Fakt ist:
Der Rundfunkbeitrag ist eine Zwecksteuer weil die Abgabe keinen Bezug zu einer Gegenleistung aufweist. Die Zweckgerichtetheit der Abgabe, ganz allgemein den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, mache die Eigenschaft als Zwecksteuer aus. Weder Bund noch Länder können Steuern regeln oder schaffen, die nicht dem Steuerkatalog des Art. 106 GG unterfallen.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html ÖRR meint: „Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eines Vorteils, den der damit Belastete nutzen könnte, reicht dabei für die Erhebung eines Beitrags aus (BVerfGE 49, 343 [353]). Deshalb knüpft der Rundfunkbeitrag an die Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen.“
... und die Zwangsalimentierung unbestellter und ungewollter ö.-r. Programme gegen geltende Normenhierarchie/BGB ist
ÖRR meint: „Ein Nachweis, ob ein Teilnehmer entsprechende Geräte tatsächlich vorhält, ist kaum noch möglich. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind,
darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat.“
Die machen mit "Typisierung/Pauschalierung" und "Die Möglichkeit eines Vorteils(Beitrag)" den § 241a BGB "Unbestellte Leistungen" wirkungslos.
"Ein Nachweis, ob ein Teilnehmer entsprechende Geräte tatsächlich vorhält, ist kaum noch möglich" ist keine Rechtfertigung für Pauschalierung. Sollte ÖRR nicht dem Wohle der Allgemeinheit dienen, müssen die alle oder nur ein Teil der Sender verschlüsseln. Weil es einfach machbar ist. Hat noch Konsequenz: keine Benachteiligungen Einzelner.
Wenn die meinen, ÖRR soll in vollem Umfang am Leben bleiben, sollen die Konsumenten ein Teil der Kosten für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen(Pay-TV,verschlüsseln) und der Staat soll "Denkmalpflege" betreiben und restliche Kosten übernehmen.