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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Viktor7 am 20. Oktober 2013, 17:43

Titel: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: Viktor7 am 20. Oktober 2013, 17:43
Frage an die Juristen - Unbestellte Leistungen - Normenhierarchie - Bundesrecht bricht Landesrecht:"


Dieser Beitrag von Wolfman:

Anmerkung:
Nur der Konsum (die Inanspruchnahme) einer Leistung sollte eine Zahlungspflicht auslösen!

Nicht mal das!
Auszug aus dem Gesetz: § 241a BGB:

Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

---

Nur, wenn ich einen Abovertrag unterschreibe (Beispiel wäre ein Kabel- o. Satelitenfernseh-service), bin ich verpflichtet, die Abogebühren zu bezahlen.


Gegenargument: "Aber du zahlst ja auch Steuern ob du einverstanden bist oder nicht, ob du nutzt oder nicht , was die Regierung damit kauft..."

Richtig, aber auch hier die richtige Antwort: Steuern kann nur der Bund erheben/einführen, der Rundfunk ist aber Ländersache, die Abzocke ist eine Steuer und zwar eine illegale!

brachte mich auf die Idee eine Kurzrecherche zu starten.

Es gilt die Normenhierarchie:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle#Die_hierarchische_Ordnung_der_Rechtsquellen_.28Normenhierarchie.29

Hier ein Schaubild:
http://wirth.uni-mannheim.de/bachelor_vwl_wifo/1/1privatraffentlr_1.pdf

Kann es sein, dass in der Normenhierarchie das BGB (Bundesgesetz der Legislative) mit dem § 241a BGB "Unbestellte Leistungen" vor dem Landesgesetz für die ö.-r. Anstalten gilt und die Zwangsalimentierung unbestellter und ungewollter ö.-r. Programme gegen geltende Normenhierarchie/BGB ist?

"Bundesrecht hat, soweit es kompetenzgemäß erlassen wurde, gemäß Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht.") Vorrang vor (den) Landesrecht(en):" http://wirth.uni-mannheim.de/bachelor_vwl_wifo/1/1privatraffentlr_1.pdf
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: 503 am 20. Oktober 2013, 22:56
Fakt ist:
Der Rundfunkbeitrag ist eine Zwecksteuer weil die Abgabe keinen Bezug zu einer Gegenleistung aufweist. Die Zweckgerichtetheit der Abgabe, ganz allgemein den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, mache die Eigenschaft als Zwecksteuer aus.  Weder Bund noch Länder können Steuern regeln oder schaffen, die nicht dem Steuerkatalog des Art. 106 GG unterfallen. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html
 
ÖRR meint: „Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote der Gesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eines Vorteils, den der damit Belastete nutzen könnte, reicht dabei für die Erhebung eines Beitrags aus (BVerfGE 49, 343 [353]). Deshalb knüpft der Rundfunkbeitrag an die Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen.“

Zitat
... und die Zwangsalimentierung unbestellter und ungewollter ö.-r. Programme gegen geltende Normenhierarchie/BGB ist

ÖRR meint:  „Ein Nachweis, ob ein Teilnehmer entsprechende Geräte tatsächlich vorhält, ist kaum noch möglich. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat.“

Die machen mit "Typisierung/Pauschalierung" und "Die Möglichkeit eines Vorteils(Beitrag)" den § 241a BGB "Unbestellte Leistungen" wirkungslos.
"Ein Nachweis, ob ein Teilnehmer entsprechende Geräte tatsächlich vorhält, ist kaum noch möglich" ist keine Rechtfertigung für Pauschalierung. Sollte ÖRR nicht dem Wohle der Allgemeinheit dienen, müssen die alle oder nur ein Teil der Sender verschlüsseln. Weil es einfach machbar ist. Hat noch Konsequenz: keine Benachteiligungen Einzelner.
 Wenn die meinen, ÖRR soll in vollem Umfang am Leben bleiben, sollen die Konsumenten ein Teil der Kosten für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen(Pay-TV,verschlüsseln) und der Staat soll "Denkmalpflege" betreiben und restliche Kosten übernehmen.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: Viktor7 am 20. Oktober 2013, 23:29
...
Die machen mit "Typisierung/Pauschalierung" und "Die Möglichkeit eines Vorteils(Beitrag)" den § 241a BGB "Unbestellte Leistungen" wirkungslos.
...

Das ÖRR Argument der Typisierung/Pauschalierung ist Unsinn. Der ÖRR und Kirchhof versuchen uns einen Bären aufzubinden.
Ich will den ö.-r. Unsinn und Auslassungen nicht sehen, trotz vorhandenem TV für DVD/Spiele und gelegentlich private Sender.

Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5634.0.html
Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG legt fest, dass nicht wesentlich Gleiches ungleich und nicht wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden darf. Das heißt im Falle von Pauschalen: Wird pauschaliert, muss dies sachgerecht erfolgen. Vorliegend wird pauschaliert, aber nicht sachgerecht. Wenn überhaupt, dann ist Rundfunkempfang an Personen geknüpft. Eine Person kann Rundfunk nutzen, eine Wohnung nicht. Hat eine Person zwei Wohnungen, muss sie doppelt zahlen, auch wenn sie den Rundfunk nur in einer Wohnung nutzen kann.


Die Abgabenpflicht folgt vielmehr aus der Inhaberschaft von Raumeinheiten. Hierfür müsste ein individueller oder auch nur individualisierbarer Vorteil belegt werden, der hier beitragsmäßig abgegolten werden könnte, um noch von einem „Beitrag“ auszugehen. Ein derartiger Vorteil ist hier schwerlich erkennbar. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder einer „Raumeinheit“ begründet als solches noch keine Nutzungsmöglichkeit für den ö.-r. Rundfunk, und damit keinen individualisierbaren Vorteil, keinen Nutzungsvorteil, der beitragsmäßig abgegolten werden könnte.
Jedermann im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe den Vorteil des Zugriffs auf diese Quelle.  Dass diese Begründung für den Beitragscharakter schon im Ansatz verfehlt ist, wird umso deutlicher, wenn auf den unmittelbaren Anknüpfungspunkt der „Raumeinheit“ abgestellt wird. Denn im „Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ liegen unterschiedslos alle „Raumeinheiten“ innerhalb der Bundesrepublik. Die Möglichkeit, innerhalb einer dieser „Raumeinheiten“ Rundfunk empfangen zu können, begründet keinen besonderen, individualisierbaren Nutzungsvorteil, der diesen Raumeinheiten zugeordnet werden könnte, wie bei klassischen Erscheinungsformen von grundstücksbezogenen Beiträgen wie den Erschließungsbeiträgen. Diese kommen individualisierbar dem einzelnen, erschlossenen Grundstück zugute und unterscheiden es von der Vielzahl der nicht erschlossenen Grundstücke. Demgegenüber hat das Vorhandensein von Rundfunkprogrammen keinen wie immer gearteten Grundstücksbezug. Und ebenso wenig wird den Personen, die sich in den Raumeinheiten regelmäßig aufhalten, ein individualisierbarer Vorteil zugewendet. Die insoweit von der Beitragspflicht erfassten Gruppen bzw. deren Mitglieder sind nicht nur mit der Allgemeinheit weitgehend identisch, sie sind mit ihr identisch.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: 503 am 21. Oktober 2013, 17:40
ÖRR kann man auch mit Aggressor vergleichen.
Aggressor ist in den nüchternen Kategorien des Völkerrechts derjenige, der rechtswidrig fremdes Land(TV-Geräte) besetzt und sich aneignet. In diesem Land leben verschiedene Völker(DVD,Spiele,Sky,Privater Rundfunk) friedlich miteinander. ÖRR besetzt fremdes Land(TV-Geräte) und verlangt von allen Pachtbeiträge für ungenutzte landwirtschaftliche Flächen.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: Viktor7 am 21. Oktober 2013, 17:49
In der Tat. Guter Vergleich 503. Wir brauchen noch mehr bildhafte Vergleiche/Geschichten um den Leuten die Augen zu öffnen.

"Wer Freiheit für Sicherheit aufgibt, wird beides verlieren." [Benjamin Franklin]

Wer Rundfunkfreiheit der Bürger für Sicherheit (Finanzausstattung der ARD, des ZDF, …) aufgibt, wird beides verlieren.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: Viktor7 am 21. Oktober 2013, 18:07
Was sagen noch die anderen zum Thread-Thema "Unbestellte Leistungen - Normenhierarchie - Bundesrecht bricht Landesrecht" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7126.0.html)?
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: weg damit am 02. November 2013, 14:33
Es ergeben sich eine Reihe von Fragen, die teils einer ausführlichen Prüfung bedürfen. Ich nehme kurz und spontan zu den sich mir aufdrängenden Aspekten Stellung.

