In der Rechtssache C-526/11 ->
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=140948&doclang=DE <- zur Auslegung der Vergaberichtlinie Richtlinie 2004/18/EG, deren Nachfolger RICHTLINIE 2014/24/EU ist, führt der EuGH in Rz. 19 aus, daß es sich um eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ [...] handelt, wenn jene drei kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Richtlinie selber als Voraussetzung genannt sind:
- Die Einrichtung wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (Buchst. a),
- sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Buchst. b),
- und sie wird überwiegend durch öffentliche Stellen finanziert oder ihre Leitung unterliegt der Aufsicht durch Letztere oder ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von öffentlichen Stellen ernannt worden sind (Buchst. c).
Eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" muß also selbst rechtsfähig sein, muß Aufgaben nicht gewerblicher Art durchführen und aus öffentlichen Mitteln finanziert werden; und alle 3 Merkmale müssen gleichzeitig zusammentreffen.
Keine "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" sind somit der nicht-rechtsfähige Beitragsservice, als auch die ARD, deren Rechtsfähigkeit ja vom BGH aberkannt worden ist. Wenn diese aber mangels Rechtsfähigkeit keine "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" sein dürfen, dürften diese doch auch nicht auf Basis des öffentlichen Rechts agieren?
In der Rechtssache C-59/12 ->
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=142606&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=562618 <- führt der EuGH aus, daß die Begriffe "Unternehmen" und "Gewerbetreibender" in ihrer inhaltlichen Bedeutung wie auch rechtlichen Tragweite übereinstimmen, weil „Gewerbetreibender“ als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, definiert ist, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen sind.
Siehe auch
http://www.kanzlei-johannsen.de/2013/eugh-das-verbot-unlauterer-geschaeftspraktiken-gegenueber-verbrauchern-gilt-auch-fuer-gesetzliche-krankenkassen/Oder
http://justitiaswelt.com/Rechtsprechung/RS10_201311_MM.pdfIn diesem Urteil geht es also um eine Betriebskrankenkasse als eine Form der gesetzlichen Krankenkassen, die sich gegenüber ihren Kunden an die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken zu halten hat.
Man darf analog unterstellen, daß das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern für alle Unternehmen gilt, die in Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen. Für den Rundfunk wird dieses in Richtlinie 2010/13/EU ja ausdrüchlich ausgesagt.
Wenn aus Urteil C-526/11 aber folgt, daß eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen hat, kann ein Unternehmen, das eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, siehe Urteil C-59/12, keine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" sein, weil es aufgrund dieser entgeltlichen Tätigkeit als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Ein Gewerbetreibender aber hat gemäß Bundesrecht keine hoheitlichen Befugnisse.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;