Sofern ich das noch nicht eingestellt hatte, hier eine
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
aus 2009.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027%2801%29&from=DETeilzitat:
In den 1970er Jahren *** entschieden sich die Mitgliedstaaten zur Einführung von Wettbewerb auf dem Rundfunkmarkt.
Inhaltsverzeichnis:
1. EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH DER MITTEILUNG
2. DIE ROLLE DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS
3. RECHTLICHER RAHMEN
4. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG
4.1 Beihilfecharakter der staatlichen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
4.2 Art der Beihilfe: bestehende oder neue Beihilfe
5. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 EG-VERTRAG
6. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG
6.1 Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags
6.2 Betrauung und Kontrolle
6.3 Wahl des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
6.4 Transparenzanforderungen bei der Prüfung der staatlichen Beihilfe
6.5 Nettokostenprinzip und Überkompensierung
6.6 Finanzaufsichtsmechanismen
6.7 Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienstleistungen
6.8 Verhältnismäßigkeit und Marktverhalten
7. ZEITLICHE BEGRENZUNG DER ANWENDUNG
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;