Zuerst eine Frage:
Ist denn tatsächlich in dem von pjotre geposteten Bescheid des OVG RLP
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat
Beschluss vom 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE200003436&doc.part=L
wieder eine
Studentin das Objekt des Verfahrens?
Das geht aus dem, was da erzählt wird, nicht hervor, & das Vorverfahren VG Koblenz, Az: 1 K 655/19.KO ist bislang leider nicht aufgefunden.
Würde die Studentin, wie vom OVG "gewünscht", einen Antrag auf eine rundfunkbeitragsbefreiende Sozialleistung stellen, müsste sie ihr Studium aufgeben. Das OVG "möchte" also das Recht der Studentin auf freie Persönlichkeitsentfaltung einschränken.
Bezogen auf diesen Teil Deines Postings könnte man durchaus die These vertreten, dass die Eingriffnahme des OVG in das allg. Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 GG bei Weitem nicht das Einzige über dem Landesrecht Rundfunkbeitragspflicht stehende ist, über das sich die Gerichte (schon auf 1 BvR 665/10 sch...., bzw. sich diese Entscheidung zurechtbiegend) auch im Licht des neuesten BVerwG-Urteils mal eben so ganz unverzagt hinwegsetzen:
Man könnte ja durchaus auch mal die Frage stellen, wo denn bitte die bundespolitische / sozialgesetzliche Wertung nachlesbar sein soll, dass der Bund & alle ihm untergeordneten Hierarchien einfach den Hals nicht vollkriegen können - & zwar, was eine offensichtlich gewünschte
maximal hohe Anzahl an ALG II-Empfängern (& nicht etwa gutausgebildeten Beschäftigten) anlangt, statt im Gegenteil
möglichst wenige [/i]HartzIV- oder auch SGB XII-Bezieher zu haben (Nur ergänzend: Wozu wurde denn bitte im lt. Jahr etwa das Wohngeldgesetz im Sinne der Ausweitung der Empfängerzahl geändert, wenn der Bund doch in Wirklichkeit möglichst viele Bürger in HartzIV sehen will :->>>?!)
Den Fall, dass jemand sein Studium für den Rundfunkbeitrag aufgeben solle, hatten wir übrigens schon einmal irgendwo.
Für mich klingt es so, als hättest Du hier 6 C 34.10 im Auge?. »Schon einmal irgendwo« bezöge sich dann nur auf die Vorverfahren, nämlich:
- VG Ansbach, AN 6 K 15.02442 - Urteil vom 02. Februar 2017 (an versch. Stelle, u. a. RN 27)
- VGH München, 7 BV 17.770 - Urteil v. 28. Februar 2018
Deren Erzählungen / Empfehlungen waren dem BVerwG jedoch nicht einmal die Erwähnung auch nur im Nebensatz wert.
Das alles soll jetzt immer noch kein Härtefall sein?
So sieht es wohl zumindest vordergründig aus, wobei das Problem multifaktoriell gesehen werden muß und sich nicht nur darin erschöpft, was @pjotre u. a. beizusteuern wußte:
Der Entscheid macht erkennbar, dass das Ausschlaggebende offenkundig nicht vorgetragen wurde? .
Problem 1: Wenn man sich 6 C 10.18 genau durchliest, dann zeigt sich, dass die Entscheidung des OVG zuallererst daran krankt, dass diesem ggü. nicht etwa das »Ausschlaggebende« offenkundig nicht vorgetragen, sondern (vgl. § 86 VwGO: Amtsermittlungspflicht) vom zuständigen Gericht nicht
gelesen, nicht
begriffen oder sonstwie motiviert schlicht übergangen wurde (ähnlich wie bzgl. 1 BvR 665/10 andere Gerichte unglaublicherweise behaupten, der Entscheid habe einzig Überschreiter des Regelsatzes um weniger als den Rundfunkbeitrag als Härtefälle festgelegt).
Manchmal bedauert man, dass die Einrichtung "Fegefeuer" eine Fake News ist von ziemlich alten Verschwörungstheorien über geheimnisvolle Mächte, die die Welt regieren.
Problem 2: Die immer noch offensichtlich weltfremde Vorstellung auf Gesetzgeberebene, wer und was eigentlich Richter - aller immer wieder vorfindbaren Realität zum Trotz - grundsätzlich seien. Die allgemeine Auffassung lautet insofern immer noch, dass Richter & Gerichte grundsätzlich nur dann gegen höchstgerichtliche Entscheidungen opponieren würden, wenn & soweit sie tatsächlich »neue und bessere« Argumente hätten. Von wegen.
Gegenüber Bürgern gibt es gesetzlich die Möglichkeit, sie von Klageerhebungen und Prozeßhandlungen auszuschließen, wenn sie sich als »Querulanten« erweisen sollten (was Herrn Bölck vor dem BVerfG passiert war, war eher harmlos).
Doch was passiert Richtern, wenn diese sich als Querulanten in Robe präsentieren? Aufgrund deren a priori eingebauten Heiligenscheins (da müsste in manchem Fall selbst der Papst vor Neid platzen) bzw. prosaisch gesprochen: mangels ordentlicher Qualitätssicherung - gar nichts.
So jemand kann also - bildlich gesagt - bis ultimo behaupten, dass Zwei & Zwei = Drei ergibt - während jeder Mathelehrer, der das notorisch täte, vmtl. spätestens nach 1/4 - 1/2 Jahr seinen Job los wäre (oder wie jeder Doc, der notorisch behauptet, das sein Schlangenöl jede Geisteskrankheit heile) :->>.
PS: Hfftl. wirft der Kläger / Klägerin in RLP nicht die Flinte in den Korn.Edit "Bürger" @alle:
Hier im Thread bitte keine lediglichen Meinungsbekundungen zu richterlichen Qualitäten o.ä., sondern bitte nur zweckdienliche Diskussion der Urteils-Begründung.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.