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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 197758 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#300: 19. April 2017, 09:58
Zitat
die sie nur an die zurückzahlen müssen, die "unter Vorbehalt" bezahlt haben
Und das ist ja nach 3 Jahren verjährt, das heisst  den Beitrag von 2013 hat der ÖR  durch die Verzögerungstaktik schon im Sack.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#301: 20. April 2017, 16:04
Sinngemäß einer Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes ist eine Tätigkeit eine öffentlichen Unternehmens eines wirtschaftliche Tätigkeit, wenn es im gleichen Marktsegment private Wettbewerber hat, auch dann, wenn eine Kommune als Unternehmen auftritt.

Die Preise, die eine Kommune als Unternehmen einfordert, dürfen die Kosten nicht übersteigen.

Rechtssache E-29/15
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.123.01.0007.01.DEU&toc=OJ:C:2017:123:TOC

Zitat
(Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung — Begriff des Unternehmens — von Kommunen eingerichtete Kooperationsstrukturen — Abfallbewirtschaftung — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern — Preisdiskriminierung)

Zitat
1.
   

Eine Kommune kann als ein Unternehmen im Sinne des Artikels 54 EWR-Abkommen gelten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tätigkeit wie Abfallbewirtschaftung um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, ist zu berücksichtigen, ob sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbracht wird. In diesem Zusammenhang muss dem Umstand, dass für die Erbringung von Dienstleistungen der Abfallbewirtschaftung erhaltene Gebühren nicht die Kosten übersteigen dürfen, Rechnung getragen werden, wenn das Vorliegen einer Wettbewerbssituation auf dem Markt beurteilt wird.

Der EFTA-Gerichtshof ist jener Gerichtshof, der sich mit Streitigkeiten jener Länder befasst, die dem EU-Binnenmarkt angehören, der EU selber jedoch nicht.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#302: 13. Mai 2017, 21:32
Aus der Stellungnahme des EU-Generalanwaltes Wathelet zur Rechtssache C-682/15 läßt sich, siehe Rn 47, entnehmen, daß es für die verpflichtende Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt, wenn das EU-Recht den Rahmen setzt, in dem sich eine nationale Bestimmung bewegt.

Rn 47
Zitat
[...]Jede Maßnahme, die „in dem Rahmen“ getroffen wird, der durch eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung vorgegeben wird, fällt nämlich unter dieses Recht und dient seiner Durchführung(13).

Rn 41
Zitat
Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta ist die Durchführung des Rechts der Union tatsächlich die absolute Vorbedingung für die Anwendbarkeit der Charta auf die Mitgliedstaaten. [...]

Wir kennen um die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und auch um ihre Funktion als eine das Rahmenrecht setzende Bestimmung; ergo sind die Bestimmungen der Charta einzuhalten.

Rn 84
Zitat
In Wirklichkeit geht es um nicht mehr und nicht weniger als darum, die Vorgaben von Art. 52 Abs. 1 der Charta zu beachten, wonach „eine Einschränkung des Rechts im Sinne von Art. 47 der Charta …, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen[,] … nur dann gerechtfertigt sein [kann], wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des [allgemeinen] Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht“(34).

Art 11 der Charta der Grundrechte der EU bestimmt zur Meinungs- und Informationsfreiheit die Freiheit behördlicher Einwirkung auf Personen.

Der Wesensgehalt dieser Bestimmung darf nicht angetastet werden, und jede Einschränkung dieses Rechts muß nicht nur verhältnismäßig sein, sondern auch den anerkannten Zielsetzungen, bzw. Erfordernissen der Union entsprechen.

Die Union behandelt alle Unternehmen gleich.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#303: 14. Mai 2017, 16:56
Auch im Rechtsgefüge der Europäischen Union darf ein Unternehmen keine hoheitlichen Befugnisse haben, sagt sinngemäß der EuGH in seiner Entscheidung zur Rechtssache C-424/15; es hat seitens des EU-Rechts offenbar einen "Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen".

In der genannten Entscheidung geht es um Unternehmen, die Telekommunikationsnetze bereitstellen, und ihre Regulierungsbehörden.

Es ist also absehbar, daß keine der dt. LRA auch nur irgendwie hoheitlich auftreten darf, da sie im europäischen Rechtsgefüge als im Wettbewerb zur Privatwirtschaft stehende Unternehmen gehandelt werden.

Für den BS als Teil der LRA kann daher nichts anderes gelten; ist er Teil der LRA, hat er auch nur deren Befugnisse. Und diese sind auch kraft europäischem Recht durchweg "nicht-hoheitlich", weil Unternehmen.

Mglw. ist auch der Status "Beliehener" mit EU-Recht nicht so ohne weiteres vereinbar, da seitens des EU-Rechts eine strukturelle Trennung zwischen "hoheitlich" und "nicht-hoheitlich"quasi vorgeschrieben ist, die sich ja auch im dt. Körperschaftssteuergesetz wiederfindet.



