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Autor Thema: Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR  (Gelesen 7247 mal)

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Die Auswertung der Stellungnahmen der EU-Kommission zu den damaligen Beihilfeverfahren betreffs ORF, (K(2009)8113 endgültig), Staatliche Beihilfe E 2/2008 (ex CP 163/2004 und CP 227/2005) – Finanzierung des ORF, Link: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/223847/223847_1016418_150_2.pdf

und dt. ÖRR, (K(2007) 1761 endg.), Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland
, Link:  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

erzielt folgendes Ergebnis:

1.)
Die vom Europäischen Gerichtshof in seiner Altmark-Entscheidung aufgestellten Kriterien betreffs staatlicher Beihilfen sind kumulativ einzuhalten; siehe Kapitel 6.1.2 ab Rn 112 zur Stellungnahme in Sachen ORF; der Länge wegen werden sie hier nicht neu wiederholt;

2.)
der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf keine Befugnis haben, die Höhe der Rundfunkmittel selber zu bestimmen oder irgendwie darauf Einfluß zu nehmen; siehe Rd 116;

3.)
es gilt weitere Rechtsgrundlagen zu sichten; es hat bezüglich "staatlicher Beihilfen" nicht nur eine Verfahrensverordnung, sondern auch eine Durchführungsverordnung zur Verfahrensverordnung; siehe Rn 123;

4.)
Änderungen bestehender Beihilfen können "neue Beihilfen" darstellen, wenn die Änderung nicht nur verwaltungstechnischer Natur ist, sondern den Vorteil verändert, den das beihilfebegünstigte Unternehmen erfährt; siehe Rn 123ff;

5.)
das Land muß seine LRA durch einen förmlichen Akt mit dem klar und präzise definierten Auftrag betrauen; es reicht nicht, eine LRA und Gesetze zu schaffen; siehe Rn 137ff;

6.)
aus diesem Auftrag muß unmißverständlich hervorgehen, was Teil des Auftrages ist, und was nicht; nur für Teile des Auftrages darf Beihilfe gewährt werden; siehe Rn 137ff;

7.)
die Ausgleichszahlungen, also bspw. die Höhe der Rundfunkgebühr, darf die Nettokosten nicht übersteigen; siehe Rn 137ff;

8.)
getrennte Buchführung ist zwingend nötig, um klar erkennen zu können, wofür die Beihilfemittel eingesetzt worden sind, denn sie dürfen nur für die Umsetzung des Auftrages eingesetzt werden; siehe Abschnitt 6.1.9 ab Rn 157;

9.)
der LRA ist es verwehrt, aus den Mitteln der Beihilfe nennenswertes Eigenkapital zu bilden, wenn sie vom Staat vor Insolvenz geschützt wird; allenfalls bis zu 10 % sind im Laufe eines Jahr als Puffer zulässig, um Schwankungen im Laufe dieses Jahres abzufedern. Nicht benötigte Beihilfemittel sind an den Staat zurückzuzahlen; siehe Abschnitt 6.1.9 ab Rn 163;

10.)
Die LRA darf Sonderrücklagen bilden, die aber nicht für den Unterhalt des laufenden Geschäftsbetriebes verwendet werden dürfen; Rn 244;

Teilzitat Rn 249
Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen über die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung hinausgehende jährliche Überkompensierungen grundsätzlich zurückzahlen. Sie dürfen – unerwartete – Überkompensierungen während einer Finanzierungsperiode einbehalten, sofern diese 10 % der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftragsveranschlagten jährlichen Ausgaben nicht übersteigen. Derartige „Puffer“ können als erforderlich angesehen werden, um künftige Kosten-  und Einnahmenschwankungen aufzufangen. Darüber hinausgehende Überkompensierungen sind in der Regel ohne unangemessene Verzögerung zurückzufordern. Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten darf in hinreichend begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Beträge einzubehalten, die 10 % der im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten jährlichen Ausgaben übersteigen. Dies ist nur dann zulässig, wenn diese Überkompensierung vorab verbindlich für einen bestimmten Zweck vorgemerkt wird, bei dem es sich um eine nicht wiederkehrende, erhebliche Ausgabe handeln muss, die für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist.

