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Autor Thema: EuGH C-564/19 - Verbot, einer unionsrechtsw. ger. Entscheidung Folge zu leisten  (Gelesen 1216 mal)

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Mehr geht leider in den Titel des Themas nicht hinein, denn korrekt müsste es heißen:

Verbot für das nationale Gericht, einer unionsrechtswidrigen höchstgerichtlichen Entscheidung des Landes, zu dem es gehört, Folge zu leisten

Zuerst ausnahmsweise ein Zitat aus der Pressemitteilung.

Urteil in der Rechtssache C-564/19
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-11/cp210207de.pdf

Zitat
Auf der Grundlage des Vorrangs des Unionsrechts muss ein mitgliedstaatliches Gericht jede mitgliedstaatliche Rechtsprechungspraxis, die seine Befugnis zur Befragung des Gerichtshofs beeinträchtigt, außer Acht lassen


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
23. November 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2010/64/EU – Art. 5 – Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren– Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht – Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 267 AEUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Zulässigkeit – Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts gegen eine Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens beschlossen wird – Disziplinarverfahren – Befugnis des übergeordneten Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen für rechtswidrig zu erklären“

In der Rechtssache C-564/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=249861&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3442564

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass das Höchstgericht eines Mitgliedstaats im Anschluss an ein Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts die Rechtswidrigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens, mit dem der Gerichtshof von einem untergeordneten Gericht nach dieser Bestimmung befasst worden ist, feststellt, weil die vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich und erforderlich seien, ohne dass allerdings die Rechtswirkungen der dieses Ersuchen enthaltenden Entscheidung betroffen sind. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet dieses untergeordnete Gericht, eine solche Entscheidung des nationalen Höchstgerichts außer Acht zu lassen.

2.      Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen nationalen Richter entgegensteht, weil dieser den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ersucht hat.

3.      Art. 5 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Qualität der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen und Übersetzungen ausreicht, damit die verdächtige oder beschuldigte Person den gegen sie erhobenen Tatvorwurf verstehen kann und diese Dolmetschleistungen von den nationalen Gerichten überprüft werden können.

Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2010/64, Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass eine Person in Abwesenheit verurteilt wird, obwohl sie aufgrund einer unzureichenden Dolmetschleistung nicht in einer ihr verständlichen Sprache über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf unterrichtet wurde, oder wenn die Qualität der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen nicht ermittelt und somit nicht festgestellt werden kann, dass die Person in einer ihr verständlichen Sprache über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf unterrichtet wurde.

Rn. 68
Zitat
Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis haben, ihn mit einer Frage nach der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts zu befassen, wobei aus dieser Befugnis für letztinstanzlich entscheidende Gerichte, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht wird (Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 69
Zitat
Sowohl diese Befugnis als auch diese Pflicht sind nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 33).

Rn. 70
Zitat
Folglich ist ein mit einer Rechtssache befasstes nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass sich im Rahmen dieser Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, befugt oder verpflichtet, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, ohne dass diese Befugnis oder diese Pflicht durch nationale gesetzliche oder von der Rechtsprechung aufgestellte Regeln eingeschränkt werden könnte (Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 34).

Rn. 72
Zitat
Auch wenn Art. 267 AEUV einem Rechtsmittel gegen ein Vorabentscheidungsersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht entgegensteht, ist eine Entscheidung eines Höchstgerichts, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen für rechtswidrig erklärt wird, weil die vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich und erforderlich seien, mit diesem Artikel unvereinbar, da die Beurteilung dieser Gesichtspunkte in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, über die Zulässigkeit von Vorlagefragen zu entscheiden, wie sich aus der oben in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 93 bis 96).

Rn. 78
Zitat
Was als Zweites die Frage betrifft, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts den nationalen Richter, der den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst hat, dessen Rechtswidrigkeit vom Höchstgericht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt worden ist, ohne dass allerdings die Rechtswirkungen seiner Vorlageentscheidung betroffen sind, verpflichtet, eine solche Entscheidung des Höchstgerichts außer Acht zu lassen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asocia?ia „Forumul Judec?torilor din România“ u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 244 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 79
Zitat
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts somit nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asocia?ia „Forumul Judec?torilor din România“ u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
Zweitens muss nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung des nationalen Rechts, die der Durchführung des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens entgegensteht, unangewendet bleiben, ohne dass das betreffende Gericht die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall handelte es sich sogar um ein Strafverfahren, und auch da ist die Charta einzuhalten; zudem wird darauf hingewiesen, daß ungenügende Dolmetschleistungen, soweit sie notwendig sind, vollständig zu Gunsten des Angeklagten wirken.

