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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 197927 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#60: 08. August 2015, 14:11
Da hab' ich doch glattweg nicht mitbekommen, daß Roggies langer Beitrag ausgelagert worden ist.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#61: 13. August 2015, 23:39
1. Oktober 2014
Staatliche Beihilfen: Kommission verlangt Rückforderung unzulässiger Beihilfen zugunsten bestimmter Betreiber terrestrischer digitaler Plattformen in Kastilien-La Mancha
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1066_de.htm

15. September 2010
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine Beihilferegelung im Umfang von 11 Mio. EUR genehmigt, mit der sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen in der Slowakei der Kauf von Endgeräten für digitales Fernsehen erleichtert werden soll. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV im Einklang steht, der Beihilfen sozialer Art gestattet. Die Maßnahme folgt den Grundsätzen der Neutralität und Nichtdiskriminierung, wonach keine Vorteile für einzelne Modelle und Technologien oder Decoder einer bestimmten geografischen Herkunft entstehen dürfen. Die Regelung wurde bis zum 1. Juli 2013 genehmigt.
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-1128_de.htm

15. Juni 2010
Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer Decoder stellt eine staatliche Beihilfe dar und ist zurückzufordern.
Die Maßnahme ist technologisch nicht neutral und verschafft den digitalen terrestrischen Sendern einen mittelbaren Vorteil zulasten der Satellitensender.
http://europa.eu/rapid/press-release_CJE-10-55_de.htm

Date: 10/11/2008
Brüssel, ARD und ZDF – Stellungnahme zu 6 Mythen vom medienpolitischen Stammtisch
http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-08-597_de.htm

9. November 2005
Staatliche Beihilfen: Kommission betrachtet Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg als rechtswidrig und erläutert, wie digitales Fernsehen gefördert werden kann
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-05-1394_de.htm


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#62: 17. August 2015, 16:15
Richtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste:

In Kraft getreten am 19. Dezember 2007; umzusetzen in nationales Recht bis zum 19. Dezember 2009;
------------------------------------------
Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste:

In Kraft getreten am 05. Mai 2010; ein konkretes Datum der Umsetzung ist nicht verzeichnet; da aber der 19. Dezember 2011 als Tag der ersten Berichterstattung der Kommission u.a. an das Parlament über die Umsetzung der Richtlinie genannt wird, darf unterstellt werden, daß die Umsetzung bis 19. Dezember 2011 zu erfolgen hat.
------------------------------------------
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken:

In Kraft getreten am 12. Juni 2005; umzusetzen in nationales Recht bis zum 12. Juni 2007;
------------------------------------------
Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzansprüche der Verbraucher gegen alle Unternehmen, die das Wettbewerbsrecht mißachten:

In Kraft getreten am 25. Dezember 2014; in nationales Recht umzusetzen bis zum 27. Dezember 2016;
------------------------------------------

Richtlinie 2010/13/EU verknüpft alle Unternehmen der Branche Rundfunk mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und bezieht dieses ausdrücklich als gültig für den Bereich Rundfunk mit ein.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#63: 17. August 2015, 22:28
Zitat
Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste:
Das noch fehlende Datum der Umsetzung der Richtlinie könnte sicherlich direkt bei der Quelle erfragt werden. Wenn kein Datum genannt wurde, wäre der Grund dafür interessant sein.


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Beitragender

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#64: 20. August 2015, 13:44
Ein kleiner Hinweis zur beihilfenrechtlichen Diskussion:
Ich möchte auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags hinweisen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:140:0001:0134:DE:PDF

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sind in der Verordnung Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genau festgelegt.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 794/2004 findet die Verordnung Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen.
Bisher wurde in diesem Forum -- soweit ersichtlich -- diese Verordnung lediglich unter Hinweis auf deren Art. 4 gewürdigt:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg88515.html#msg88515
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg86940.html#msg86940

