Maßgebend für dieses Thema:
Rechtssache C-81/19http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228374&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=17578026Schlußantrag zur Rechtssache C-81/19http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224592&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=17578026Im verlinkten Schlußantrag heißt es u. a.:
Rn. 33
Aus dem Gesamtzusammenhang der Richtlinie ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich der Begriff „bindend“ nicht auf die herkömmliche Unterscheidung im bürgerlichen Recht zwischen unabdingbaren (und daher „bindenden“) und dispositiven (und daher „freiwilligen“) Bestimmungen bezieht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Richtlinie 93/13 verwendeten Begriffe unionsrechtlicher Natur sind und dementsprechend autonom ausgelegt werden müssen.(10) Die Bedeutung des Begriffs „obligatorii“ im rumänischen Recht ist mithin für die Auslegung dieses Begriffs in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht maßgeblich. Vielmehr umfasst dieser Begriff ausweislich des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie auch alle Regeln, die dispositiv sind und daher nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.(11)
"Bindend" im Sinne des europäischen Rahmens sind also alle Bestimmungen, die gesetzlich vorgesehen sind und nicht auf einzel-/individualvertraglicher Abmachung beruhen.
Auch ein national gesetzlich vergesehenes "Ermessen" ist im Sinne der europäischen Bestimmungen eine bindende Bestimmung und bei Nichtausübung dieses "Ermessens" folglich der europäische Rahmen mißachtet.
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Da sich hier in Belangen der Medien alles um die Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh. dreht, (beide Teil des europäischen Grundrechts), muß wie sollte erkannt werden, daß es sich um "bindende" Bestimmungen im Sinne des europäischen Rahmens handelt, von denen nur im Rahmen der von diesen Regelwerken selbst vorgesehenen weiteren Bestimmungen abgewichen werden darf.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;