1. § 241a BGB bei Rundfunkbeitrag anwendbar
Die Norm aus dem BGB gehört dem Privatrecht an. Fraglich ist deshalb, ob sie bei dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis direkt oder im Wege der Analogie herangezogen werden kann.
Das könnte der Fall sein. Privatrecht wird lückenfüllend vor allem für Verträge und andere öffentlich rechtliche Schuldverhältnisse angewendet. Mir fällt gerade keine vergleichbare Norm aus dem Verwaltungsrecht bekannt.
Zwischenergebnis: § 241a BGB kann grundsätzlich beachtlich sein (da hier die Zahlungspflicht per Satzung bestimmt wird per Analogie; problematisch könnte noch sein, dass die Bestimmung die Privatautonomie des Privatrechts zum Ausdruck bringt, die so vielleicht nicht auf das Ö-R übertragen werden kann)

2. Bringt die Anwendung von § 241a BGB etwas?
Als formelles Bundesgesetz geht § 241a BGB einem Anspruch aus Satzung vor!
Allerdings darf man nicht die "rechtfertigenden Gründe" von Verfassungsrang vergessen. Die stehen vom Rang her über § 241a BGB und werden diesem entgegenwirken. (Natürlich nur wenn man den Rundfunkbeitrag mit dem Demokratieprinzip etc. rechtfertigt. Das ist eine Abwägungsfrage. Gäbe hier ja auch Bestimmungen von Verfassungsrang, die für § 241a BGB sprechen z.B. die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG.)

Kann man hilfsweise als Begründung in einer Klage oder einem Widerspruch aufnehmen. Darüber muss sich das Gericht dann Gedanken machen. Ich habe leider keine Zeit 2-3 Stunden das intensiver zu prüfen.

Formulierungsvorschlag: (Erst kommt reguläre Begründung: Grundrechte, Steuer, Verhältnismäßigkeitsprinzip bzw. Übermaßverbot usw.)
Dann:Hilfsweise möchte ich darauf hinweisen, dass § 241a BGB analog zur Anwendung kommt.......... (Weitere Gründe anführen mit: Äußerst hilfsweise)




Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: helm am 03. November 2013, 12:55
bin zwar kein Jurist, trotzem einige Gedanken meinerseits:

1.) Warum sollte der Paragraph zur nicht-bestellten Leistung im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht gelten? Eine Sparkasse kann mir auch keine Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen, wenn ich gar kein Konto dort habe.

2.) Anwendung von 241a BGB oder ähnlicher bzw. besser anwendbarer Paragraphen bringt aus meiner Sicht nur etwas, wenn die Argumentation auf die Inhalte der Erbrachten Leistung abzielt. Z.B. Die Tagesschau-App ist Presse bzw. presseähnlich (siehe Urteil aus der Streitigkeit zwischen Verlegern und ÖRR). Diese Leistung ist nicht bestellt bzw. nicht im Programmauftrag des ÖRR enthalten, also mindere ich die Forderung um Betrag x. Da der ÖRR nicht offenlegt, wofür welche Beträge ausgegeben werden, wird das ein endloses hin und her.

Zur Typisierung: Angreifen könnte man diese nur, wenn man entsprechende Statistiken anziehen kann.
Beispiel (Zahlen sind erfunden):
93% aller Haushalte/Wohnungen sind mit einem Fernseher ausgestattet, nur 95% dieser Geräte werden für den ÖRR-Empfang genutzt: ---> 0,93*0,95 = 0,8835 < 90% ---> Typisierung/Pauschalierung der Fernsehgebühr unzulässig, es muss zwischen Radio und Fernsehempfang unterschieden werden. Radiohörer werden sonst unverhältnismäßig belastet.
Der Gebührenigel hatte hierzu schon mal was geschrieben.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: weg damit am 03. November 2013, 13:34
@helm

Sie haben anscheinend nicht verstanden, was ich geschrieben habe. Zivilrecht gilt für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse nur sekundär. Also wenn keine öffentlich-rechtliche Vorschrift besteht die den Sachverhalt regelt. Dann ist eine Anwendung trotzdem nur im Wege der Analogie möglich (Voraussetzungen: vergleichbare Situation, Regelungslücke, Planwidrigkeit der Regelungslücke) oder wenn die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, der so auch im öffentlichen Recht gilt. Ob eine Regelungslücke besteht lässt sich abschließend beurteilen, wenn alle verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgesucht werden.

Ein Geschäftsverhältnis mit der Sparkasse ist etwas anderes: Es entsteht per Vertrag! Die Forderung des Rundfunkbeitrags folgt aus Satzung und dem Staatsvertrag. Aufgrund der Satzungen können dann die Beitragsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen werden. In dem einen Bereich (Sparkasse) herrscht ein Verhältnis der Gleichordnung (Privatautonomie) und in dem anderen Bereich ein Verhältnis der Über-Unterordnung. Der Staat macht von seinen hoheitlichen Befugnissen gebrauch. Hierfür ist erst einmal das öffentliche Recht heranzuziehen.
(Ich schließe eine Anwendbarkeit nicht aus, es besteht aber ohne genaue Prüfung Ungewissheit.)

