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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 194827 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#75: 01. September 2015, 21:42
Nächste "nur so" Ergänzung.
--------------
Jeder Bürger der Europäischen Union kann sich zu Recht auch auf die in Verordnungen, Richtlinien und allen anderen Dokumenten genannten "Erwägungsgründe" beziehen, da es der Europäische Gerichtshof auch so handhabt und diese "Erwägungsgründe" in den zum Urteil führenden "Rechtlichen Rahmen" integriert.

Als Beispiel dafür sei genannt:

C-169/14 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=155118&mode=req&pageIndex=6&dir=&occ=first&part=1&text=Verbraucher&doclang=DE&cid=38441#ctx1

Zitat
[...]
Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„… Käufer von Waren oder Dienstleistungen [sind] vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder des Dienstleistungserbringers … zu schützen.“

4        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

5        Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

[...]

Zitat
Rz. 24
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 46, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 34).

---------------
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 30. Juni 2015(1)

C-276/14 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Verbraucher&docid=165380&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22205#ctx1
Zum Mehrwertsteuersystem

Zitat
Fußnote 32  – Zu beachten ist, dass auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht Gegenstand von Sanierungs- und gerichtlichen Abwicklungsverfahren sein kann, als unzulässige staatliche Beihilfe anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 97 und 98).  [...]
Der EU-Ton wird rauher; ein Unternehmen, das nicht Pleite gehen kann, darf keine staatlichen Beihilfen erhalten.

Zitat
Fußnote 40  – [...] Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Mitgliedstaat weiterhin frei ist, die von diesen „registradores“ erbrachten Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn sich herausstellt, dass diese Dienstleistungen in Form einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden.
-------------
Urteil C-5/14 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Verbraucher&docid=164722&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22205#ctx1
Zum Verbraucherschutz

Randziffern:
Zitat
Rz. 30
Art. 267 AEUV verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit, im Wege der Vorabentscheidung sowohl über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union als auch über die Gültigkeit dieser Handlungen zu entscheiden. [...] nach Abs. 3 ist das einzelstaatliche Gericht hierzu verpflichtet, wenn seine Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

Zitat
Rz. 32
Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 81, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).

Zitat
Rz. 33
Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung – auch wenn sie Verfassungsrang hat – oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, [...]

Zitat
Rz. 39
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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G
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#76: 01. September 2015, 22:05
Urteil C-5/14 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Verbraucher&docid=164722&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22205#ctx1
Zum Verbraucherschutz
Zitat
Rz. 39
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.
DANKE DANKE DANKE!
Der Hinweis auf diese aktuelle Entscheidung des EuGH kommt jetzt genau richtig.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#77: 05. September 2015, 12:25
Auch nur so am Rande;

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-02/cp150025de.pdf

Der EuGH hat die Ruhestandsgehälter der ehemaligen Beamten von France Telekom als unzulässige staatliche Beihilfe eingestuft.

Man könnte daraus ableiten, daß auch die Pensionen der ehmaligen Rundfunkmitarbeiter gegen EU-Recht verstoßen, da sie evtl. nicht aus den Rundfunkbeiträgen generiert werden dürfen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#78: 18. September 2015, 14:34
Aus der aktuellen Pressemeldung, Nr. 95/15, des EuGH zum Urteil in der Rechtssache C-105/14

Zitat
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) rechtswidrige Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, mit abschreckenden und effektiven Maßnahmen bekämpfen und insbesondere die gleichen Maßnahmen ergreifen müssen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet. [...]

und

Zitat
[...] Zudem weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Haushalt der Union u. a. durch die Einnahmen finanziert wird, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung dieser Einnahmen und den finanziellen Interessen der Union besteht.

Und auch hier noch einmal

Zitat
[...] Art. 325 AEUV hat nämlich gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Folge, dass allein durch sein Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#79: 18. September 2015, 20:59
Urteil C-105/14 hält noch Interessantes bereit.

Zitat
36      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Mehrwertsteuer aus der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten nicht nur allgemein verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten, sondern auch den Betrug bekämpfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, C?617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
37      Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Art. 325 AEUV verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen. Insbesondere müssen sie nach dieser Vorschrift zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, die gleichen Maßnahmen ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet (vgl. Urteil Åkerberg Fransson, C?617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
61      Zweitens ist in Bezug auf das Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 107 AEUV darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. u. a. Urteil P, C?6/12, EU:C:2013:525, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es stellt also auch dann eine staatliche Beihilfe dar, wenn den öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen die Zahlung der Mehrwertsteuer erlassen wird, obwohl sie kraft neuem EU-Recht zur Zahlung von Mehrwertsteuer an den nationalen Staat verpflichtet worden sind.