Ich will mit diesem Beitrag nicht der Frage nachgehen, ob eine Anmeldung hätte erfolgen müssen.
Ich will mit diesem Beitrag darauf hinweisen, dass eine Anmeldung hätte erfolgen können.
Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (pdf-Seiten 6 ff.) enthält ein Standardformular für die Anmeldung staatlicher Beihilfen, welches für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zu verwenden ist. Darüber hinaus ist das Standardformular aber ferner anzuwenden, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit eine Maßnahme bei der Kommission angemeldet wird, bei der es sich nicht um eine Beihilfe handelt (siehe pdf-Seite 6 und im Formular: Teil I, drittes ankreuzbares Kästchen auf pdf-Seite 7).
Wenn diese Möglichkeit besteht, dann stellt sich doch die Frage, warum die BRD eine derartige Anmeldung in Sachen Rundfunkbeitrag nicht durchgeführt hat. Wenn die BRD der Meinung ist, dass eine derartige Anmeldung in Sachen Rundfunkbeitrag nicht durchzuführen war, dann doch wohl nur mit der Begründung, dass keine beihilferechtlichen Bedenken bei der Umstellung bestanden haben, die die Rechtssicherheit gefährden. Die Begründung ist aber nicht tragfähig, da schon im Vorfeld beihilferechtliche Bedenken in Sachen Rundfunkbeitrag von Seiten der Literatur geäußert wurden. Insofern ist der BRD hier ein Versäumnis vorzuwerfen. Die Frage, ob durch die Umstellung eine neue Beihilfe geschaffen wurde (= anmeldepflichtig) -- eine Frage, die nun die deutschen Gerichte beschäftigt --, hätte ganz einfach durch „eine aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldete Maßnahme, die keine Beihilfe darstellt?“ i.S.d. des Standardformulars geklärt werden können.
Dies wird auch insoweit durch Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags bestätigt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann die Kommission, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dies durch Entscheidung feststellen.


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px3

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#65: 20. August 2015, 16:23
Vielen dank für die Links und die Hinweise, allerdings sehe ich das mit der Beihilfe etwas anders, was die Meldepflicht betrifft.

In "Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)"

Gemäß Randnummer 74 und 75 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Finanzierung des ÖR durch Gebühren sehr wohl eine „staatliche Beihilfe“ darstellen.

Unter dem Punkt 7.2 (Seite 45) geht die Kommission nun auf das Thema Beihilfe ein.
Zitat
Sie stellt zunächst unter der Randnummer 195 fest:
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/200487 gilt als Änderung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann”.


Somit ergibt sich für mich eine Meldepflicht und ebenso daraus folgernd, daß der neue Rundfunkbeitrag eine "neue Beihilfe" darstellt.

Ich halte es da mit meiner Sichtweise genauso wie Generalanwalt Trabucchi (Randnummer 197):
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.
 


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Beitragender

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#66: 20. August 2015, 17:15
Somit ergibt sich für mich eine Meldepflicht und ebenso daraus folgernd, daß der neue Rundfunkbeitrag eine "neue Beihilfe" darstellt.
Wie ich bereits schrieb, wollte ich nur darauf hinweisen, dass die BRD, selbst wenn sie davon ausgeht, dass die Umstellung keine "neue Behilfe" i.S.d. Verordnung(en) ist, die Umstellung hätte melden und von der Kommission beihilferechtlich hätte überprüfen lassen können. Das hat die BRD nicht getan. Weil die BRD das nicht getan hat, haben wir in der BRD nun Rechtsstreitigkeiten, in denen nationalen Gerichte diese Frage erörtern. Hierdurch wird die äußerst bedenkliche Möglichkeit geschaffen, dass die nationalen Gerichte diese Frage unterschiedlich beantworten; die Gefahr besteht solange, bis -- ein nationales Gericht diese Frage dem EuGH vorlegt und -- der EuGH diese Frage abschließend beantwortet. Im Ergebnis ist das Verhalten der BRD in diesem Punkt aus rechtstaatlicher Sicht äußerst bedenklich. Diese Rechtsstreitigkeiten hätten nicht sein müssen!

