Tätigkeit vom Verwaltungsverfahrensgesetz.

Auch die Aufgabenstellung des RBB gemäß

Zitat
§ 3 Auftrag

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen (wendischen) Volkes Rechnung. Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch im gesamten Angebot angemessen zu berücksichtigen.
(3) Durch seine Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit und zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere zum polnischen Nachbarland, bei.
(4) Bei der Gestaltung seiner Angebote berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere die Anliegen von Menschen mit Behinderungen und die Anliegen der Familien und Kinder. Er trägt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung.
(5) Alle Beiträge für Informationsangebote (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure und Redakteurinnen sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, in Zielvorgaben zu konkretisieren, wie er seinen Auftrag erfüllen wird. Die Zielvorgaben werden alle zwei Jahre fortgeschrieben. Der Intendant oder die Intendantin berichtet jeweils nach zwei Jahren, wie die Zielvorgaben umgesetzt worden sind. Die Zielvorgaben und der Bericht werden veröffentlicht.
(7) Zur Erfüllung des Auftrags sind angebotsgestaltende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.

lässt zweifelsfrei erkennen, dass die gemeinsame Rundfunkanstalt RBB offensichtlich keine Behörde ist. Mir stellt sich daher auch die Frage, auf welcher Grundlage wohl ein gemeinsames Gericht oder eine gemeinsame Behörde zweier Bundesländer „freie Mitarbeiterverhältnisse“ schaffen würden. Auch ist mir unbegreiflich seit wann es in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist die „Behördenleitung“ einer Behörde durch einen staatsfernen „Rat“ wählen zu lassen:

Zitat
§ 13 Aufgaben des Rundfunkrates

(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:



2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin

§ 12 Organe Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(1) Die Organe des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Intendant oder die Intendantin.

(4) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht
1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 24,
2. der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes angehören,
3. Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 15 und 16,
4. Beamte oder Beamtinnen sein, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5. Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer Landesmedienanstalt sein,
6. Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer anderen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
7. Inhaber oder Inhaberinnen, Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, fest angestellte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts sein,
8. Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sein, ausgenommen ist das vom Personalrat gewählte Mitglied des Verwaltungsrates nach § 19 Abs. 1,
9. wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden.

(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf unmittelbar oder mittelbar mit der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaber oder Inhaberin noch als Gesellschafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens.

Auch der gesetzliche und verfassungsrechtliche Auftrag der Intendantin wirft bei mir Fragen auf, die mit meinem Urlaub insofern was zu tun haben, als das ich dringend der Ablenkung bedurfte:

Zitat
§ 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin

(1) Der Intendant oder die Intendantin leitet den Rundfunk Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe.
(2) Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin- Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Intendant oder die Intendantin entwirft die Zielvorgaben und erstellt den Bericht gemäß § 3 Abs. 6.
(4) Der Intendant oder die Intendantin erstellt den Bericht nach § 31.

Dem für jeden offensichtlichen „Verwirklichungs- und Kooperationsauftrag“ dieser „Behörde“ lässt sich nicht entnehmen, dass diese berechtigt wäre eine „Bundesbehörde Rundfunkbeitrag“ zu gründen.

Zitat
§ 5 Verwirklichung des Auftrags, Kooperation
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, zur Erfüllung seines Auftrags mit Rundfunkanstalten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenzuarbeiten.
(2) Er kann zur Erfüllung seines Auftrags, insbesondere bei der regionalen Berichterstattung aus Berlin und Brandenburg, mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt bleibt. Die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundsätze sind zu beachten. Seine Sendungen sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf Produktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

Auch die datenschutzrechtlichen Regelungen werfen, insbesondere in diesem Verfahren, einige Fragen auf:

Zitat
Fünfter Abschnitt Datenschutz
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.
(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

Diese datenschutzrechtlichen Fragen will ich an einem Beispiel konkretisieren.

So habe ich mit Antrag vom xx.09.2016 den Ausschluss der „behördlichen“ Datenschutzbeauftragten xx vom Verfahren wegen Pflichtenkollision beantragt. Dem xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg scheinen wohl bislang keine konkreten Tatsachen vorgelegt worden zu sein, was sich in der datenschutzrechtlichen „Praxis“ zum RBStV und dem tatsächlichen Vorgehen des RBB und des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice tatsächlich so alles ereignet. Gerne helfe ich dem hiermit ab.

