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Autor Thema: Meldedaten -> EU-Recht  (Gelesen 1860 mal)

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Meldedaten -> EU-Recht
Autor: 08. Februar 2018, 15:14
Eigentlich ist Melderecht eine rein nationale Angelegenheit, aber eben nur "eigentlich", weil es auch hier die Ausnahme von der Regel hat, da Unionsbürger gleichbehandelt werden müssen.

Rechtssache C-524/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=76077&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=758622

So entschied der Gerichtshof in obiger Rechtssache, daß Deutschland EU-Ausländer nicht im Ausländerzentralregister erfassen darf, weil es auch für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, (also EU-Bürger), keine zentrale Meldedatenerfassung gibt. Es spielt dabei keine Rolle, daß andere EU-Länder ein derartiges Meldedatenzentralregister für ihre Bürger haben; Deutschland hat keines, also dürfen auch die EU-Ausländer in Deutschland nicht anderes behandelt werden, als die EU-Inländer in Deutschland und folglich nicht zentral erfasst werden.

Nun noch ein EU-Dokument, worin aufgelistet ist, welche Behörden überhaupt auf Meldedaten zugreifen dürfen, wegen Schengen und Co.

Liste der zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1518097030342&uri=CELEX:52015XC0624%2801%29

In Deutschland sind zugriffsberechtigt:

Bundeskriminalamt;
Polizeidienststellen der Länder;
Bundespolizeipräsidium;
Bundespolizeidirektionen;
Polizei beim Deutschen Bundestag;
Zollkriminalamt;
Zollfahndungsdienststellen;
Hauptzollämter;
Ausländerbehörden der Länder;
Diplomatische und konsularische Vertretungen;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
Bundesverwaltungsamt;
Justizbehörden;
— Generalbundesanwalt;
— Staatsanwaltschaften;
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA);
Kraftfahrzeugzulassungsstellen;

Die jeweils geltenen Zugriffsrechte sind bei jeder dieser Stellen separat benannt.

Was also die Polizei bspw. darf, darf das Einwohnermeldeamt noch lange nicht.

Hinsichtlich der Weitergabe der von diesen Stellen erhobenen Daten ->

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html

Aus der Gleichbehandlung der EU-Bürger folgt, daß auch nur die benannten Stellen überhaupt befugt sein können, auf die Daten der EU-Inländer zugreifen zu dürfen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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