Ob es sich tatsächlich um eine "neue Beihilfe" i.S.d. Verordnung(en) handelt, wollte ich nicht kommentieren. Ich hatte schon an anderer Stelle dieses Forums vorgeschlagen, dass die -- auch in diesem Thread -- vermengten europarechtlichen Themen seperat diskutiert werden sollten:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102782.html#msg102782

Dieser Vorschlag wurde abgelehnt:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg102799.html#msg102799

Das Problem ist, dass dieses Forum sowieso schon äußerst unübersichtlich ist. Bevor ich meinen Beitrag über die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in diesen Thread eingestellt hatte, hatte ich durchaus darüber nachgedacht, einen neuen Thread zum Thema "Beihilfenrecht" zu starten. Beim Durchsuchen dieses Forums musste ich allerdings feststellen, dass es schon mehrere Threads dazu gibt, die allerdings nicht all zu viele Informationen zu diesem Thema enthielten, bspw.:
Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14226.msg95208.html#msg95208
Tatbestand Europarecht: Beihilferegelungen BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13342.msg89851.html#msg89851
IP/01/1429 - Europäische Kommission, Beihilfevorschriften für den ö.-r. Rundfunk
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10846.msg74269.html#msg74269
Rundfunkfinanzierung ist laut EuGH staatliche Beihilfe! Urteil als PDF Download
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6272.msg47837.html#msg47837

Hinzu kommen noch dieser Europarechts-Thread von pinguin und der Europarechts-Thread von Roggi:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg101853.html#msg101853
Dieser Europarechts-Thread von pinguin und der Europarechts-Thread von Roggi zeichnen sich meiner Meinung nach dadurch aus, dass sie sehr viele Informationen u.a. zum Thema "Beihilfenrecht" enthalten. Problematisch an diesen Threads ist jedoch -- wie ich oben bereits schrieb -- dass sie mehrere Themen miteinander vermengen. Wenn wir es schaffen könnten, jedes der in diesen Threads angesprochene Thema in separaten Threads vertieft zu diskutieren, wäre meines Erachtens viel gewonnen.

Der Vorteil dieses Forums, der gleichzeitig aber auch ein Nachteil dieses Forums ist, ist die hier vorherrschende "Anarchie". Ich wollte -- neben dem beihilfenrechtlichen Thema -- bspw. auch das Thema "unbestellte Waren/Dienstleistungen" in einem Thread vertiefter diskutieren:
Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14429.msg102791.html#msg102791

Allerdings finden sich auch zu diesem Thema andere Threads, bspw.:
Unbestellte Leistungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15164.msg101062.html#msg101062
--> Thread wurde unter Verweis auf den Thread "Kleiner Ausflug zum Europarecht" (also diesem Thread) geschlossen
Unbestellte Leistungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5816.msg45088.html#msg45088
--> bezieht sich nur auf nationales Recht (§ 241a BGB)
Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7126.msg52650.html#msg52650

Ich will nicht, dass die hier vorherrschende "Anarchie" zerstört wird. Aber ein klein wenig "Ordnung" braucht der Mensch dann doch.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#67: 20. August 2015, 19:59
Auch ich habe mit der mangelnde Übersichtlichkeit beim Thema EU-Recht zu kämpfen. Daher habe ich eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Ausführungen im Forum erstellt. Diese erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

http://katido.gmxhome.de/zusfass_eurecht.pdf



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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#68: 20. August 2015, 22:22
Die besondere Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Dienstleistung von allgemeinem Interesse ist im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten festgelegt. In der „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ wird erläutert, wie die Beihilfevorschriften auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anzuwenden sind.

Leitfaden für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse(DAWI)
http://ec.europa.eu/services_general_interest/docs/guide_eu_rules_procurement_de.pdf


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#69: 21. August 2015, 06:38
Leitfaden für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse(DAWI)
http://ec.europa.eu/services_general_interest/docs/guide_eu_rules_procurement_de.pdf

Wann gilt eine Tätigkeit als nichtwirtschaftlich im Sinne des Wettbewerbsrechts? 
Zu den Tätigkeiten, die als nichtwirtschaftlich eingestuft wurden, zählen: 
•Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse
Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch den Staat selbst oder durch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten handelnde Behörden verbunden sind, sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Wettbewerbsrechts. Dabei ist es irrelevant, ob der Staat unmittelbar durch eine Stelle handelt, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, der besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden. 


Also untersteht der Beitragseinzug nicht dem Wettbewerbsrecht, weil dieser hoheitlich ist.


Gibt es Beispiele für offenkundige Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Definition der DAWI? 
Das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Definition der DAWI kann von der Kommission und den Unionsgerichten auf offenkundige Beurteilungsfehler geprüft werden.
Die Kommission greift lediglich ein, um Beurteilungsfehlern vorzubeugen, die gegen die Regeln des AEUV verstoßen könnten. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Beschlusspraxis der Kommission lassen sich einige Beispiele für offenkundige Beurteilungsfehler anführen. 