Nochmals zu dem Sinn solche Vorschriften heranzuziehen: Sie sind auch im Kontext mit der Verfassung zu sehen. Stichwort verfassungskonforme Auslegung! Es wird dann aus systematischen Gründen zu beurteilen sein, ob die (überhaupt anwendbare?) Vorschrift einen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache hat. Das ist dann eine Abwägungsfrage. Bei solchen ist es relativ schwierig objektiv zu sein. Geht mir hier wohl auch so, da ich den Beitrag als nicht liberal ablehne.
Es ist ja allgemein so, dass wirtschaftliche Interessen Freiheitsrechte oft verdrängen. (Wohl Zeitgeist. Rechtsauslegung wird natürlich vom Zeitgeschehen beeinflusst. Wirtschaft Umsätze Wachstum usw. sind ja "essentiell" für die Gesellschaft) Ich sehe das auch in anderen Bereichen kritisch.

Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: xrw am 03. November 2013, 17:17
Es geht doch bloß darum, ob es öffentliches Recht ist, ob also eine ausreichende Rechtsgrundlage zu hoheitlichem Handeln vorliegt (dann ist § 241a BGB per se nicht anwendbar), oder ob es eine wirtschaftliche Aktivität ist, die dann dem Zivilrecht zuzuordnen ist.

Das wär dann auch der eigentliche Ansatzpunkt. Aus der Rundfunkfreiheit die Zulässigkeit von hoheitlichen Zwangsmaßnahmen ableiten zu wollen, ist schon eine ziemlich perverse Sache. Aber darauf läuft die bisherige Rechtsprechung effektiv raus.

Man müsste also argumentieren, dass die Rundfunkfreiheit insbesondere auch die Möglichkeit von konkurrierendem wirtschaftlichen Handeln verschiedener Akteure (die es mittlerweile zweifellos gibt) erfordert und insoweit keine hoheitlichen Sonderrechte einzelner Akteure existieren dürfen, jedenfalls keine so weit gehenden. Dann ist man bei der Akquirierung von Kunden im Zivilrecht und kann das auch entsprechend anwenden.

Die Satzungen sind ziemlich irrelevant, weil die wesentlichen Sachen auch auf gesetzlicher Ebene geregelt sind.

Bei Sparkassen (die auch öffentlichrechtlich organisiert sind) ist die Sachlage nicht wesentlich anders. Ich hab in der Grundschule effektiv auch ein Zwangskonto bei der Sparkasse gehabt, wenn auch kostenlos (in Form einer gut gesicherten Spardose, zu der nur die Sparkasse einen Schlüssel gehabt hat). Die Privatbanken haben diese Praxis angegriffen und sich meines Wissens irgendwann auch durchgesetzt (weiß aber nicht, ob das auf gerichtlicher Ebene war). Grundsätzlich könnte man auch bei der Erziehung zum Sparen einen hoheitlichen Auftrag postulieren, der dann u.U. auch ein kostenpflichtiges Zwangskonto rechtfertigen könnte.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: weg damit am 03. November 2013, 18:06
@ xrw
Es geht nicht bloß darum ob der Rundfunkbeitrag dem öffentliches Recht oder Zivilrecht zuzuordnen ist.
zivilrechtliche Vorschriften kommen auch im öffentlichen bzw. Verwaltungsrecht zur Anwendung. Wie das geht habe ich zweimal beschrieben. Nachzulesen u.a. in Maurer allgemeines Verwaltungsrecht.

Weiterhin gibt es eine ausreichende Rechtsgrundlage und das sind die Satzungen, die aufgrund der gesetzlichen Grundlagen erlassen worden sind. Maßgeblich sind also die Satzungen! (andere Abgaben zahlen Sie auch aufgrund von Satzungen z.B. Straßenreinigung). Es stellt sich dabei bloß die Frage ob diese Normen verfassungskonform sind. Hier kommen Aspekte wie die Rundfunkfreiheit aber auch das Demokratieprinzip usw. zum tragen.

Und aus einer Spardose, die nicht zum benutzen verpflichtet lässt sich keine parallele zum Rundfunkbeitrag ableiten. (einzige Gemeinsamkeit Sparkassen und Rundfunkanstalten sind beides Körperschaften des öffentlichen Rechts).
Andere Medienkonzerne könnten aber wie von Ihnen beschriebenen klagen.

Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: Viktor7 am 03. November 2013, 18:54
Danke für die rege Beteiligung.  :)

Bringt uns das ein Stück weiter?

Der Staatsvertrag bedient sich der Regelung aus dem BGB:
Arbeitsentwurf - Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Stand: 15.09.2010)

§ 7
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

§ 10
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.


