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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 268277 mal)

p

px3

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Ich habe das in diesem Thread doch auf Seite 3 schonmal erklärt .. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg101943.html#msg101943  :(

Es geht bei einer EU-Klage NICHT um irgendwelche wilden Rechtskonstrukte, man muß sich nur auf das Thema Beihilfen konzentrieren.
Und so lang wie das Thema Beihilfe in einer Klage nicht auftaucht, ist die Klage für die Tonne.

Kann doch nicht so schwer zu verstehen sein, da selbst Kirchhoff das in seinem Gutachten drin hatte.



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px3

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Diese Fragen haben wir hier im Forum bereits vor einiger Zeit erörtert. Ausserdem gibt es eine Zusammenfassung dazu.

Danke für den Hinweis auf meine eigenen Posts.


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B

Beitragender

Nix Kartellschadensersatz-Richtlinie, denn das steht in der Richtlinie nicht geschrieben.
Die Richtlinie 2014/104/EU hat in Deutschland diesen Beinamen erhalten. Der Vorteil von (Bei-)Namensgebungen ist, dass jemand, der tagtäglich mit einer Vielzahl von Richtlinien/Entscheidungen zu tun hat, besser zwischen den einzelnen Richtlinien/Entscheidungen unterscheiden kann. Dieser Thread bietet das beste Beispiel dafür; in diesem Thread wurde u.a. auf eine Vielzahl von Richtlinien hingewiesen. Du kannst diese Richtlinien gerne weiterhin mit ihrem abstrakten Namen bezeichnen, bspw.:
Richtlinie 89/552/EWG
Richtlinie 97/7/EG
Richtlinie 2002/65/EG
Richtlinie 2005/29/EG
Richtlinie 2010/13/EU
Richtlinie 2011/83/EU
Richtlinie 2014/104/EU.
Andere Menschen können diese Richtlinien aber besser unterscheiden, wenn sie den Beinamen der Richtlinien gebrauchen:
Fernseh-Richtlinie (= RL 89/552/EWG)
Fernabsatz-Richtlinie I (= RL 97/7/EG)
Fernabsatz-Richtlinie II (= RL 2002/65/EG)
UGP-Richtlinie (= RL 2005/29/EG; UGP = „unlautere Geschäftspraktiken“)
AVMD-Richtlinie (=Richtlinie 2010/13/EU; AVMD = „audiovisuelle Mediendienste“)
Verbraucherrechte-Richtlinie (= RL 2011/83/EU).
Kartellschadensersatz-Richtlinie (=Richtlinie 2014/104/EU).
Da Du Dich auf das „Wettbewerbsrecht“ und auf das „Europarecht“ eingeschossen hast, möchte ich in diesem Zusammenhang anmerken, dass es gerade im Wettbewerbs- und Europarecht üblich ist, u.a. die Gerichtsentscheidungen mit (Bei-)Namen zu versehen. Diese (Bei-)Namen werden vergeben, weil kaum ein Mensch in der Lage ist, die Fülle an Gerichtsentscheidungen auf Grundlage der Aktenzeichen anzugeben. Oder kannst Du mir etwa das Aktenzeichen der wichtigsten Entscheidungen des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit – übrigens: diese Entscheidungen sind überwiegend zum Lauterkeitsrecht ergangen – aus dem Kopf nennen? Ich wette, dass jeder, der sich auch nur in Grundzügen mit der Warenverkehrsfreiheit im Besonderen und den Grundfreiheiten im Allgemeinen beschäftigt hat, Dir zumindest die (Bei-)Namen dieser Entscheidungen nennen kann:
Dassonville-Entscheidung
Keck-Entscheidung
Cassis-de-Dijon-Entscheidung.
Wenn diesen Menschen aber nur die abstrakten Aktenzeichen + Fundstellen in der amtlichen Sammlung genannt werden (bspw. EuGH vom 11.06.1974 – C-8/74; Slg. 1974, 837), dann werden die meisten dieser Menschen nicht angeben können, um welche Entscheidungen es sich handelt (hier: Dassonville-Entscheidung).

