Diese Entscheidung wurden in den unterschiedlichen Themen des Forums schon oft diskutiert und zitiert, doch offenbar hat sie noch immer kein eigenes Thema?
Diese Entscheidung hat es beim EuGH nur noch als PDF, weswegen auch auf EUR-Lex verlinkt wird und das Zitat von da entnommen ist; EUR-Lex hat hier den Vorteil, daß alle in einer EuGH-Entscheidung zitierten weiterführenden Entscheidungen verlinkt sind aus aus der Entscheidung heraus aufgerufen werden können.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
18. Juni 1991 ( 1 )
In der Rechtssache C-260/89https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61989CJ0260Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
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Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
Diese im Zitat hervorgehobene
Rechtssache 5/88 betrifft letztlich übrigens die Bundesrepublik Deutschland
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 13. JULI 1989. - HUBERT WACHAUF GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - ZUSAETZLICHE ABGABE AUF MILCH. - RECHTSSACHE 5/88. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61988CJ000519 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist festzustellen, daß eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, die dazu führen würde, daß der Pächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses entschädigungslos um die Früchte seiner Arbeit und der von ihm in dem verpachteten Betrieb vorgenommenen Investitionen gebracht würde, mit den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar wäre . Da auch die Mitgliedstaaten diese Erfordernisse bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten haben, müssen sie diese, soweit irgend möglich, in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden .
Diese Rn. 19 ist auch Teil des Leitsatzes 2 dieser Entscheidung.
Nationale Maßnahmen müssen in Übereinstimmung zum Unionsrecht angewandt werden.
Das separate Thema zum Art 10 der EMRK hat es hier:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonventionhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html(Link führt zum aktuellsten Beitrag)Der Vollständigkeit halber der Link zur PDF der Rechtssache EuGH C-260/89:
EuGH C-260/89http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=96792&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1237811
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