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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 177672 mal)

  • Beiträge: 7.239
Kleiner Ausflug zum Europarecht
Autor: 27. Januar 2015, 00:29
Teil 1, wird fortgesetzt.

Hinweis:
Die in "" gehaltenen Abschnitte wurden wortwörtlich aus den jeweils einmalig genannten Quellen entnommen oder sind mit dem Titel des Vertrages, der Richtlinie oder des Beschlusses identisch.
----------------
Gemäß dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" sind lt. Artikel 288 Verordnungen allgemeinverbindlich, Beschlüsse und Richtlinien für jene verbindlich, an die sie gerichtet sind; wobei bei Richtlinien nur der zu erreichende Inhalt als verbindlich vorgegeben wird, der Weg dahin aber jedem freigestellt ist. Bildlich geschrieben; ob ein Europäer also über Alaska nach Rom reist oder auf direktem Weg über die Alpen, ist nicht vorgegeben; nur muß er in Rom ankommen.

Die Richtlinie 2007/65/EG behandelt die "Ausübung der Fernsehtätigkeit" und betrifft alle "traditionellen audiovisuellen Mediendienste --- wie das Fernsehen --- und neu aufkommende audiovisuelle Mediendienste auf Abruf".

Gemäß dieser Richtlinie sind aus Gründen "gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten Marktes für audiovisuelle Mediendienste" die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des Binnenmarktes und der Gleichbehandlung zu respektieren.

Diese Richtlinie differenziert nicht zwischen öffentlich-rechtlichem und privat-rechtlichem Rundfunk, weist aber darauf hin, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterstützen dürfen. Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen des EuGH, (AZ: T-231/06 und T-237/06), zum vom EuGH gekippten niederländischen Rundfunkgebührensystem zeigt aber, daß eine staatliche Beihilfe nicht so groß sein darf, daß Mitbewerber benachteiligt werden, die an dieser Form der staatlichen Unterstützung nicht teilhaben.


Edit "Bürger":
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#1: 27. Januar 2015, 10:43
Das Urteil ist hier:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79027&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Wenn ich Zeit habe, lese ich es. Interessant ist schon das Datum des Urteils: 16.12.2010. Die Ministerpräsidenten der Bundesländer begannen am Tag davor, dem 15.12.2015, den Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu unterschreiben. Die Landtage hätten dieses Urteil kennen sollen, als sie den Staatsvertrag ratifizierten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#2: 27. Januar 2015, 22:56
Teil 2, wird fortgesetzt:

Gemäß dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", Artikel 57, sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten als Dienstleistung.

Nach Artikel 59 erlassen das "Europäische Parlament und der Rat" "gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung".

Für den Rundfunk wurde die schon ernannte Richtlinie 2007/65/EG erlassen.

Nach Artikels 60 sind die Mitgliedsstaaten gehalten, "über das Ausmaß der Liberalisierung hinauszugehen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 59, Absatz 1, verpflichtet sind".

Artikel 260 legt fest, daß Urteile des Europäischen Gerichtshofes bindend sind, da der EuGH bspw. Zwangsgelder gegen jenen Mitgliedstaat verhängen kann, die seinen Urteilen nicht nachkommen.

Gemäß Artikel 263 kann "jede natürliche wie juristische Person" "unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben".

Die Absätze 1 und 2 des Artikels handeln von der Überwachungsaufgabe und Zuständigkeit des EuGH bei Fragen über die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte, wenn wesentliche Formvorschriften verletzt sind, die Verträge nicht eingehalten werden oder bei der Durchführung einzuhaltende Rechtsnormen ignoriert werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#3: 27. Januar 2015, 23:57
Aha, Zwangsgelder können zur Strafe verhängt werden. Wofür werden wir Deutschen bestraft, dass man uns mit Zwangsgeldern belegt. 
Deine Fundstellen sind recht brauchbar, vielen Dank dafür. Ich bin froh, dass du das wichtigste hervorhebst, dann läßt es sich leichter verwenden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#4: 28. Januar 2015, 00:43
Aha, Zwangsgelder können zur Strafe verhängt werden. Wofür werden wir Deutschen bestraft, dass man uns mit Zwangsgeldern belegt. 
Die Zwangsgelder werden gegen den nationalen Staat verhängt, der Europarecht nicht oder nicht hinreichend würdigt, obwohl dazu verpflichtet.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#5: 28. Januar 2015, 11:27
Die Zwangsgelder werden gegen den nationalen Staat verhängt, der Europarecht nicht oder nicht hinreichend würdigt, obwohl dazu verpflichtet.