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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#304: 17. Mai 2017, 00:26
Beispiel für europäische Definitionen:

Richtlinie 2002/21/EG
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1494972085848&uri=CELEX:32002L0021

Zitat
Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

h) "Nutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;

i) "Verbraucher": jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;

[...]

k) "Teilnehmer": jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat;

[...]

n) "Endnutzer": ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

Auch hier übrigens

Zitat
(11) Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen [...]

Den Begriff "Nutzer" findet man in der RICHTLINIE 2010/13/EU an mehreren Stellen in den Erwägungsgründen und an einer Stelle im Bereich des Art 1.

Den Begriff "Verbraucher" findet man in den Art 3 und 29, sowie in den Erwägungsgründen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#305: 22. Mai 2017, 14:54
Aus einer aktuellen Entscheidung des EuGH, die ich mal hier hineinsetze:

Rechtssache C-150/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=%25C3%25B6ffentliches%2BUnternehmen&docid=190790&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=156381#ctx1

Rn. 33
Zitat
In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54).

Wird also eine staatliche Beihilfe für die Finanzierung des Regelbetriebes verwendet, ist die Wettbewerbsverzerrung definitiv vorhanden.

Dem geneigten Leser bleibt das Lesen des restlichen Urteilstextes.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#306: 29. Mai 2017, 08:18
Hier mal eine fast aktuelle Mitteilung der EU-Kommission:

Brüssel, 22. Mai 2017
Europäische Kommission - Pressemitteilung
Ab heute unterstützt die Europäische Ermittlungsanordnung die Behörden im Kampf gegen Kriminalität und Terrorismus
Heute tritt die Europäische Ermittlungsanordnung in Kraft. Sie erleichtert den Justizbehörden die Suche nach Beweisen in anderen EU-Mitgliedstaaten.
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1388_de.htm

Es wäre demnach also durchaus denkbar, daß ganz offiziell ein anderes EU-Land gegen den dt. ÖRR ermitteln läßt und auch von den nationalen Behörden nicht daran gehindert werden darf.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#307: 04. Juni 2017, 18:13
Nochmal zur Erinnerung:

Arten von EU-Rechtsvorschriften
Die Europäische Union beruht auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Das bedeutet, dass jede Maßnahme der EU auf den Verträgen beruht, die von ihren Mitgliedern demokratisch vereinbart wurden. Die EU-Rechtsvorschriften dienen der Verwirklichung der in den EU-Verträgen festgelegten Ziele und der Umsetzung von EU-Strategien. Es gibt zwei Arten von Rechtsvorschriften – Primärrecht und Sekundärrecht
https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/types-eu-law_de

Zitat
Verordnungen

Verordnungen sind Rechtsakte, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern gelten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern.

Die Datenschutz-Grundverordnung - VERORDNUNG (EU) 2016/679
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679
trat gemäß Art. 99 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft, also am 24. Mai 2016.


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  • Beiträge: 7.404
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#308: 09. Juni 2017, 09:46
Nur als Info:

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.185.01.0041.01.DEU&toc=OJ:C:2017:185:TOC
Zitat
Für die Durchführung der Richtlinie ist die Information von Bedeutung, welche natürlichen oder juristischen Personen einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb der Mediendienste und die Entscheidungen der Mediendienstanbieter ausüben, entweder aufgrund ihrer Eigentümer- oder Stimmrechte oder ihrer in sonstigen Vereinbarungen festgelegten Rechte. Zur Identifizierung dieser Personen und Organisationen wird in der Änderung auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwiesen. Die Transparenz der Eigentümerstruktur von Mediendiensten ist auch eine grundlegende Voraussetzung für die Medienfreiheit.

Standpunkt (EU) Nr. 4/2017 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.184.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2017:184:TOC

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 4/2017 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.184.01.0014.01.DEU&toc=OJ:C:2017:184:TOC


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#309: 12. Juni 2017, 15:48
@pinguin

das ist ja eine schöne Fleißarbeit bei der ich mich jedoch frage, wie man dies in eine Klage einbauen kann. Dass der RBStV gegen viele europäische Gesetze und Reglungen verstößt ist nicht verwunderlich, dennoch braucht man auch Kläger, die selbst betroffen sind.
Die Untersuchung der Kommission gegen die Niederlande wurde beispielsweise erst eingeleitet, nachdem sich mehrerer kommerzieller niederländischer Rundfunkveranstalter bei der Kommission beschwert hatten (vgl. http://merlin.obs.coe.int/iris/2011/2/article2.de.html), weshalb ich mich frage, warum deutsche Privatsender sich bisher noch nicht bei der Kommission beschwert haben.
Es dürfte hier wahrscheinlich generell das Problem bestehen, dass die Bundesrepublik Deutschland noch nicht verklagt werden kann, weil der RBStV immer noch Ländersache ist, da das Bundesverfassungericht in der Sache noch nicht entschieden hat. Sobald eine Entscheidung aus Karlsruhe vorliegt, müssten also auch hier neue Beschwerden möglich sein, oder verstehe ich das falsch?

