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Autor Thema: Landesverfassungsgerichte: Wo gilt Bundes-,EU-Recht, EMRK "unmittelbar"?  (Gelesen 1473 mal)

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Wieder ein Arbeits-Thread für Crowd-"FINDING". Kurze und knappe Beiträge sind optimal.
Wer hier versehentlich langatmige Meinungsäußerungen einbringt, darf bitte nicht verübeln, wenn Moderatoren dies löschen könnten. Das könnte immer dann erfolgen, wenn so ein Arbeitsthread durch mehrere lange Meinungsprosa-Beiträge zu verwässen droht. 


1. Beispiele:
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Natürlich gilt bundesweit: "Bundesrecht bricht Landesrecht" - mit Konsequenzen für die Landesverfassungsgerichte. - Hier ist aber etwas anderes gemeint. Das sei verdeutlicht:

MV:  Extrem Mecklenburg-Vorpommern: In der Landesverfassung fehlen die Grundrechte. Da steht einfach Übernahme der Grundrechte aus dem Grundgesetz. Das erleichtert dem Beschwerdeführer die Arbeit.

HE:  Genau umgekehrt in Hessen: Dort entscheidet des Landesverfassungsgericht ganz offiziell "nur auf Grundlage der hessischen Landesverfassung". Dem muss man bei einer dortigen Beschwerde also irgendwie Rechnung tragen.

BR:  In Brandenburg gilt wohl einiges "unmittelbar". Hier wird fest auf @pinguin gehofft, dass er die von ihm schon mehrfach beschriebenen "Durchgriffs-Geltung" hier in diesem Thread einbringt.

Leider hat @pinguin dies wohl bisher nur für Brandenburg belegt? Aber da waren doch schon andere Bundesländer hier und dort im Forum diesbezüglich näher analysiert worden?

2. Und die anderen Bundesländer? Insoweit eine tabula rasa.
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Vielleicht haben das einige unter uns längst für "ihr" Landesverfassungsgericht geklärt. Es gibt dafür immer 2 zu sichtende Stellen:
- Die Landesverfassung: Stehen da die üblichen Grundrechte drin? Das sind für das Grundrecht nicht nur viele der ersten 20 Artikel, sondern auch beispielsweise der Artikel über das rechtliche Gehör.
- Sodann des Gesetz über des Verfahren des Gerichts. Da kann diese Frage ebenfalls Antworten finden.

- Ganz wichtig übrigens immer Artikel 17 GG, "universelles Petitionsrecht", das wird viel zu wenig genutzt. Statt Kosten durch IFG gibt es das meiste kostenlos durch Berufen auf Ar. 17 GG und gleich mit Klausel: "Sofern Kosten, bitte vorher mir aufgeben:"  - Da kommt keine Kostenmitteilung, weil so ein Vorverfahren zu viel Arbeit machen würde.

3. Wir wüssten gerne so ganz am Rande, ob es in den jeweiligen Landesverfassungen
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ein ausdrückliches Gegenstück zu Art. 17 GG gibt. Ein Interesse zwar nur am Rande, aber wem das gerade über den Weg läuft...

4. Bei 2 Landesverfassungsgerichten wurde in diesen Tagen angerufen:
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Gibt es Äquivalenztabellen aller Verfassungen, welche Artikel-Nr. für ein gleiches Grundrecht, z.B. Informationsfreiheit?
Ergebnis, auf den Geschäftsstellen nichts bekannt, aber das sei ja auch nicht deren Aufgabe, bitte per E-Mail anfragen. - Wird gemacht, ist aber zu langsam, zu spät, und löst sowieso nicht alle Fragen. 

5. Es bleibt also die Hauptaufgabe dieses Arbeitsthreads:
Was besagt das jeweilige Landesrecht über die Unmittelbar-Geltung von:
GG  EMRK   EU-Charte

Das wüssten wir gerne für die rund 10 Bundesländer, bei denen individuelle Landesverfassungsbeschwerden zulässig sind. Nicht zulässig in    HB HH  NI  SH - und aus anderen Gründen klammern wir aus: RP. SL. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2021, 12:04 von pjotre«
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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

L
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In der Sächsichen Verfassung gilt unmittelbar nur das Landesrecht.