11.)
Der Staat ist verpflichtet, jene Unternehmen seiner Finanzaufsicht zu unterstellen, denen er Beihilfen gewährt; siehe 6.1.9.4. Fehlen einer angemessenen Finanzaufsicht ab Rn 173;

12.)
Beihilfen, die regelmäßig über 10% der Nettokosten hinausgehen, sind mit den Verträgen unvereinbar; Rn 252;
---------------
Zum dt. Beihilfeverfahren, das Jahre vor dem Beihilfeverfahren in Sachen ORF durchgeführt worden ist, bleibt anzumerken, daß heute in einem neuen Verfahren jene Kriterien herangezogen werden würden, wie sie für den ORF gegolten haben.

13.)
Schon damals wurden die dt. Rundfunkgebühren als Zwangsgabgabe bezeichnet und als staatliche, steuerähnliche Mittel eingestuft; siehe Rn 144ff ÖRR-Dokument;

14.)
Auch in Sachen dt. ÖRR wurde der nicht ausreichend klare und präzise Auftrag kritisiert; Rn 163;

15.)
Schon damals war die Kommission der Überzeugung, daß dem dt. ÖRR mehr Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, als es ein vergleichbares Unternehmen der Privatwirtschaft benötigen würde; Rn 165ff;

16.)
Bereits damals gab es Vertragverletzungsverfahren gegen GEZ wie dt. ÖRR; Vertragsverletzungsverfahren  Nr.  2006/4680; ist also noch was anderes, als im vorliegenden Fall;

17.)
Zitat Rn. 190:
Zitat
Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die staatlichen Beihilfen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland geeignet sind, den Wettbewerb und den Handel in der europäischen Union zu verfälschen.

18.)
Zitat: Rn 197
Zitat
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache
Van der Hulst 89 , dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des
Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder
die Finanzierungsquelle.

So, da haben wir es; seht Ihr es auch? Siehe "Rechtsgrundlage für die Gebühr" oder "Finanzierungsquelle"; beides wurde definitv geändert. Damit ist die erfolgte Umstellung von der Gebühr zum Beitrag eine Änderung im Kern der Beihilfe, die nicht nur melde- sondern genehmigungspflichtig ist.

Es hat von mir hierzu keine weiteren Ausführungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2017, 20:24 von pinguin«
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Jetzt muss man nur noch erklären: was ist in den vergangenen 10 Jahren passiert, dass die EU-Kommission kein Interesse mehr an der Durchsetzung ihrer eigenen Maßstäbe des EU-Beihilfenrechts hat?  ???


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Wollte keine weiteren Erläuterungen dazu tätigen, komme aber nicht drumherum.

19.)
Nach Ausführung der Kommission war die damals den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumte Möglichkeit, Zusatzkanäle mit Schwerpunktsetzung auf Information, Kultur und Bildung anzubieten, nicht präzise genug formuliert worden, also zu allgemein gehalten; siehe Rn 228;

20.)
Ab Abschnitt 7.3.1.4., bzw. Rn 237 wird es nochmals interessant, da es hier um
„Offensichtliche Fehler“ bei der Auftragsdefinition und klare Trennung zwischen öffentlich-rechtlichem Auftrag und kommerziellen Tätigkeiten geht.

Hierzu sagt nämlich Rn 238 - Teilzitat:
Zitat
Die derzeitige Auftragsdefinition räumt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die   Möglichkeit ein, Tätigkeiten nachzugehen, die nach Ansicht der Kommission rein kommerzieller  Natur sind. Dies birgt die Gefahr, dass solche rein kommerzielle Tätigkeiten mittels Rundfunkgebühren finanziert werden, da die KEF den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Tätigkeiten anerkennt, die unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallen.
Heißt dann also, daß Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge nicht für kommerzielle Tätigkeiten aufgewendet werden dürfen; damals nicht, heute nicht.