Im Rahmen einer weiteren „versehentlichen“ Akteneinsicht zum hier streitgegenständlichen Rundfunkbeitragskonto, befanden sich in dem „Verwaltungsvorgang xxx xxx xxx“ personenbezogene Daten, einschließlich besonders geschützter Kontodaten, die nicht das Geringste mit mir zu tun haben. Hierzu verweise ich auf meinen Antrag vom xx.01.2017.

Beweis:
Abschrift Schriftsatz an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit:
Antrag auf sofortige Abberufung der Datenschutzbeauftragten des RBB, Frau X, wegen massiver Verstöße gegen das BlnDSG

Daneben legte ich mit meinem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vom xx.08.2016 bereits unter (3) dar, ich zitiere:

Zitat
(3) Erschwerend kommt hinzu, dass die xx. Kammer sich einer schweren Verletzung meiner Schutzrechte schuldig gemacht hat, indem sie einen von mir eingereichten Eilantrag vom xx.01.2016 zu einem „Vollstreckungsersuchen“ des Rundfunk Berlin - Brandenburg, namentlich der Intendantin Frau x, völlig unbearbeitet ließ und ignorierte.

Beweis:
         VG xx L xx.16
         VG xx K xx.16

Am xx.01.2016 zog das Finanzamt X von meinem Girokonto xxx Euro unter den Augen der xx. Kammer ein. Bei den Kontodaten handelt es sich um besonders geschützte Datensätze, die im vorliegenden Lebenssachverhalt darüberhinaus aus einer Steuerdatei, die gem. § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegt, entstammen.
Unter den Augen der Datenschutzbeauftragten des RBB wurden diese grob rechtswidrig erlangten Kontodaten (§ 42 a Nr. 4 BDSG) im Rahmen der „Rückgabe des Vollstreckungsersuchens“ an den -Rundfunk Berlin - Brandenburg weitergereicht und befinden sich nun in der „E-Akte“ des Rundfunks Berlin - Brandenburg.
Erst am xx.03.2016 entschloss sich die xx. Kammer das Verfahren VG xx L xx.16. sowie VG xx K xx.16 an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg abzugeben.

Beweis:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Verfahren xx K xxxx/16

Diese Kontodaten aus einer nach § 30 AO geschützten Datei befinden sich immer noch in dem „Verwaltungsvorgang xxx xxx xxx“.

Während ich derzeit damit befasst bin, mich weiter gegen die grob rechtsstaatswidrige „Maschinerie der ARD-ZDF-Rasterfahndung und behördlichen Vollstreckung“ zu erwehren, verkennen die xx. Kammer und der erkennende xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg den Sinn eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens. Bereits am xx.01.2016 beantragte ich vor der Klage vom xx.02.2016 und dem damit verbundenen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gerichtlichen Vollstreckungsschutz. Der formelhafte Beschluss der xx. Kammer durch die Einzelrichterin X vom xx. Juli 2016 - VG xx L xxx.16 - geht nicht nur völlig an der tatsächlichen verfassungsrechtlichen Rechtslage im Bundesland Berlin völlig vorbei, er hat auch nicht das Geringste mit dem hier bereits tatsächlich abgelaufenem Geschehen zu tun. Das Finanzamt X hat am xx.01.2016 bereits rechtswidrig eine Vollstreckung durchgeführt. Der ARD ZDF Deutschlandradio betrieb im Vorfeld zu dem hier vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren grob rechtswidrig zeitlich zwei Vollstreckungsverfahren gegen meine Ehegattin und mich, zur klagegegenständlichen Wohnung. Diese „Maßnahmen der Beitragsgerechtigkeit“ fußen auf grob rechtswidrigen Direktanmeldungen, die die ehemalige Intendantin „per Allgemeinverfügung“ - im Wege eines „verbotenen In-Sich-Geschäftes“ anordnete.

Beweis:

Ablichtungen Verfahrensgang bis zum xx.03.2016, 220 Seiten


Ende fiktiver Teil 4 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Jy kan Afrikaans met my praat.

Born in the RSA! Jippie jey!

Lalani kahle!

 :)


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Fiktiver Teil 5 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
2.3. Juristischer Aktivismus / Judical Activism

Mit Beschluss der xx. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom xx. Juli 2016 durch die Einzelrichterin VG xx L xxx.16 wurde ausgeführt:

Zitat
Soweit der Antragsteller unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend macht, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein verfassungswidrig, kann er hiermit keine vorläufige Aussetzung der nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtmäßig geltend gemachten Beitragsverpflichtung erlangen, Das Gericht ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), ein formell rechtmäßig erlassenes Gesetz - wie hier der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl. 2011, 211) - ist vom Gericht so lange anzuwenden, bis das Gesetz von einem Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.