Zwangsgelder an die EU? Ein Paar Millionen? Das sind Peanuts, die mit der Milliarden bringende Zangsabgabe für Rundfunk gezahlt werden kann.

Ich bin wirklich neugierig zu wissen, wie es in Holland war.


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lex

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#6: 28. Januar 2015, 12:22
Das Urteil ist hier:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79027&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Wenn ich Zeit habe, lese ich es. Interessant ist schon das Datum des Urteils: 16.12.2010. Die Ministerpräsidenten der Bundesländer begannen am Tag davor, dem 15.12.2015, den Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu unterschreiben. Die Landtage hätten dieses Urteil kennen sollen, als sie den Staatsvertrag ratifizierten.

Interessantes Urteil, danke dafür. Gibt es noch ein Urteil des europäischen Gerichtshofs, auf das sich diese Klage bezieht? Die wäre nicht ganz uninteressant.

EU Recht > Deutsches Recht oder?
Falls Person A irgendwann seinen Widerspruchsbescheid bekommt, würde er das dann gleich mit verwerten.
Da Richter gerne abzuschreiben scheinen, aber bisher nur Entscheidungen aus erster Instanz existieren, könnte man hier knallhart Entscheidungen von höchstrichtlicher Ebene (EU) einwerfen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#7: 28. Januar 2015, 20:34
Teil 3

Nach Artikel 102 des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ist es mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, eine beherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teilbereich durch ein oder mehrere Unternehmen mißbräuchlich auszunutzen, wenn eine Handelsbeeinträchtigung der Mitgliedsstaaten der Fall sein könnte.

Ein Mißbrauch kann insbesondere dann bestehen, wenn eine mittelbare oder unmittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen einschließlich der Einschränkung im Bereich der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher führt.

Nach Artikel 106 sind die Mitgliedsstaaten beauflagt, "in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen" zu treffen oder beizubehalten.

Es hat in Europa keine Regelung Bestand, die den EU-Bürger verpflichten könnte, eine dem Wettbewerbsrecht unterliegende Sache zu bestellen und zu nutzen. Kann kein EU-Bürger darauf verpflichtet werden, das Angebot eines Dienstleisters anzunehmen, kann er auch nicht verpflichtet werden, es ohne bewusste Annahme trotzdem zu bezahlen.

Daß Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk mittels bspw. staatlicher Beihilfen zu unterstützen, zieht nicht das Recht nach sich, jene zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die dessen Angebote weder bestellt haben noch nutzen.

Der in anderen Themen herangezogene Vergleich zur Kfz.-Steuer, (oder auch zur Hundesteuer etc), ist nicht zielführend, da es in beiden Fällen jeweils ein staatliches Monopol hat. Die öffentliche Verwaltung der in einem Staat vorhandenen Fahrzeuge steht alleine dem Staat zu. ?

Anders ist es bei den Bibliotheken und eben auch beim Rundfunk; da hat es in beiden Gruppen jeweils öffentlich-rechtliche wie privat-rechtliche Unternehmensformen. Und bei beiden Gruppen hat es kein staatliches Monopol.

Ein kleines Schmankerl zum Schluß:

Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt unter dem neu eingefügten §11a von Angeboten.
Zitat
§ 11a (Fn 51)
Angebote

(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=12784&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk#det0

Dieser Vertrag ist auch heute noch bundesweit gültig und auf der Juris-Website der Bundesregierung nicht zu finden; insofern ist dieser Staatsvertrag kein Bundesrecht. ?

