Aktuell wichtig.
Also können Landesverfassungsgerichte für die Frage "Rundfunkabgabe ist eine Steuer" vom Bundesverfassungsgericht - "ist Beitrag" vom 18. Juli 2018 - autonom abweichen, indem sie
- entscheiden "ist Steuer",
- und ohne Vorlage beim BVerfG (was in jetziger Sptieznbesetzung ja wohl sinnlos wäre...)
- weil der EuGH ja bereits in diesem Sinn entschieden hat.
Nun könnte @pinguin diese Argumenatiton krönen, indem er hier die entsprechenden EuGH-Entscheide hinzufügt, hierbei in gewohnter Routine rot kenntlich macht, was besonders zitiergeeignet ist.
@pjotre weiß nicht, wie gut es das überhaupt gibt. Aber Hand aufs Herz und Gesetzbuch, hat sich je ein Richter darum gekümmert, in was für einem gelegentlichen Ausmaß Rechtsunsinn der ARD-Juristen vorgetragen wird und worauf dann so mancher Richter blindlings vertraut?
So pokern Juristen, hochtrabende Zitate, Schlussfolgerung richtig oder verkehrt, Hauptsache, der total arbeitsüberlastete Richter übernimmt diese total verkehrte "Konklusion" ins Urteil. Auch Bürger dürfen pokern, das darf jedermann*frau genauso wie die "über jeden Zweifel erhabene Zunft der Juristen".
Wir sind zwar nur plumpe Arbeiter, Bauern etc., ist ja klar, im Vergleich zu den Gottgleichen der Göttin Justitia, aber immerhin laut Grundgesetz doch so irgendwie Menschen mit gleichem Pokerrecht.
Im Schriftsatz steht es nun erst einmal wie folgt:
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A2.f1b) Darf ein Landesverfassungsgericht einen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts missachten? (18. Juli 2018: ist „Beitrag“)
Es muss sogar, weil schon entschieden durch den EuGH: ist „Steuer“.
Das Entscheidende ist: Das Landesverfassungsgericht ist nicht an das BverfG, sondern an den EuGH gebunden: 23. Nov. 2021: EuGH C-564/19
Dort steht das Verbot für das nationale Gericht, einer unionsrechtswidrigen höchstgerichtlichen Entscheidung des Landes, zu dem es gehört, Folge zu leisten
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-11/cp210207de.pdf
- Nachweise: Siehe „Metastudie LIBRA“ Abschnitt *BAB. (etwa Seiten 22-35)