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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 194421 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#15: 01. März 2015, 13:00
Falls noch einer meint, daß Europarecht keine Geltung habe:
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-4489_de.htm

Die EU moniert per 26. Februar 2015 bei Deutschland u.a. einen Teil der Mehrwertsteuerreglung, die ungenügende Umsetzung der Führerscheinrichtlinie und auch die Wochenarbeitszeit für dt. Beamte.
--------------
Hier gleich noch eine Info, falls sich jemand doch an die Kommission wenden möchte; für Details bitte den Text hinter den weiterführenden Links zur Kenntnis nehmen.

http://ec.europa.eu/your-rights/help/individuals/index_de.htm
---------------
Der eine oder anderer Leser wird u. U. auch die EU-Charter der Grundrechte interessant finden, die hierüber zu beziehen ist: http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/charter/index_de.htm?cookies=disabled ; diese EU-Charta der Grundrechte ist seit über 2 Jahren rechtsverbindlich.

Zitat
Beispielsweise gilt die Charta, wenn EU-Länder nationale Gesetze zur Umsetzung von EU-Recht verabschieden bzw. anwenden oder Behörden direkt EU-Verordnungen umsetzen.
Siehe Richtlinie 2007/65/EG über audiovisuelle Mediendienstleistungen; Rundfunk ist eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Dienstleistung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2015, 13:19 von pinguin«
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P
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#16: 01. März 2015, 16:44
irgendwie komisch, bereits 2010 bekannt

Zitat
Somit handele es sich um eine den Besitzern und Besitzerinnen von Rundfunkgeräten auferlegte „Zwangsabgabe“ – sprich: um Rundfunkgebühren, die „nach ähnlichen Verfahren eingezogen werden wie Steuern“. Im Sinne des EG-Vertrags bildeten diese allerdings keine unerlaubte Beihilfe, sondern eine sogenannte bestehende Beihilfe (Altbeihilfe), die vor dem Inkrafttreten (einschließlich der zur schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes in Art. 8 des EWG-Vertrages vorgesehenen Übergangsfrist von 12 Jahren) des EWG-Vertrags (1957) eingeführt wurde. Sie sei als EU-konform zu bewerten, insoweit vom nationalen Gesetzgeber – im vorliegenden Fall: von den Bundesländern – keine diese Regelungen „‚in ihrem Kern‘“ berührende Änderungen vorgenommen würden.

Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle – würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission.

selbst bei Parteien ;-)

http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen/


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#17: 01. März 2015, 17:08
Die haben ihre Gesetze dermaßen vermurkst, dass sie selber nicht mehr durchblicken. Deswegen denken die auch, der RBStV sei mit der Verfassung vereinbar. Wenn man bedenkt, wie lange hier im Forum schon der RBStV auf Fehler untersucht wird und immer noch neue Fehler gefunden werden, dann braucht man sich nicht wundern, wenn ein tüddeliger Exrichter für viel Geld ein Gefälligkeitsgutachten schreibt, welches eben nicht die aktuelle Rechtslage komplett berücksichtigt. Die ersticken an ihrer Gier.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#18: 01. März 2015, 18:42
Coole Feststellung.

Eine kernbezogene Änderung gab es mit dem Wechsel des Finanzierungssystems von 2012 auf 2013.

Jede nicht von der Kommission genehmigte Beihilfe ist eine unzulässige Beihilfe und ist vollständig zu erstatten.

Wenn diese Partei das aber seit 2010 weiß, hätten die in 2013 oder früher wach sein müssen. Wieso schauen die seitdem zu, daß Europarecht gebrochen wird?

Keine Qualifikation dafür, auf Bundesebene je wählbar zu werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#19: 09. März 2015, 17:11
EuGH C?468/10 und C?469/10
Zitat
Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 hat unmittelbare Wirkung.

Datenschutzrichtlinie 95/46/EG

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML

Zitat
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:
a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben;
b) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfuellung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person;
e) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiesen.

Zitat
Artikel 1 Gegenstand der Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#20: 09. März 2015, 18:40
Das Grundgesetz soll den Bürger schützen vor gierigen, machtbesessenen Politikern, das Europarecht ist wohl ebenso dazu da, die Bürger zu schützen. Erstaunlich, dass die Politiker sich keinen Deut an solche Gesetze halten, wenn die Milliarden winken. Es ist sicherlich nur schwer ein Grund zu konstruieren, warum das Interesse des örR gegenüber dem Interesse des Bürgers bevorzugt werden soll. Das Interesse des örR sind eindeutig Milliarden von Euro, aber sicherlich nicht die Programmfreiheit. Die wäre auch ohne diese missachteten Grundrechte gegeben, denn niemand kann ernsthaft glauben, dass örR seinen Sendebetrieb einstellen würde, wenn statt 8 Mrd. Euro nur noch 4 Mrd. Euro zur Verfügung stehen würden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#21: 09. März 2015, 20:20
a.) Ist es europarechtlich zulässig, daß für einen Vorgang, eine Leistung bzw. Dienstleistung, die per Europarecht dem Wettbewerbsrecht unterliegen, eine Steuer erhoben wird?

b.) Darf eine Behörde oder sonstige nationale Einrichtung eine steuerähnliche Gebühr bzw. einen steuerähnlichen Beitrag für einen dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehenden Vorgang oder eine dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehende Leistung bzw. Dienstleistung erheben, einziehen und/oder festsetzen, die per europäischem oder nationalem Recht zum Einzug, zur Erhebung bzw. Festsetzung von Steuern gar nicht befugt ist?