Zitat
52      Die Bestimmungen des Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV haben daher gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil ANAFE, C?606/10, EU:C:2012:348, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Europarecht bricht Bundesrecht, wo dem Europarecht die Regelungsbefugnis zugestanden worden ist; Bundesrecht bricht Landesrecht, einfach gemäß Grundgesetz.

Verbraucherrecht ist europäisches Recht;
Wettbewerbsrecht ist auch europäisches Recht;
selbst Rundfunkrecht ist europäisches Recht; siehe Richtlinie 2010/13/EU;


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#80: 20. September 2015, 17:44
http://ec.europa.eu/dgs/legal_service/arrets/10c188_de.pdf

Zitat
[...] Der Gerichtshof führt aus, dass es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit diesen Erfordernissen des Unionsrechts ausgelegt werden können.

Zitat
[...] In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass die nationalen Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten den Gerichtshof zur Gültigkeit der Handlungen der Union zu befragen, um die Einheit des Unionsrechts sicherzustellen.
-------------------------
http://ec.europa.eu/dgs/legal_service/arrets/06c002_de.pdf

Zitat
[...] Denn in dieser überaus wichtigen Entscheidung befand der
Gerichtshof, der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit
verpflichtet eine nationale Behörde auf entsprechenden Antrag hin, eine
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn:
– diese Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung
zurückzunehmen;
– die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden
nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist;
– das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde; und
– der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten
Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde
gewandt hat.
Eine Behörde bzw. öffentliche Verwaltung muß auf Antrag auch einen im Grunde rechtsgültig gewordenen Verwaltungsakt nachträglich überprüfen, wenn sich das Unionsrecht zwischenzeitlich derart weiterentwickelt hat, daß nach neuen Konditionen entweder gar kein Verwaltungsakt hätte erstellt werden dürfen oder dieser so, wie ergangen, nicht zulässig wäre.
-----------------
http://ec.europa.eu/dgs/legal_service/arrets/05c222_de.pdf

Zitat
[...] von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verwaltungsakte anhand der Kriterien der Richtlinie 85/511 zu prüfen.
Wirft nun die Frage auf, was in Richtlinie 85/211 so steht, daß das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten zu prüfen. Angemerkt sei, es geht um Verbraucherschutz.

Zitat
[...], in denen sich die Verpflichtung, aus der Verletzung des Gemeinschaftsrechts hergeleitete Klagegründe von Amts wegen zu prüfen, aus der Notwendigkeit ergibt, den Verbraucherschutz zu gewährleisten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#81: 22. September 2015, 21:04
Kaum jemand weiß es, auch, weil sich kaum jemand die Mühe macht, sich damit zu befassen.

Seitens der EU hat es einen "Kodex für gute Verwaltungspraxis". Die direkte Website dafür ist aber leider nicht einfach aufzurufen, weil wohl gern mit der Gestaltung der Weblinks gespielt wird.

Dieser Kodex wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften: ABl. L 267 vom 20.10.2000 veröffentlicht und ist damit für alle in einer öffentlichen Verwaltung tätigen Bürger verbindlich.

Zitat
Der Kodex ist für das gesamte Personal verbindlich, auf welches das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (das Statut) oder andere Vorschriften zur Beziehung zwischen
der Kommission und ihrem Personal, die sich auf Beamte bzw. sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften beziehen, Anwendung finden.

Personen mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag, abgeordnete nationale Sachverständige oder Praktikanten, die für die Kommission arbeiten, sollten sich jedoch ebenfalls in ihrer täglichen Arbeit durch den Kodex leiten lassen.
Haben die Mitarbeiter von BS und ARD privatrechtliche Arbeitsverträge? Beamte sind es ja keine.

Zitat
[...]
Objektivität und Unparteilichkeit

Bedienstete handeln stets objektiv und unparteiisch sowie im Interesse
der Gemeinschaft und zum Wohl der Allgemeinheit. Innerhalb des von
der Kommission festgelegten politischen Rahmens entscheiden sie in
voller Unabhängigkeit, ohne sich von persönlichen oder nationalen
Interessen leiten zu lassen oder politischem Druck nachzugeben.
[...]
Informationspflicht über Rechtsbehelfe

Soweit das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, enthalten bekanntgegebene
Entscheidungen Angaben zu deren Anfechtbarkeit; ebenso ist anzugeben, wie die Anfechtung vorgenommen werden kann (Name und Büroanschrift der Person, bzw. der Dienststelle, bei der dieser Rechtsbehelf eingelegt werden kann) und welche Frist zu beachten ist. Gegebenenfalls weisen Entscheidungen auf die Möglichkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens und/oder zur Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 230 bzw. 195 EGVertrag hin.[...]