Interessant ist halt, daß davon geschrieben wird, daß die Rundfunkanstalten Angebote unterbreiten. Und nun werten wir das mal bei Beachtung der europarechtlichen Definition?

EU Recht > Deutsches Recht oder?
EU-Recht bricht nationales Recht allgemein bzw. in jedem einzelnen all jener Punkte, wo dem nationalen Staat keine Wahlmöglichkeit belassen wird.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#8: 29. Januar 2015, 21:35
Teil 4, wird fortgesetzt:

Einige Zitate aus Urteilen des EuGH mit Nennung der AZ und Rz und weiteren Quellen.

AZ C-453/00; Rz 20
Zitat
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es Aufgabe aller Stellen der
Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des
Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache
C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, 1-2321, Randnr. 13).

AZ C-8/88; Rz 13 - Auszug -
Zitat
Hierzu ist festzustellen, daß es Sache aller mitgliedstaatlichen Behörden ist, seien
es solche der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstiger Gebietskörperschaften,
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.

AZ C-213/89; Rz 18
Zitat
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77
(Simmenthai, Slg. 1978, 629) entschieden, daß die unmittelbar geltenden Bestimmungen
des Gemeinschaftsrechts „ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen
Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten
Dauer ihrer Gültigkeit entfalten müssen" (Randnrn. 14 bis 16) und daß „nach
dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts die Vertragsbestimmungen
und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis
zum internen Recht der Mitgliedstaaten... zur Folge [haben], daß allein
durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen
Rechts ohne weiteres unanwendbar wird" (Randnrn. 17 bis 18).

AZ - Siehe darüber; Rz 19
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die innerstaatlichen Gerichte
entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht
den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus
der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt (so zuletzt die Urteile
vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79, Ariete, und in der Rechtssache
826/79, Mireco, Slg. 1980, 2545 bzw. 2559).

AZ - siehe darüber; Rz 20
Zitat
Der Gerichtshof hat weiter entschieden, daß jede Bestimmung einer nationalen
Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit
den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar
wäre, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts
führen würde, daß dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht
die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung
alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten,
die unter Umständen ein wenn auch nur vorübergehendes Hindernis
für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden (Urteil vom 9. März
1978, Simmenthai, a. a. O., Randnrn. 21 bis 23).

AZ - siehe darüber; Urteil zu diesem Vorgang
Zitat
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, daß ein nationales Gericht, das in
einem bei ihm anhängigen, das Gemeinschaftsrecht betreffenden Rechtsstreit zu der
Auffassung gelangt, dem Erlaß einstweiliger Anordnungen stehe nur eine Vorschrift
des nationalen Rechts entgegen, diese Vorschrift nicht anwenden darf.

AZ C-280/00; Rz 59 - Auszug -
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich für die Erfüllung des Erfordernisses
der Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, dass die Rechtslage für den
Einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und ihn in die Lage versetzt, von
allen seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen
Gerichten geltend zu machen

Weiterführende Quellen:
http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/decisionmaking_process/l14548_de.htm
Der Vorrang des EU-Rechts - Auszug -
Zitat
Laut dem Grundsatz des Vorrangs hat das EU-Recht ein höheres Gewicht als das Recht der Mitgliedstaaten. Der Grundsatz des Vorrangs gilt für alle EU-Rechtsakte mit verbindlicher Wirkung. Die Mitgliedstaaten dürfen also keine nationale Rechtsvorschrift anwenden, die im Widerspruch zum EU-Recht steht.

http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/decisionmaking_process/l14547_de.htm
Die unmittelbare Wirkung des EU-Rechts -Auszug -
Zitat
Sie wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anerkannt und ermöglicht es Einzelnen, sich vor Gericht ungeachtet eines bestehenden innerstaatlichen Gesetzestextes unmittelbar auf EU-Recht zu berufen.

