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Autor Thema: OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag  (Gelesen 4312 mal)

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Zur diskuierten BVerwG-Entscheidung über "Härtefälle" unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0
hier "abgrenzend":

1. Neuer Unrechtsentscheid? - OVG Rheinland-Pfalz
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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020, Az. 7 D 10269/20.OVG
Ohne Sozialleistungs-Antrag kein Härtefall


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat
Beschluss vom 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE200003436&doc.part=L
(Hervorhebungen nicht im Original)
Zitat
Befreiung vom Rundfunkbeitrag; besondere Härte: geringes Einkommen

Leitsatz
Ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer[*sic!] aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 7 A 10613/16.OVG –).(Rn.6)

Zitat
Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Abgrenzung BVerwG, 30. Oktober 2019, Az: 6 C 10/18
Fortführung Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Dezember 2016, Az: 7 A 10613/16

Zitat
Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, weil ihre auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Befreiungsanspruch aller Voraussicht nach nicht zu, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich noch Folgendes zu ergänzen:

3 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – abgelehnt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung bezieht bzw. zu dem dort erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen kann. Die Voraussetzungen dieser bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit erfüllt die Klägerin nicht, weil sie keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen bezieht. Einen entsprechenden Bescheid hat sie nicht vorgelegt. Ohne Bedeutung für die Rundfunkbefreiung ist der von der Klägerin mit der Beschwerde angeführte Umstand, wonach sie einen Bescheid über Sozialleistungsbezug in Form von Wohngeld vorgelegt habe. Denn der Bezug von Wohngeld ist im Katalog der zur Befreiung führenden Leistungen in § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, juris, Rn. 18).

4 Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV sind ebenfalls nicht erfüllt.

5 Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

6 Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2016 – 7 A 10613/16.OVG –, ESOVGRP; vgl. zur entsprechenden Vorgängerreglung in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag: BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, juris, Rn. 21). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein besonderer Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bei Beitragsschuldnern vorliegt, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, juris, Rn. 26). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich seine frühere Auffassung aufgegeben, wonach ein besonderer Härtefall bei Fallgestaltungen nicht gegeben sei, in denen die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des Absatzes 1 erfasst werde, sie aber deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, juris, Rn. 22 m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Schutz des Existenzminimums auch in solchen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, juris, Rn. 26). Ihr ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, weshalb in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung auch einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden sollten. Denn in diesen Fällen vermag der Schutz des Existenzminimums dies nicht zu rechtfertigen, weil die betroffenen Personen lediglich einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen stellen müssten, um ihr Existenzminimum sicherzustellen.

7 Hiervon ausgehend kommt die Annahme einer Härte hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen aufgrund ihres Einkommens die Regelbedarfsgrenze zur Sicherung des Lebensunterhalts um rund 200 Euro unterschreitet und sie daher lediglich einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – stellen müsste, damit ihrer Einkommenssituation Rechnung getragen würde, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

8 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

9 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


Das Gericht hat derart geurteilt, dass jeder, der Jura studiert hat, sich fremdschämen muss? Die Behauptung, jemand mit Einkommen unterhalb Existenzminimum sei quasi verpflichtet, einen Beihilfeantrag zu stellen auf anderer Leute Geld und anderenfalls sei die "Geldstrafe" von 210 Euro "irgendwie gerecht"?
Aha, ein Grundgesetz, dass dem Bürger die Wahlfreiheit lässt, mit wenig zu leben, dies beim Studium nie bewusst gelesen? nie das Wieso begriffen?


Die Unkenntnis, dass der Schutz des Existenzminimums ein Kern des Artikel 1 GG ist ("Würde") ist und absolut ist und dass kein Recht ist, das Warum oder das mögliche Gegenhandeln zu erfragen? Genau darum geht es dabei ja - die Arbeitspflicht könnte das Einkommen schaffen, ist aber genau deshalb mit dem Ende des 3. Reiches abgeschafft worden.

Wozu haben wir also Richter, wenn ... na, lassen wir das, dies Forum bleibe frei von Verbalinjurien.


2. Anwaltspflicht - OVG. Wozu haben wir Anwälte, wenn...
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- man höre den Anwalt, vielleicht wurde alles perfekt gemacht und dann kann es mit Aussicht zum BVerwG -

Der Entscheid macht erkennbar, dass das Ausschlaggebende offenkundig nicht vorgetragen wurde? - Würden Mitarbetier der Sozialbehörden um einen Bescheid gebeten, ohne das Geld anderer Leute haben zu wollen:
Anstiftung zur Veruntreuung. Das dürfen die Sozialbehörden also nicht.
Das stand ja wohl nicht drin im Schriftsatz, sonst hätte das Gericht ja darauf eingehen müssen?

