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Autor Thema: IP/01/1429 - Europäische Kommission, Beihilfevorschriften für den ö.-r. Rundfunk  (Gelesen 9058 mal)

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Zitat
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-01-1429_de.htm?locale=FR

IP/01/1429

Brüssel, den 17. October 2001

Kommission klärt Anwendung der Beihilfevorschriften auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Die Europäische Kommission hat heute eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Grundsatz angenommen. Nach dieser Mitteilung, die anschließend noch in den elf Sprachen der Gemeinschaft formell verabschiedet werden muss, können die Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Auftrag und seine Finanzierung grundsätzlich nach eigenem Ermessen gestalten und dabei ihre Präferenzen, ihre Geschichte und ihre Bedürfnisse berücksichtigen. Allerdings fordert die Kommission hier Transparenz, damit die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung beurteilt und etwaiger Missbrauch festgestellt werden kann. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, den öffentlich-rechtlichen Auftrag  sofern dies noch nicht geschehen ist  klar zu definieren, ihn durch eine förmliche Rechtshandlung an ein oder mehrere Unternehmen zu vergeben und eine Behörde einzusetzen, die über seine Erfüllung wacht. In Fällen, in denen eine beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrung nicht durch die Notwendigkeit begründet ist, den öffentlich-rechtlichen Auftrag wie vom Staat definiert auszuführen und zu finanzieren, wird sich die Kommission einschalten.


Die Kommission stellt drei Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen:

Klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk (ungeachtet seines Inhalts).

Förmliche Beauftragung (durch offizielle Rechtshandlung) eines oder mehrerer Unternehmen, den öffentlich-rechtlichen Auftrag auszuführen. Der öffentlich-rechtliche Auftrag muss außerdem so ausgeführt werden, wie es zwischen dem Staat und dem beauftragten Unternehmen förmlich vereinbart wurde. Seine Erfüllung sollte daher von einer Behörde oder Instanz überwacht werden, die von dem/den beauftragten Unternehmen unabhängig ist.

Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß (Verhältnismäßigkeit).



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Die EU-Kommission hat danach am 2. Juli 2009 noch eine neue Rundfunkmitteilung bekanntgegeben.

http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/broadcasting_communication_de.pdf,

die insbesondere in Bezug auf Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Anstalten noch strengere Regeln aufstellt (nachdem das Verfahren über staatliche Beihilfe mit dem Kompromiss vom 24.04.2007 http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf ohne Gerichtsverfahren endete).


Sollte sich Deutschland vor der Neuregelung zur Finanzierung durch den RBStV nicht mit der EU-Kommission verständigt haben, was ich annehme (ich habe zumindest nichts anderweitiges recherchieren können), wird die EU-Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erneutes Tätigwerden der Kommission einleiten können und es wird unter Umständen dieses Mal nicht mit einem Kompromiss enden.
Die Verantwortlichen können keinesfalls ernsthaft behaupten, sie hätten nicht erkennen können, welche immensen Mehreinnahmen durch den RBStV generiert werden! Das ist mehr als unglaubhaft. Es ist nach EU-Recht eindeutig unzulässig, was da zum 01.01.2013 veranlasst wurde.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Auch die "Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß (Verhältnismäßigkeit)." kann doch bei weit über 2o Millionen Euro TÄGLICH (plus Werbeeinnahmen) beim besten Willen nicht mehr gegeben sein. Andere EU Staaten kommen mit einem Bruchteil dieser Summe aus.



