Ein kleiner Hinweis zur beihilfenrechtlichen Diskussion:
Ich möchte auf die
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags hinweisen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:140:0001:0134:DE:PDFGemäß
Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sind in der Verordnung Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genau festgelegt.
Gemäß
Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 794/2004 findet die Verordnung Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen.
Bisher wurde in diesem Forum -- soweit ersichtlich -- diese Verordnung lediglich unter Hinweis auf deren Art. 4 gewürdigt:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg88515.html#msg88515Kleiner Ausflug zum Europarechthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg86940.html#msg86940Ich will mit diesem Beitrag nicht der Frage nachgehen,
ob eine Anmeldung hätte erfolgen müssen.
Ich will mit diesem Beitrag darauf hinweisen,
dass eine Anmeldung hätte erfolgen können.
Der
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (pdf-Seiten 6 ff.) enthält ein Standardformular für die Anmeldung staatlicher Beihilfen, welches für die Anmeldung staatlicher Beihilfen zu verwenden ist. Darüber hinaus ist
das Standardformular aber ferner anzuwenden, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit eine Maßnahme bei der Kommission angemeldet wird, bei der es sich nicht um eine Beihilfe handelt (siehe pdf-Seite 6 und im Formular: Teil I, drittes ankreuzbares Kästchen auf pdf-Seite 7).
Wenn diese Möglichkeit besteht, dann stellt sich doch die Frage, warum die BRD eine derartige Anmeldung in Sachen Rundfunkbeitrag nicht durchgeführt hat. Wenn die BRD der Meinung ist, dass eine derartige Anmeldung in Sachen Rundfunkbeitrag nicht durchzuführen war, dann doch wohl nur mit der Begründung, dass keine beihilferechtlichen Bedenken bei der Umstellung bestanden haben, die die Rechtssicherheit gefährden. Die Begründung ist aber nicht tragfähig, da schon im Vorfeld beihilferechtliche Bedenken in Sachen Rundfunkbeitrag von Seiten der Literatur geäußert wurden. Insofern ist der BRD hier ein Versäumnis vorzuwerfen. Die Frage, ob durch die Umstellung eine neue Beihilfe geschaffen wurde (= anmeldepflichtig) -- eine Frage, die nun die deutschen Gerichte beschäftigt --, hätte ganz einfach durch „eine aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldete Maßnahme, die keine Beihilfe darstellt?“ i.S.d. des Standardformulars geklärt werden können.
Dies wird auch insoweit durch Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags bestätigt. Gemäß
Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann die Kommission, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dies durch Entscheidung feststellen.