Es ist eine allgemeine Schadensersatz-Richtlinie, die es allen Verbrauchern, seien es juristische oder natürliche Personen, einräumt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher gegen europäische Wettbewerbsregeln verstoßen.
Da haben wir es schon wieder. Zum nunmehr vierten Mal weise ich darauf hin, dass der Begriff „Wettbewerbsrecht“ mehrdeutig ist. Im deutschen Recht wird unter „Wettbewerbsrecht“ im Wesentlichen Kartellrecht (insb. GWB) und Lauterkeitsrecht (insb. UWG) verstanden. Im europäischen Recht wird unter „Wettbewerbsrecht“ im Wesentlichen Kartellrecht (Art. AUEV) und Beihilfenrecht (Art. AEUV) verstanden:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102752.html#msg102752
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102825.html#msg102825
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102843.html#msg102843

Darüberhinaus sei Dir versichert, daß für mich der geschriebene Wortlaut eines Gesetzestextes zählt und nicht jenes, was Authoren, die nicht in diesem Gebiet selber der Gesetzgeber sind, in ihren Dokumenten erkannt haben wollen, da sie ihre Publikation wohl auf Basis anderer Interessen verfasst haben, als der Gesetzgeber bei der Schaffung seines Gesetzes.
Das kann ich auch ohne Hinweis auf Fachliteratur begründen; übrigens habe ich das auch schon ohne Hinweis auf Fachliteratur begründet.
1. Ausgangspunkt ist der Begriff "Wettbewerbsregeln" in Art. 3 Abs. 1 lit. b) AUEV (= europäisches Primärrecht)
2. Im AEUV gibt es ein Kapitel, welches den Titel "Wettbewerbsregeln" trägt = 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV (= Art. 101 bis 109 AEUV)
3. In diesem Kapitel finden sich Vorschriften über das Kartellrecht [(Art. 101 bis 106 AUEV) = 1. Abschnitt des 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV] und Vorschriften über staatliche Beihilfen [(Art. 107 bis 109 AEUV) = 2. Abschnitt des 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV]
4. Gegenstand und Anwendungsbereich der Kartellschadensersatz-Richtlinie (= europäisches Sekundärrecht) ist gemäß ihres Art. 1 Abs. 1 S. 1:
Zitat
„In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann“.
Wie finde ich nun heraus, was unter „Wettbewerbsrecht“ i.S.d. Kartellschadensersatz-Richtlinie zu verstehen ist? Durch Auslegung: Bspw. indem die Kartellschadensersatz-Richtlinie (= sekundäres Europarecht) in Beziehung zu dem primären Europarecht gesetzt wird (= systemtatische Auslegung). Und zu welchem primären Europarecht kann die Kartellschadensersatz-Richtlinie in Beziehung gesetzt werden? Sie wird in Beziehung zu den 1. Kapitel, im VII. Titel, im dritten Teil des AEUV (= Art. 101 bis 109 AEUV) gesetzt. Und was versteht dieser Abschnitt unter dem Begriff „Wettbewerbsrecht“? Die Antwort findest Du oben bei Nr. 3.
Der Vollständigkeit halber betrachten wir uns auch die von Dir und den anderen als Wettbewerbsrecht eingestufte UGP-Richtlinie (= Lauterkeitsrecht), die ja mit allen anderen „wettbewerbsrechtlichen“ Richtlinien, die hier aufgezählt wurden, "verknüpft" sein soll. Gemäß Art. 3 Abs. 1 UGP-Richtlinie gilt sie für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. Woraus ergibt sich nun, dass es sich um „Wettbewerbsrecht“ handelt? Soll sich das aus dem Wortlaut ergeben? Da Du den Erwägungsgründen einer Richtlinie ebenso viel Gewicht beilegst, wie dem verfügenden Teil einer Richtlinie, betrachten wir uns mal Erwägungsgrund 9 UGP-Richtlinie:
Zitat
Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten, Niederlassungsbedingungen und Genehmigungsregelungen, einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf Glücksspiele beziehen, sowie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben.
Wird irgendwo sonst in der UGP-Richtlinie Bezug genommen zum dem Begriff „Wettbewerbsrecht“?