http://ec.europa.eu/transparency/code/index_de.htm

Zitat
Bürgerinnen und Bürger, die ihrer Ansicht nach nicht im Sinne dieser Regeln behandelt wurden, können Beschwerde einreichen.
---------------
Hier evtl. auch interessant

Zitat
VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)
über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385)
[...]
Einziger Artikel
Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der
Anlage enthaltenen Vorschriften, die Bestandteil dieser Verordnung
sind.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
[...]
TITEL II
RECHTE UND PFLICHTEN DES BEAMTEN
Artikel 11
Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten
ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf
von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. [...]
[...]
Artikel 11a
(1) Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der
nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er
mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder
finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. [...]
[...]
(3) Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte.

Artikel 12
Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.
[...]

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20100101:DE:PDF
---------------------
Zitat
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3.2.2014
zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle
Mediendienste
[...]
(3) Angesichts eines zunehmenden grenzübergreifenden Vertriebs und der rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Abrufdiensten ist eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten für eine erfolgreiche Entwicklung eines Binnenmarkts für audiovisuelle Mediendienste unabdingbar.
[...]
(5) Es gibt ein Kooperationsnetz für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, das auch für Fragen der Durchsetzung der in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste festgelegten Verbraucherschutzbestimmungen zuständig ist.[...]

http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2014/DE/3-2014-462-DE-F1-1.PDF
------------------



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2015, 21:15 von pinguin«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#82: 01. Oktober 2015, 19:03
Es gibt wieder was Neues vom EuGH, welches in einem separaten Thema behandelt wird: hier geht es weiter
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#83: 14. Oktober 2015, 21:07
Beispiel für die Gesamtverantwortung des Bundes, wenn ein Bundesland europäisches Recht nicht oder nur umbefriedigend umsetzt:

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-5657_de.htm

Zitat
[...]6. Mobilität und Verkehr

(Weitere Informationen: Jakub Adamowicz –Tel.: +32 229 50595, Alexis Perier - Tel.: +32 229 69143)


Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Gefahrenabwehr in deutschen Häfen: Die Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr im Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht vollständig angewendet hat.

Deutschland hat einen Aktionsplan in die Wege geleitet, mit dem die Verpflichtungen aus der Richtlinie in Nordrhein-Westfalen vollständig umgesetzt werden sollen. Allerdings wurde der Änderungsentwurf für das Hafensicherheitsgesetz vom nordrhein-westfälischen Landtag noch nicht verabschiedet.

Die Richtlinie musste bis zum 15. Juni 2007 umgesetzt werden. Bereits im September 2014 hat die Kommission Deutschland in einer begründeten Stellungnahme dringend aufgefordert, in Bezug auf einige Häfen in Nordrhein-Westfalen seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Risikobewertungen und der Erstellung der Gefahrenabwehrpläne nachzukommen. Da dies bisher noch nicht erfolgt ist, bringt die Kommission jetzt den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen enthält die entsprechende Pressemitteilung.[...]
Früher oder später steht an Stelle der dt. Häfen wohl der dt. ÖRR?

Europäisches Recht ist Bundesrecht.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#84: 16. Oktober 2015, 15:12
Die ultimative Richtlinie gegen den derzeitigen dt. ÖRR?

Zitat
RICHTLINIE 2014/24/EU [...] über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

Gemäß Erwägungsgrund 23 gilt sie auch für audiovisuelle Mediendiensteanbieter

Zitat
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendiensteanbieter [...]

Interessant sind folgende weiteren Erwägungsgründe:

Zitat
(10)
[...] Zu diesem Zweck sollte daher klargestellt werden, dass eine Einrichtung, die unter marktüblichen Bedingungen arbeitet, gewinnorientiert ist und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste trägt, nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ angesehen werden sollte, da die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie geschaffen oder mit deren Erfüllung sie beauftragt worden ist, als von gewerblicher Art anzusehen sind.
Darf daraus gefolgert werden, daß Unternehmen, die dem Wettbewerbsrecht unterliegen, keine "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" sein dürfen? In D. würde dieses sowohl für "Anstalten des öffentlichen Rechts" gelten, wie auch für "Körperschaften des öffentlichen Rechts"?