Sowohl die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes, als auch das OVG Berlin-Brandenburg haben sich - auch in der Vergangenheit - in einer Weise betätigt, die als gesetzgeberisch zu bewerten und unvereinbar mit Art. 20 Abs. 3 GG ist.

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird der Staatsferne für den RRB Geltung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verschafft:
Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.
Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -stellt nicht den Willen des Gesetzgebers dar. Er überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Zitat
9

Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

10

Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburgs verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln maßgeblicher Verfassungsgrundsätze zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem zweistufigem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.

Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -:
Zitat
44

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 55, 159 <165>; 63, 88 <109>; 74, 129 <151 f.>; 80, 137 <152 f.>).
50   3. a) Nicht nur die Rechtsnormen selbst, sondern auch ihre Anwendung und Auslegung durch die Gerichte setzen der allgemeinen Handlungsfreiheit Grenzen. Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt.

51

Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BverfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BverfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>).

52

b) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).

53

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).

54

Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>).

Die derzeitige Rechtsprechung der xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes und des xx. Senates zum RBStV steht im völligen Widerspruch zu dem elementaren Rechtssatz, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der absoluten STAATSFERNE unterliegen.

Sowohl die xx. Kammer, als auch der xx. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg haben durch ihre Rechtsprechung zum RBStV in erheblichem Umfang verfassungsrechtliche Grundsätze des Grundgesetzes sowie der Verfassung von Berlin völlig unbeachtet gelassen. Damit wurde dazu beigetragen, dass eine „staatferne Schattenverwaltung“ außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und außerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin entstanden ist.

Der RBStV dient direkt der Bedienung eines Marktes „privater Verwaltungshelfer“ und eines „nicht rechtsfähigen Inkassokonstrukts“, dass gegen Bundesrecht Abschnitt 1 a, § 71 a - 71 e VwVfG verstößt und in grober Weise den zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin missachtet.

Damit verstößt der RBStV in erheblichem Umfang gegen Verfassungs-, Unions- und Verwaltungsrecht.
Unter Außerachtlassung einfachster Prüfungspunkte eines „Verwaltungsaktes“ haben es die angerufenen Gerichte bislang unterlassen, die (Amts)trägereigenschaft der Mitarbeiter der handelnden „Behörde“ nachzuprüfen.
Unter dem Deckmantel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erdreisten sich Teile des RBB sich als „Verwaltung“ aufzuspielen und sind dabei unmittelbar mit der Staatsverwaltung verbunden.

Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreises, einschließlich der Prozessbeteiligten des RBB, erfüllen nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen.

Die offensichtliche fehlerhafte Anwendung wesentlicher verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Elemente führt bei verständiger Würdigung dazu, dass die beherrschenden wesentlichen Grundgedanken des Verfassungs- und Unionsrechtes in krassem Widerspruch zu den angegriffenen Entscheidungen liegen.

Es drängt sich nicht nur der Schluss auf, dass die angegriffenen Entscheidungen auf  sachfremden Erwägungen beruhen, die sachfremden Erwägungen liegen zweifelsfrei vor. Denn sachfremd sind Erwägungen insbesondere dann, wenn nicht einmal ansatzweise die (Amts)trägereigenschaften der Mitarbeiter des RBB nach gesetzlichem und verfassungsrechtlichem Landesrecht geprüft wird und eine wesentliche gesetzliche Vorschriften wie etwa das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vollkommen unbeachtet bleiben.

Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen.

Es steht unverrückbar fest, dass die Intendantin des RBB sich außerhalb ihres verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises betätigt. Sie handelt zweifelsfrei ultra-vires. Diese Handlungen sind nicht nur nichtig, sie sind nach der Ultra-Vires-Lehre nicht existent.
Dennoch wurde in diesem Lebenssachverhalt grob rechtswidrig ein Vollstreckungsverfahren vor Erhebung der Klage betrieben.

Bei der Abwägung zwischen der zusätzlich auch grob verfassungs- und unionsrechtswidrigen Handlungsweise des RBB, ist ferner zu Prüfen, ob ein unausweichlicher Schutzanspruch meiner Rechte besteht. Dieser liegt zweifellos vor.