Es stellt sich dann auch die Frage, ob man sich als EU-Bürger beispielsweise an die aktuelle Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager aus Dänemark wenden kann.
Entsprechende Beschwerden müssten dann auf Englisch oder Dänisch an die Kommissarin verfasst und versendet werden, wofür wir hier im Forum jemanden suchen müssten.   


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.404
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#310: 12. Juni 2017, 16:54
weshalb ich mich frage, warum deutsche Privatsender sich bisher noch nicht bei der Kommission beschwert haben.
Du könntest bspw. bei denen deswegen nachfragen? Die Antwort könnte Dich überraschen oder auch nicht; je nach Betrachtungsweise.

Es dürfte hier wahrscheinlich generell das Problem bestehen, dass die Bundesrepublik Deutschland noch nicht verklagt werden kann, weil der RBStV immer noch Ländersache ist, da das Bundesverfassungericht in der Sache noch nicht entschieden hat. Sobald eine Entscheidung aus Karlsruhe vorliegt, müssten also auch hier neue Beschwerden möglich sein, oder verstehe ich das falsch?
Es wäre zu vermuten, daß Du dieses falsch siehst, um bei Deiner Wortwahl zu bleiben.

Es stellt sich dann auch die Frage, ob man sich als EU-Bürger beispielsweise an die aktuelle Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager aus Dänemark wenden kann.
Wieso stellt sich die Frage? Lese Dich doch bitten in den AEUV ein, dann hättest Du Dich "geschlaut" und hättest ganz sicher längst ein Schreiben an Frau Vestager abgesendet.

AEUV= Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Nur wenige nationale, also bspw. insbesondere dt. Bürger, haben bisher, evtl. durch persönliche Ignoranz des EU-Rechts, offenbar verstanden, daß sie zeitgleich zu ihrer nationalen Bürgerschaft auch EU-Bürger sind, ganz ohne Antrag. Und damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich direkt an alle EU-Behörden und ihre Mitarbeiter mit eu-rechtlichen Belangen zu wenden.

Entsprechende Beschwerden müssten dann auf Englisch oder Dänisch an die Kommissarin verfasst und versendet werden,
Wo steht das? Einem jeden EU-Bürger ist es gestattet, sich in seiner nationalen Sprache an EU-Behörden zu wenden. Kein Hindernis kann es allerdings sein, sein Anliegen zusätzlich in der Sprache der angesprochenen Person zu verfassen.


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  • Beiträge: 7.404
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#311: 16. Juni 2017, 07:51
Nur als Info:

Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste Beschlüsse
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-1577_de.htm

Zitat
9. Grundsätze der Verträge
(Weitere Informationen: Alexander Winterstein – Tel.: +32 229 -93265, Uldis Šalajevs – Tel.: +32 229-67560)

Aufforderungsschreiben:

Staatshaftung für Verstöße gegen EU-Recht. Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Spanien zu richten, da die nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über die staatliche Haftung für Verstöße gegen das EU-Recht den Grundsätzen der Äquivalenz und/oder Effektivität zuwiderlaufen. Im spanischen Recht sind für eine Haftung für Verstöße gegen das EU-Recht ungünstigere Bedingungen festgelegt als für die Haftung im Fall eines Verstoßes gegen die spanische Verfassung. Außerdem enthält es Verfahrensvorschriften, die nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU im Einklang stehen. Durch die strittigen nationalen Vorschriften wird die staatliche Haftung für einen Verstoß gegen EU-Recht übermäßig erschwert, was sich negativ auf die Effektivität des Unionsrechts auswirkt.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#312: 19. Juni 2017, 00:15
Nur als Info, evtl. auch bereits in Wiederholung?

Der EuGH zur Unternehmensdefinition:
Rechtssachen T-231/06 und T-237/06
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:62006TJ0231

Zitat
Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2010.
Königreich der Niederlande (T-231/06) und Nederlandse Omroep Stichting (NOS) (T-237/06) gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der niederländischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden - Neue oder bestehende Beihilfe - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriff des Unternehmens - Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte.
Verbundene Rechtssachen T-231/06 und T-237/06.

Rn 92
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C?180/98 bis C?184/98, Slg. 2000, I?6451, Randnrn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
damit ist klar, daß alle LRA Unternehmen sind und weder Ämter, noch Behörden, die zur Amtshilfe befugt wären. Der BS als 100%ige Tochtergesellschaft der LRA kann folglich auch nur ein Unternehmen sein und weder Amt noch Behörde und schon gar nicht zur Amtshilfe befugt.