Nichtigkeit im Verwaltungsverfahrensgesetz wegen BGB Vorschriften:
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/59.html
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund), § 59
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Für NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det291870
(1), (3) Text wie beim Bund!
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: xrw am 03. November 2013, 19:47
Es geht nicht bloß darum ob der Rundfunkbeitrag dem öffentliches Recht oder Zivilrecht zuzuordnen ist.
zivilrechtliche Vorschriften kommen auch im öffentlichen bzw. Verwaltungsrecht zur Anwendung.

Das bezweifle ich im Allgemeinen auch nicht. Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht kann aber von vornherein nicht auf öffentliches Recht, für das das wesensfremde Sachen sind, anwendbar sein.

Im Übrigen bezieht sich die EU-Richtlinie, die mit § 241a BGB umgesetzt worden ist, ausdrücklich nur auf gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Die Neufassung in 2005/29/EG ist reines Wettbewerbsrecht, das eigentlich in das UWG gehört. Tatsächlich ist das auch im Anhang zum UWG (http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang_26.html) aufgeführt. Und zweifellos treffen auch etliche Tatbestände aus § 4 UWG (http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html) auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu. Die Frage ist halt zunächst, ob er als Teilnehmer am Wettbewerb einzustufen ist.

Maßgeblich sind also die Satzungen!

In den Rundfunkbeitragssatzungen steht aber weder was zur Beitragspflicht an sich noch zu dessen Höhe drin. Das ist ausschließlich im RBStV bzw. im RFinStV geregelt. Die Satzungen regeln lediglich Nebenkosten (Säumniszuschläge, Zinsen, Zahlungsmodalitäten u.Ä.) und sind insoweit natürlich maßgeblich.

Das Schulsparen war seinerzeit durchaus mit Zwang und jedenfalls mit einem öffentlichrechtlichen Monopol verbunden. Falls die damalige Praxis durch Gerichtsentscheid abgeschafft worden ist, könnte da schon was drinstehn, was auch bezüglich dem Rundfunkbeitrag als Argument verwertbar ist.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: weg damit am 03. November 2013, 20:45
@xrw
Danke für den Hinweis. Ich habe es mir etwas genauer angeschaut und jetzt Gewissheit. Das mit § 241a BGB hat schon jemand probiert. Folgendes hat das OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 1. Juni 2009 · Az. 8 A 732/09 Rn. 184 festgestellt:

Aus § 241 a Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift sieht vor, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet wird. Sie bezieht sich auf zivilvertragliche Schuldverhältnisse, enthält also keinen auf die öffentlichrechtlich auferlegte Rundfunkgebührenpflicht übertragbaren Rechtsgedanken. § 241 a BGB ist eine im Kern wettbewerbsrechtliche Norm, die den Verbraucher vor anstößigen oder belästigenden Vertriebsformen schützen soll.

Weiterhin sehr interessant diese Ausführung -die parallele Struktur soll bestehen- sodass auch erstmal mit Wettbewerbsrecht nichts zu machen seien dürfte:

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d. h. dem Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.

Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen des dualen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden.

Dabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.

Der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über "Gebühren". Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.

Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: xrw am 03. November 2013, 21:19
Das Urteil gibts hier im Volltext (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/8_A_732_09urteil20090601.html). Und die Revision ans BVerwG war das (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C17.09.0) (geht aber nicht auf dieses Argument ein).

Die allgemeinen Sachen sind einfach straight Bundesverfassungsgericht, drum ist die einzige Chance in der Beziehung, dass dieses seine Rechtsauffassung ändert bzw. endlich anerkennt, dass heutzutage Rundfunkfreiheit in einem konkurrierenden System funktionieren kann und deshalb letztlich auch muss, um den Freiheitsgedanken nicht ad Absurdum zu führen.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: Rochus am 04. November 2013, 11:26
...Dabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.

...

Das wollen wir doch mal direkt aufgreifen. Interessant dabei der Hinweis auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in technischer Hinsicht. Für mich gehört die Verschlüsselung ganz klar dazu! Wenn Verschlüsselung möglich ist, so ist sie ganz simpel auch anzuwenden.