Zitat
(14)
Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ weit ausgelegt werden sollte, so dass er alle Personen und/oder Einrichtungen umfasst, die die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, ungeachtet der Rechtsform, die sie für sich gewählt haben. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, unter den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ fallen, unabhängig davon, ob sie in jeder Beziehung als „juristische Personen“ gelten oder nicht.

Zitat
(16)
Öffentliche Auftraggeber haben alle ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um aus Interessenkonflikten resultierende Verzerrungen bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu verhindern. [...]

Zitat
(37)
Im Hinblick auf eine angemessene Einbeziehung umweltbezogener, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Ausführung der Bauleistungen oder der Erbringung der Dienstleistungen geltenden Anforderungen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten, die sich aus auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfügungen und Beschlüssen sowie aus Tarifverträgen ergeben, sofern diese Regelungen und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gleichermaßen sollten während der Auftragsausführung auch die Verpflichtungen aus den von allen Mitgliedstaaten ratifizierten und in Anhang X aufgeführten internationalen Übereinkommen gelten. Dies sollte jedoch auf keinen Fall der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entgegenstehen.[...]

Die betreffenden Maßnahmen sollten mit den Grundprinzipien des Unionsrechts im Einklang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Gleichbehandlung. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11)  und in einer Art und Weise angewandt werden, dass die Gleichbehandlung gewährleistet ist und Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt diskriminiert werden.
Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht diskriminiert werden; es ist aber eine Diskriminierung, wenn Wirtschaftsteilnehmer zur Bezahlung einer Leistung herangezogen werden, die sie weder nutzen noch bestellt haben.

Zitat
(39)
[...] Die Nichteinhaltung der einschlägigen Verpflichtungen könnte als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann.

Nur eine Auswahl ohne Gewähr auf Richtigkeit des daraus geschlußfolgerten Inhalts; diese Richtlinie ist derart komplex, das dauert, die durchzuarbeiten.


Übrigens, gemäß Urteil des EuGH in Sachen östereichischer Rundfunk darf auch ein Arbeitgeber keine personenbezogenen Daten an eine Behörde weitergeben, wenn die Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta damit verletzt würden.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1444977547461&uri=CELEX:62000CJ0465
Zitat
Leitsätze

[...]

2. Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.

( vgl. Randnr. 68 )

3. Zwar kann die bloße Speicherung personenbezogener Daten über die an das Personal gezahlten Gehälter durch einen Arbeitgeber als solche keinen Eingriff in die Privatsphäre begründen, doch stellt die Weitergabe dieser Daten an einen Dritten - im vorliegenden Fall an eine Behörde - unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.

Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben. Es genügt die Tatsache, dass Daten über die Einkünfte eines Arbeitnehmers oder eines Ruhegehaltsempfängers vom Arbeitgeber an einen Dritten weitergeleitet worden sind.

( vgl. Randnrn. 74-75 )


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#85: 17. Oktober 2015, 22:52
In der Rechtssache C-526/11 -> http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=140948&doclang=DE <- zur Auslegung der Vergaberichtlinie Richtlinie 2004/18/EG, deren Nachfolger RICHTLINIE 2014/24/EU ist, führt der EuGH in Rz. 19 aus, daß es sich um eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ [...] handelt, wenn jene drei kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Richtlinie selber als Voraussetzung genannt sind:

Zitat
- Die Einrichtung wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (Buchst. a),
- sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Buchst. b),
- und sie wird überwiegend durch öffentliche Stellen finanziert oder ihre Leitung unterliegt der Aufsicht durch Letztere oder ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von öffentlichen Stellen ernannt worden sind (Buchst. c).

Eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" muß also selbst rechtsfähig sein, muß Aufgaben nicht gewerblicher Art durchführen und aus öffentlichen Mitteln finanziert werden; und alle 3 Merkmale müssen gleichzeitig zusammentreffen.

Keine "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" sind somit der nicht-rechtsfähige Beitragsservice, als auch die ARD, deren Rechtsfähigkeit ja vom BGH aberkannt worden ist. Wenn diese aber mangels Rechtsfähigkeit keine "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" sein dürfen, dürften diese doch auch nicht auf Basis des öffentlichen Rechts agieren?

In der Rechtssache C-59/12 -> http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=142606&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=562618 <- führt der EuGH aus, daß die Begriffe "Unternehmen" und "Gewerbetreibender" in ihrer inhaltlichen Bedeutung wie auch rechtlichen Tragweite übereinstimmen, weil „Gewerbetreibender“ als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, definiert ist, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen sind.