21.)
Interessant ist Rn. 240
Sofern der ÖRR seinen Inhalt Telekombetreibern gegen Entgelt zur Verfügung stellt, handelt er rein kommerziell, damit wäre dann die Verwendung von Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen dafür untersagt, weil diese ja für kommerzielle Tätigkeiten nicht verwendet werden dürfen. Im Umkehrschluß wäre hier freilich auch überhaupt keine Rundfunkgebühr/Rundfunkbeitrag zu lesiten. Das Internet ist kein Rundfunkmedium.

Mir wird nun auch klar, wieso ein Bundesgericht entschieden hat, daß ein privater Betreiber eines Netzes für Kabelfernsehen verpflichtet sei, den ÖRR kostenfrei einzuspeisen, denn würde er dafür vom ÖRR bezahlt, wäre bereits das eine kommerzieller Vorgang. Auf EuGH-Ebene hat das aus Wettbewerbsgründen aber ganz sicher keinen Bestand.

22.)
Rn 241 sagt dann noch einmal klar und deutlich, daß für kommerzielle Tätigkeiten beim ÖRR keine öffentlichen Mittel aufgewendet werden dürfen.

23.)
Die Kommission sagt hier bei Rn. 247, daß eine "bloße Ermächtigung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zur Erbringung von Tätigkeiten, deren Umfang nicht hinreichend präzise bestimmt ist, nicht als ausreichende Beauftragung angesehen werden kann".

Da haben wir also wieder diese Unbestimmtheit, die nicht ausreichend ist.

24.)
Hier wird hinter Rn. 248 nochmals klargestellt, daß der Staat seinen ÖRR förmlich beauftragen muß, daß es also einer konkreten Rechtshandlung bedarf, daß bspw. der RBB im Auftrag der Länder Brandenburg und Berlin die Aufgabe hat, einen öffentlichen Widerpart zum privaten Rundfunk nach Vorgabe dieser 2 Bundesländer zu leisten. Eine etwaige Selbstverpflichtung des RBB genügt den EU-Anforderungen nicht.

25.)
Teilzitat Rn 251
Zitat
Die Kommission hält es nicht für akzeptabel, dass es im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsregelung ausschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich  ihrer internen Aufsichtsgremien überlassen bleibt, den Umfang ihrer Tätigkeiten festzulegen.
Staatsferne hin oder her, der Staat muß den Auftrag klar, präzise definieren und den Rundfunkanstalten vorgeben, was sie dürfen, und was nicht.

Die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland mit der Staatsferne des ÖRR kraft GG hat für die EU keine hinreichende Relevanz. Die EU unterscheidet zwischen dem staatlichen Auftrag, der präzise sein muß, und der journalistischen Unabhängigkeit, wie sie das GG dem Rundfunk gewährt.

Der ÖRR darf also nur im Rahmen seines Auftrages unabhängig agieren.

Der Rest sind eigentlich nur Wiederholungen dessen, was man im österreichischen Beihilfeverfahren ebenso wiederfinden kann.

Ganz wichtig ist aber evtl. noch die sinngemäße Aussage der Kommission, (Rn 271ff), daß rote Zahlen schreibende kommerzielle Tochtergesellschaften der Rundfunkanstalten nicht auf Basis von Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen in die schwarzen Zahlen durchgefüttert werden dürfen, die Gewinne der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaften abzuführen sind und diese Gewinne bei Ermittlung der korrekten Höhe des Rundfunkbeitrags, (bspw), zu berücksichtigen sind.

@cook
Ist das so? Deinen Eindruck teile ich bei Betrachtung aller in der Zwischenzeit entstandenen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien nicht.

Es wird einmal mehr darauf hingewiesen, daß Bürger beihilferechtlich nicht beteiligtenfähig sind.