Wenn Dich das immer noch nicht überzeugt, dann lass uns - so wie eben bei der UGP-Richtlinie - auch noch in die Erwägungsgründe der Kartellschadensersatz-Richtlinie gucken. Schon in Erwägungsgrund 1 der Kartellschadensersatz-Richtlinie wird auf die Artikel 101 und 102 des AEUV (= Kartellrecht) hingewiesen. Auch Erwägungsgrund 2 und 3 der Kartellschadensersatz-Richtlinie weißen auf eben jene Art. 101 und 102 AEUV (Kartellrecht) hin. Überhaupt weißen eine Vielzahl von Erwägungsgründen ausdrücklich auf das im AEUV geregelte Kartellrecht hin, vgl. auch Erwägungsründe 8, 10, 11, 13, 21, 22, 31, 34, 35 und 54 Kartellschadensersatz-Richtlinie. Betrachte Dir zu guter Letzt den Erwägungsgrund 54 Kartellschadensersatz-Richtlinie:
Zitat
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union festzulegen, um die volle Wirkung der Artikel 101 und 102 AEUV [= Kartellrecht] und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV [= Kartellrecht] auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“


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Beitragender

Darüberhinaus sei Dir versichert, daß für mich der geschriebene Wortlaut eines Gesetzestextes zählt und nicht jenes, was Authoren, die nicht in diesem Gebiet selber der Gesetzgeber sind, in ihren Dokumenten erkannt haben wollen, da sie ihre Publikation wohl auf Basis anderer Interessen verfasst haben, als der Gesetzgeber bei der Schaffung seines Gesetzes.
Was wohl die Europäische Kommission über den Anwendungsbereich der Kartellschadensersatz-Richtlinie denkt?
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1580_de.htm


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@Beitragender

Danke für Deine Herausarbeitung, aber hast Du Dir den Text hinterm Link Deines letzten Beitrages selber durchgelesen?

Da steht ganz deutlich:

Zitat
(z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
Das "Oder" sagt eindeutig, daß diese Richtlinie keinesfalles nur für Kartelle Anwendung findet, sondern auf alle Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Verbrauchers mißbrauchen.

Was ist für Dich ein Kartell?


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Beitragender

@pinguin
Mit dem Begriff "Kartell" ist im Allgemeinen -- aus historischen Gründen -- das sog. Kartellverbot i.S.d. § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV gemeint. Vgl. zum sog. Kartellverbot:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kartellverbot
Vgl dazu auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kartell
Hier ein Skript, dass die drei wesentlichen Säulen des Kartellrechts auf S. 7 auflistet:
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/WS_2012_2013/Kartellrecht_Skriptum_14.1.2013_-_vollstaendig.pdf
Siehe auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kartellrecht
Hier auch noch ein Arbeitsblatt des Bundeskartellamtes für Schüler:
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Unterrichtsmaterial_Lehrmappe/Arbeitsblaetter/BKartA_Arbeitsblatt_Wettbewerb_EU.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Neben diesem Kartellverbot gibt es das sog. Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB bzw. Art. 102 AEUV):
https://de.wikipedia.org/wiki/Missbrauchsaufsicht
Diese beiden Verbote bilden die Kerntatbestände des deutschen und des europäischen Kartellrechtes.

