Guten TagX!
Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und herzlichen Dank.
@drboe, ebenfalls herzlichen Dank und gallische Grüße.
Noch zur Erklärung es handelt sich hier um fiktive 2 Verfahren von 2 verschiedenen Personen.
Nennen wir die fiktiven Personen das gallische Chaos (Verfahren 1) und das jetzt dargestellte Verfahren 2 ist vom gallischen Unheil.
Sinn der beiden ist es Zwietracht unter den Gerichten zu säen. Das gelingt den beiden, also dem gallischen Chaos und dem gallischen Unheil, immer besser. Sie bereiten den Weg für den Rest.
Denn das gallische Chaos und das gallische Unheil sind nicht alleine unterwegs. Mit gallischer Schläue haben sich die beiden mit anderen "zusammengerottet" und einen diabolischen Plan ausgeheckt!
Zeigen die Schläge gegen diese Stellvertreter des Gegners denn wenigstens irgendeine erkennbare Wirkung?
Ähhh, nöö!
O.K. nicht ganz korrekt.
Wenn Mensch z.B. 3 Justizangestellte als "extra herbeigerufene Zuschauer" bei einer mündlichen Verhandlung des gallischen Unheils, in der das gallische Chaos auftrat, als "erkennbare Wirkung" einschätzt, dann schon.
Naja, und wenn wir dem "Schweigen" des Landesverfassungsgerichtshofes Berlin seit Mitte Dezember was positives abgewinnen wollen, dann auch.
Und nöö, kein Hobby oder Obsession.
Das gallische Chaos und das gallische Unheil haben das ARD / ZDF GEZeter nicht gewollt. Die beiden wohnen nur in Gallien. Tja, Rom lief durch ihre Hütten und das lassen sich das gallische Chaos und das gallische Unheil nunmal nicht gefallen.
Beide sind einfache gallische "Steinmetze". Der Kampf gegen Rom geht nun in das 4. Jahr. Niederlage auf Niederlage folgte. Und? Hat es Rom was gebracht? Nöö!
Naja und die Tonnen Papier erfüllen auch ihren Zweck. Die muss Lupus nämlich alle einscannen!
Doch fahren wir nun fiktiv fort:
10, 9, 8, 7, 6. 5, 4, 3, 2, 1, 0. Ignition! WRUMMM! Lift off! Und wieder hebt die neuste Entwicklung Galliens in den Himmel ab!
OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16
CHAP(2016)xxxx
Unzulässige Klageerwiderung
Aufforderung an den Beklagten nationalen Fernsehsender zur Beibringung erforderlicher Urkundenbeweise.
(1) Die Klageerwiderung vom XX.09.2016 des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE), Rundfunk Berlin-Brandenburg, erfolgte unzulässig und stellt zudem einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar. Sie stammt von der hauptamtlichen behördlichen Datenschutzbeauftragten und damit von der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG. Ein solches Vorgehen des Mitgliedstaates (DE) ist unvereinbar mit Primär- und Sekundärrecht der Union.
(2) Der zentrale Dienstleister Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio führt im Rahmen der rundfunkbeitraglichen Verwaltungstätigkeit für den nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE), Region Berlin, Rundfunk Berlin-Brandenburg ein elektronisches Aktensystem.
(3) Dem Beschwerdeverfahren liegen sogenannte „Feststellungsbescheide“ zu Rundfunkbeiträgen zugrunde. Diese „Feststellungsbescheide“ vom XX.04.2015, XX.09.2015, sowie XX.10.2015 wurden nicht nach dem nationalen Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt. Dies betrifft auch die zuvor erlassenen „Feststellungsbescheide“, von denen mehrere den Beschwerdeführer nicht erreichten.
(4) Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, den Urkundenbeweis zu sämtlichen „Feststellungsbescheiden“ zu erbringen:
§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente ZPO
(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.
§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden ZPO
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.
Sämtliche Ausdrucke der elektronischen Akte sind nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, alle „Feststellungsbescheide“ behördlich beglaubigt vorzulegen.
Im Rahmen der Strategie der Union zum E-Government, hat der Mitgliedstaat (DE) und die Region Berlin verbindliche Regelungen vorgenommen (Berliner E-Government-Strategie [- B E G S -]).
Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit auf das Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) vom 30. Mai 2016, GVBl. 2016, 282, § 7 Elektronische Akten sowie § 8 Übertragen und Vernichten des Originals hingewiesen.
(5) Die ersten 4 Schreiben des zentralen Dienstleisters Beitragsservice wurden nicht „verfilmt“. Hierunter befindet sich die sogenannte Direktanmeldung auf die sich der nationale öffentlich-rechtliche Fernsehsender beruft.
Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, diese ersten 4 Schreiben im Original, behördlich beglaubigt, vorzulegen.
(6) Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit ferner aufgefordert, aufzuklären welcher Amtsträger (Art. 77 Verfassung von Berlin) die „Feststellungsbescheide“ veranlasste und weshalb dieser nicht mit einer elektronischen Signatur zeichnete und die „Feststellungsbescheide“ ohne elektronische Signatur an einen privaten Druckdienstleister zur weiteren Durchführung des Verwaltungsverfahrens übermittelte (privater Verwaltungshelfer).
Dieses Schreiben geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxxx, Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu.
Uiiii! Flieg Hinkelstein, flieg! Flieg weit und fein und schlag gut ein!
Yoo Lupus, iss schon ein Ding waa? Da starten 2 Beschwerden zeitgleich zum OVG. Die eine wird richtig schnell "abgebügelt". Die andere Beschwerde dümpelt satte 6 Monate vor sich hin.
Sag mal Lupus, dieser Hinweis vom OVG (s. Anhang) auf
https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/service/gueterichterinnen-und-gueterichter/soll das eine römische Friedenstaube sein?
Weder das gallische Chaos noch das gallische Unheil werden sich je mit dem Imperium "gütlich" einigen! Erst recht nicht mit der Legio XI.! Die ham waa schon mal überrannt und diesmal überrennen wir sie wieder! Mit einem Unterschied: den Legionsadler lassen wir diesmal einschmelzen!
Für alle die vom GEZeter wie Rotz am Ärmel behandelt wurden:
Jetzt wird
heimGEZahlt!
Gallischer Granit und herzliche Grüße @Kurt!
Die Kunst in dieser fiktiven Geschichte ist es, den Hinkelstein eigentlich nach Brüssel fliegen zu lassen!
Noch ein dickes
VIVA FFNI von der FFBB!