Zitat
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-01-1429_de.htm?locale=FR

IP/01/1429

Brüssel, den 17. October 2001

Kommission klärt Anwendung der Beihilfevorschriften auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Die Europäische Kommission hat heute eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Grundsatz angenommen. Nach dieser Mitteilung, die anschließend noch in den elf Sprachen der Gemeinschaft formell verabschiedet werden muss, können die Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Auftrag und seine Finanzierung grundsätzlich nach eigenem Ermessen gestalten und dabei ihre Präferenzen, ihre Geschichte und ihre Bedürfnisse berücksichtigen. Allerdings fordert die Kommission hier Transparenz, damit die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung beurteilt und etwaiger Missbrauch festgestellt werden kann. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, den öffentlich-rechtlichen Auftrag  sofern dies noch nicht geschehen ist  klar zu definieren, ihn durch eine förmliche Rechtshandlung an ein oder mehrere Unternehmen zu vergeben und eine Behörde einzusetzen, die über seine Erfüllung wacht. In Fällen, in denen eine beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrung nicht durch die Notwendigkeit begründet ist, den öffentlich-rechtlichen Auftrag wie vom Staat definiert auszuführen und zu finanzieren, wird sich die Kommission einschalten.


Die Kommission stellt drei Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen:

Klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk (ungeachtet seines Inhalts).

Förmliche Beauftragung (durch offizielle Rechtshandlung) eines oder mehrerer Unternehmen, den öffentlich-rechtlichen Auftrag auszuführen. Der öffentlich-rechtliche Auftrag muss außerdem so ausgeführt werden, wie es zwischen dem Staat und dem beauftragten Unternehmen förmlich vereinbart wurde. Seine Erfüllung sollte daher von einer Behörde oder Instanz überwacht werden, die von dem/den beauftragten Unternehmen unabhängig ist.

Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß (Verhältnismäßigkeit).



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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Auch die "Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß (Verhältnismäßigkeit)." kann doch bei weit über 2o Millionen Euro TÄGLICH (plus Werbeeinnahmen) beim besten Willen nicht mehr gegeben sein. Andere EU Staaten kommen mit einem Bruchteil dieser Summe aus.
...

Deswegen unterdrücken die öffentlich-rechtlichen Anstalten jegliche Diskussion über die Verschwendung von 21 Mio. Euro pro Tag und den Auswuchs bestehend aus 90 öffentlich-rechtlichen Programmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2014, 23:26 von Viktor7«

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Wir errinnern uns
Zitat
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-01-1429_de.htm?locale=FR

IP/01/1429

Brüssel, den 17. October 2001

Kommission klärt Anwendung der Beihilfevorschriften auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk


Die Kommission stellt drei Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen:

Klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk (ungeachtet seines Inhalts).

...

Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß (Verhältnismäßigkeit).


Danke an Greyhound für den Link.
Zitat
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/broadcasting_communication_de.pdf

6.1. Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags
43. Im Hinblick auf die Erfüllung der unter Randnummer 37 Ziffer i aufgeführten
Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ist eine
förmliche Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich. Erst wenn eine
solche Definition vorliegt, kann die Kommission mit der notwendigen
Rechtssicherheit über die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 86
Absatz 2 EG-Vertrag entscheiden.

...

45. Der öffentlich-rechtliche Auftrag sollte von den Mitgliedstaaten so genau wie möglich
definiert werden. Aus der Definition sollte unmissverständlich hervorgehen, ob der
Mitgliedstaat eine bestimmte Tätigkeit des betrauten Anbieters in den öffentlichrechtlichen
Auftrag aufnehmen will oder nicht. Wenn die der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt auferlegten Verpflichtungen nicht klar und genau festgelegt sind,
kann die Kommission ihre Aufgaben nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nicht
erfüllen und somit keine Freistellung auf dieser Grundlage gewähren.

46. Eine klare Festlegung der unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallenden
Tätigkeiten ist auch wichtig, damit die privaten Anbieter ihre Tätigkeiten planen
können. Der öffentlich-rechtliche Auftrag sollte zudem auch deshalb genau genug
definiert sein, damit die Behörden der Mitgliedstaaten – wie im folgenden Abschnitt
beschrieben – seine Erfüllung wirksam kontrollieren können.


