Evtl. könnte man prüfen, inwieweit die gelebte Praxis des dt. örR im Europarecht als "unlautere Geschäftspraxis" anzusehen ist.
1. Lauterkeitsrecht -- rechtliche GrundlagenDamit wurde das Lauterkeitsrecht ins Spiel gebracht. Zunächst zu den rechtlichen Grundlagen des Lauterkeitsrechts:
1.1. Europäisches LauterkeitsrechtDas europäische (gemeinschafts- und unionsrechtliche) Lauterkeitsrecht wird insb. durch die angesprochene sog. UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) normiert:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:de:PDF1.2. Deutsches LauterkeitsrechtDas deutsche Lauterkeitsrecht wird insb. durch das sog. UWG normiert:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/Das UWG ist durch verschiedene Gesetzesänderung zu einem unübersichtlichen Monstrum mutiert -- Hauptgrund: 2004 wollte der dt. Gesetzgeber dem gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgeber zuvorkommen und ein Lauterkeitsrecht schaffen, welches als Vorbild für die restlichen Mitgliedstaaten der EG dienen sollte; das hat nicht geklappt, weswegen der dt. Gesetzgeber bei jeder gemeinschafts- und unionsrechtlichen Richtlinie, die er umsetzen muss, zur "Verschlimmbesserung" des UWG verdammt ist.
2. Lauterkeitsrecht und öffentlich-rechtlicher RundfunkFraglich ist, ob das -- europäische und deutsche -- Lauterkeitsrecht auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angewendet werden kann.
2.1. Europäisches Lauterkeitsrecht und öffentlich-rechtlicher RundfunkAuf der europäischen Ebene wurde durch den EuGH geklärt, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut ist, in den persönlichen Anwendungsbereich der RL 2005/29/EG fällt:
EuGH, Urteil vom 3.10.2013 - C-59/12 (insb. Rn. 32, 37)
http://lexetius.com/2013,3527Das dürfte auf die Landesrundfunkanstalten zu übertragen sein, denn hierbei handelt es sich um Anstalten des körperlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut sind (Rundfunk).
2.2. Deutsches Lauterkeitsrecht und öffentlich-rechtlicher RundfunkAuf der deutschen Ebene ist die Anwendung des Lauterkeitsrecht auf privatrechtlich/wettbewerbsrechtlich/geschäftlich handelnde Personen des öffentlichen Rechts seit jeher anerkannt, so schon:
BGH, Urteil vom 20.12.1955 - I ZR 24/54
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1955-12-20/I-ZR-24_54 (dort Rn. 20 ff.)
so auch schon RGZ 116, 1; 116, 28; 128, 134, zu finden unter:
http://www.rgz-rgst.degruyter.de/3. Diskussion in einem eigenen BeitragDas Lauterkeitsrecht ist daher ein guter Anknüpfungspunkt für die rechtliche Überprüfung von sog. geschäftlichen Handlungen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ein Beispiel für einen möglichen lauterkeitsrechtlichen Verstoß (§ 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG) habe ich bereits gegeben:
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84592.html#msg84592Insofern wäre es begrüßenswert, wenn die Thematik "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Lauterkeitsrecht" als ein eigenständiges, grundlegend abgehandeltes Thema diskutiert werden würde.