Man sollte auch Kirchhofs Gutachten ab Seite 74 lesen: "Europäisches Beihilferecht".

Kirchhof schreibt in seinem Gutachten:
Zitat
Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte. Die Neuregelung begründet eine Vorzugslast für denselben Vorteil (Leistungsangebot der Rundfunkanstalten), beansprucht die gleiche Finanzierungsquelle (die Finanzkraft der Rundfunknutzer und Gebührenschuldner), behält das Ziel der Finanzierung (die auftragsgemäße Distanz zu Staat und Markt wahrende Finanzausstattung der Rundfunkanstalten) bei, lässt den Kreis der Abgabengläubiger (die Rundfunkanstalten) und deren Tätigkeitsbereich (den Rundfunkauftrag) schlechthin unberührt. Die Kontinuität des Beitrags in Belastungsgrund, Bemessungsgrundlage, Belastungshöhe und Finanzwirkungen weist auch nach der Praxis der Kommission die Reform als „unwesentlich“ aus.

Widerspricht dies nicht dem neuen Modell, was als Finanzierungsquelle nun auch alle die Menschen einbezieht, die vorher den Rundfunk aufgrund abgemeldeter Geräte nicht genutzt haben? Es ist eben NICHT der identische Kreis der Finanzquelle. Es hat also doch ein Systemwechsel stattgefunden.

Zitat
Diese Beihilfen müssen nicht angemeldet werden, wenn der Gesamtbetrag der De minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, über einen Zeitraum von drei Steuerjahren insgesamt 500 000 Euro nicht übersteigt und die Kumulierungsregeln eingehalten wurden.
Zitat
Umgekehrt bedeutet dieses auch, daß Beihilfen, die über einen Zeitraum von 3 Steuerjahren 500.000 Euro übersteigen, grundsätzlich meldepflichtig sind.

Würde dies nicht auch bedeuten, dass die aktuellen Mehreinnahmen, die vor einigen Tagen festgestellt und veröffentlicht wurden, diesen Rahmen sprengen? Oder bezieht sich dieses Zitat nicht auf diese Mehreinnahmen?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#22: 09. März 2015, 20:58
Wahrscheinlich ist das in dem Gutachten einfach falsch, oder eine Einzelmeinung, PersonX verweist hier nochmal auf die Antwort 16, das Zitat dort, der zweite Absatz.
Die Aussage ist, das so eine Änderung wie sie jetzt stattgefunden hat sehr wohl eine Änderung im Kern wäre.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#23: 09. März 2015, 21:39
Ich habe noch eine interessante Quelle gefunden (Bayerischer Rundfunk), die ich morgen in meiner mündlichen Verhandlung angeben werde:

Zitat
Den Mitgliedsstaaten der EU steht es nach dem sogenannten Amsterdamer Protokoll grundsätzlich offen, gebührenfinanzierten öffentlich-rechtliche Rundfunk anzubieten und zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dient, wie er von den einzelnen Mitgliedstaaten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird. Dies gilt jedoch nur soweit, wie es dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Aufgabe der Kommission wiederum ist es, für die Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs zu sorgen. Somit steht die Gebührenfinanzierung in einem ständigen Spannungsverhältnis zum europäischen Wettbewerbs- und Beihilferecht. Denn dieses lässt Ausgleichzahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, wie beispielsweise der Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nur unter engen Voraussetzungen zu. Demnach muss insbesondere sichergestellt sein, dass durch die öffentliche Finanzierung nur genau der Finanzbedarf gedeckt wird, der sich auch aus der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ergibt. Es darf also keine Überkompensation stattfinden. Nämlich nur dann sind solche Zahlungen wie die Rundfunkgebühr nach europäischem Recht nicht als unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren. Die Rundfunkmitteilung der EU-Kommission legt nun die Grundsätze für die Vereinbarkeit der staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem europäischen Beihilferecht fest. Der jetzt veröffentlichten Rundfunkmitteilung gingen mehrere Entwurfsfassungen und kontroverse Konsultationsrunden voraus. Zuvor war letztmalig im Jahr 2001 eine EU-Rundfunkmitteilung veröffentlicht worden. Diese tritt mit der Veröffentlichung der neuen Mitteilung im Amtsblatt der EU außer Kraft.

http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-beihilfemitteilung102.html