Rn. 100
Zitat
Nach Art. 48 Abs. 1 der Charta gilt jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. Ferner bestimmt Art. 48 Abs. 2 der Charta, dass jedem Angeklagten die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird.

Rn. 113
Zitat
Um die Anforderungen an ein faires Verfahren zu erfüllen, muss in diesem Zusammenhang sichergestellt werden, dass die beschuldigte Person verstehen kann, was ihr vorgeworfen wird, und sich verteidigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Verpflichtung der zuständigen Behörden beschränkt sich daher nicht auf die Bestellung eines Dolmetschers. Sie haben bei entsprechenden Hinweisen in einem bestimmten Fall außerdem die Qualität der Dolmetschleistung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, § 70).

Rn. 114
Zitat
Das Versäumnis der nationalen Gerichte, Behauptungen über unzureichende Leistungen eines Dolmetschers zu prüfen, kann nämlich zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte führen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 24. Juni 2019, Knox/Italien, CE:ECHR:2019:0124JUD007657713, §§ 182 und 186).

Rn. 117
Zitat
Folglich ist Art. 5 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Qualität der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen und Übersetzungen ausreicht, damit die verdächtige oder beschuldigte Person den gegen sie erhobenen Tatvorwurf verstehen kann und diese Dolmetschleistungen von den nationalen Gerichten überprüft werden können.

Rn. 123
Zitat
Ein faires Verfahren setzt voraus, dass jede Person in der Lage sein muss, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu verstehen, um sich verteidigen zu können. Bei einer Person, die die Sprache des gegen sie geführten Strafverfahrens nicht spricht oder nicht versteht und der keine sprachliche Unterstützung gewährt wurde, die es ihr ermöglicht hätte, die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe zu verstehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage war, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.


SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 15. April 2021(1)
Rechtssache C-564/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=239900&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3442564

Zitat
46.      Art. 267 AEUV verleiht den nationalen Gerichten ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist. Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen. Eine gesetzliche oder von der Rechtsprechung aufgestellte Regel des nationalen Rechts kann daher ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, die nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent ist( 18 ).

Zitat
49.      Drittens bindet ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens(23). Ein erst- oder letztinstanzlich entscheidendes Gericht muss, nachdem der Gerichtshof eine ihm gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts beantwortet hat, selbst alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung des Unionsrechts umgesetzt wird( 24 ). Art. 267 AEUV verlangt vom vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof volle Wirksamkeit zu verschaffen(25). Im vorliegenden Fall scheint mir ein in der Grundsatzentscheidungen vorbehaltenen Sammlung veröffentlichtes Urteil des höchsten nationalen Gerichts, mit dem ein Vorlagebeschluss, der zeitlich vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in der Sache liegt, welche die Antwort des Gerichtshofs hinsichtlich der erbetenen Auslegung des Unionsrechts einbeziehen muss, endgültig für nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig erklärt wird, geeignet zu sein, die Durchführung dieser Verpflichtung durch das vorlegende Gericht zu behindern.


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Aktuell wichtig.

Also können Landesverfassungsgerichte für die Frage "Rundfunkabgabe ist eine Steuer" vom Bundesverfassungsgericht  - "ist Beitrag" vom 18. Juli 2018 - autonom abweichen, indem sie
- entscheiden "ist Steuer",
- und ohne Vorlage beim BVerfG (was in jetziger Sptieznbesetzung ja wohl sinnlos wäre...)
- weil der EuGH ja bereits in diesem Sinn entschieden hat.

Nun könnte @pinguin diese Argumenatiton krönen, indem er hier die entsprechenden EuGH-Entscheide hinzufügt, hierbei in gewohnter Routine rot kenntlich macht, was besonders zitiergeeignet ist.

 @pjotre weiß nicht, wie gut es das überhaupt gibt. Aber Hand aufs Herz und Gesetzbuch, hat sich je ein Richter darum gekümmert, in was für einem gelegentlichen Ausmaß Rechtsunsinn der ARD-Juristen vorgetragen wird und worauf dann so mancher Richter blindlings vertraut?