Überdies verweise ich nochmals auf die Pressmitteilung der Europäischen Kommission, aus der klar hervorgeht, dass der Anwendungsbreich der Kartellschadensersatz-Richtlinie das Kartellrecht (hier: Art. 101 und Art. 102 AEUV) ist:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1580_de.htm
Zitat
Überschrift =
"Kartellrecht: Kommission begrüßt endgültige Annahme durch den EU Ministerrat der Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht"
Zitat
Die von Dir zitierte Passage vollständig zitiert:
"Die Richtlinie wird dazu beitragen, dass Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer einer Zuwiderhandlung gegen das EU-Kartellrecht (z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) sind"
Das Zitat beziet sich auf Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das EU-Kartellrecht. Hinter EU-Kartellrecht wird eine Klammer gesetzt und beispielhaft das Kartell oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufgezählt; das kann doch nur so gedeutet werden, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenso Bestandteil des EU-Kartellrechts ist, wie es das Kartell ist. Oder warum wurde hinter "EU-Kartellrecht" Deiner Meinung die Klammer mit besagtem Inhalt gesetzt? Weil der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kein Beispiel des EU-Kartellrecht ist? Welchen Sinn soll der Passus dann haben?

Zitat
Die Kommissarin für Wettbewerbspolitik sagt u.a.:
"Fortan wird es zu meiner großen Freude für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen einfacher sein, Ersatz für einen Schaden zu erhalten, der ihnen aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht entstanden ist".


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@Beitragender
Der in Klammern gesetzte Text hat für mich die Aussage einer allgemeingültigen Bedeutung, die auf jedes Unternehmen anwendbar ist, das europäische oder nationale Wettbewerbsregeln zum Nachteil der Verbraucher bricht.

Ein "Kartell" ist für mich allein der Zusammenschluß mehrerer Unternehmen, (bspw. aus der gleichen Branche), die sich bspw. zum Nachteil der Verbraucher auf einheitliche Preise einigen und so den beabsichtigten Wettbewerb in die Nähe von Makulatur stellen.

Ein einzelnes Unternehmen bildet aber gar kein Kartell, da es dessen Definition nicht entspricht.

Gleichwohl reden Artikel 101 bzw. 102 AEUV wie auch diese Richtlinie 2014/104/EU auch von "Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung"; es braucht aber gar kein Kartell, um solch einen Mißbrauch zu betreiben. Es genügt ein(!) einzelnes Unternehmen mit monopolartiger Struktur und ausreichend krimineller Energie, um sich dazu verleiten zu lassen, eine marktbeherrschende Stellung zu mißbrauchen.

Diese Schadensersatzrichtlinie setzt nicht zwingend ein Kartell voraus, damit der benachteiligte Bürger einen Anspruch auf Ersatz eines durch ein die Wettbewerbsregeln mißbrauchendes Unternehmen entstandenen finanziellen Schadens erlangt.

Insofern ist die von Dir oder anderen eingeführte Bezeichnung "Kartell-Schadensersatzrichtlinie" schlicht, sorry, irreführend, denn ein Kartell ist für einen Schadensersatzanspruch nicht nötig.

PS: Eigentlich wollte ich auch Deine Definition von "Kartell" und nix aus Wiki.


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Beitragender

Insofern ist die von Dir oder anderen eingeführte Bezeichnung "Kartell-Schadensersatzrichtlinie" schlicht, sorry, irreführend, denn ein Kartell ist für einen Schadensersatzanspruch nicht nötig.
Ich habe mir sehr viel Zeit genommen, um u.a. zu erläutern, dass es sich bei der Richtlinie 2014/104/EU um eine kartellrechtliche Richtlinie handelt. Entweder kann ich mich nicht verständlich und überzeugend ausdrücken. Oder Du kannst/willst es nicht verstehen. Wir beide können nicht entscheiden, an wem es liegt. Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann. Wenn dieses Forum lieber "wilde Rechtskonstrukte" (Sprachgebrauch von px3, vgl.: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.135.html) diskutieren will, will ich dem nicht im Wege stehen.