Der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung (oder der unmittelbaren Anwendbarkeit) ermöglicht es Einzelnen, sich unmittelbar vor einem nationalen Gericht auf eine EU-Rechtsvorschrift zu berufen. Dieser Grundsatz betrifft nur bestimmte EU-Rechtsakte und unterliegt darüber hinaus mehreren Bedingungen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#9: 30. Januar 2015, 17:48
Teil 5

Aus den bisherigen Ausführungen folgt, daß:

1.) jede nationale Regelung unanwendbar wird, wenn deren Anwendung zur Folge hätte, daß Europarecht nicht oder nicht ausreichend angewandt werden könnte;

2.) jedes nationale Gericht ist auf Grund seiner europarechtlichen Mitwirkungspflichten zur direkten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, wenn sich in einem ihm anvertrauten Vorgang nationales und europäisches Recht widersprüchlich verhalten;

Dazu auch:
AZ C-173/09; Rz 25
Zitat
Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass das Vorliegen einer nationalen Verfahrensvorschrift wie der im Ausgangsverfahren anwendbaren nicht das Recht der nicht in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichte in Frage stellen kann, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts haben.


AZ  - siehe darüber, Rz 26 -Auszug -
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen ***. Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Melki und Abdeli, Randnrn. 52 und 57).

3.) aus den Punkten 1 und 2 folgt direkt, daß ein im nationalen Recht vorgesehener "Weg durch die Instanzen" hier keine Anwendung finden darf;

4.) dem Europäischen Gerichtshof ist ein Gericht der ersten Instanz angegliedert, um per Vorabentscheidung europarechtliche Fragen zu klären; an diese Vorabentscheidung ist das weiterführende nationale Gericht gebunden;

AZ C-173/09, Rz 29
Zitat
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet

5.) selbst höchstrichterliche nationale Rechtsprechung muß unanwendbar bleiben, wenn durch deren Anwendung die Anwendung von Europarecht unmöglich wird;

AZ C-173/09, Rz 31 - Auszug -
Zitat
Ferner ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, nach ständiger Rechtsprechung gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, d. h. im vorliegenden Fall die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils genannte nationale Verfahrensvorschrift, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste ***.

Es wird letztlich zu klären sein:

a.) Ist es europarechtlich zulässig, daß für einen Vorgang, eine Leistung bzw. Dienstleistung, die per Europarecht dem Wettbewerbsrecht unterliegen, eine Steuer erhoben wird?

b.) Darf eine Behörde oder sonstige nationale Einrichtung eine steuerähnliche Gebühr bzw. einen steuerähnlichen Beitrag für einen dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehenden Vorgang oder eine dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehende Leistung bzw. Dienstleistung erheben, einziehen und/oder festsetzen, die per europäischem oder nationalem Recht zum Einzug, zur Erhebung bzw. Festsetzung von Steuern gar nicht befugt ist?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#10: 30. Januar 2015, 18:18
a.) Ist es europarechtlich zulässig, daß für einen Vorgang, eine Leistung bzw. Dienstleistung, die per Europarecht dem Wettbewerbsrecht unterliegen, eine Steuer erhoben wird?

b.) Darf eine Behörde oder sonstige nationale Einrichtung eine steuerähnliche Gebühr bzw. einen steuerähnlichen Beitrag für einen dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehenden Vorgang oder eine dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehende Leistung bzw. Dienstleistung erheben, einziehen und/oder festsetzen, die per europäischem oder nationalem Recht zum Einzug, zur Erhebung bzw. Festsetzung von Steuern gar nicht befugt ist?

Man sollte auch Kirchhofs Gutachten ab Seite 74 lesen: "Europäisches Beihilferecht".


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#11: 31. Januar 2015, 00:06
Man sollte auch Kirchhofs Gutachten ab Seite 74 lesen: "Europäisches Beihilferecht".
Das kommt auf die Sichtweise an; anbei ein Link zu einem Dokument der Kommission zum spanischen Fernsehsystem http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011D0001&qid=1422656759055&from=DE
    
Rz 49
Zitat
Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten als „neue Beihilfen“ alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 gelten Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben können, sowie Erhöhungen (um bis zu 20 %) der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe nicht als Änderungen bestehender Beihilfen.