Ich muss es nicht dulden, dass unter völliger Missachtung wesentlicher die Verfassung und das Unionsrecht tragende Grundgedanken, Entscheidungen zu Gunsten des RBB getroffen werden, der grob verfassungs- und unionsrechtswidrig handelt.
Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken. Das Handeln des RBB greift nicht nur - in den sich aus Art. 6 und 13 GG - ergebenden Schutzbereich - in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG - der Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG ein, der RBB verletzt auch durch sein Handeln ein die Verfassung tragendes Prinzip.

Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Berliner Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.

Die angerufenen Gerichte haben es bislang auch unterlassen, die sich auch aus der Charta der Grundrechte Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention der Menschrechte ergebenden Rechte in diesen Lebenssachverhalten zu beachten.

Ich bin unmittelbar hiervon betroffen.

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung dient der Herstellung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, der unabhängig dafür Sorge trägt, dass dem Rechtsstaatsprinzip uneingeschränkt Geltung verschafft wird und ggf. der RBB vor der „RBB-Beitrags-Staatsverwaltung“ geschützt wird.
Sie dient der Herstellung des Justizgewährungsanspruches. Art. 19 Abs. 4 GG dem Schutz DURCH nicht VOR dem Richter.


Ende fiktiver Teil 5 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen



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Fiktiver Teil 6 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
3.1. Behauptete Verletzung von Grundrechten

Ich mache eine unmittelbare Verletzung meiner sich aus der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz ergebenden Grundrechte geltend. In einer immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der modernen Gesellschaft treten nunmehr Gefahren für die Grund- und Menschenrechte hinzu, denen die Gesetzgebung und Rechtsprechung angemessen begegnen muss.

Es liegt eine Verletzung des Art. 7 VvB vor. Der vorliegende Lebenssachverhalt degradiert mich zum bloßen Objekt „Massendatenware“ der „Beitragssteigerung“ des Organs öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Die vollständige Außerachtlassung elementarer datenschutzrechtlicher Grundsätze und die Einführung der „Direktanmeldung“, ohne jegliche gesetzliche Vollmacht, als „Insichgeschäft“ ohne verfassungsrechtliche Grundlage, zeigt die Degradierung des Menschen zum bloßen Objekt. Gerichtlicher Schutz ist in Sachen RBStV nicht zu erhalten. Der „Wohnungsinhaber“ wird zum Spielball der „vier Gewalten“.
Darüberhinaus mache ich eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit geltend. Die negative Handlungsfreiheit ist mit der Einführung eines Zwangsbeitrages zu Wohnungen verletzt. Ich habe weder die Rechte des RBB verletzt, noch verhalte ich mich als wohnender Mensch „sittenwidrig“.  Dem Landesgesetzgeber sind ferner durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz materielle Grenzen gesetzt.
Der gesetzlich durch den RBB-Staatsvertrag zugewiesene Aufgabenbereich des RBB, entspricht zweifelsfrei nicht dem der Hauptverwaltung Art. 67 VvB. Auch sind die Mitarbeiter des RBB ohne jeden Zweifel nicht dem öffentlichen Dienst Art. 77 zuzurechnen. Der RBB ist eine öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalt nicht mehr und nicht weniger. Ein Gesetz, dass mir einen öffentlichen Beitrag in Form einer Zwangsabgabe zum WOHNEN auferlegt, muss gerechtfertigt sein. Hier ist auf den Beitragsgrundsatz im Land Berlin, der sich aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge ergibt zu verweisen. Ein wirtschaftlicher Vorteil für die „Möglichkeit des Empfangs“ der „Veranstaltungen“ des RBB entfaltet sich für mich nicht. Auch bin ich nicht Wohnungseigentümer. Die Freiheit in meiner Wohnung, meinem unmittelbaren Kernbereich privater Lebensführung und meinem Rückzugsraum, dem Bereich in dem ich das Recht habe in Ruhe gelassen zu werden, ist ein Elementarer unantastbarer Teil den Menschseins. Es ist der Bereich in der sich meine Persönlichkeit frei Entfalten kann. Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 36 Abs. 2 VvB schützt auch - für das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit - einen schlechthin unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung.

Ich mache ferner geltend, dass der Landesgesetzgeber den additiven Grund- und Menschenrechtsschutz bei der Gesetzgebung zum RBStV missachtet hat.