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#24: 09. März 2015, 22:04
Wie lautet die öffentliche Aufgabe. Wo ist die Grenze, also was gehört und was gehört nicht dazu.
In Deutschland richtet sich die Finazierung nach dem Bedarf, welchen die Anstalten anmelden um eine nicht genau definierte Aufgabe erfüllen zu wollen. Moment mal, welchen Einfluss haben die Bürger denn dabei? So gesehen keinen. Ohne Regelung des Umfangs, ist es keine vollständige öffentliche Aufgabe, also sollte es auch kein Geld geben. Die Anstalten melden Bedarf, mehr nicht, die KEF (natürlich völlig unabhängig vom Volk) sagt, ist okey, nach dem Sie irgendwas gestrichen hat, grundsätzlich prüfen könnten die zwar, machen es aber nicht.
Also mangelt es weiter an der genauen Aufgabenstellung und der Abgrenzung und ohne diese können die soviel Bedarf anmelden wie Sie wollen, es steht Ihnen so gesehen gar kein Geld zu. So gesehen, sind dann 8.000.000.000 oder 9.000.000.000 € ein Wert der völlig überzogen ist. Eine nicht genau geregelte öffentliche Aufgabe kann keinen Finanzbedarf auslösen, weil dieser schlicht nicht kontrollierbar wäre. Weil das so ist, sind alle Einnahmen oder Zahlungen an die Anstalten bereits jetzt eine Überkompensation.
Das Kontrollsystem ist fehlerhaft, genau so die Aufgabenbeschreibung und Ausgestaltung im Umfang.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#25: 09. März 2015, 22:36
@pinguin:
Interessantes Thema zum Datenschutz (Art 7).
Leider steht dort eingangs "wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist".
Hier wäre die Frage, was am ehesten auf den örR zutrifft bzw. was der örR meint, was am ehesten auf deren Argumentation zutrifft.
Ich befürchte, man legitimiert 7e auf sich als zutreffend.

Ich bin ja gerade mit dem Datenschutz des BS  "im Gespräch". Da frage ich doch mal an, was man so darüber denkt.

VG rave



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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#26: 10. März 2015, 00:34
@rave
Schau doch bitte auf das Zitat aus den EuGH-Urteilen; Artikel 7f ist unmittelbar geltendes Recht und durch nichts auszusetzen. Erst danach kann man hier weitersehen und sich die ganze Richtlinie zu Gemüte ziehen.

@PersonX
Es hat keinen konkreten öffentlichen Auftrag; auch dieses versuche ich die ganze Zeit zu vermitteln. Und ohne diesen konkreten Auftrag ist jede Beihilfe unzulässig.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#27: 10. März 2015, 00:42
Wow, danke Pinguin, für Deine Recherche und die Links! Das ist hilfreich und Du hast Dir viel Arbeit gemacht!
Ich frage mich, warum da noch niemand bei der EU Beschwerde eingelegt hat, wegen fehlender Genehmigung usw. Z.B. die Partei, die sich gerade gegen den Zwangsbeitrag outet. Die sollten wir mal daran erinnern ...


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#28: 10. März 2015, 21:29
Für alle, die sich für Europarecht interessieren, hat es hier noch ein "ABC des Rechts der Europäischen Union" des Herrn Prof. Dr. Klaus-Dieter Borchert.

http://europa.eu/documentation/legislation/pdf/oa8107147_de.pdf

Ab Seite 132ff wird ausführend erklärt, warum und welches EU-Recht in bestimmten Bereichen eine unmittelbare Wirkung hat; federführend ist hier die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Danach besteht unmittelbar geltendes Recht beim Gebrauch der
-Niederlassungsfreiheit;
-Dienstleistungsfreiheit;
-Freizügigkeit;
-Wettbewerbsfreiheit.

Ebenfalls sind

-der Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen;
-das allgemeine Diskriminierungsverbot;
-das Recht auf freien Warenverkehr

unmittelbar geltende Rechtsgebiete.

@zwanglos
Zitat
Ich frage mich, warum da noch niemand bei der EU Beschwerde eingelegt hat
Die meisten Leute werden gar nicht auf die Idee kommen, sich da an die EU zu wenden, auch, weil viele von der EU nichts halten, weil sie sie bloß für ein bürokratisches, gefrässiges Monster betrachten. Und wie kann man guten Gewissens auf etwas verweisen, das man selber als überflüssig empfindet? Den meisten Leuten ist bzw. wird dabei gar nicht bewusst, daß viele nationale Bestimmungen direkt aus verbindlichem EU-Recht entstanden sind.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#29: 12. März 2015, 22:34
Hier nun noch der Link zu einem EU-Dokument über ein Gespräch der damaligen EU-Medien-Kommissarin mit dem saarländischen Ministerpräsidenten über die Relation EU-Kommission ARD/ZDF bzw. öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland. Dieses Gespräch wurde in 2008 geführt und damit nach Abschluß des vorangegangenen, unter Auflagen eingestellten Beihilfeverfahrens.

http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-08-597_de.htm

Dem Dokument kann man faktisch entnehmen,
- daß die EU-Kommission verpflichtet ist, die Einhaltung der auch von Deutschland ratifizierten EU-Verträge von Amts wegen durchzudrücken und,
- daß die EU-Kommission es leid ist, sich noch öfter als bisher schon mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk des EU-Mitgliedslandes Deutschland befassen zu müssen.

Zwischen den Zeilen darf man evtl. erkennen, daß ein erneutes Beihilfeverfahren hinsichtlich des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für Deutschland teuer wird.


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