Siehe auch http://www.kanzlei-johannsen.de/2013/eugh-das-verbot-unlauterer-geschaeftspraktiken-gegenueber-verbrauchern-gilt-auch-fuer-gesetzliche-krankenkassen/
Oder http://justitiaswelt.com/Rechtsprechung/RS10_201311_MM.pdf

In diesem Urteil geht es also um eine Betriebskrankenkasse als eine Form der gesetzlichen Krankenkassen, die sich gegenüber ihren Kunden an die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken zu halten hat.

Man darf analog unterstellen, daß das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern für alle Unternehmen gilt, die in Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen. Für den Rundfunk wird dieses in Richtlinie 2010/13/EU ja ausdrüchlich ausgesagt.

Wenn aus Urteil C-526/11 aber folgt, daß eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen hat, kann ein Unternehmen, das eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, siehe Urteil C-59/12, keine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" sein, weil es aufgrund dieser entgeltlichen Tätigkeit als Gewerbetreibender anzusehen ist.

Ein Gewerbetreibender aber hat gemäß Bundesrecht keine hoheitlichen Befugnisse.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#86: 17. Oktober 2015, 23:39
Um das zu erfüllen, dazu braucht es doch nicht unbedingt Europarecht.


http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/

Zitat
Ein öffentlich-rechtlicher Privatfunk, also eine verfassungsrechtliche Chimäre, welcher einerseits als Träger von Grundrechten privatrechtliche Dienstleistungen anbietet, aber sich diese Dienstleistungen (zudem ohne Vertrag mit dem möglichen Warenempfänger) als grundrechtsverpflichtete staatliche Institution mit öffentlich-rechtlichen Zwangsabgaben unabhängig von einer Inanspruchnahme vergüten lässt und diese Zwangsvergütung auch noch zwangsweise unter Drohung oder Anwendung mit Gewalt unter möglicher Verletzung der Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person von anderen staatlichen Institutionen auch unter unmittelbarem Zwang durch Waffengewalt beitreiben lassen kann, und aus dieser einseitigen Bevorteilung heraus auch noch einen absoluten wirtschaftlichen Vorteil am sogenannten freien Markt erlangt, ist dem Grundgesetz nach nicht möglich und von daher verfassungswidrig.

Wenn es jedoch nur so einfach wäre, die Richter von Ihren Urteilen, welche Sie schreiben abzubringen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#87: 18. Oktober 2015, 12:26
dazu braucht es doch nicht unbedingt Europarecht.
Wenn es europäisches Recht nicht braucht, ist's doch gut, nur kann es nicht verkehrt sein, europäisches Recht mit einzubringen, denn, ich darf daran erinnern, spätestens beim EuGH ist wegen dem von ihm dann verhängten und selbst eingezogen Zwangsgeldes Schluß mit lustig, wenn ein Unternehmen oder eine Behörde das EuGH-Urteil nicht umsetzt.

Andererseits ist die EU-Ebene nötig, weil nur diese dazu befugt ist, EU-Recht auszulegen; Rundfunk, Verbraucherschutz, Datenschutz, Handels- und Wettbewerb sind EU-Recht mit alleiniger Regelungsvollmacht auf EU-Seite. Selbst wenn diese Angelegenheit bspw. vom BVerfG zur Zufriedenheit der Bürger gelöst werden würde bzw. könnte, wäre auch dieses verpflichtet, eine Vorlage beim EuGH zu tätigen; allein um etwaigen Einwänden der EU-Kommission oder auf Grund des EU-Binnenmarktes zwangsweise mitbetroffenen Institutionen anderer EU-Mitgliedsländer wirksam zu begegenen.

Die nationalen Gerichte kommen hier aus der Sache allerdings nicht mehr ohne Gesichtsverlust heraus, sind doch diese schon zur Vorlage beim EuGH verpflichtet.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#88: 01. November 2015, 23:10
Hinweis:
Am 03. Juli 2016 treten u.a. in Kraft:

Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulationen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1446415762824&uri=CELEX:32014L0057

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmißbrauch
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1446415762824&uri=CELEX:32014R0596


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#89: 05. November 2015, 23:19
Pressemitteilung vom 04. November 2015

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5998_de.htm

Zitat
Kartellrecht: Kommission startet Konsultation über die Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden

Zitat
Diese sollen bewirken,

    * dass alle nationalen Wettbewerbsbehörden über die richtigen Instrumente zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen gegen die EU?Wettbewerbsvorschriften verfügen,
    * dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Kronzeugenregelungen verfügen, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen, in einem oder auch mehreren Ländern Beweise für rechtswidrige Kartelle vorzulegen, und
    * dass die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des EU?Wettbewerbsrechts gewahrt ist und die Behörden über die für ihre Arbeit erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter verfügen.


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