Art 36 SächsVerf
Zitat
Die in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Über die Arbeit der sächsischen Gerichte heißt es in Art 77 SächsVerf
Zitat
Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Freistaates errichtet sind.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#vwv2

Über die Geltung der EMRK und EU-Charta enthält die Sächsische Verfassung keinerlei Angaben.

Gruß
L


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danke @Linksabbieger . Nun etwas Deutungsversuch:
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- Die in der Verfassung ja erst nach 1989 verbalisierten Grundrechte dürften sich weitgehend decken mit dem Kodex von GG, EU-Charta, EMRK.
- Die Berücksichtigung von Bundesrecht wird nicht ausgeklammert, gilt also.

Damit genügt für Sachsen einigermaßen der gegenwärtige Vorspann der Verfassungsbeschwerden, der immer nicht nur die Artikel-Nummern benennt (GG, EU-Charta, EMRK), sondern diese auch verbal bezeichnet.

Denn an Richter gerichtet heißt es später,
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 im Hinblick auf gegenseitige Referenzierbarkeit sind die Rechte verbal und mit den Aritkeln der übergeordneten Rechtsordnungen kenntlich gemacht. Damit adressieren die Anträge auch die in der jeweiligen Landesverfassung entsprechend verbalisierten Grundrechte, die den zuständigen Richtern an Hand der verbalen Darstellung umgehend erkennbar sind.

Wie angedeutet, für einen Fall wie Hessen wäre zu erwägen, mehr zu tun.
Schön, wir sind dabei, die Sache einzukreisen, nun schon 4 Bundesländer klarer geworden, wenn ich mal bereits Brandenburg einbeziehe, weil das intern schon irgendwo notiert sein müsse.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2021, 00:15 von Bürger«
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1. Beispiele:
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BR:  In Brandenburg gilt wohl einiges "unmittelbar". Hier wird fest auf @pinguin gehofft, dass er die von ihm schon mehrfach beschriebenen "Durchgriffs-Geltung" hier in diesem Thread einbringt.

Leider hat @pinguin dies wohl bisher nur für Brandenburg belegt? Aber da waren doch schon andere Bundesländer hier und dort im Forum diesbezüglich näher analysiert worden?
Ja; ein ähnliches Thema wurde schon einmal von mir erstellt ->

Über die Verfassungen der Länder, ihr Bekenntnis zu Grundgesetz und Europa
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21886.0

Nur Brandenburg bindet die EMRK direkt in die Landesverfassung ein.

Die EU-Grundrechtecharta gilt übrigens im Rahmen seiner Vorranganwendung ebenfalls unmittelbar, wie das BVerfG ja übrigens bereits bestätigte

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2021, 00:16 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 Mit Dank an @pinguin - auch der verlinkte Thread wurde verwertet -
 und ich denke, damit haben die meisten Richter im bisherigen Leben noch nicht näher Bekanntschaft gemacht, aber alles im Leben kommt irgendwann zum ersten Mal vor -
Zitat
AG3.c)   BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
*NEU 2021-06-17
Landesverfasungen sind in der gleichen Normenhierarchie einzuordnen. Daraus ergeben sich reale Konsequenzen für Zuständigkeit und Rechtsprechung auch bei den Landesverfassungsgerichten. Hier die bundesrechtlichen bindenden Leitsätze des Entscheids:

"Leitsatz 1: Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr."

"Leitsatz 2: Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist."

Prözisierung in BVerfG - 2 BvG 1/04
Rn. 146 " [...] Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört [...]"

Auswirkung: Setzt sich die Gebietskörperschaft über Art. 11 Charta hinweg (Meinungsfreiheit), so ist ihre Verwaltung nicht mehr ordnungsgemäß. Hier ist die Rechtsaufsicht der Staats-/Senatskanzleien über "ARD, ZDF etc." in der Pflicht. (Wegen "Staatsferne" ist die anweisungsbefugte Sachaufsicht nicht möglich.)
Wie sehr diese Pflicht als versäumt anzusehen ist, wird nun beispielhaft belegt:

AG3.c)   Reales Beispiel im Kontext dieser Beschwerde: Meinungsfreiiheit.