Entsprechend der Leitsätze des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. April 2005, - 2 BvR 581/01 -:

Zitat
Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.

Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.

Der Landesrundfunkanstalt wurden darüberhinaus in § 9 Abs. 1 des 4. RBStV weitreichende Auskunfts- sowie Datenerhebungsrechte (vgl. § 18 ASOG) eingeräumt. Dieser Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann auch im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Die Landesrundfunkanstalten kann Dritte mit der Ermittlung von Beitragsschuldner beauftragen, die der Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind § 16 Abs. 4 Satzung des RBB (vgl. § 26 ASOG, keine Satzung, ein Gesetz).

Das hier beschwerte Verfahren greift nicht nur durch die rechtswidrige Meldedatenerhebung in Grund- und Menschenrechte ein, dieser Eingriff kann sich derart massiv vertiefen, dass er in der Folge faktisch zur vollkommenen Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung führt. Dies gilt insbesondere für das hier bereits betriebene Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen.

Nachweislich ist dies im vorliegenden Lebenssachverhalt geschehen.

Auch mache ich eine Verletzung des Art. 10 VvB geltend. Während im betrieblichen Bereich eine Staffelung des Beitrags nach Beschäftigten erfolgte, ist dies im privaten Bereich nicht der Fall. Damit werden Singles und Alleinerziehende die einen Großteil der Berliner Bevölkerung ausmachen ungleich behandelt.

Neben den von mir vorgenannten Grundrechtsverletzungen mache ich ferner geltend, dass Art. 15 VvB durch das objektiv willkürliche bisherige Verhalten der angerufenen Gerichte verletzt wurde. Danach stellen die von mir angegriffenen Entscheidungen der angerufenen Kammern bzw. Senate des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichtes eine selbstständige Beschwer dar, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstände der Hauptsacheverfahren sind. Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzungen von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren gerügt werden.


3.2. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Ich mache ferner eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend. Das Rechtsstaatsprinzip bietet die objektive Gewähr dafür, dass die Kernbereiche des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin unter dem unabdingbaren Schutz effektiver Staatsgewalt stehen,

3.2.1. Als diesem Bereich zuzuordnende Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips werden durch:

3.2.2. das Demokratieprinzip,

3.2.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat,

3.2.4. die Prinzipien von Rechtssicherheit und Normenklarheit,

3.2.5. das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht,

3.2.6. das staatliche Justizmonopol,

3.2.7. sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters

gewährleistet und sind nachhaltig verletzt worden. Dazu tritt eine

3.2.8. die Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht,


3.2.1. Das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip wird im Grundgesetz (so in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar nur an wenigen Stellen genannt und ergibt sich sinngemäß aus dem Vorspruch der Verfassung von Berlin. Gleichwohl ist es unbestrittener Bestandteil des änderungsfesten Verfassungskerns, weil die Verbürgungen vor allem von Art. 20 GG ohne das Rechtsstaatsprinzip gegenstandslos wären.

Das Rechtsstaatsprinzip ist unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, weil es – insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte – dem Einzelnen Sicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür sowie die Verlässlichkeit der Rechtsordnung vermittelt.

Die rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung einer Person ist daher einer der typischen Anknüpfungspunkte für verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.

Dem Taschenkommentar 2. Auflage 2005,Verfassung von Berlin, , Driehaus Hrsg. Nomos Verlag. Vorspruch Rdnr. 7 ist zu entnehmen:
Zitat
Das im Grundgesetz im Kern in Artikel 20 Absatz 3 angesiedelte Rechtsstaatsprinzip wird durch eine Reihe von Regelungen der Verfassung von Berlin maßgeblich mitgeprägt. Als solche Elemente des Rechtsstaatsprinzips, die diesem für ihren Geltungsbereich als Spezialreglungen vorgehen, sind etwa zu nennen:

Die Menschenwürdegarantie (Art. 6),

der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1),

das Verbot von Ausnahmegerichten und die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5),

ferner die Gewaltenteilung (Art. 3 Abs. 1) und die Grundrechtsbindung (Art. 36 Abs. 1 VvB),

der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 59 Abs. 1 VvB, vgl. VerfGH , B. v, 15.11.01 - 95/00),

die Anforderungen an das Zustandekommen von Gesetzen (Art. 60 VvB) und an die Verordnungsermächtigung,

das Rechtssprechungsmonopol der Gerichte und die Unabhängigkeit der Richter (Art. 79 Abs. 1 VvB sowie die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtes (Art. 84 Abs. 2 VvB).