Wie viele formale Beschwerden seitens der Medienunternehmen hat es denn in der Zwischenzeit gegeben?


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@cook
Ist das so? Deinen Eindruck teile ich bei Betrachtung aller in der Zwischenzeit entstandenen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien nicht.

Es wird einmal mehr darauf hingewiesen, daß Bürger beihilferechtlich nicht beteiligtenfähig sind.

Wie viele formale Beschwerden seitens der Medienunternehmen hat es denn in der Zwischenzeit gegeben?

Ja, das ist so. Darüber, ob der Bürger beteiligtenfähig ist, kann man streiten. Schließlich ist die Abgabe untrennbarer Bestandteil der staatlichen Beihilfe und deshalb muss auch derjenige, der die Abgabe leisten muss, beteiligtenfähig sein. Davon abgesehen kann und muss die Kommission bei einem solch eklatanten Verstoß gegen das Beihilfenrecht von Amts wegen tätig werden. Es bedarf keiner formalen Beschwerde. Allerdings würde es auch nicht schaden, wenn sich mal ein Konkurrenzmedium dazu aufraffen könnte -- es ist ja nicht besonders schwierig und schnell gemacht. Aber offensichtlich ist die juristische Beratung unterirdisch oder man hat "keine Lust" auf einen Schlagabtausch mit dem ÖRR.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Also, mit anderen Worten...

Ja, das ist so. ...  Es bedarf keiner formalen Beschwerde. Allerdings würde es auch nicht schaden, wenn sich mal ein Konkurrenzmedium dazu aufraffen könnte -- es ist ja nicht besonders schwierig und schnell gemacht. Aber offensichtlich ist die juristische Beratung unterirdisch oder man hat "keine Lust" auf einen Schlagabtausch mit dem ÖRR.

...die Zeiten haben sich nicht geändert. Seit 1789 nicht. Es ist offensichtlich letztlich immer wieder der Bürger, der es richten muss (auch im obigen Zusammenhang mit seinem fachlichen Diskurs, in den ich mich hiermit unverschämterweise / mit Verlaub  :) eingeklinkt habe).

Wenn es endlich mal genügend viele gäbe wie Rene und uns alle, wäre das Thema dieses räuberischen, verfetteten und die Bürger ausnehmenden hiesigen ÖRR mitsamt seinen amtlichen, gleichfalls vom Volk durchgefütterten bzw. gemästeten Protektoren längst durch. »Geiz ist geil!« ist doch sonst auch das allgemeine Credo hierzulande - da sollte das dem ÖRR ggü. doch eine der leichtesten Übungen sein?!


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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@cook

Noch einmal; der Bürger darf nicht mit dem Beihilferecht argumentieren, denn er ist im Bereich Beihilfe nicht beteiligtenfähig. Das wurde hier im Forum auch bereits diskutiert; es ist die Auffassung des EuGH, daß nur ein Wettbewerber, also ein Medienunternehmen, beteiligtenfähig ist.

Daß die Beihilfe mit der Abgabe voll identisch ist, steht auf einem anderen Blatt, weil es andere Rechtsbereiche sind; diese Abgabe ist nämlich regelmäßig eine Steuer, wenn vom Staat den Bürgern vorgeschrieben.


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Zitat
... es ist die Auffassung des EuGH, daß nur ein Wettbewerber, also ein Medienunternehmen, beteiligtenfähig ist.