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G
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Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann.
Meiner Meinung nach ist alles verständlich und ich freue mich, wenn Du hier weiter aktiv bist.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Insofern ist die von Dir oder anderen eingeführte Bezeichnung "Kartell-Schadensersatzrichtlinie" schlicht, sorry, irreführend, denn ein Kartell ist für einen Schadensersatzanspruch nicht nötig.
Ich habe mir sehr viel Zeit genommen, um u.a. zu erläutern, dass es sich bei der Richtlinie 2014/104/EU um eine kartellrechtliche Richtlinie handelt. Entweder kann ich mich nicht verständlich und überzeugend ausdrücken. Oder Du kannst/willst es nicht verstehen. Wir beide können nicht entscheiden, an wem es liegt. Wenn die anderen Forumsteilnehmer der Meinung sind, dass es an mir liegt, dann muss ich die Konsequenz daraus ziehen und meine Aktivitäten in diesem Forum einstellen, weil ich mich nicht verständlich machen kann. Wenn dieses Forum lieber "wilde Rechtskonstrukte" (Sprachgebrauch von px3, vgl.: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.135.html) diskutieren will, will ich dem nicht im Wege stehen.
Deine Beiträge sind nützlich, hilfreich und wichtig, also mir haben sie sehr geholfen. Wenn das Thema "Kartell oder nicht" ohne Ergebnis bleibt, kann man damit leben. Es wurde hinreichend erörtert, so dass jeder bei Bedarf diese Richtlinie verwenden kann, wie er es für richtig hält. Diese Diskussionen sind wichtig, auch wenn letztendlich niemand recht bekommt, oder beide recht haben. Entscheiden wird irgendwann der Richter, aber wer das Thema verwendet, ist bestens Informiert. Darauf kommt es an.


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d
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Hey,

hab da mal eine Frage...

Kann ich die Punkte vomAnfangspost einfach zu übernehmen, evtl mit kleinen Veränderungen oder in anderer Reihenfolge?
Muss unbedingt bis morgen den Wiederspruch abschicken und mir bleibt jetzt fast garkeine >Zeit mehr.
Irgendwie muss der 2te Festsetzungsbescheid bei miruntergegangen sein durch den ganzen Stress auf der Arbeit und das Abendstudium, der Brief kam Glücklicherweise heute, nach Feierabend, durch zufall wieder zum Vorschein.

MfG


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Alles was hier im Forum veröffentlicht wird, kann verwendet werden, um Widerspruch einzulegen, Klage einzureichen oder dem örR in sonstiger Weise das Leben schwer zu machen. Es ist letztendlich egal, was man dem BS oder seiner zuständigen LRA schreibt, die können/dürfen/müssen es ablehnen, entscheiden kann darüber weder der erzürnte Bürger noch der gierige BS/örR, sondern nur ein Richter. Aber dem Richter will man die Entscheidung leicht machen, für den Bürger zu entscheiden. Die Punkte aus dem Ausgangspost sind gut für eine Klage und erst recht für einen Widerspruch.


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px3

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Ich würde das so nicht verwenden, da der Punkt Beihilfe leider nicht als Ausgangspunkt erwähnt wird.
Wettbewerbsrecht schön und gut, aber ohne eine Klassifizierung zu einer "neuen Beihilfe" sinnlos.


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DAnn werde ich mirmal einen Wiederspruch zusammenbasteln, wird noch eine lange Nacht/Abend....

Morgen ist der Tag ab wann der Bescheid 1 Monat, laut Ausstellung, existiert. Aber es zählt ja das Datum der Bekanntgabe ab wann die 4 >Wochen Frist zählt.

Sollte Perso A den Wiedrspruch ohne Hinweis, wann er den Bescheid bekommen hat, verfassen und hoffen, dass der Beitragsservice auf Fristversäumnis plädiert um bei der evtl'en Klage den Beitragsservice zu ( Person A sagt mal ) zu Ärgern, sprich, die müssen ja Beweisen wann Person A den Brief erhalten hat und dies für die unmöglich ist/wäre???!!!


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Für einen Widerspruch würde ich Roggis andere Vorlage nehmen:
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Wird eh abgelehnt, sofern denn mal irgendwann einmal ein negativer Bescheid kommt.

Für eine Klage würde ich mir die Argumente aus diesem Thread aufheben.


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