(1) EU-Charta Artikel 11: "Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."
(2) Art. 5 GG: "... seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. ... ... Eine Zensur findet nicht statt"
Siehe den Aufhebungsantrag "Zensur" in Abschnitt ? PIUMC.

Was als Grundrechts-Definition ähnlich aussieht, hat Unterschiede von hoher Relevanz für diese Beschwerde. Zwar, das Bundesverfassungsgericht interpretiert schon immer traditionell den Art. 5 GG in dem Sinn, dass der Staat infolgedessen keine "Staatsmedien" betreiben dürfe.
Deshalb erfolge der Versuch der Gestaltung von "Staatsferne" mit den "staatsfernen" Rundfunkräten. Real ist dies bereits zwei Generationen lang von 1960 bis heute nie gelungen ist. Den Sozialismus-VEB von "ARD, ZDF etc." zu kombinieren mit "Staatsferne": Wer als juristen-geprägtes Bundesverfassungsgericht etwas ökonomisch Unmögliches immer neu anordnet, muss immer neu scheitern.

Deshalb das seltsame Konstrukt mit der Finanzierungspflicht des Staates (Gründungsgesetze von "ARD, ZDF etc."), aber mit der KEF als staatsferne Berechnungsinstanz.
Ihre "staatsferne" zentrale Geschäftsstelle ist Teil der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. Ihr Geschäftsführer ist der - ziemlich sicherlich beamtete - Jurist, der die "Betrags"-Gesetzesillusion um 2010 dort damals koordinierte. Damit formalisierte er zugleich sein zukünftiges behördliches Aufgabenfeld, das ihm dank Einarbeitung bis zu seinem Pensionsalter vermutlich niemand streitig machen kann. - Artikel 11 EU-Charta dürfte wohl als verletzt anzusehen sein.
Änderungsanträge: ? MBC. - Verbotsanträge "Geheimhaltung Stk RP": ? MDC. ? MBS.

Die den 9 ARD-Landesanstalten verliehenen "behördlichen" Rechte
für das Rundfunkabgabe-Inkasso mögen mit Art. 5 GG vielleicht vereinbar erscheinen, aber eher nicht mit Artikel 11 EU-Charta.
Siehe die Aufhebungsanträge u.a.m. der Abschnitt ? FGC. ? FNC. ? FSC.

Erst recht ist gemäß Art. 11 EU-Charta unzulässig, dass die Landesmedienanstalten sowohl mittelbare Marktteilnehmer wie auch hoheitlich Kontrolleure der anderen Marktteilnehmer sind.
Siehe den Aufhebungsantrag in Abschnitt ? PWVC.

Mit der Internet-Kontrolle durch die Landesmedienanstalten - laut "Medienstaatsvertrag 2020" - entsteht Berücksichtigung von Staatsgrenzen. Das ist zulässig gemäß Grundgesetz, aber unzulässig gemäß EU-Charta.
Siehe die Aufhebungsanträge der Abschnitte ? PWCC. ? PWKC.


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Dies wurde wegen seiner Länge in einen Anhang verbannt in den Texten, 
Es beruht auf einem der von @pinguin benannten Links im Forum.
Zitat
*AG5.   Bundesrecht, Landesrecht: Konkret. Insb. § 31 BVerfGG
*NEU 2021-06-17

*AG5.a)   BVerfG Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95

*AG5.a)   Argument des Bundesjustizministerums_

Rn 29 "Das Bundesministerium der Justiz legt dar, die Länder könnten ihre Verfassung, auch soweit sie inhaltlich mit Normen des Grundgesetzes übereinstimme, für ihre Rechtsprechung zum Maßstab nehmen. Sie hätten sowohl das Bundesrecht als auch die Landesverfassung zu beachten. Dies sei für die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte bedeutsam, da sie Akte der Landesstaatsgewalt ausschließlich am Maßstab der Landesverfassung prüfen könnten."