Jeder Bürger, welcher Art 5 GG Abs 1 für selbst in Anspruch nehmen will wird vielleicht zu einem Wettbewerber, wenn er die Verbreitung nicht nur für sich selbst machen möchte. Also immer dann, wenn er versucht andere mit seinen Darbietungen zu erreichen. Denn es macht einen Unterschied ob er der Bürger es nur für sich selbst macht oder für mögliche andere. Ob das nun Bücher, Filme oder was auch immer gerade ist ist dabei eine Nebensache.
Wenn der Bürger seine Darbietung der Allgemeintheit anbietet (Das muss er ja nicht), dann muss das zwar nicht kostenlos sein, aber die Allgemeinheit darf auch nicht am Zugang gehindert werden, wenn sie Zugang zu seinen Darbietungen möchte. Art 5 GG besagt ja nicht, dass jeder seine Darbietung kostenfrei anzubieten hat, sondern nur, dass der Staat den Zugang dazu nicht einschränken darf.

Das setzt voraus, dass der Bürger über ausreichend freie Mittel selbst verfügen muss.


Aber der Bürger wird dadurch nicht unmittelbar zu einem Medienunternehmen. --> Deshalb müsste die Auffassung des EuGH primär dann ja nicht auf Wettbewerber abziehlen sondern unmittelbar auf Medienunternehmen, welche im Wettbewerb zum Beihilfeempfänger stehen.


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Aber der Bürger wird dadurch nicht unmittelbar zu einem Medienunternehmen. --> Deshalb müsste die Auffassung des EuGH primär dann ja nicht auf Wettbewerber abziehlen sondern unmittelbar auf Medienunternehmen, welche im Wettbewerb zum Beihilfeempfänger stehen.
??? Ein Medienunternehmen, welches im Wettbewerb zum Beihilfeempfänger steht, ist ein Wettbewerber. Deine Ausführungen, siehe Zitat, verstehe ich insofern nicht.


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Ein solches Urteil kenne ich nicht. Die Beteiligtenfähigkeit hängt davon ab, inwieweit die Person von der Beihilfe betroffen ist. Das lässt sich nicht pauschal sagen. Normalerweise werden Beihilfen aus dem Staatsetat bezahlt. Daher ist der Bürger regelmäßig nicht direkt betroffen. Hier zahlt der Bürger aber selbst die Beihilfe. Seine Interessen sind daher betroffen.

Zudem ist seit "funk.net" jeder Vlogger auf Youtube Wettbewerber des deutschen ÖRR. Mehr bedarf es dazu nicht. Das ist keine große Hürde.

Im Übrigen ist die Kommission auch von Amts wegen zur Einhaltung des Beihilfenrechts verpflichtet. Warum greift sie hier nicht ein? Ich denke, sie hat sich in 2007 mit ihrem damaligen Versuch die Finger verbrannt, den Mistladen endlich aufzuräumen. Sie hat  in den Entscheidungen wenigstens versucht, die Trennung von Marktauftritt und staatlicher Aufgabe festzuschreiben. Allerdings wird die Entscheidung von Deutschland ignoriert. Die Kommission hat wohl damals ziemlich einen auf den Deckel oder jetzt eine entsprechende Ansage bekommen und hat die Lust am ÖRR verloren.


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Ein solches Urteil kenne ich nicht. Die Beteiligtenfähigkeit hängt davon ab, inwieweit die Person von der Beihilfe betroffen ist. [...]
Siehe hierzu in dem Thema:
Bitte um Nachhilfe in Sachen EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22405.msg143291.html#msg143291

Beteiligtenfähig ist jeder, der im entsprechenden Markt unternehmerisch tätig ist. Über die Beteiligtenfähigkeit soll hier aber bitte nicht diskutiert werden.


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Seitens EU-Kommission und EuGH hat es was nicht ganz so Neues in Sachen Beihilferecht; dieses Mal betrifft es nur die Bundesrepublik Deutschland.

Es ging in dem Fall darum, daß die Deutsche Post AG die Briefmarkenpreise erhöhen wollte, um aus der Erhöhung weitere Mittel für die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Post-Beamten einnehmen zu können.

Die EU-Kommission stufte dieses aber als eine mit EU-Recht nicht zu vereinbarende Beihilfe ein, welches vom EuGH nach einer ersten, durch der Bundesrepublik Deutschland eingereichten Klage bestätigte wurde. Eine daraufhin erneute Klage wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland nun zurückgezogen.

Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache T-143/12 vom Juli 2016 wird auch ersichtlich, daß die EU-Kommission nicht zwingenderweise ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten muß; es genügt auch eine Rückforderungsanordnung.

Gemäß Rn. 74 soll Art. 107 AEUV verhindern, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch vom Staat einzelnen Unternehmen gegenüber zugestandenen Vergünstigungen beeinträchtigt wird, wenn diese, auf welche Weise auch immer, durch diese Bevorzugung den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Demnach umfasst der Begriff "Beihilfe" alle Leistungen durch den Staat, die ein Unternehmen von jenen Belastungen ganz oder teilweise befreien, die es üblicherweise im Rahmen seiner Betriebstätigkeit zu tragen hätte.

Nur eine Rn. weiter findet man dann jenen Passus, der es defaktisch untersagt, Gewinne eines vom Staat rechtmäßig unterstützten Betriebszweiges in andere Tätigkeitsbereiche des selben Unternehmens weiterzureichen. D.h., dann auch, daß mit staatlichen Mitteln keine Quer-Subventionierungen durchgeführt werden dürfen.

Rn. 88 dann weiter:
Zitat
Für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen

Aus Rn. 91
Zitat
Zum ersten Tatbestandsmerkmal: staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel

Dass es sich im vorliegenden Fall um eine staatliche Maßnahme handelt und staatliche Mittel in Anspruch genommen wurden, ist nicht zweifelhaft.
Im Bereich Rundfunk würde man den Blick nun bspw. auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag lenken.

Auf Basis Rn. 96; in einer auf Rundfunk umgeänderten Fassung
Zitat
Zum zweiten und zum vierten Tatbestandsmerkmal: Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs
[...]
Die Anwendung dieser beiden Tatbestandsmerkmale auf den vorliegenden Fall wird von der Bundesrepublik Deutschland nicht speziell beanstandet. Jedenfalls ist die [...] Feststellung der Kommission, dass die Märkte für Medien auch im Bereich Rundfunk  seit Gründung des ersten privaten Rundfunkunternehmens in Deutschland immer für den Wettbewerb geöffnet gewesen seien und dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Öffnung des Rundfunkmarktes für den Wettbewerb, in den neue Unternehmen eingetreten seien, ihre Exklusivlizenz für Rundfunk schrittweise verloren habe, so dass die Tatbestandsmerkmale der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und der Verfälschung des Wettbewerbs erfüllt seien, frei von Rechts- oder Beurteilungsfehlern.

Aus Rn. 97ff
Zitat
Zum dritten Tatbestandsmerkmal: einem Unternehmen oder einem Produktionszweig gewährter Vorteil
[...]
Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist nach seiner Definition im Vertrag ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen
[...]
Der Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d. h., die Kommission muss alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte
[...]
Dabei ist erstens zu beachten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht anhand der Gründe oder Ziele der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese anhand ihrer Wirkungen beschreibt
[...]
Zweitens fällt eine Maßnahme, die nicht bewirkt, dass die Unternehmen, auf die sie anwendbar ist, gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV
[...]
In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass ein Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Dies setzt u. a. voraus, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Dann stärkt die betreffende Finanzierung nämlich nicht die Wettbewerbsstellung des Unternehmens, dem sie gewährt wird

Und hier wird es nun in Bezug auf Rundfunk kompliziert, denn der EuGH kam in seiner den dt. ÖRR betreffenden Entscheidung C-337/06 ja zur Aufassung, daß auch der Staat aus den gezahlten Rundfunkgebühren, die waren es damals ja noch, keine Gegenleistung erfährt. Demnach wäre "ohne Gegenleistung" eine staatliche Beihilfe evtl. insgesamt unzulässig?

Deshalb ist es auch wichtig, daß der Staat den Auftrag ganz genau definiert; und nur zur Erfüllung dieses Auftrages darf der Staat ein Unternehmen mit staatlichen Mitteln unterstützen.

