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Autor Thema: Frage an die Juristen unter uns - Unbestellte Leistungen - Bundesrecht bricht ..  (Gelesen 20010 mal)

R
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...Dabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.

...

Das wollen wir doch mal direkt aufgreifen. Interessant dabei der Hinweis auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in technischer Hinsicht. Für mich gehört die Verschlüsselung ganz klar dazu! Wenn Verschlüsselung möglich ist, so ist sie ganz simpel auch anzuwenden.

Dann ist da immer wieder von einem Vorteil die Rede, der durch die Produktverbreitung des ÖRR bestehen soll. Ich kann da nur einen Vorteil feststellen, wenn nicht im Gegenzug anderweite finanzielle Aufwendungen gleistet werden müssen, um dieses Angebot annehmen zu können. Insofern zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, auch privaten Ursprungs, zunächst immer ein finanzieller Aufwand zu betreiben, der u. U. ungeahnte  Ausmaße annehmen kann.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

k
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  • Wir sind das Volk
Technischer Entwicklungsstand:
Wer in der Lage ist,Blogs in den verschiedensten Netzwerken zu sperren oder unsichtbar zu machen,der sollte auch in der Lage sein das zu verschlüsseln,was niemand sehen will,dann wären die Gelder der Beitragszahler gut angelegt,aber nicht für sinnlose und hirnlose neue Sendungendie neimanden interessieren und die horenden Gehälter der Intendanten und Mitarbeiter.


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koppi1947

5

503

  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Auch der Umstand, dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von Rundfunkdarbietungen über das Internet als "aufgedrängte Leistung" empfindet, der man sich nicht anders als durch Abschaffung des PCs entziehen kann, verleiht den einer Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang gegenläufigen privaten Interessen kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Zitat
Im Übrigen ist die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer mit Internetzugang notwendige Folge der Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen des dualen Systems.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 63; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.

Denn mit ihren Internetauftritten kommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, soweit sie bereits bestehende Programme über das Internet ausstrahlen, ihrem Auftrag nach, die Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk auch in der Zukunft zu gewährleisten.
Quelle: http://www.aufrecht.de/urteile/sonstiges-recht/rundfunkgebuehren-bei-pcs-mit-internetanschluss-ovg-muenster-urteil-vom-26052009-az-8-a-73209.html

Ich glaube mit "Benutzername oder Passwort" hat man auch keine Chance. Kann schnell geknackt werden und man hat dann irgendwo im Inet die Logindaten für ÖRR-Seiten stehen.
Gibt es dazu Alternativen? Wie ist das dann rechtlich gesehen, wird in diesem Fall die Rundfunkfreiheit gewährleistet oder nicht?

Mit TV-Verschlüsselung sieht es schon besser aus. Es kann als "aufgedrängte Leistung"(§ 241a BGB - Unbestellte Leistungen) gesehen werden weil die Verschlüsselung der Sender einfach möglich ist. Sowohl das Pay-TV, als auch die Pay-per-view Angebote sind Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Beide Rundfunkformen fallen unter den Regelungsbereich des Rundfunkstaatsvertrags. Es gibt also kein Verstoß gegen Rundfunkfreiheit.
Gibt es genug Konsumenten wenn die Sender verschlüsselt werden? Leidet die Programmvielfalt darunter?
Die Interesse des Gesetzgebers ist die Gewährleistung der Programmvielfalt. Der Rundfunkbeitrag in Deutschland ist nicht der höchste in ganz Europa.(in Österreich für ca 24 Euro pro Monat)

Ich bin gespannt was als nächstes kommt und wie es mit ÖRR Finanzierung weiter geht.
Ich tippe auf eine Steuer statt Beitrag, weil die Maßnahme, die öffentlich-rechtliche Sendeanstalten durch die Beiträge zu finanzieren, nicht beitragsfähig sei.
Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit nicht vereinbar.
Zitat
Privathaushalte in 2011 = 40.439 Millionen

mit einer Person = 40% (müssen dem Grunde nach 17,98€ monatlich bezahlen)
mit 2 Personen = 34% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 8,99€ bezahlen)
mit 3 Personen = 13% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 5,99€ bezahlen)
mit 4 Personen = 9% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 4,49€ bezahlen)
mit 5 Personen und mehr = 3% (müssen dem Grunde nach pro Person 3,60€ oder weniger bezahlen)

40% müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 60%. (Sie haben auch alle Lebenshaltungskosten alleine zu tragen).

"...kein Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung und Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen" <-- ist das so?

Was meint Ihr dazu? Kann ÖRR als "aufgedrängte Leistung"(§ 241a BGB - Unbestellte Leistungen) durchgehen, weil die Verschlüsselung möglich ist?

Die Rundfunksteuer ist das nächste Mitglied für "Kirchensteuer-Solidaritätszuschlag-Verein".