- So das BVerfG über rechtliches Gehör: Gerichte sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, mit allem wesentlichen Vorbringen sich auseinanderzusetzen.

Natürlich nicht, wenn ein Bürger 5 Seiten Fließsatz-Text über alle Sünden der ARD-Welt einliefert. Aber ein Anwalt, der wird ja - hoffentlich - in seinem Schriftsatz Abschnittnummern und Überschriften machen, so dass das Gericht vor einer Erörterung "Punkt für Punkt" nicht fliehen kann.


3. Ausschlaggebend ist aber die Fehlinterpretation des Entscheides BVerwG - Randnummen 23 bis 30.
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Das ergibt sich aus dem vorhergehenden Beitrag in diesem Thread - @pjotre - 6. September 2020 - mit Quellenangabe für umfassende Analyse, die jedermann als Quasi-Gutachten bei Anträgen und gerichtlichen Verfahren beliebig oft beifügen kann, damit endlich die Macht der ARD-Juristen gebrochen wird, Gesetz zu brechen -
so jedenfalls hier die Meinung, die auf Grundlage der Meinungsfreiheit geäußert werden darf.
Gegenmeinung wird ja ergänzt: Dass die ARD-Juristen ihr Verhalten als 100 % korrekt einstufen dürften.

Manchmal bedauert man, dass die Einrichtung "Fegefeuer" eine Fake News ist von ziemlich alten Verschwörungstheorien über geheimnisvolle Mächte, die die Welt regieren.


Edit "Bürger":
Urteilszitate der effektiveren Diskussion wegen ergänzt.
*Der Bezug des OVG auf "Rundfunkteilnehmer" macht wieder einmal deutlich, wie - vorsichtig ausgedrückt - unsauber hier gearbeitet/ formuliert/ argumentiert wird, wenn dem "Rundfunkbeitragspflichtigen" gleichzeitig ein "Rundfunkteilnehmer"-Status unterstellt wird ::) >:( Dies hier jedoch bitte nicht vertiefen.
Ebenso hier im Thread bitte keine lediglichen Meinungsbekundungen zu richterlichen Qualitäten o.ä., sondern bitte nur zweckdienliche Diskussion der Urteils-Begründung.
Die Entscheidung des BVerwG bitte ebenso nicht hier diskutieren, sondern wenn, dann unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.



Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

o
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Bei Richtern gilt offenbar regelmäßig der Leitsatz
Zitat
Geld hat man zu haben.
Quelle: Folklore in den Gerichtsstuben

Die Mitglieder des 7. Senats des OVG RLP übersehen geflissentlich und es ist in der Begründung auch nichts davon ersichtlich, dass die zu einer Befreiung führenden Sozialleistungen allesamt keine reinen Zuschussleistungen darstellen, sondern Gegenleistungen vom Sozialleistungsempfänger abfordern. H4 bekommt man nicht "einfach so"; idR muss man sich aktiv auf Jobsuche begeben.

Offenbar stellen sich die Mitglieder des 7. Senats die Auszahlungen von HartzIV und ähnlichem als gemütliche Gewinneinzahlung auf das Konto vor, während der Leistungsempfänger bis mittags schlafen kann.

Das Wohngeld wäre eine solche Sozialleistung, die ein reiner Zuschuss ohne aktive Gegenleistung darstellte. Die Klägerin bezieht ja schon Wohngeld, ist aber immer noch unterm Existenzminimum.

Mit Wohngeldbezug, was genau genommen ein Mietkostenzuschuss darstellt, kann man durchaus unter dem Existenzminimum leben.

Wohngeld und HartzIV schließen sich aus. Andere Sozialleistungen für Menschen, die unterm Existenzminimum leben, sind mir nicht bekannt. Wer derartig arm ist, hat nur HartzIV oder - wenn das Einkommen nicht ganz so niedrig ist oder etwas Vermögen da ist - Wohngeld als Optionen.

Also zahlt die Klägerin 17,50 Euro monatlich als Schutzgeld dafür, dass sie ihr Leben sonst nicht frei gestalten darf, sondern den Vorgaben der Arge folgen müsste.

Am Ende muss die Klägerin mit monatlich 200 Euro unterm Existenzminium noch weitere 17,50 Euro abgeben. Was ist das für eine Logik?!

Es zeigt sich wieder, wie abgehoben und weltfremd Richter, die nicht in der Sozialgerichtsbarkeit arbeiten, mittlerweile sein können.

Der Rundfunkbeitrag ist sozial ausgewogen und gerecht. *tröööt*

 >:(


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Mir fiel's leider erst jetzt ein.