Rn. 94
Zitat
Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Einheit mit bestimmten im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben betraut ist, nicht daran hindern kann, die fraglichen Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C?475/99, Slg. 2001, I?8089, Randnr. 21, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C?237/04, Slg. 2006, I?2843, Randnr. 34).

Aus Rn. 103
Zitat
Zweitens ist die Tätigkeit als Mittelsperson für Marktteilnehmer als solche eine wirtschaftliche Tätigkeit.
Der BS fungiert ja als durch seinen Finanztransfer als Mittler zwischen den LRA und übt damit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

Die Klagen wurden mit Begründung abgewiesen; der Inhalt passt wunderbar auf den dt. ÖRR.

Diese Entscheidung ist vom BVerfG verarbeitbar.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#313: 30. Juni 2017, 16:53
Es hat mal wieder was Neues, in Teilen auch mit Gültigkeit für audio-visuelle Medien, wie den dt. ÖRR.

VERORDNUNG (EU) 2017/1128 [...] zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017R1128&from=DE

Gern spare ich mir jetzt den Hinweis, daß jede EU-Verordnung unmittelbar gültig ist und von allen eigenverantwortlich einzuhalten ist, die von der Geltung betroffen sind.

Da Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst mehrfach benannt ist, gilt sie folglich auch für den dt. ÖRR.

Herausragendes Merkmal ist, daß sie gemäß Artikel 1 nicht für den Bereich der Steuern gilt.

Wäre der Rundfunkbeitrag also auch offiziell eine Steuer, bräuchten sich Land und ÖRR evtl. nicht daran halten.

Da es in dieser Verordnung um Online-Inhaltedienste geht, geht es also primär um das Internet, das gemäß einer anderen, in den Tiefen dieses Forums schon einmal benannten Richtline, (Suche hilft sicherlich gerne weiter), kein Rundfunknetz darstellt; für niemanden, auch nicht für den dt. ÖRR.

In dieser Verordnung ist ausdrücklich von Abonnenten und Verträgen die Rede, die die Verbraucher als Abonnenten mit einem Online-Diensteanbieter geschlossen haben.

Sämtliche Online-Dienstleistungen müssen eu-weit jedem Abonnenten zur Verfügung stehen, egal in welchen EU-Land sich dieser Abonnent gerade aufhält; darüberhinaus gilt dieses für alle Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, die ihre Dienstleistung gegen Zahlung eines Geldbetrages bereitstellen.

Damit wäre dann auch der dt. Rundfunkbeitrag erfasst, sofern er offiziell nicht als Steuer gilt.

Daneben hat es eine neue Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, da ja nun einmal alles EU-Recht ist, was den EU-Binnenmarkt berührt:
RICHTLINIE
(EU) 2017/1132 [...] über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L1132&from=DE


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.404
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#314: 02. Juli 2017, 11:55
Im EU-Recht ist der Verbraucherschutz höherrangiger als bspw. der freie Warenverkehr, so daß u. U. eine den freien Warenverkehr begünstigende Regelung trotzdem nichtig sein könnte, wenn sie die Bestimmungen zum Verbraucherschutz nicht einhält. Sagt der EU-Generalanwalt HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE in seinem Schlußantrag zur

Rechtssache C-15/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=bankdaten%2Bverbraucherschutz&docid=176781&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=14771#ctx1

Zitat
60 – Sie verweist hierzu auf das Urteil vom 3. Juni 1999, Colim (C-33/97, EU:C:1999:274, Rn. 39 bis 44), in dem angenommen wurde, dass Hindernisse für den freien Warenverkehr, die sich aus Anforderungen an die Sprache ergaben, durch das Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein können.

Weiterhin steht in diesem Dokument auch geschrieben, daß in einem Bereich, der von Harmonisierungsmaßnahmen überlagert wird, neben dem EU-Vertrag auch diese Harmonisierungsregeln Maßstab für das nationale Handeln darstellen, sonstiges Unionsrecht in der Sache aber unbeachtlich ist.

Zitat
24 – Die belgische Regierung beruft sich hierzu auf das Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 64), wonach „jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht des primären Gemeinschaftsrechts zu beurteilen [ist]“. Der Gerichtshof führt in dieser Randnummer jedoch weiter aus, dass „die den Mitgliedstaaten in [der in jener Rechtssache in Rede stehenden Bestimmung des abgeleiteten Rechts] verliehene Befugnis, wie in dieser Bestimmung ausdrücklich gesagt wird, unter Beachtung des EG-Vertrags auszuüben [ist]“ und dass sie „eine Prüfung der Frage, ob sich das im Ausgangsfall fragliche nationale Verbot mit den Artikeln 28 EG bis 30 EG vereinbaren lässt, daher nicht entbehrlich [macht]“ (siehe Rn. 65).


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