Wurde dieser spezielle Sachverhalt bereits
ausreichend berücksichtigt? Es geht nur um den Wortlaut dieses Abs 2 des §44 VwVfG und darin insbesondere um die Aussagen der in Rot hervorgehoben Satzbestandteile.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsakteshttps://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
Zu 1.)
Alle ÖRR sind bundesrechtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft und dürfen sich selbst verwalten, was beides keine Zeichen dafür sind, daß diese in Echt Behördenstatus haben, bzw., haben dürfen; die Bestätigung, daß sich die ÖRR in Wettbewerb untereinander als auch gegenüber den privaten Medienunternehmen befinden, siehe auch das Thema zu BGH KZR 31/14.
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFHhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0Welches ist also die Behörde, die die das Forenthema betreffenden Dokumente erstellt hat?
Zu 5.)
Die Mißachtung der Bestimmungen zur Verarbeitung personen-bezogener Daten ist strafrechtlich verfolgbar, also ein Straftatbestand im Sinne der zitierten Bundesnorm?
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftathttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0Zu 6.)
Entspricht es den "guten Sitten", Personen zur Finanzierung einer Marktdienstleistung heranzuziehen, die sie weder nutzen, noch bestellt haben, obwohl via BGB bereits bestimmt wird, daß nicht bestellte Dienstleistungen nicht bezahlpflichtig sind?
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 241a Unbestellte Leistungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
*)
Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Eine wie auch immer geartete Bestimmung, die alle Bürger/-innen und Unternehmen zur Finanzierung des ÖRR heranzieht, ohne deren individuelles Verbrauchsverhalten, bzw., Rundfunk-
Nichtnutzungsverhalten zu respektieren, könnte mit Abs 3 dieses §241a BGB unvereinbar sein?
Zusätzlich sei daran erinnertGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 31 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_31.htmlBundesrecht bricht Landesrecht.
Die Länder und ihre Gemeinden sind nicht befugt, Regeln zu schaffen, die das jeweils ranghöhere Grundrecht quasi aushebeln? Insofern sind alle Handlungen in Belangen des Rundfunkbeitrages, die seit 2016 gegen den klaren Wortlaut der europäischen Grundrechte realisiert worden sind, von Beginn an nichtig, was zur Folge hat, daß die dadurch erlangten finanziellen Mittel vollständig zu erstatten sind?
Diesbezüglich weiterführend auch:BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raumhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht (1959-10-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546BVerfG 1 BvL 21/60 - Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz einschränkbar (1960-12-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37275.0BVerfG 2 BvR 1507/22 - Mißachtung d. Grundrechte b. Zwangsvollstr. unzulässig (2023-03-23)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37264.0BVerfG 1 BvQ 82/20 - Zwingendes Unionsrecht -> Unionsgrundrechte maßgeblich (2020-08-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34143.msg207416.html#msg207416BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten (2006-10-17)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindendhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30390.0->EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUVhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0Querverweis:EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiellhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtethttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringerhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0Und noch wegen der Bindungswirkung der EU-Grundrechte bei Verarbeitung personen-bezogener Daten:Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen IIBVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht (2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht (1992-01-28)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;