Die Änderung des Rundfunkgebührensystems hätte gemeldet werden müssen. Ist diese Meldung erfolgt? Im Beschluß der Kommission, der hier Deutschland betrifft, ist diese Meldung nicht erfolgt, obwohl sie auch hier nötig gewesen wäre.

Und noch ein Beschluß der Kommission, der hier Deutschland betrifft.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32006D0513&from=DE


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#12: 31. Januar 2015, 23:43
Hinweis:
Alle genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofes lassen sich hier als PDF oder einfache Webdarstellung beziehen: http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf?language=de
Einfach das Aktenzeichen dort eingeben, wo es eingetragen werden soll und dann die Suche einfach per Enter starten, wenn keine weiteren Eingaben in die Suchmaske erfolgen sollen. Cookies und Scripte müssen zugelassen sein. Bei der dann folgenden Webseite lassen sich die Sprache des Dokumentes wie auch die Art der Darstellung auswählen.
------------------------
Teil 6

Das in diesem Thema noch nicht genannte Urteil des EuGH C-337/06 hat noch einiges Interessantes zu bieten.

Vorher aber hierzu http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12899.msg86929.html#msg86929
Zitat
Der Bund hat nichts zu sagen. "Ich gehe nicht davon aus, dass wir den Beirat an die Kompetenzordnung des Grundgesetzes erinnern müssen, wonach Rundfunk in die Zuständigkeit der Länder fällt", schreibt Dreyer nun
Dazu darf man anmerken, daß der EuGH zur Auffassung gelangte, daß

---------------------
AZ C-337/06, Rz 45 - Auszug -
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind.

AZ - siehe darüber, Rz 47 -Auszug -
Zitat
Schließlich darf es, *** zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

AZ - siehe darüber, Rz 48
Zitat
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.

AZ - siehe darüber, Rz 35
Zitat
Für die Auslegung des Begriffs der „Finanzierung durch den Staat“ oder durch andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen ist auf den Zweck der gemeinschaftlichen Richtlinien auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge abzustellen, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt worden ist.

AZ - siehe darüber, Rz 41 - Auszug -
Zitat
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat, also in einem staatlichen Akt.

AZ - siehe darüber, Rz 59
Zitat
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
------------------

der Staat hier sehr wohl etwas zu sagen hat, da es sich bei der "Finanzierung durch den Staat" um eine "staatliche Beihilfe" hinsichtlich des Wettbewerbsrechtes handelt.

Jede "staatliche Beihilfe" ist vom Staat an die Kommission zu melden, soweit sie eine neue Beihilfe darstellt. Eine schon bestehende Beihilfe wird als neu gewertet, wenn deren Nettozuwachs mehr als 20% der schon bestehenden Beihilfe beträgt. Siehe hierzu Teil 5.

Aber kurios ist das schon; der Staat erhält selbst keine konkrete Gegenleistung, darf gegenüber Brüssel aber in Haftung treten, wenn seine staatliche Beihilfe unzulässig hoch ist, da Fernsehen, Rundfunk und Co. ja dem Wettbewerbsrecht unterstehen?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#13: 01. Februar 2015, 08:30
Teil 7