Würde die Studentin, wie vom OVG "gewünscht", einen Antrag auf eine rundfunkbeitragsbefreiende Sozialleistung stellen, müsste sie ihr Studium aufgeben. Das OVG "möchte" also das Recht der Studentin auf freie Persönlichkeitsentfaltung einschränken.

Den Fall, dass jemand sein Studium für den Rundfunkbeitrag aufgeben solle, hatten wir übrigens schon einmal irgendwo.

Das alles soll jetzt immer noch kein Härtefall sein?


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Zuerst eine Frage:
Ist denn tatsächlich in dem von pjotre geposteten Bescheid des OVG RLP
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat
Beschluss vom 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE200003436&doc.part=L
wieder eine Studentin das Objekt des Verfahrens?
Das geht aus dem, was da erzählt wird, nicht hervor, & das Vorverfahren VG Koblenz, Az: 1 K 655/19.KO ist bislang leider nicht aufgefunden.

Würde die Studentin, wie vom OVG "gewünscht", einen Antrag auf eine rundfunkbeitragsbefreiende Sozialleistung stellen, müsste sie ihr Studium aufgeben. Das OVG "möchte" also das Recht der Studentin auf freie Persönlichkeitsentfaltung einschränken.

Bezogen auf diesen Teil Deines Postings könnte man durchaus die These vertreten, dass die Eingriffnahme des OVG in das allg. Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 GG bei Weitem nicht das Einzige über dem Landesrecht Rundfunkbeitragspflicht stehende ist, über das sich die Gerichte (schon auf 1 BvR 665/10 sch...., bzw. sich diese Entscheidung zurechtbiegend) auch im Licht des neuesten BVerwG-Urteils mal eben so ganz unverzagt hinwegsetzen:

Man könnte ja durchaus auch mal die Frage stellen, wo denn bitte die bundespolitische / sozialgesetzliche Wertung nachlesbar sein soll, dass der Bund & alle ihm untergeordneten Hierarchien einfach den Hals nicht vollkriegen können - & zwar, was eine offensichtlich gewünschte maximal hohe Anzahl an ALG II-Empfängern (& nicht etwa gutausgebildeten Beschäftigten) anlangt, statt im Gegenteil möglichst wenige [/i]HartzIV- oder auch SGB XII-Bezieher zu haben (Nur ergänzend: Wozu wurde denn bitte im lt. Jahr etwa das Wohngeldgesetz im Sinne der Ausweitung der Empfängerzahl geändert, wenn der Bund doch in Wirklichkeit möglichst viele Bürger in HartzIV sehen will :->>>?!)

Den Fall, dass jemand sein Studium für den Rundfunkbeitrag aufgeben solle, hatten wir übrigens schon einmal irgendwo.
Für mich klingt es so, als hättest Du hier 6 C 34.10 im Auge?. »Schon einmal irgendwo« bezöge sich dann nur auf die Vorverfahren, nämlich:
- VG Ansbach, AN 6 K 15.02442 - Urteil vom 02. Februar 2017 (an versch. Stelle, u. a. RN 27)
- VGH München, 7 BV 17.770 - Urteil v. 28. Februar 2018

Deren Erzählungen / Empfehlungen waren dem BVerwG jedoch nicht einmal die Erwähnung auch nur im Nebensatz wert.

Das alles soll jetzt immer noch kein Härtefall sein?
So sieht es wohl zumindest vordergründig aus, wobei das Problem multifaktoriell gesehen werden muß und sich nicht nur darin erschöpft, was @pjotre u. a. beizusteuern wußte:

Der Entscheid macht erkennbar, dass das Ausschlaggebende offenkundig nicht vorgetragen wurde? .
Problem 1: Wenn man sich 6 C 10.18 genau durchliest, dann zeigt sich, dass die Entscheidung des OVG zuallererst daran krankt, dass diesem ggü. nicht etwa das »Ausschlaggebende« offenkundig nicht vorgetragen, sondern (vgl. § 86 VwGO: Amtsermittlungspflicht) vom zuständigen Gericht nicht gelesen, nicht begriffen oder sonstwie motiviert schlicht übergangen wurde (ähnlich wie bzgl. 1 BvR 665/10 andere Gerichte unglaublicherweise behaupten, der Entscheid habe einzig Überschreiter des Regelsatzes um weniger als den Rundfunkbeitrag als Härtefälle festgelegt).