47. Angesichts der Besonderheiten des Rundfunksektors und der Notwendigkeit zum
Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten erscheint es gleichzeitig unter Berücksichtigung der
Auslegungsbestimmungen des Protokolls von Amsterdam im Allgemeinen legitim,
eine qualitative Auftragsbestimmung als von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gedeckt
anzusehen, der zufolge die betreffende Rundfunkanstalt mit der Aufgabe betraut wird,
ein großes Programmspektrum und ein ausgewogenes und abwechslungsreiches
Programm
zu bieten39.
...
7. ZEITLICHE BEGRENZUNG DER ANWENDUNG
98. Diese Mitteilung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union. Sie ersetzt die 2001 veröffentlichte Mitteilung der Kommission
über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen
Rundfunk54



Hat hier nach ein paar Jahren die Monopolisten-diktatur zugeschlagen. Statt viele kleine Sender, ohne marktbeherrschende Position, soll nun ein alles anbietender Moloch das große Programmspektrum und dazu noch ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm bieten?


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Oder ist das die geschickte Vorbereitung einer großen Zwangs-Allianz mit den Privaten?


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Zitat
Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß (Verhältnismäßigkeit).

....der zufolge die betreffende Rundfunkanstalt mit der Aufgabe betraut wird,
ein großes Programmspektrum und ein ausgewogenes und abwechslungsreiches
Programm
zu bieten
Was soll denn jetzt bitte das Notwendige Maß sein, wenn die Anstalten ein großes Programmspektrum abdecken dürfen?
Bei so einem Wischi Waschi kann ich mir nur an den Kopf fassen.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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 |-
Zitat
Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß (Verhältnismäßigkeit).

....der zufolge die betreffende Rundfunkanstalt mit der Aufgabe betraut wird,
ein großes Programmspektrum und ein ausgewogenes und abwechslungsreiches
Programm
zu bieten
Was soll denn jetzt bitte das Notwendige Maß sein, wenn die Anstalten ein großes Programmspektrum abdecken dürfen?
Bei so einem Wischi Waschi kann ich mir nur an den Kopf fassen.

War genau auch meine Reaktion. Erst werden sehr strenge Vorgaben gemacht, um es dann bei Punkt 47 komplett gummiartig aufzuweichen.

Noch bei 45 heißt es:
Zitat
"45. Der öffentlich-rechtliche Auftrag sollte von den Mitgliedstaaten so genau wie möglich
definiert
werden."

und 2001 (aufgehoben bei 98) hieß es:
Zitat
Klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk (ungeachtet seines Inhalts).


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Die EU-Kommission hat gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Bundesrepublik Deutschland mit - man kann es nicht anders sagen - beispielloser Arroganz umzugehen.

Im Vorfeld der Rundfunkmitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 gab es einen sehr detaillierten Fragenkatalog im Rahmen eines Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission zum künftigen Rahmen für die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Antworten des br findet man hier http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.html. Ich empfinde diese Antworten als beispiellos arrogant und ausweichend, sie hätten auch schreiben können "Lasst uns in Ruhe, wir sind unantastbar".
Interessant auch zu Ziff. 2.3.2. auf Seite 6, Zitat: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist über die Rundfunkgebühr gesellschaftsfinanziert (nicht staatlich!), in der Gesellschaft verankert und wird von der Gesellschaft kontrolliert. Diese unmittelbare Teilhabe der Gesellschaft am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist die wichtigste Legitimationssäule des deutschen Rundfunkssystems." (Quelle: http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.html, dort Seite 6, Abruf 29.08.2014). Eine UNMITTELBARE Teilhabe der Gesellschaft gibt es nicht!


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

V
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Zitat
... wird von der Gesellschaft kontrolliert. Diese unmittelbare Teilhabe der Gesellschaft am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist die wichtigste Legitimationssäule des deutschen Rundfunkssystems."

Die "Finanzkontrolle" wird durch die KEF vorgenommen, deren Mitglieder durch die Ministerpräsidenten gewählt werden.
Hier kontrolliert die Politik und nicht die Gesellschaft. Es herrscht unerlaubte Staatsabhängigkeit. Die Bürger haben keine Kontrolle über den ÖRR, einen Einfluss ausübenden Bürgerrundfunkrat gibt es nicht.