Das Einfachste wäre es, das Ganze aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren, weil alle Wohnungsinhaber sowieso Steuern zahlen. Das käme einer Steuererleichterung gleich. Dann nur noch ÖRR optimieren und das war's.(unnötigen Ballast abwerfen - verschlüsseln - privatisieren)
 
Zitat
Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.
Mir gefällt das Wort "dynamisch" nicht. Irgendwann muss doch Schluss sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2013, 00:52 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

w
  • Beiträge: 33
Die Verschlüsselung wurde im Zuge der Verhältnismäßigkeit diskutiert (in dem zitierten Urteil).

Ein Argument war dort -wie auch schon hier vorgetragen-, dass die Verschlüsselung zu umgehen ist.
Dem lässt sich aber entgegenhalten, dass z.B. Steuern erhoben werden, obwohl die Möglichkeit der Hinterziehung besteht. (Das Argument mit der Umgehbarkeit wird teils gegen Steuern angeführt. Hier hält es die Rechtsprechung -in den mir bekannten Fällen- für unerheblich) Manipulation lässt sich wohl in keinem Lebensbereich ausschließen. Es dürfte wohl ausreichen, wenn überdurchschnittliche technische Kenntnisse notwendig sind, um den Schutz zu umgehen. Dann wäre nur eine geringe Anzahl von Manipulationen in Kauf zu nehmen.
Zudem haben die Pay-TV Anbieter anscheinend kein so großes Problem damit, da sie mit ihren Angeboten bestehen können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 22:52 von Bürger«

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Ist eigtl. explizit auf dieses Gesetz (§ 241 a BGB) eingegangen worden?
Wurde bestritten, war es unpassend oder was haben die geschrieben als "Wieder"-Widerspruch.
Habe hier nicht alles gelesen. Oder wurde es genannt?
Freundliche Grüße


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Guten Abend,

mich wundert immer wieder, warum sich niemand mal die Mühe macht, im EU-Recht zu suchen, ob sich nicht dort bereits eine Lösung finden läßt?

Richtlinie 2007/65/EG ist eine Fundstelle, der Vertrag über die Wirkungsweise der Europäischen Union eine andere; bei letzterem sind die Artikel 251 bis 281 betreffend den Europäischen Gerichtshof interessant. Eine andere Fundstelle ist das Urteil des EuGH, (C-337/06), aus 2007, bei dem viele deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf der Seite der Beklagten teilnehmen durften.

Damals wurde seitens des EuGH die Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe erkannt, da seitens der EU Rundfunk eine Dienstleistung ist und dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Die Frage wäre nun, was sich nun bei der jetzigen Gebührenkonstruktion gegenüber damals  geändert hat?

ciao
pinguin


Edit "Bürger":
Titel des Beitrags rückgeändert.
Bitte keine Änderung der Betreffzeile von Beiträgen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2015, 04:52 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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mich wundert immer wieder, warum sich niemand mal die Mühe macht, im EU-Recht zu suchen, ob sich nicht dort bereits eine Lösung finden läßt?

Richtlinie 2007/65/EG ist eine Fundstelle, der Vertrag über die Wirkungsweise der Europäischen Union eine andere; bei letzterem sind die Artikel 251 bis 281 betreffend den Europäischen Gerichtshof interessant. Eine andere Fundstelle ist das Urteil des EuGH, (C-337/06), aus 2007, bei dem viele deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf der Seite der Beklagten teilnehmen durften.

Damals wurde seitens des EuGH die Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe erkannt, da seitens der EU Rundfunk eine Dienstleistung ist und dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Die Frage wäre nun, was sich nun bei der jetzigen Gebührenkonstruktion gegenüber damals  geändert hat?
Wäre nett, wenn du Quellen und Links angeben kannst, scheint eine Überprüfung wert zu sein.


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I
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mich wundert immer wieder, warum sich niemand mal die Mühe macht, im EU-Recht zu suchen, ob sich nicht dort bereits eine Lösung finden läßt?

Richtlinie 2007/65/EG ist eine Fundstelle, der Vertrag über die Wirkungsweise der Europäischen Union eine andere; bei letzterem sind die Artikel 251 bis 281 betreffend den Europäischen Gerichtshof interessant. Eine andere Fundstelle ist das Urteil des EuGH, (C-337/06), aus 2007, bei dem viele deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf der Seite der Beklagten teilnehmen durften.

Damals wurde seitens des EuGH die Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe erkannt, da seitens der EU Rundfunk eine Dienstleistung ist und dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Die Frage wäre nun, was sich nun bei der jetzigen Gebührenkonstruktion gegenüber damals  geändert hat?
Wäre nett, wenn du Quellen und Links angeben kannst, scheint eine Überprüfung wert zu sein.