Andere Beispiele sind Werbung, elektronischer Handel, die Verwendung von Mehrwert-Telefonnummern für Gewinnspiele, das Sponsoring oder das Merchandising. Ihre Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Auftrag von Rundfunkanstalten stellt einen offenkundigen Beurteilungsfehler dar (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1.).


DAWI = Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#70: 21. August 2015, 22:35
Meinen Dank an 907 für das Dokument.
-------------
Ohne viel zu kommentieren, nachstehend Auszüge aus dem von 907 verlinkten Dokument.


Zitat
3.1.19.
[...]
Nach der ständigen Rechtsprechung ist jede Tätigkeit, die darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Wettbewerbsregeln (Beispiele für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Wettbewerbsregeln sind unter Ziffer 3.1.2. zu finden).

Zitat
3.1.1.
[...]
Die Wettbewerbsregeln gelten ausschließlich für "Unternehmen". Dieser Begriff umfasst jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ungeachtet seiner Rechtsform und der Art und Weise, wie sie finanziert wird26.

Zitat
3.1.2.
[...]
Jede Tätigkeit, die darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten, ist eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Wettbewerbsregeln27. Dass die betreffende Tätigkeit als „sozial“ eingestuft werden kann oder von einem Akteur ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (siehe hierzu die Antwort auf Frage 3.1.6), genügt als solches nicht, um ihre Qualifizierung als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen28.

Zitat
3.4.9.
[...]
Der Betrauungsakt muss Angaben enthalten zu Art und Dauer der
Gemeinwohlverpflichtungen, den mit der Erbringung der Leistungen betrauten Unternehmen, den Parametern für die Berechnung der Ausgleichszahlung (nicht die genaue Höhe der geplanten Ausgleichszahlung) sowie den Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensation.
Könnten die Rundfunkstaatsverträge eu-rechtlich nichtig sein, wenn darin nicht die Dauer ihrer Geltung festgeschrieben ist?

Zitat
3.4.10.
[...]
Wenn jedoch andere Dienstleister, die nicht mit einer DAWI betraut
wurden, bereits ähnliche Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, dann ist es
besonders wichtig, dass der Mitgliedstaat die besonderen Merkmale der betreffenden Dienstleistung klar hervorhebt, vor allem die Bedingungen, unter  denen sie erbracht werden sollen, und die Zielgruppe, an die sie sich richten. 
Was sind die besonderen Merkmale der Dienstleistung der Rundfunkunternehmen öffentlichen Rechts gegenüber den Rundfunkunternehmen privaten Rechts?

Zitat
2.7
[...]
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Beschlusspraxis der Kommission lassen sich einige Beispiele für offenkundige Beurteilungsfehler anführen.
[...]Andere Beispiele sind Werbung, elektronischer Handel, die Verwendung  von Mehrwert-Telefonnummern für Gewinnspiele, das Sponsoring oder das  Merchandising. Ihre Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Auftrag von Rundfunkanstalten stellt einen offenkundigen Beurteilungsfehler dar22

In Bezug auf den Rundfunk wird dabei auf nachstehendes Dokument verwiesen

Zitat
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:52009XC1027%2801%29


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#71: 21. August 2015, 23:52
Meinen Dank an 907 für das Dokument.
Auch ich bedanke mich bei 907 für diese Dokument, einfach der Hammer ;D