Ok, weiter im Text der Entscheidung:

Aus Rn. 110ff
Zitat
Da mit Art. 107 Abs. 1 AEUV lediglich die Vorteile verboten werden sollen, die bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen unter den Begriff der Beihilfe nur Maßnahmen, mit denen die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen [...] nicht erhalten hätte
[...]
Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich staatliche Beihilfen zur „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“, d. h. selektive Beihilfen
[...]
Was die Beurteilung dieser Voraussetzung der Selektivität anbelangt, verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen
[...]
Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist folglich zu prüfen, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt
[...]
Der Vorteil ist also allein im Verhältnis zu den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens zu beurteilen

Das ist schon klarer; es braucht lediglich analysiert zu werden, ob der dt. ÖRR durch die vom Bürger bzw. Nichtrundfunkkonsument zwangsabgepressten Mittel gegenüber den privaten Rundfunkunternehmen begünstigt wird. Es wird also zu klären sein, ob die Summe der dem dt. ÖRR zur Verfügung stehenden Mittel wesentlich höher ist, als es jene Mittel sind, die den privaten Rundfunkunternehmen innerhalb der gleichen Rechnungsperiode zur Verfügung stehen.

Rn. 116 wird dann ganz speziell:
Zitat
In Rn. 263 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission als Obersatz ihres Syllogismus ausgeführt, dass die durch arbeitsrechtliche Vorschriften oder tarifliche Vereinbarungen bedingten Kosten zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens gehörten, und als Untersatz, dass die durch arbeitsrechtliche Vorschriften oder tarifliche Vereinbarungen bestimmten Pensionskosten zu diesen Kosten gehörten. [...]
Das jetzt mal auf den dt. ÖRR gemünzt: welche Eigenmittel stehen diesem denn zur Verfügung? Mittel aus Werbung und Mittel aus Gewinnen aus Unternehmensbeteiligungen. Die vom Bürger bzw. Nichtrundfunkkonsument abgepressten Mittel kann man ja nicht als Eigenmittel deklarieren.

Auf Basis Rn. 132; in einer auf Rundfunk umgeänderten Fassung
Zitat
Sodann ist im Rahmen der Prüfung, ob die betreffende Maßnahme dem dt. ÖRR einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt, nach dem Ansatz der oben in den Rn. 108 und 109 dargestellten Rechtsprechung zu ermitteln, ob sie bewirkt, dass die Stellung des dt. ÖRR gegenüber den mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen gestärkt wird. Dabei werden etwaige Verpflichtungen des dt. ÖRR zu berücksichtigen sein, die diesen nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Finanzierung der Ruhegehälter treffen, nicht aber ihre Wettbewerber. Denn ebenso wie die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ausschließt, dass ein Ausgleich, der nicht über das hinausgeht, was zur Deckung der Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist, als Gewährung eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wird, schließt die Verpflichtung durch einen hoheitlichen Akt, die gesamten Kosten der Ruhegehälter der Beschäftigten mit Beamtenstatus zu tragen, statt einen Beitrag zur Rentenversicherung zu leisten, aus, dass die Übernahme dieser Kosten als Vorteil eingestuft wird, sofern sie nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Verpflichtungen des dt. ÖRR denen der Unternehmen, die mit ihm in Wettbewerb stehen, gleichzustellen. Ein Vorteil liegt also nur vor, wenn die betreffende Finanzierung diese Schwelle überschreitet.
Der dt. ÖRR hatte und hat aber keine Beamten, also gelten wesentliche Teile dieses veränderten Zitates nicht für den dt. ÖRR. Er hätte in diesem Punkt in der Sache nur Aufwendungen, die ein Wettbewerber auch zu stemmen hätte.
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Der geneigte Leser wird gebeten, den Rest beider Entscheidungen bitte selbst nachzulesen.


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