Dann ist da immer wieder von einem Vorteil die Rede, der durch die Produktverbreitung des ÖRR bestehen soll. Ich kann da nur einen Vorteil feststellen, wenn nicht im Gegenzug anderweite finanzielle Aufwendungen gleistet werden müssen, um dieses Angebot annehmen zu können. Insofern zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, auch privaten Ursprungs, zunächst immer ein finanzieller Aufwand zu betreiben, der u. U. ungeahnte  Ausmaße annehmen kann.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: koppi1947 am 04. November 2013, 12:27
Technischer Entwicklungsstand:
Wer in der Lage ist,Blogs in den verschiedensten Netzwerken zu sperren oder unsichtbar zu machen,der sollte auch in der Lage sein das zu verschlüsseln,was niemand sehen will,dann wären die Gelder der Beitragszahler gut angelegt,aber nicht für sinnlose und hirnlose neue Sendungendie neimanden interessieren und die horenden Gehälter der Intendanten und Mitarbeiter.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: 503 am 05. November 2013, 00:38
Zitat
Auch der Umstand, dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von Rundfunkdarbietungen über das Internet als "aufgedrängte Leistung" empfindet, der man sich nicht anders als durch Abschaffung des PCs entziehen kann, verleiht den einer Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang gegenläufigen privaten Interessen kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Zitat
Im Übrigen ist die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer mit Internetzugang notwendige Folge der Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen des dualen Systems.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 63; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.

Denn mit ihren Internetauftritten kommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, soweit sie bereits bestehende Programme über das Internet ausstrahlen, ihrem Auftrag nach, die Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk auch in der Zukunft zu gewährleisten.
Quelle: http://www.aufrecht.de/urteile/sonstiges-recht/rundfunkgebuehren-bei-pcs-mit-internetanschluss-ovg-muenster-urteil-vom-26052009-az-8-a-73209.html

Ich glaube mit "Benutzername oder Passwort" hat man auch keine Chance. Kann schnell geknackt werden und man hat dann irgendwo im Inet die Logindaten für ÖRR-Seiten stehen.
Gibt es dazu Alternativen? Wie ist das dann rechtlich gesehen, wird in diesem Fall die Rundfunkfreiheit gewährleistet oder nicht?

Mit TV-Verschlüsselung sieht es schon besser aus. Es kann als "aufgedrängte Leistung"(§ 241a BGB - Unbestellte Leistungen) gesehen werden weil die Verschlüsselung der Sender einfach möglich ist. Sowohl das Pay-TV, als auch die Pay-per-view Angebote sind Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Beide Rundfunkformen fallen unter den Regelungsbereich des Rundfunkstaatsvertrags. Es gibt also kein Verstoß gegen Rundfunkfreiheit.
Gibt es genug Konsumenten wenn die Sender verschlüsselt werden? Leidet die Programmvielfalt darunter?
Die Interesse des Gesetzgebers ist die Gewährleistung der Programmvielfalt. Der Rundfunkbeitrag in Deutschland ist nicht der höchste in ganz Europa.(in Österreich für ca 24 Euro pro Monat)

Ich bin gespannt was als nächstes kommt und wie es mit ÖRR Finanzierung weiter geht.
Ich tippe auf eine Steuer statt Beitrag, weil die Maßnahme, die öffentlich-rechtliche Sendeanstalten durch die Beiträge zu finanzieren, nicht beitragsfähig sei.
Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit nicht vereinbar.
Zitat
Privathaushalte in 2011 = 40.439 Millionen

mit einer Person = 40% (müssen dem Grunde nach 17,98€ monatlich bezahlen)
mit 2 Personen = 34% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 8,99€ bezahlen)
mit 3 Personen = 13% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 5,99€ bezahlen)
mit 4 Personen = 9% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 4,49€ bezahlen)
mit 5 Personen und mehr = 3% (müssen dem Grunde nach pro Person 3,60€ oder weniger bezahlen)

40% müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 60%. (Sie haben auch alle Lebenshaltungskosten alleine zu tragen).

"...kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen" <-- ist das so?

Was meint Ihr dazu? Kann ÖRR als "aufgedrängte Leistung"(§ 241a BGB - Unbestellte Leistungen) durchgehen, weil die Verschlüsselung möglich ist?

Die Rundfunksteuer ist das nächste Mitglied für "Kirchensteuer-Solidaritätszuschlag-Verein".

Das Einfachste wäre es, das Ganze aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren, weil alle Wohnungsinhaber sowieso Steuern zahlen. Das käme einer Steuererleichterung gleich. Dann nur noch ÖRR optimieren und das war's.(unnötigen Ballast abwerfen - verschlüsseln - privatisieren)
 
Zitat
Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.
Mir gefällt das Wort "dynamisch" nicht. Irgendwann muss doch Schluss sein.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: weg damit am 06. November 2013, 13:43
Die Verschlüsselung wurde im Zuge der Verhältnismäßigkeit diskutiert (in dem zitierten Urteil).