Zitat
3.4.10.
    [...]
    Wenn jedoch andere Dienstleister, die nicht mit einer DAWI betraut
    wurden, bereits ähnliche Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, dann ist es
    besonders wichtig, dass der Mitgliedstaat die besonderen Merkmale der betreffenden Dienstleistung klar hervorhebt, vor allem die Bedingungen, unter  denen sie erbracht werden sollen, und die Zielgruppe, an die sie sich richten. 
Was sind die besonderen Merkmale der Dienstleistung der Rundfunkunternehmen öffentlichen Rechts gegenüber den Rundfunkunternehmen privaten Rechts?
Es gibt keinen Unterschied. Die Unterschiede, die wahrgenommen werden, sind rein subjektiver Art, aber nicht objektiv. ÖrR muss einen Mehrwert gegenüber den Privaten haben. Es ist jedoch bisher weder der Nachweis erbracht worden, dass es so ist, noch dass es nicht so ist.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#72: 22. August 2015, 09:12
So, jetzt wird's langsam interessant. Sobald sie mir einen (ablehnenden) Widerspruchsbescheid schicken oder mich mit einer Vollstreckung belästigen sollten, werde ich klagen. Vorher soll sich mein Anwalt diese augenscheinlich sehr interessanten Dokumente mal vornehmen. Bis zu 6000 Euro darf das Klageverfahren ruhig kosten (bislang gesparte Unrechtsbeiträge)  >:D


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#73: 22. August 2015, 22:49
„Kollektiver Rechtsschutz – Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“
Stellungnahme zur Öffentlichen Konsultation der EU-Kommission

Zitat
F 22: Wer sollte in einem kollektiven Rechtsschutzverfahren klageberechtigt sein? Sollte das Recht,  Kollektivklagen  einzureichen  bestimmten  Einrichtungen  vorbehalten  sein?  Wenn  ja, welche  Kriterien  müssten  diese  Einrichtungen  erfüllen?  Bitte  geben  Sie  an,  wenn  Ihre  Antwort je nach Art der Kollektivklage und Art der Geschädigten (z.B. Verbraucher oder KMU) unterschiedlich ausfällt.

In Bezug auf Gruppenschadensersatzklagen sollte im Sinne der Courage-Rechtsprechung „jedermann“  klagebefugt  sein,  d.h.  jede  natürliche  oder  juristische  Person,  die  geltend  machen
kann,  aufgrund  eines  bestimmten  Rechtsverstoßes  einen  konkreten  Schaden  erlitten  zu  haben.
Zitat
F  31:  Gibt  es  Ihrer  Ansicht  weitere  Bereiche  im  Zusammenhang  mit  grenzübergreifenden kollektiven Rechtsschutzverfahren, die gesondert geregelt werden müssten, zum Beispiel einvernehmliche  kollektive  Streitbeilegungsmechanismen oder  Verletzungen  des  EU-Rechts durch Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen?

Um  eine  Rechtszersplitterung  weitestgehend  zu  vermeiden,  empfiehlt  sich  ein  restriktiver Umgang  mit  prozessualen  Sonderregelungen  für  bestimmte  Rechtsgebiete.  Vielmehr  sind
deren Besonderheiten im Rahmen des materiellen Rechts zu berücksichtigen. Ein  Bedarf  für  Sonderregelungen,  so  etwa  im  Bereich der  einvernehmlichen  kollektiven
Streitbeilegungsmechanismen oder bei Verletzung des EU-Rechts durch Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen, besteht daher nicht
Zitat
F  33:  Sollte  die  Arbeit  der  Kommission  in  Bezug  auf  kollektive  Schadensersatzklagen  auf weitere  Bereiche  des  EU-Rechts  –  außer  Wettbewerb  und  Verbraucherschutz  –  ausgedehnt werden?  Wenn  ja,  auf  welche?  Gibt  es  in  den  jeweiligen  Bereichen  Besonderheiten,  die  beachtet werden müssten?

Es  empfiehlt  sich,  zunächst  die  praktische  Akzeptanz  kollektiver  Rechtsschutzmechanismen in  den  –  ohnehin  schon  weitgefassten  –  Mikrorechtsordnungen  des  Wettbewerbs-  und  Ver-
braucherschutzrechts abzuwarten und erst danach die Abänderung oder Erweiterung kollektiver Rechtsbehelfe in sonstigen Rechtsbereichen zu erwägen. 
Quelle: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_collective_redress/bernhard_de.pdf


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#74: 31. August 2015, 15:02
Mal nur so als Ergänzung:

http://www.ombudsman.europa.eu/de/press/release.faces/de/11659/html.bookmark

Zitat
Die fünf Grundsätze des öffentlichen Dienstes

1. Engagement für die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger

Der Beamte ist sich dessen bewusst, dass die Institutionen der Union dazu da sind, bei der Verwirklichung der in den Verträgen niedergelegten Ziele den Interessen der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu dienen.