Diesbezüglich das Bundesverfassungsgericht:

*AG5.b)   Bundesrecht jeder Rangordnung bricht Landesrecht auch dann, wenn Bestandteil des Landesverfassungsrechts.

Rn. 60 "1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, § 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232 f.).

Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>).

Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt... ..." (Zitatende).

*AG5.c)   Sofern die Grundrechte-Gewährleistung divergiert:

Rn 61 "2. Art. 142 GG konkretisiert diese Verfassungsrechtslage für den Fall, daß die Landesverfassungen Grundrechte in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gewährleisten.
Rn 62 a) Art. 142 GG erwähnt ausdrücklich nur die Grundrechte der Art. 1 bis 18 GG und spricht auch nur davon, dass die mit diesen übereinstimmenden Landesgrundrechte in Kraft bleiben. Die am Zweck dieser Regelung ausgerichtete Auslegung ergibt jedoch einen weiteren Anwendungsbereich.

Rn 63 "b) Art. 142 GG sieht die Geltung der Grundrechte der Landesverfassungen nur vor, soweit sie mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes übereinstimmen. Das ist der Fall, wenn der Gewährleistungsbereich der jeweiligen Grundrechte und ihre Schranken einander nicht widersprechen.

Diese Widerspruchsfreiheit besteht bei Grundrechten, die inhaltsgleich sind, weil sie 'den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang' regeln (vgl. Laforet in der 6. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats vom 19. November 1948 Stenografische Berichte, S. 75; Böckenförde/Grawert, DÖV 1971, 119 <121>).

Aber auch soweit Landesgrundrechte gegenüber dem Grundgesetz einen weitergehenden Schutz oder auch einen geringeren Schutz verbürgen, widersprechen sie den entsprechenden Bundesgrundrechten als solchen nicht, wenn das jeweils engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den Normbefehl enthält, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen... ..." (Zitatende)

   
     
AD. AG. AH. AK      Gesetzliche Grundlagen (für Beschwerde "verletzte Medienfreiheit")

*AG5.d)   Ermessensspielräume, soweit divergierende Gesetze

Rn. 66 "Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbürgen. Das ist etwa der Fall, wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewährleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts genügt. Gemäß Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>).
Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewährt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielräume für die Berücksichtigung von weitergehendem Landesrecht läßt

Rn 67 d) Soweit Landesgrundrechte gemäß Art. 142 GG in Kraft bleiben und auch im konkreten Fall nicht gemäß Art. 31 GG durch Bundesrecht verdrängt werden, beanspruchen sie Beachtung durch die Träger der Landesstaatsgewalt dort, wo hierfür Raum bleibt (vgl. von Olshausen, a.a.O., S. 119; Schlaich, a.a.O., Rn. 334f, S. 233).
Rn 69 [...]Soweit neben den Bundesgrundrechten Raum für die Anwendung parallel verbürgter Landesgrundrechte besteht, binden auch diese den Richter des Landes bei seiner Anwendung des Verfahrensrechts (b).

Rn 71 Es kann mithin ein selbständiger - von der Normenkontrolle unabhängiger - Anlaß zur Beachtung von Grundrechten vorliegen.
Rn 72 Hierfür ist dann nur der Hoheitsträger verantwortlich, der das Recht anzuwenden hat, nicht aber auch der Bundesgesetzgeber, der ein verfassungskonformes Gesetz geschaffen hat." (Zitatende)


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Zitat
AG3.c)   BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
*NEU 2021-06-17
"Leitsatz 2: Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist."
Siehe Hervorhebung in Rot, Querverweis zu

EuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35360.msg214056.html#msg214056

EuGH C-78/18 - "Recht auf Achtung d. Privat- und Familienlebens"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35374.msg214131.html#msg214131

Beide Unionsgrundrechte, nämlich die Art 7 und 8 GrCh sind nur zusammen zu denken.