Manchmal bedauert man, dass die Einrichtung "Fegefeuer" eine Fake News ist von ziemlich alten Verschwörungstheorien über geheimnisvolle Mächte, die die Welt regieren.
Problem 2: Die immer noch offensichtlich weltfremde Vorstellung auf Gesetzgeberebene, wer und was eigentlich Richter - aller immer wieder vorfindbaren Realität zum Trotz - grundsätzlich seien. Die allgemeine Auffassung lautet insofern immer noch, dass Richter & Gerichte grundsätzlich nur dann gegen höchstgerichtliche Entscheidungen opponieren würden, wenn & soweit sie tatsächlich »neue und bessere« Argumente hätten. Von wegen.

Gegenüber Bürgern gibt es gesetzlich die Möglichkeit, sie von Klageerhebungen und Prozeßhandlungen auszuschließen, wenn sie sich als »Querulanten« erweisen sollten (was Herrn Bölck vor dem BVerfG passiert war, war eher harmlos).

Doch was passiert Richtern, wenn diese sich als Querulanten in Robe präsentieren? Aufgrund deren a priori eingebauten Heiligenscheins (da müsste in manchem Fall selbst der Papst vor Neid platzen) bzw. prosaisch gesprochen: mangels ordentlicher Qualitätssicherung - gar nichts.

So jemand kann also - bildlich gesagt - bis ultimo behaupten, dass Zwei & Zwei = Drei ergibt - während jeder Mathelehrer, der das notorisch täte, vmtl. spätestens nach 1/4 - 1/2 Jahr seinen Job los wäre (oder wie jeder Doc, der notorisch behauptet, das sein Schlangenöl jede Geisteskrankheit heile) :->>.

PS: Hfftl. wirft der Kläger / Klägerin in RLP nicht die Flinte in den Korn.


Edit "Bürger" @alle:
Hier im Thread bitte keine lediglichen Meinungsbekundungen zu richterlichen Qualitäten o.ä., sondern bitte nur zweckdienliche Diskussion der Urteils-Begründung.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2020, 21:27 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Querverweis aus aktuellem Anlass... ;)
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2022, 19:04 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

h
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Der Titel könnte vermutlich besser lauten "kein Härtefall ohne _möglichen_ Soz.leist.Antrag".

"möglich" = Antrag könnte den Voraussetzungen nach grundsätzlich Erfolg haben.

Ich meine in der Argumentation des OVG zu sehen, dass mindestens schon mal in dem Fall, wo die Unanwendbarkeit des RBStV §4 Abs 1 lediglich auf Nicht-Sozialleistungsbezug wegen fehlender Voraussetzung beruht (wie im Fall der Studentin im Fall BVerwG 6 C 10/18), eine Befreiung unter der nicht-bescheidgebundenen Härtefallregelung des §4 Abs 6 infragekommt, und wohl im allgemeinen auch zu bejahen ist.



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Der Titel könnte vermutlich besser lauten "kein Härtefall ohne _möglichen_ Soz.leist.Antrag".
...
Der Titel hier ist bereits aus dem Jahr 2000 und bezieht sich auf den Leitsatz der OVG Entscheidung. Der Titel sollte nicht nachträglich geändert werden.

Die OVG Entscheidung 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG
sollte nach der Sichtweise des
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31
geändert werden.

Es mag sein, dass das OVG einen Härtefall ausschließen will, wenn ein solcher Antrag bei einer Sozialbehörde nicht gestellt wird.
Darauf kommt es jedoch nach dem BVerfG nicht an, denn der Staat und seine Vertreter haben das Existenzminium auch ohne einen solchen Antrag zu beachten.
Deshalb steht der Querverweis auf

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html
Dort Rn 27. und 28.


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denn der Staat und seine Vertreter haben das Existenzminium auch ohne einen solchen Antrag zu beachten.
Und zu dieser konkreten Aussage hat es ja sogar eine ältere Entscheidung des BVerfG, siehe die darin zitierte Rn. 104

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30982.0.html

Und selbst für den Rundfunkbereich hat es ja eine klare Aussage zur Einhaltepflicht des materiellen Unionsrechts, siehe die darin zitierte Rn. 143.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Und das materielle Unionsrecht tätig wiederum ganz klare Aussagen

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0

EuGH C-308/19 - Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34994.0

EuGH C-564/19 - Verbot, einer unionsrechtsw. ger. Entscheidung Folge zu leisten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35794.0

EuGH C-516/17 - Nat. Behörde muß EU-Grundrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34911.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33764.0

Und das ist nur eine ausgesuchte Auswahl, der bindenden Entscheidungen der Unionsgerichtsbarkeit, die hier im Forum schon lange thematisiert sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2022, 16:48 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis aus aktuellem/ fortdauerndem Anlass...
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
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Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
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Kein Mäppchen, kein Pausenbrot - mehr Kinderarmut im Klassenzimmer (wg. RB?) (09/2023)
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Und bei all dem gilt auch
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