Liebe Kläger*innen und Klagewillige, die ihr euch damit beschäftigt!
Fallbeispiel 1:
In einer fiktiven Wohngemeinschaft zieht ein*e neue*r Mitbewohner*in ein, nennen wir sie*ihn A. A erfülle eine beliebige Voraussetzung aus § 4 RBStV, um befreit zu werden. Für die Wohnung der Wohngemeinschaft wird gemäß § 2 Abs. 1 RBStV bereits von den Mitbewohner*innen (genau) ein Rundfunkbeitrag bezahlt. Der ÖRR vermutet in A ein*en Beitragsschuldner*in und kontaktiert A. A hat (mindestens) nach RBStV
zwei Möglichkeiten:
1. A meldet sich ab
2. A befreit sichDas Problem: Ein Teil der Masse an Beitragszahlern ist
abgemeldet statt befreit, obwohl der
Tatbestand einer Befreiung vorliegt. Für 2017 lässt sich deren Anzahl auf zwischen 120 und 130 Tausend statistisch belegen (aus Zahlen des statistischen Bundesamtes, Bundesagentur für Arbeit, Beitragsservice, 21. KEF-Bericht "Nettoabmeldungen" und weiteren Quellen mit sehr guter Qualität berechnet). Auch das Fallbeispiel beschreibt den Problemfall sehr gut. Denkt z.B. an Studierenden-WGs mit Bafög-Empfänger*innen, Familien-WGs mit "SGB II"- oder Grundsicherungs-Empfänger*innen.
Sagt der RBStV oder ein anderes Gesetz, dass sich eine Person "befreien" statt "abmelden" muss?
"Beitragssolidarität"?Eine korrekte Umlage geht nur bei korrekter Erfassung.
"Beitragsgerechtigkeit"?Daher meine obige Frage