So pokern Juristen, hochtrabende Zitate, Schlussfolgerung richtig oder verkehrt, Hauptsache, der total arbeitsüberlastete Richter übernimmt diese total verkehrte  "Konklusion" ins Urteil. Auch Bürger dürfen pokern, das darf jedermann*frau genauso wie die "über jeden Zweifel erhabene Zunft der Juristen".
Wir sind zwar nur plumpe Arbeiter, Bauern etc., ist ja klar, im Vergleich zu den Gottgleichen der Göttin Justitia, aber immerhin laut Grundgesetz doch so irgendwie Menschen mit gleichem Pokerrecht.

Im Schriftsatz steht es nun erst einmal wie folgt:
-----------------------------------------------------------

Zitat
A2.f1b) Darf ein Landesverfassungsgericht einen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts missachten? (18. Juli 2018: ist „Beitrag“)
Es muss sogar, weil schon entschieden durch den EuGH: ist „Steuer“.
Das Entscheidende ist: Das Landesverfassungsgericht ist nicht an das BverfG, sondern an den EuGH gebunden: 23. Nov. 2021: EuGH  C-564/19

Dort steht das Verbot für das nationale Gericht, einer unionsrechtswidrigen höchstgerichtlichen Entscheidung des Landes, zu dem es gehört, Folge zu leisten
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-11/cp210207de.pdf

- Nachweise: Siehe „Metastudie LIBRA“ Abschnitt *BAB. (etwa Seiten 22-35)



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Also können Landesverfassungsgerichte für die Frage "Rundfunkabgabe ist eine Steuer" vom Bundesverfassungsgericht  - "ist Beitrag" vom 18. Juli 2018 - autonom abweichen,
Immerhin entschied ja das Bundesverfassunggericht in seiner letzten Rundfunkentscheidung, daß bei Landesrecht das Landesverfassungsgericht als maßgebliches Verfassungsgericht das Verwerfungsmonopol besitzt.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn. 133
Zitat
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

Und dieses Landesverfassungsgericht hat nicht nur das Vorlagerecht an den EuGH, sondern national als landesrechtlich letztinstanzliches Gericht sogar die Vorlagepflicht, wenn sich Fragen des Unionsrechts stellen, die der EuGH noch nicht beantwortet hat.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Zitat
Rn. 143
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).

An dieser Stelle sei auf das zentrale Thema verwiesen, wo die wesentlichsten Entscheidungen bereits zitiert sind:

[Übersicht] EuGH-Entscheidungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34997.msg212081.html#msg212081

Maßgebliche Entscheidungen daraus ergeben sich nämlich auch in Belangen der aktuellen Covid-Diskussionen, denn wer weiß schon, daß auch alle medizinischen Produkte seitens der Union normenreguliert sind, weil es auch hier einen Binnenmarkt hat, für den die Union die alleinige Regelungsbefugnis besitzt und entsprechend eine unmittelbar bindende Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745¹ erschaffen hat, die gemäß BVerfG² zum unmittelbar einhaltepflichtigen Unionsgrundrecht³ führt? (In diesem Forum wird das allerdings nicht ausgeweitet, da nicht Gegenstand des Forums).

Zitat
und worauf dann so mancher Richter blindlings vertraut?
Auch Richter*innen sind zugleich natürliche Personen, damit Unionsbürger*innen mit entsprechenden unionsrechtlich definierten Grundrechten und kraft Art 23 Abs1 GG immer auch gehalten, an der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes mitzuwirken.

Deshalb siehe u.a.:

EuGH C-505/19 - Unionsgrundrecht steht auch im Strafrecht über Völkerrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35173.0

EuGH C-81/19 - Begriff "bindendes Unionsrecht"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34190.0

EuGH C-416/10 - Vorlagepflicht auch nach Entscheidung durch Verfassungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35253.0

EuGH C-182/08 - Nationale Maßnahme muß dem Gemeinschaftsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34566.0


EuGH Rechtssache 106/77 - Unmittelbare Bindung des Gemeinschaftsrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35440.0

Bestätigung des Bundes -> Rechtsakte der EU haben unmittelbare Rechtswirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34766.msg210782.html#msg210782

Landesverfassungsgerichte: Wo gilt Bundes-,EU-Recht, EMRK "unmittelbar"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35370.msg214330.html#msg214330

¹
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R0745&qid=1636699130351

²
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

³
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT


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Dankeeeeeeeeeeee! Alles Vorstehende von @pinguin wurde in aktuell verwendete Schriftsätze eingebaut.


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