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 @pinguin - mit Dank diese AZ als Beispiel integriert. Folgender Kommentar wurde hinzugefügt:
Zitat
Beide Unionsgrundrechte, nämlich die Art 7 und 8 EU Grundrechte-Charte, sind zusammen zu denken. Dies führt zu einem breiten Spektrum des Bedarfs der richterlichen Berücksichtigung. Es steht der rechtlichen Analyse noch ein langer Neulern- und Gewöhnungsprozess bevor, bis die Rechtsprechung dem Neuen des Internet- und Computer-Zeitalters einen bewusst begrenzenden Rechtsrahmen in allen Details ausgestaltet haben wird. Die Politik wird dies nicht leisten. Es ist die verfassungsrichterliche Justiz, die diese schwierige Aufgabe zu leisten hat.   
Denn die Richter in gehobener Funktion wurden nun einmal ziemlich alle in einer Zeit "studiums-sozialisiert", als es das noch nicht gab. Man muss ihnen diplomatisch zu verstehen geben: "Ihr müsst autodidaktisch zurück auf die Seminar-Lehrbank."


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Weiterer Nachtrag:

Wenn Unionsgrundrecht an Stelle des nationalen Bundes-Grundrechts tritt, so haben die Länder auch in diesem Fall dann keine Befugnis, dieses einzuschränken, da sie Bundesgrundrecht nicht einschränken dürfen.

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546

Bedarf evtl. noch der näheren Prüfung?


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin - wir spielen Analyse-Pingpong. Danke!
Der Text wurde erst einmal wie folgt erweitert:

Zitat
BVerfG 1 BvR 1072/01 - (2005-05-24)
"Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz."

Das Wort "allgemeines" (Gesetz) ist der Kern der Aussage. Ein nur landesrechtliches Gesetz, das gezielt das bundesrechtlche Grundrecht "Pressefreiheit" beschränken würde, wäre kein "allgemeines" Gesetz. Die entsprechenden gezielten Beschränkungen des "Medienstaatsvertrags 2020" sind nicht solche "allgemeinen" Gesetze und sind infolgedessen Verstöße gegen bundesrechtlichen Grundrechteschutz. Sie wären demnach aufzuheben. So wird es in der Tat beantragt durch eine Serie von Verfassungsbeschwerden. - Im einzelnen:

? *PUMA.   "Zensur" ist unzulässig. Sonderfall nur Fernsehen, Radio.
? *PUME.   aufzuheben "Zensurermächtigung"! (unzulässig: DE, EU, EMRK).
? *PUMF.   Zensur-Lukrativ-Business: Startlöcher schon gebuddelt.
? *PUMK.   Delegierungs-Zensur: Deutsche Hoheitsrechte an US-Konzerne?

? *PUVP.   Es war einmal eine unabhängige Presse. Nicht mehr lange?
? *PUVU.   Wie real ist "Endstation neo-totalitäre Gutmenschen-Republik"?

? PWKD.   Internet-"Lizenzpflicht" meint in Wahrheit: "Zensur".
? PWKE.   MedStV: aufzuheben "Lizenzpflicht/Websites" (Bundeskompetenz!)
? PWKP.   MedStV: aufzuheben "Regulierung Urheberrecht" (Bundeskomp.!)
? PWKR.   MedStV: aufzuheben "Regulierung Internet" (Bundeskompetenz!)
? PWKT.   - "Verbote-Hybris" gegen weltweites Internet - "neo-totalitär"?
? PWKV.   - "Rosinen" der Verbote-Liste für das Internet.

Der Hinweis auf die andere Fundstelle führt zu weiterer Textbildung. Aber dies war schon mal Portion 1.

Die behauptete betreffende Illegalität des Medienstaatsvertrags ist nun sehr präzise eingekreist. Portion 2 wird sein, dass nur das BVerfG verfügen darf, was laut Medienstaatsvertrag den Landesmedienanstalten als Aufgabe zugemessen wurde.


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Noch ein Nachtrag:

Die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Vebrauchern sind vollständig harmonisiert.

Weiterführend siehe:

EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35407.msg214329.html#msg214329

Das ist also ein weiterer Bereich neben dem Datenschutz, wo das Unionsgrundrecht an die Stelle des nationalen Grundrechts tritt und folglich unmittelbare Wirkung entfaltet.


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