Ein Argument war dort -wie auch schon hier vorgetragen-, dass die Verschlüsselung zu umgehen ist.
Dem lässt sich aber entgegenhalten, dass z.B. Steuern erhoben werden, obwohl die Möglichkeit der Hinterziehung besteht. (Das Argument mit der Umgehbarkeit wird teils gegen Steuern angeführt. Hier hält es die Rechtsprechung -in den mir bekannten Fällen- für unerheblich) Manipulation lässt sich wohl in keinem Lebensbereich ausschließen. Es dürfte wohl ausreichen, wenn überdurchschnittliche technische Kenntnisse notwendig sind, um den Schutz zu umgehen. Dann wäre nur eine geringe Anzahl von Manipulationen in Kauf zu nehmen.
Zudem haben die Pay-TV Anbieter anscheinend kein so großes Problem damit, da sie mit ihren Angeboten bestehen können.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: Shran am 21. Januar 2015, 21:09
Ist eigtl. explizit auf dieses Gesetz (§ 241 a BGB) eingegangen worden?
Wurde bestritten, war es unpassend oder was haben die geschrieben als "Wieder"-Widerspruch.
Habe hier nicht alles gelesen. Oder wurde es genannt?
Freundliche Grüße
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bric
Beitrag von: pinguin am 22. Januar 2015, 22:16
Guten Abend,

mich wundert immer wieder, warum sich niemand mal die Mühe macht, im EU-Recht zu suchen, ob sich nicht dort bereits eine Lösung finden läßt?

Richtlinie 2007/65/EG ist eine Fundstelle, der Vertrag über die Wirkungsweise der Europäischen Union eine andere; bei letzterem sind die Artikel 251 bis 281 betreffend den Europäischen Gerichtshof interessant. Eine andere Fundstelle ist das Urteil des EuGH, (C-337/06), aus 2007, bei dem viele deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf der Seite der Beklagten teilnehmen durften.

Damals wurde seitens des EuGH die Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe erkannt, da seitens der EU Rundfunk eine Dienstleistung ist und dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Die Frage wäre nun, was sich nun bei der jetzigen Gebührenkonstruktion gegenüber damals  geändert hat?

ciao
pinguin


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Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bric
Beitrag von: Roggi am 22. Januar 2015, 22:47
mich wundert immer wieder, warum sich niemand mal die Mühe macht, im EU-Recht zu suchen, ob sich nicht dort bereits eine Lösung finden läßt?

Richtlinie 2007/65/EG ist eine Fundstelle, der Vertrag über die Wirkungsweise der Europäischen Union eine andere; bei letzterem sind die Artikel 251 bis 281 betreffend den Europäischen Gerichtshof interessant. Eine andere Fundstelle ist das Urteil des EuGH, (C-337/06), aus 2007, bei dem viele deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf der Seite der Beklagten teilnehmen durften.

Damals wurde seitens des EuGH die Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe erkannt, da seitens der EU Rundfunk eine Dienstleistung ist und dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Die Frage wäre nun, was sich nun bei der jetzigen Gebührenkonstruktion gegenüber damals  geändert hat?
Wäre nett, wenn du Quellen und Links angeben kannst, scheint eine Überprüfung wert zu sein.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: InesgegenGEZ am 23. Januar 2015, 10:44
mich wundert immer wieder, warum sich niemand mal die Mühe macht, im EU-Recht zu suchen, ob sich nicht dort bereits eine Lösung finden läßt?

Richtlinie 2007/65/EG ist eine Fundstelle, der Vertrag über die Wirkungsweise der Europäischen Union eine andere; bei letzterem sind die Artikel 251 bis 281 betreffend den Europäischen Gerichtshof interessant. Eine andere Fundstelle ist das Urteil des EuGH, (C-337/06), aus 2007, bei dem viele deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf der Seite der Beklagten teilnehmen durften.

Damals wurde seitens des EuGH die Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe erkannt, da seitens der EU Rundfunk eine Dienstleistung ist und dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Die Frage wäre nun, was sich nun bei der jetzigen Gebührenkonstruktion gegenüber damals  geändert hat?
Wäre nett, wenn du Quellen und Links angeben kannst, scheint eine Überprüfung wert zu sein.


Urteil des EuGH, (C-337/06), aus 2007
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)

Richtlinie 2007/65/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:332:0027:0045:DE:PDF (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:332:0027:0045:DE:PDF)

Vertrag über die Wirkungsweise der Europäischen Union, hier findet sich nur der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (http://Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..
Beitrag von: PersonX am 23. Januar 2015, 12:54
Zitat
Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.
Stimmt der Rundfunk darf laut dieser Aussage sogar richtig schrumpfen.

