Es hat mal wieder was Neues, in Teilen auch mit Gültigkeit für audio-visuelle Medien, wie den dt. ÖRR.
VERORDNUNG (EU) 2017/1128 [...] zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkthttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017R1128&from=DEGern spare ich mir jetzt den Hinweis, daß jede EU-Verordnung unmittelbar gültig ist und von allen eigenverantwortlich einzuhalten ist, die von der Geltung betroffen sind.
Da Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst mehrfach benannt ist, gilt sie folglich auch für den dt. ÖRR.
Herausragendes Merkmal ist, daß sie gemäß Artikel 1 nicht für den Bereich der Steuern gilt.
Wäre der Rundfunkbeitrag also auch offiziell eine Steuer, bräuchten sich Land und ÖRR evtl. nicht daran halten.
Da es in dieser Verordnung um Online-Inhaltedienste geht, geht es also primär um das Internet, das gemäß einer anderen, in den Tiefen dieses Forums schon einmal benannten Richtline, (Suche hilft sicherlich gerne weiter), kein Rundfunknetz darstellt; für niemanden, auch nicht für den dt. ÖRR.
In dieser Verordnung ist ausdrücklich von Abonnenten und Verträgen die Rede, die die Verbraucher als Abonnenten mit einem Online-Diensteanbieter geschlossen haben.
Sämtliche Online-Dienstleistungen müssen eu-weit jedem Abonnenten zur Verfügung stehen, egal in welchen EU-Land sich dieser Abonnent gerade aufhält; darüberhinaus gilt dieses für alle Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, die ihre Dienstleistung gegen Zahlung eines Geldbetrages bereitstellen.
Damit wäre dann auch der dt. Rundfunkbeitrag erfasst, sofern er offiziell nicht als Steuer gilt.
Daneben hat es eine neue Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, da ja nun einmal alles EU-Recht ist, was den EU-Binnenmarkt berührt:
RICHTLINIE
(EU) 2017/1132 [...] über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechtshttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L1132&from=DE
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;