Seine Empfehlungen und Entscheidungen stehen stets im Dienste dieser Interessen.

Der Beamte erfüllt seine Aufgaben nach bestem Vermögen und ist bestrebt, jederzeit den höchsten beruflichen Standards zu entsprechen.

Er ist sich seiner öffentlichen Vertrauensposition bewusst und geht anderen mit gutem Beispiel voran.

2. Integrität

Der Beamte lässt sich stets von einem Gefühl des Anstands leiten. Sein Verhalten hält jederzeit einer gründlichen öffentlichen Kontrolle stand. Dieser Verpflichtung ist durch bloßes Handeln nach dem Gesetz nicht genüge getan.

Der Beamte geht keine Verpflichtung finanzieller oder sonstiger Art ein, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinflussen könnte; dies schließt die Annahme von Geschenken ein. Der Beamte gibt etwaige private Interessen in Bezug auf seine Aufgaben unverzüglich an.

Der Beamte trifft Vorkehrungen, um Interessenskonflikte und die Entstehung solcher Konflikte zu vermeiden. Er wird unverzüglich tätig, um aufkommende Konflikte zu lösen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.

3. Objektivität

Der Beamte ist unparteiisch und aufgeschlossen, hält sich an Tatsachen und ist gewillt, unterschiedliche Standpunkte zu hören. Er ist bereit Fehler anzuerkennen und zu korrigieren.

Bei Verfahren, die vergleichende Bewertungen einschließen, lässt sich der Beamte bei seinen Empfehlungen und Entscheidungen nur von Leistungsgesichtspunkten und gegebenenfalls von gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen sonstigen Faktoren leiten.

Der Beamte diskriminiert nicht und lässt sich bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht von der Sympathie oder Antipathie für eine bestimmte Person beeinflussen.

4. Achtung vor anderen Menschen

Der Beamte begegnet Amtskollegen und auch den Bürgerinnen und Bürgern stets mit Achtung. Er ist höflich, hilfsbereit und kooperativ und erfüllt seine Aufgaben termingerecht.

Er ist ehrlich bemüht, das von anderen Gesagte zu verstehen und sich selbst klar und verständlich auszudrücken.

5. Transparenz

Der Beamte ist bereit, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und sein Handeln zu begründen.

Er führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen und stellt sich bereitwillig öffentlichen Kontrollen seines Verhaltens, einschließlich der Einhaltung dieser Grundsätze des öffentlichen Dienstes.

http://www.ombudsman.europa.eu/de/press/release.faces/de/10666/html.bookmark
Zitat
85% haben nicht genügend Informationen über Charta der Grundrechte

72% der Befragten erklärten, sie fühlten sich nicht gut über die EU-Charta der Grundrechte informiert. Weitere 13% haben sogar noch nie davon gehört.

http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/charter/index_de.htm?cookies=disabled

Zitat
Sie umfasst:

    * alle Rechte, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben;
    * die Rechte und Freiheiten laut der Europäischen Menschenrechtskonvention;
    * sonstige Rechte und Grundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und anderen internationalen Instrumenten ergeben.

Zitat
Die Bestimmungen der Charta richten sich an:

    * die Organe und Institutionen der EU für gebührende Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sowie
    * die einzelstaatlichen Behörden, wenn diese EU-Recht umsetzen.

Beispielsweise gilt die Charta, wenn EU-Länder nationale Gesetze zur Umsetzung von EU-Recht verabschieden bzw. anwenden oder Behörden direkt EU-Verordnungen umsetzen.

Zitat
Am 1. Dezember 2009 wurde die Charta mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für die EU-Organe und die nationalen Regierungen genauso rechtsverbindlich wie die EU-Verträge selbst.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012P/TXT&from=EN

Zitat
Artikel 7

Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Kommunikation -> Rundfunk? -> freie Wahl der Medien?

Zitat
Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Auch deswegen haben Rundfunkunternehmen keinen Behördenstatus, könnten sie doch versucht sein, unzulässig Einfluß zu nehmen.

Zitat
Artikel 54

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

Handels- und Wettbewerbsrecht sind EU-Recht; da auch jene Rechte in die Charta der Grundrechte übergehen, die der EuGH als gültig erkennt, sind auch die Urteile des EuGH stärker zur Kenntnis zu nehmen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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