Es gibt keine unmittelbare Teilhabe der Gesellschaft, dafür eine unmittelbare Erpressung zur Zwangsfinanzierung eines bestimmten Anbieters. Es herrscht Meinungs-Diktatur.   

Das Dokument offenbart noch mehr Hohlraum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks!

Aus pdf-fragenkatalog-eu100.pdf
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.html

Zitat

2.2. Definition des „öffentlich-rechtlichen Auftrags“
2.2.1. Bitte erläutern Sie, wie in Ihrem Land der öffentlich-rechtliche Auftrag, insbesondere auch in Hinblick auf neue Medien, definiert ist.


der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden.“).

anbei aus den ARD-Grundsätzen zur Zusammenarbeit Auszug aus dem Abschnitt „Besondere Anforderungen für Onlineangebote“ :
(a) Grundlage für die Onlineangebote der ARD bilden die verfassungsrechtlichen und rundfunkstaatsvertraglichen Vorgaben. Diese Angebote dienen der Erfüllung des Programmauftrags und sind an diesen Auftrag gebunden. Sie informieren, bilden und unterhalten. Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte aus Hörfunk und Fernsehen.

Hierbei fällt mir sofort die Frage zu der Luftnummer der Begründung des Zwangsbeitrags "besondere Vorteile" ein:

Welche "besonderen Vorteile" für die demokratische Ordnung erfüllen die ö.-r. Programme, die andere Medien wie priv. Stadt-Radio, Webradio, Zeitungen, Zeitschriften, Internet, private TV-Anbieter, nationale und internationale Anbieter NICHT abdecken?

Sie alle "informieren, bilden und unterhalten". Es gibt keine besonderen Vorteile, die nur die ö.-r. Programme bieten. Sie sind nichts anderes, wie ein x-ter Bäcker in der nahen Umgebung. Nur, dass dieser die Anwohner zur Zahlung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme zur Geldzahlung erpresst.


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s

six2seven

Die "Finanzkontrolle" wird durch die KEF vorgenommen, deren Mitglieder durch die Ministerpräsidenten gewählt werden.

Hallo,
anhängend mein Brief vom 15.08. an die KEF…


Guten Tag,
verehrte Mitglieder und Arbeitsgruppen der KEF.

Wie wollen Sie zu einer realistischen Einschätzung des " Finanzbedarfs des ÖrR" kommen,
wenn Sie schon die Vorgabe erfüllen müssen, 25 Mio täglich / 9 Milliarden p.a.,
ohne wirkliche Zäsur, durchzuwinken ?
0,73 € Einsparung pro Zwangbeitragszahler in diesem Kontext als historische Leistung zu feiern, bedarf keines Kommentars.

Bundesweit fehlen in der Bildung ca. 4 Milliarden, denken Sie daran, wenn Sie wieder die
9 Milliarden € für belanglosen Tinnef und Albernheiten , "bearbeitete" Nachrichten, prunkvolle Bezüge und sittenlose  Altersversorgungen etc. abzeichnen.

Guten Tag


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Wenn ein  Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, heißt das nichts anderes,
als daß alles was er tut, dem Auftrag entspricht, also Umkehrung von Ursache und Wirkung, oder auch
"Das Gesetz sind wir"


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Ich bin ein "voluntatives Element",
(Richterdeutsch für
"ich hab meinen eigenen Willen")

T
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Die Beihilfevorschriften der EU Kommission sind in der Tat ein Thema, das wir intensiv verfolgen sollten. Durch die Neuregelung der Finanzierung mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist ja eine komplett neue Situation entstanden. Indem alle Wohnungsinhaber und Betriebstätten zahlungspflichtig werden sollen, wird ja nicht nur deutlich mehr Einnahmen generiert, sondern durch die Ausweitung des Kreises der Zahlungspflichtigen, denen ihre Wahlfreiheit genommen wird, selbstgewählte Medien finanzieren zu wollen, nimmt die Wettbewerbsverzerrung eine neue Qualität an.
Wäre es nicht angebracht hierzu eine Arbeitsgruppe mit juristischem Beistand zu gründen? Wer könnte denn eine Eingabe bei der Europäischen Kommission machen? Ist das auch für Privatpersonen zulässig?