Urteil des EuGH, (C-337/06), aus 2007
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Richtlinie 2007/65/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:332:0027:0045:DE:PDF

Vertrag über die Wirkungsweise der Europäischen Union, hier findet sich nur der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union


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P
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Zitat
Da der Funktionsauftrag dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.
Stimmt der Rundfunk darf laut dieser Aussage sogar richtig schrumpfen.

Denn genau damit ist doch auch eine Reduktion und Rückführung auf ein gesundes Maß möglich, wenn es die Funktion des Rundfunks gewährleistet. Die Frage ist und bliebe dabei immer, wie die Funktion des Rundfunks bestimmt wird. PersonX vermisst immer die Aussagen, was genau dazu gehört und was nicht.
Aber viel wichtiger wäre es PersonX noch, das sich der Finanzrahmen des Rundfunks nicht aus seinen Programmen ergibt, sondern aus der Summe, welche die Bevölkerung nach eigener Wahl bereit ist dafür tatsächlich freiwillig und demokratisch zu zahlen.
Der Fehler ist immer der Anspruch, welcher durch angeblich notwendige Programme ausgelöst wird. -> Falsch -> Weil genau dieser Punkt dazu führt, dass Forderungen an Bürger gestellt werden, welche aus dem Rahmen laufen können und dass aktuell ja auch seit Jahren passiert. Es ist ein halt so gesehen ein Selbstbedienungsladen.


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Wäre nett, wenn du Quellen und Links angeben kannst, scheint eine Überprüfung wert zu sein.
Zwei hatte ich doch mit Richtlinie und Aktenzeichen benannt; eine Suche danach wäre einfach gewesen. Das dritte ist genau der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und findet sich u.a. hier http://dejure.org/gesetze/AEUV/251.html; sorry für die Verwechslung von "Arbeitsweise" und "Wirkungsweise".

EU-Recht ist unmittelbar geltendes Recht; Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse sind für alle verbindlich, die sie konkret betreffen. Etwas, was allgemein gehalten ist und keinen konkret anspricht, gilt für alle und ist auch von allen gemäß Verordnung, Richtlinie oder Beschluß umzusetzen. EU-Recht bricht das Recht eines jeden EU-Mitgliedslandes.

Urteile des EuGH sind letztlich Grundsatzurteile und sind für alle nationalen Gerichte der Mitgliedsländer der Europäischen Union bindend.


http://dejure.org/gesetze/AEUV/263.html
Zitat
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.


http://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html
Zitat
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Gemäß dem Wettbewerbsrecht der EU sind staatliche Beihilfen bspw. zur Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zulässig, sofern diese nicht so hoch sind, als daß Mitbewerber benachteiligt werden.

Es müsste sich hier mal jemand die Mühe machen, alle Rundfunkfinanzierungsmodelle aller EU-Mitgliedsländer zu untersuchen; einige wurden vom EuGH gekippt, andere bestätigt.

Das derzeitige deutsche Modell ist eu-rechtlich fragwürdig, weil Zweifel darin bestehen, ob den Mitbewerbern der Höhe nach jene Mittel zur Verfügung stehen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus den Gebühren generieren dürfen.

Und, übrigens; ein Blick in die Abgabenordnung sollte genügen, um zu erkennen, daß dieser Beitragsservice wie auch die Rundfunkanstalten keine Finanzbehörden sind; nur die in der Abgabenordnung namentlich genannten und klar definierten Behörden gelten als Finanzbehörde und dürfen Steuern einziehen. Siehe auch die aktuellste und hier schon abgehandelte Studie aus dem Bundesfinanzministerium.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Zwei hatte ich doch mit Richtlinie und Aktenzeichen benannt; eine Suche danach wäre einfach gewesen.
Mit dem Smartphone ist es nicht so einfach, dashalb Danke für die Verlinkung.
Inwieweit sich etwas aus den verlinkten Texten verwenden lässt, ist schwer zu beurteilen.


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  • Beiträge: 7.306
Inwieweit sich etwas aus den verlinkten Texten verwenden lässt, ist schwer zu beurteilen.
Wieso bitte ist das schwer zu beurteilen?


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  • Beiträge: 3.234
Wieso bitte ist das schwer zu beurteilen?
Diese Texte müssen erst mal gelesen und verstanden werden, dann muss ein Zusammenhang mit dem örR und der jetzigen Gesetzeslage hergestellt werden. Wenn du schon etwas gefunden hast, was verwertbar ist, um so besser.


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  • Beiträge: 7.306
Diese Texte müssen erst mal gelesen und verstanden werden,
Ok, das braucht seine Zeit.

Zitat
dann muss ein Zusammenhang mit dem örR und der jetzigen Gesetzeslage hergestellt werden.
Die EU differenziert nicht zwischen örR und dem prR; beides ist schlicht Rundfunk, und beides unterliegt dem Wettbewerbsrecht. Lediglich die Eigentümerstruktur ist hier verschieden.


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