Wenn ein Gesetz einen Eingriff ins Grundgesetz begeht, gilt das vom Grundgesetz geforderte Zitiergebot mit Erwähnung des Artikels.
Fehlt dieses Zitiergebot, ist das Gesetz als ganzes automatisch verfassungswidrig.
Mehr dazu gibts hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitiergebot
Na, wenn das so ist! Wo steht im Rundfunkstaatsvertrag, daß Artikel 2
" (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Grundgesetz
eingeschränkt wird?
Auch in Artikel 2
"(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." Grundgesetz
darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Wo steht diese beabsichtigte Grundrechtseinschränkung im Rundfunkstaatsvertrag?
In Artikel 13
"(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(...)
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden." Grundgesetz wird die Wohnung für unverletzlich erklärt. Dies ist ein gegen den Staat gerichtetes Abwehrrecht. Die angeblich "staatsfernen" ÖRR bedienen sich als juristische Personen via ihrer behaupteten "Rundfunkfreiheit" (mit welcher Vektorrichtung und -stärke?) jedoch des Staates, der für sie in dieses staatlich geschützte individuelle Abwehrrecht natürlicher Personen eindringen soll. Wo steht diese beabsichtigte Grundrechtseinschränkung im Rundfunkstaatsvertrag?