Unmittelbar aus dem Vorspruch herzuleiten und von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sind folgende rechtsstaatliche Einzelgehalte des Rechtsstaatsprinzips:

Gebot der materiellen Gerechtigkeit (u.a. E 20, 331) und der Rechtssicherheit mit Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz (VerfGH, B. v. 06.05.98 - 80/96) und der Bestimmtheit von Gesetzen (VerfGH, B. v. 25.3.99 - 35/97).

Die Vielschichtigkeit des Rechtsstaatsprinzips insgesamt in den Grundzügen nachzuzeichnen erweist sich für den vorliegenden Lebenssachverhalt als zu weitgehend. Stattdessen weise ich darauf hin, dass das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin, sowohl von einem formellen als auch einem materiellen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit ausgeht, aus dem sich zahlreiche, gleichermaßen von Art. 20 GG oder dem Vorspruch der Verfassung von Berlin umfasste Unterprinzipien ableiten lassen. Alle haben gemeinsam, dass sie den Staat auf zweierlei Weise verpflichten:

Der Staat hat seine Herrschaft innerhalb der einzelnen Prinzipiengrenzen einzuschränken, andererseits hat er effektive Staatsgewalt für die betroffenen Bereiche zu gewährleisten.

Zu der genannten Gewährleistungspflicht gehört, die Voraussetzungen des Rechtsstaats zu wahren und nicht aus der Hand zu geben. Aus dieser Vorbedingung rührt das verfassungsrechtlich Gebot, das sich Staat sich bestimmter Hoheitsrechte nicht entledigen darf, weil er dann die Voraussetzungen des Rechtsstaates gerade nicht mehr garantieren kann.

Daher ist auch die Übertragung staatlicher Hoheitsrechte (u.a. Art. 23 und 24 GG) nur unter rechtsstaatlichen Bedingungen möglich und darf nicht zur Veräußerung werden, sondern muss als ein Betrauen oder Zuweisen gestaltet sein. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist im Sinne des Betrauens oder Zuweisens Artikel 96 VvB zu nennen und auf die Unterrichtungspflichten des Abgeordnetenhauses Art. 50 VvB hinzuweisen. Als tragendes Element ist dabei ferner der Vorbehalt des Gesetzes Art. 59 VvB zu nennen.
Dies verhindert jede Form rechtsstaatlicher Erosion und verhindert den Rückzug des Staates aus der Verantwortung, indem er staatliche Aufgaben an Private abgibt oder an Organe der Presse / Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die ausdrücklich von verfassungswegen nicht Teil des Staates sind, sondern in Gegenposition zu diesem stehen.
Der Staat steht gegenüber der Gesamtheit aller Grundrechtsträger in der Pflicht, die Mindestanforderungen des Rechtsstaatsprinzips für jeden Grundrechtsträger zu gewährleisten. Die objektiven Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, die zugleich Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität sind, unabhängig von einer vordergründigen bloßen Bevorteilung einiger Grundrechtsträger. Gerade aber die hier vorliegende Begünstigung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks - durch an ihn Übertragene staatliche Hoheitsbefugnisse - hat hier erhebliche  rechtsstaatswidrige Auswirkungen auf das Gemeinwesen.
Die hier relevanten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind von fundamentaler Bedeutung. Für die hier maßgeblichen Aspekte des Rechtsstaatsprinzips bedeutet dies, dass schon die mangelnde Gewährleistung rechtsstaatlicher Voraussetzungen zu einem rügefähigen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip selbst führt.

Der Staat ist damit nicht mehr in der Lage in den betroffenen Bereichen die rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu garantieren. Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Dies gilt für die Gewährung von Rechtssicherheit und Normenklarheit sowie für das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs zum Gericht, die Aufrechterhaltung des staatlichen Justizmonopols sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters.


3.2.2. Das Demokratieprinzip

Sowohl der Rundfunk- als auch Verwaltungsrat stellen verfassungsrechtlich das dar, was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 fordert: die STAATSFERNE.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
24   

Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).



Ende fiktiver Teil 6 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

I hereby claim the violations of the convention.

For further information ECHR:

http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=caselaw/analysis&c=

Leitfaden zu den Zulässigkeitsvorrausetzungen EGMR

http://www.echr.coe.int/Documents/Admissibility_guide_DEU.pdf

Just do it!

 :)


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