Das neue Rundfunkgebührensystem dürfte eine direkte Folge der hier schon genannten Richtlinie 2007/64/EG sein, nach der diese bis Ende 2012 in nationales Recht umzusetzen war.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l26099&from=DE
Zitat
Wenngleich die Finanzierung durch den Staat im Allgemeinen erforderlich ist, um der Rundfunkanstalt die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags zu ermöglichen, dürfen die staatlichen Beihilfen nicht die Nettokosten überschreiten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsen, bei Berücksichtigung der anderen direkten oder indirekten Einnahmen aus diesem Auftrag. Deshalb werden die Nettogewinne, die durch kommerzielle Aktivitäten aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erzielt werden, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe herangezogen. Deshalb prüft die Kommission auch, ob gegebenenfalls eine Wettbewerbsverzerrung aufgrund der gewährten Beihilfen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er vom Mitgliedstaat definiert wurde, zu erfüllen und zu finanzieren. In ihrer Beurteilung berücksichtigt die Kommission ebenfalls die Tatsache, dass in dem Maße, wie eine staatliche Beihilfe zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig ist, das System als Ganzes auch den Vorteil haben könnte, dass auf einigen relevanten Märkten eine alternative Angebotsmöglichkeit erhalten wird.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l23013b&qid=1422774565651&from=DE
Zitat
Die Rechte der Verbraucher und Nutzer sichern: Zu diesen Rechten gehören insbesondere: der Zugang zu Dienstleistungen, einschließlich grenzübergreifenden Dienstleistungen, auf dem gesamten Gebiet der Union, und zwar für alle Bevölkerungsschichten, die Erschwinglichkeit der Kosten für Dienstleistungen, einschließlich Sonderregelungen für Einkommensschwache, die physische Sicherheit, die Versorgungssicherheit und Zuverlässigkeit, Kontinuität, hohe Qualität, Angebotsvielfalt, Transparenz und Zugang zur Information der Dienstleistungserbringer und Regulierungsbehörden.

Zitat
Die Verschiedenheit von Dienstleistungen und Situationen berücksichtigen: Da es Unterschiede zwischen den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer und Verbraucher je nach den wirtschaftlichen, sozialen, geografischen und kulturellen Gegebenheiten gibt, muss die Vielfalt der Dienstleistung gewahrt bleiben. Dies gilt insbesondere für den Sozial- und Gesundheitsbereich sowie für den Rundfunk.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1422774565651&uri=URISERV:cc0016
Zitat
Diese Beihilfen müssen nicht angemeldet werden, wenn der Gesamtbetrag der De minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, über einen Zeitraum von drei Steuerjahren insgesamt 500 000 Euro nicht übersteigt und die Kumulierungsregeln eingehalten wurden.
Umgekehrt bedeutet dieses auch, daß Beihilfen, die über einen Zeitraum von 3 Steuerjahren 500.000 Euro übersteigen, grundsätzlich meldepflichtig sind.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l26127&qid=1422774565651&from=DE
Zitat
Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht über die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten hinausgehen. Sie dürfen außerdem ausschließlich für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden.

Zitat
Die Ausgleichszahlungen müssen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden. Für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleichszahlungen, die dazu verwendet werden, auf anderen Märkten tätig zu werden, sind nicht gerechtfertigt und stellen daher eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Die zu berücksichtigenden Kosten beinhalten alle bei der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Kosten.

Der nächste Teil wird sich dann damit befassen, zu ermitteln, welche Teile des Rundfunksystems dem Wettbewerbsrecht unterliegen und welche nicht.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#14: 27. Februar 2015, 21:54
Teil 8 hat es zwar noch nicht, dafür aber den Hinweis, daß jeder EU-Bürger das Recht hat, sich direkt an die EU-Kommission zu wenden.

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/general_information/index_de.htm

Zitat
Die Kommission wird von Amts wegen (wenn sie einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aufdeckt) oder bei Eingang einer Beschwerde tätig.
*
*
Jeder kann eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat einreichen (ein entsprechendes Formular ist unter der Adresse abrufbar), wenn er der Auffassung ist, dass eine Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder eine allgemeine Verwaltungspraxis nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.  Sofern die Beschwerde begründet erscheint, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. In diesem Verfahren wird jedoch nur festgestellt, dass die betreffende Regelung bzw. Praxis rechtswidrig ist. Es ist daher im Interesse des Beschwerdeführers, zur Wahrung seiner persönlichen Rechte im Einzelfall die auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsbehelfe einzulegen. Denn nur die nationalen Gerichte sind etwa in der Lage, Schadenersatz zu gewähren oder eine Anordnung gegen die Verwaltung zu erlassen.


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