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Wer könnte denn eine Eingabe bei der Europäischen Kommission machen? Ist das auch für Privatpersonen zulässig?

Hallo TVfrei,

offenbar ist eine EU-Beschwerde für Privatpersonen zulässig, http://ec.europa.eu/eu_law/your_rights/your_rights_forms_de.htm. Ich bin dabei, eine EU-Beschwerde zu entwerfen. Wenn der Beschwerdeentwurf fertig ist, möchte ich mich damit an möglicherweise interessierte potente Mitstreiter wenden, damit die Eingabe hoffentlich mehr Gewicht gewinnt. Dem Verfahren http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf waren mehrere Beschwerden vorausgegangen.




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G
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Weiteres Beispiel der deutschen untergerichtlichen Verwaltungs-Rechtsprechung zu einer Europarechtskonformität:

Leitsatz-Zitat: "Der Rundfunkbeitrag ist europarechtlich eine bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999."

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&Datum=2014&nr=18594&pos=0&anz=36

Der dortige Kläger hat behauptet, der Rundfunkbeitrag sei auch europarechtlich als Beihilfe anzusehen und müsse vor seiner Einführung als solche gemäß Art. 8 AEUV der EU-Kommission zur Prüfung angezeigt werden, was nicht geschehen sei.

Dazu das VG Stuttgart: "Die europarechtlichen ... Einwände des Klägers ... überzeugen die Kammer nicht. Sie sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV ... einzuholen.
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt.
Die Kommission verlangte von Deutschland ... Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Finanzierung der Anstalten mit der Rundfunkgebühr auf die Nettokosten des öffentlichen Auftrags ... sowie zur externen Kontrolle des Finanzgebarens, um die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften herzustellen.

Die Bundesregierung machte ...  im Dezember 2006 entsprechende Zusagen". (Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&Datum=2014&nr=18594&pos=0&anz=36, RdNr 25).

Weiter in der Begründung des Gerichts: "Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde.
In einer Mitteilung vom 20.07.2010 (IP/10/978) zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien machte die EU-Kommission nochmals deutlich, dass nicht die Art der Einnahme (im konkreten Fall Steuern) sondern für die beihilferechtliche Vereinbarkeit allein maßgeblich sei, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränke und eine Überkompensation ausgeschlossen sei".
(Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&Datum=2014&nr=18594&pos=0&anz=36, RdNr 26).

Kein Wort zu den feststehenden Mehreinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 01.01.2013, die zurückgehalten werden.


[Die Finanzierung der Netto-Betriebskosten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten umfasst mittelbar auch eine Finanzierung von Sky-Produktionen, oder was?]


Ich versuche es trotzdem mit der EU-Beschwerde.


***

Hier zwar OT, aber ganz besonders erschreckend in den Ausführungen des VG Stuttgart:

Behauptet war (völlig zu Recht): "Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 - (BVerfGE 73, 118) und vom 24.03.1987 - 1 B 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 - (BVerfGE 74,297) zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie sei überholt." (Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&Datum=2014&nr=18594&pos=0&anz=36, RdNr 9).
Dazu das Gericht: "Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts ... zugesprochene Bestands- und Entwicklungsgarantie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht „überholt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. ... Jegliche Argumentationen, die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei überflüssig geworden und der Bürger könne andere Informationsquellen und Medienangebote der privaten Mediendienste nutzen, ohne sich an den Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen zu müssen, sind deswegen verfassungsrechtlich abgeschnitten." (Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&Datum=2014&nr=18594&pos=0&anz=36, RdNr 36).

Aber die Grundrechte Behinderter sind nicht fortwährend geschützt, wenn Ihnen eine einmal auf Dauer zugesagte Befreiung von der Finanzierungslast der öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne weiteres von einem Tag auf den anderen entzogen wird?! Und das auch noch, ohne dass ein Systemwechsel im Finanzierungssystem stattgefunden haben soll ...?


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