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Autor Thema: Rundfunkfinanzierung ist laut EuGH staatliche Beihilfe! Urteil als PDF Download  (Gelesen 14340 mal)

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Nicht neu aber wichtig und sollte jeder besonders jetzt wissen:


http://www.vprt.de/thema/medienordnung/duale-medienordnung/öffentlich-rechtlicher-rundfunk/finanzierung-des-öffentli-12

Und hier das Urteil als PDF:

http://www.vprt.de/sites/default/files/documents/o_document_20071214112044_urteil_2007_12_13_eugh_gezurteil_c_0337_2006_de_arr.pdf

Zitat
EuGH: Rundfunkgebühren sind staatliche Beihilfen
 14. Dezember 2007

Luxemburg, 13. Dezember 2007: Die Gebührenfinanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist europarechtlich als eine „überwiegende Finanzierung durch den Staat“ zu behandeln. Daher müssen zukünftig Dienstleistungen, die keine Rundfunktätigkeit der Rundfunkanstalten als solche darstellen europaweit ausgeschrieben werden. Unberührt hiervon bleiben jedoch die Aufträge, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Landesrundfunkanstalten wie Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, dienen (Richtlinie 92/50).



In seinem sog. „GEZ-Urteil“ vom 13. Dezember 2007 (C-337/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Linie der EU-Kommission bestätigt, dass die deutschen Rundfunkgebühren als staatliche Beihilfen zu betrachten sind. Aus Sicht der Luxemburger Richter macht es keinen Unterschied, ob die Finanzmittel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst den öffentlichen Haushalt durchlaufen und dann an die Anstalten fließen oder ob der Staat den Sendern das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) und einem Kölner Reinigungsunternehmen zu Grunde. Das Unternehmen war bei einer Ausschreibung nicht berücksichtigt worden und hatte seine Klage damit begründet, dass die GEZ als öffentliche Institution den Auftrag europaweit hätte ausschreiben müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte das Verfahren an den EuGH weiter verwiesen.
Dokumente zum Artikel
"GEZ"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-337/06) vom 13. Dezember 2007

- 14. Dezember 2007



Viel Spass beim Lesen und kommentieren.


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Vielen Dank für den Hinweis!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Ich habe mir die Mühe gemacht und das Urteil gesucht.
Nun obliegt es euch, mir mangels Zeit zu helfen:

Postet hier alle Bestandteile des Urteils, wie Auflagen die ignoriert wurden (die gab es nämlich!) oder Schlussfolgerungen die auch auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag anwendbar sind.
Es darf auch jemand so nett sein und die Hintergründe der Klage verständlich, kurz und dennoch ausführlich zusammenzufassen, falls der Inhalt über die Nachricht aus Post 1 hinaus geht.

Daraus kann man dann etwas machen und Deutschland sowie der Rundfunk kämen international in Bedrängnis!
Danke für eure Hilfe!


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Mehr zum Thema:

Zitat
Beihilfemitteilung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Stand: 04.01.2010
Die Europäische Kommission hat im Oktober 2009 eine neue Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angenommen, die eine frühere Rundfunkmitteilung der Kommission von 2001 ersetzt. Nach der neuen Rundfunkmitteilung unterliegen nun insbesondere die Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Sender einer stärkeren Kontrolle. So sind die Rundfunkanstalten zukünftig verpflichtet, die Marktauswirkungen und den publizistischen Mehrwert ihrer neuen Online-Angebote im Rahmen einer Vorabprüfung zu untersuchen. Wobei auch die Konkretisierung ihres eigenen Rundfunkauftrags im Vordergrund steht, um einem überhöhten Finanzbedarf vorzubeugen. Konkretes Vorbild für diese Regelungen war unter anderem der von EU-Kommissarin Viviane Reding gelobte deutsche Drei-Stufen-Test. Damit widmet sich die aktuelle Rundfunkmitteilung im Besonderen der Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter. Die Kommission stellt dabei die Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Europa grundsätzlich außer Frage. Diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage sein sollten, die Möglichkeiten, die sich im Zuge der Digitalisierung und der Diversifizierung der Verbreitungsplattformen bieten, nach dem Grundsatz der Technologie-Neutralität zum Wohle der Gesellschaft zu nutzen (vgl. EU-Rundfunkmitteilung, Rn. 81).
Den Mitgliedsstaaten der EU steht es nach dem sogenannten Amsterdamer Protokoll grundsätzlich offen, gebührenfinanzierten öffentlich-rechtliche Rundfunk anzubieten und zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dient, wie er von den einzelnen Mitgliedstaaten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird. Dies gilt jedoch nur soweit, wie es dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Aufgabe der Kommission wiederum ist es, für die Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs zu sorgen. Somit steht die Gebührenfinanzierung in einem ständigen Spannungsverhältnis zum europäischen Wettbewerbs- und Beihilferecht. Denn dieses lässt Ausgleichzahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, wie beispielsweise der Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nur unter engen Voraussetzungen zu. Demnach muss insbesondere sichergestellt sein, dass durch die öffentliche Finanzierung nur genau der Finanzbedarf gedeckt wird, der sich auch aus der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ergibt. Es darf also keine Überkompensation stattfinden. Nämlich nur dann sind solche Zahlungen wie die Rundfunkgebühr nach europäischem Recht nicht als unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren. Die Rundfunkmitteilung der EU-Kommission legt nun die Grundsätze für die Vereinbarkeit der staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem europäischen Beihilferecht fest. Der jetzt veröffentlichten Rundfunkmitteilung gingen mehrere Entwurfsfassungen und kontroverse Konsultationsrunden voraus. Zuvor war letztmalig im Jahr 2001 eine EU-Rundfunkmitteilung veröffentlicht worden. Diese tritt mit der Veröffentlichung der neuen Mitteilung im Amtsblatt der EU außer Kraft.


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s

six2seven

Demnach muss insbesondere sichergestellt sein, dass durch die öffentliche Finanzierung nur genau der Finanzbedarf gedeckt wird, der sich auch aus der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ergibt.


HALLO   SCHILDZILLA

…..danke für die Veröffentlichung,
ich hatte Sie einmal kopiert und nie mehr gefunden.

Du siehst, warum  der ÖRR die genaue Definition
„ Grundversorgung „ meidet wie der Teufel
das Weihwasser, es würde die *öffentliche Aufgabe*
umschreiben.
Aus gutem Grund verweigert man sich hier.
Das Dümmliche was dabei heraus kommen würde,
beschämt bestimmt schon im Vorfeld
die Verfasser.
Die informelle *Grundversorgung* ( schlimmes Wort )
muss in einem demokratischen Rechtsstaat allein dem
Bürger überlassen werden.


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Noch mehr zum Lesen:


Betreff: Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland
Sehr geehrter Herr Bundesminister...

PDF: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf



Und nun die EU Auflagen, sehr interessant u.a. Punkt 84 letzter Abschnitt nur vom überfliegen - alles viel Text:

MITTEILUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN AUF DEN ÖFFENTLICHRECHTLICHEN RUNDFUNK (TEXT VON BEDEUTUNG FÜR DEN EWR)

Teil 1: http://www.rem.ac.at/documents/Pfab_Beilage1.pdf
Teil 2: http://www.rem.ac.at/documents/Pfab_Beilage2.pdf



Bitte auswerten!


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Aus dem Bayernurteil vom 15.05.2014:

Zitat
Randziffer 89

Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12  keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).


Aus dem ersten Beitrag in diesem Faden:

Zitat
EuGH: Rundfunkgebühren sind staatliche Beihilfen
 14. Dezember 2007

Luxemburg, 13. Dezember 2007: Die Gebührenfinanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist europarechtlich als eine „überwiegende Finanzierung durch den Staat“ zu behandeln.

Inwieweit kann denn der Rundfunkbeitrag als eine Weiterführung der Gebühr gewertet werden, so dass eine Anmeldung entfallen kann?

Meiner Ansicht nach wurde mit der massiven Änderung des Erhebungstatbestandes ein völlig neues Konstrukt geschaffen, dass nur noch in Teilen an das alte Gebührenmodell erinnert.


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D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
Dass denke ich auch, Rochus.  Alleine durch die Umstellung von einem früher geräteabhängigen Gebührenmodell auf ein nun geräteunabhängiges und auf Wohnraum abzielendes Modell ändert sich ja wirklich alles.  Bleibt die Frage, was man daraus ableiten kann um es beim eigenen Kampf gegen diese Ungerechtigkeit einzusetzen.


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

 
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