Denn genau damit ist doch auch eine Reduktion und Rückführung auf ein gesundes Maß möglich, wenn es die Funktion des Rundfunks gewährleistet. Die Frage ist und bliebe dabei immer, wie die Funktion des Rundfunks bestimmt wird. PersonX vermisst immer die Aussagen, was genau dazu gehört und was nicht.
Aber viel wichtiger wäre es PersonX noch, das sich der Finanzrahmen des Rundfunks nicht aus seinen Programmen ergibt, sondern aus der Summe, welche die Bevölkerung nach eigener Wahl bereit ist dafür tatsächlich freiwillig und demokratisch zu zahlen.
Der Fehler ist immer der Anspruch, welcher durch angeblich notwendige Programme ausgelöst wird. -> Falsch -> Weil genau dieser Punkt dazu führt, dass Forderungen an Bürger gestellt werden, welche aus dem Rahmen laufen können und dass aktuell ja auch seit Jahren passiert. Es ist ein halt so gesehen ein Selbstbedienungsladen.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bric
Beitrag von: pinguin am 23. Januar 2015, 18:52
Wäre nett, wenn du Quellen und Links angeben kannst, scheint eine Überprüfung wert zu sein.
Zwei hatte ich doch mit Richtlinie und Aktenzeichen benannt; eine Suche danach wäre einfach gewesen. Das dritte ist genau der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und findet sich u.a. hier http://dejure.org/gesetze/AEUV/251.html; sorry für die Verwechslung von "Arbeitsweise" und "Wirkungsweise".

EU-Recht ist unmittelbar geltendes Recht; Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse sind für alle verbindlich, die sie konkret betreffen. Etwas, was allgemein gehalten ist und keinen konkret anspricht, gilt für alle und ist auch von allen gemäß Verordnung, Richtlinie oder Beschluß umzusetzen. EU-Recht bricht das Recht eines jeden EU-Mitgliedslandes.

Urteile des EuGH sind letztlich Grundsatzurteile und sind für alle nationalen Gerichte der Mitgliedsländer der Europäischen Union bindend.


http://dejure.org/gesetze/AEUV/263.html
Zitat
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.


http://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html
Zitat
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Gemäß dem Wettbewerbsrecht der EU sind staatliche Beihilfen bspw. zur Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zulässig, sofern diese nicht so hoch sind, als daß Mitbewerber benachteiligt werden.

Es müsste sich hier mal jemand die Mühe machen, alle Rundfunkfinanzierungsmodelle aller EU-Mitgliedsländer zu untersuchen; einige wurden vom EuGH gekippt, andere bestätigt.

Das derzeitige deutsche Modell ist eu-rechtlich fragwürdig, weil Zweifel darin bestehen, ob den Mitbewerbern der Höhe nach jene Mittel zur Verfügung stehen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus den Gebühren generieren dürfen.

Und, übrigens; ein Blick in die Abgabenordnung sollte genügen, um zu erkennen, daß dieser Beitragsservice wie auch die Rundfunkanstalten keine Finanzbehörden sind; nur die in der Abgabenordnung namentlich genannten und klar definierten Behörden gelten als Finanzbehörde und dürfen Steuern einziehen. Siehe auch die aktuellste und hier schon abgehandelte Studie aus dem Bundesfinanzministerium.


Edit "Bürger":
Titel des Beitrags rückgeändert.
Bitte keine Änderung der Betreffzeile von Beiträgen. Danke.
Titel: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bric
Beitrag von: Roggi am 23. Januar 2015, 19:52
Zwei hatte ich doch mit Richtlinie und Aktenzeichen benannt; eine Suche danach wäre einfach gewesen.
Mit dem Smartphone ist es nicht so einfach, dashalb Danke für die Verlinkung.
Inwieweit sich etwas aus den verlinkten Texten verwenden lässt, ist schwer zu beurteilen.
Titel: Re: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bric
Beitrag von: pinguin am 25. Januar 2015, 18:06
Inwieweit sich etwas aus den verlinkten Texten verwenden lässt, ist schwer zu beurteilen.
Wieso bitte ist das schwer zu beurteilen?
Titel: Re: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bric
Beitrag von: Roggi am 25. Januar 2015, 18:49
Wieso bitte ist das schwer zu beurteilen?
Diese Texte müssen erst mal gelesen und verstanden werden, dann muss ein Zusammenhang mit dem örR und der jetzigen Gesetzeslage hergestellt werden. Wenn du schon etwas gefunden hast, was verwertbar ist, um so besser.
Titel: Re: Re: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bric
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2015, 00:19
Diese Texte müssen erst mal gelesen und verstanden werden,
Ok, das braucht seine Zeit.

Zitat
dann muss ein Zusammenhang mit dem örR und der jetzigen Gesetzeslage hergestellt werden.
Die EU differenziert nicht zwischen örR und dem prR; beides ist schlicht Rundfunk, und beides unterliegt dem Wettbewerbsrecht. Lediglich die Eigentümerstruktur ist hier verschieden.