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Autor Thema: Re: BVerfG 2 BvR 1507/22 Mißachtung d. Grundrechte b. Zwangsvollstr. unzulässig  (Gelesen 809 mal)

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In der Entscheidung ging es zwar um eine Zwangsräumung, sie enthält aber dennoch Passagen, die sicherlich für jede Art von Zwangsvollstreckung gelten, wie die Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und der Unzulässigkeit der Mißachtung der übrigen Grundrechte; siehe die untenstehende Hervorhebung in der zitierten Rn. 40.

Relevant ist sicher auch die in der zitierten Rn. 47 hervorgehobene Aussage, wonach die Gerichte nicht befugt sind, es Dritten zu überlassen, darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Schutz des Schuldners im konkreten Fall notwendig sind.

Interessant sind die Aussagen insbesondere dann, wo das Grundrecht der Europäischen Union als einziges Grundrecht unmittelbare Anwendung findet, wie bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2023
- 2 BvR 1507/22 -, Rn. 1-56,

http://www.bverfg.de/e/rk20230323_2bvr150722.html

Zitat
39
aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>).

Zitat
40
Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

Zitat
47
(3) Das Amtsgericht hat der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe auch nicht dadurch Genüge getan, dass es die Betreuungsbehörde und die Stadt (…) mit der Bitte um Prüfung weiterer Maßnahmen von der drohenden Räumung in Kenntnis gesetzt hat. Das Gericht darf die Entscheidung über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Zwangsräumung nicht dem Verantwortungsbereich Dritter überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 40). Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht selbst zu prüfen, wie einer Gefahr für Leib und Leben gegebenenfalls zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12 -, Rn. 17) und in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 40; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 25).


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Das ist gegebenenfalls noch zu verschieben in das pasende Thema zur Abwehr von Vollstreckung.

Daraus sind diese Fragen abzuleiten:

A:) Welche Interessen  sind die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll?
B:) Welche Interessen stehen dem entgegen?
C:) Wie erfolgt die erforderliche Abwägung zwischen A und B?
D:) Wird der Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen?
E:) Welche Umstände sind zu würdigen?
F:) Welche Wertentscheidungen des Grundgesetzes sind zu berücksichtigen?
G:) Welche gewährleisteten Grundrechte sind zu berücksichtigen?

H1:) Wann wird dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan?
H2:) Wie wird dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan?


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  • Beiträge: 7.385
F:) Welche Wertentscheidungen des Grundgesetzes sind zu berücksichtigen?
G:) Welche gewährleisteten Grundrechte sind zu berücksichtigen?
Es gelten wohl auch hier alle Grundrechte?

BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0

Zitat
    26
    (1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.

Es wären in Konsequenz also alle! Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, und, wo Unionsrecht betroffen ist, alle Entscheidungen des EuGH zu berücksichtigen, sofern diese grundrechtliche Aussagen enthalten? -> Denn die Grundrechte binden insgesamt.



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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Gegen Zwangsvollstreckung könnte unter Berufung auf diesen BVerfG-Entscheid eingewandt werden:

1. Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit.
Neue Argumentation laut "Metastudie LIBRA" Abschnitte BAB. bis BAT., eingefügt seit Dezember 2022...Mai 2023.
Wie wir mit dieser Quelle im Forum umgehen können und für alle für Verwendung bei Schriftsätzen verfügbar machen könnten, da sollte vielleicht bald etwas machbar sein.

2. Bei Geringverdienern ferner. Verletzung Artikel 1 Grundgesetz "Menschenwürde"
und § 31 BVerfGG "Befolgunspflicht" u.a.m.
Siehe in der gleichen Dokumentation Seiten 2 und 3, ferner Abschnitte BBA. bis BBT.

3. Der Gegenentwurf der "Rundfunkfreiheit" der Sender, mit dem Zwangsinkasso-Geld machen zu dürfen, was sie wollen, ist Rechtsirrtum des Bundesverfassungsgerichts? 
... worauf die Zwangsvollstreckung bei Nichtzuschauern letztlich basiert...

Die Grundrechte schützen die Bürger vor der öffentlichen Gewalt, nicht die öffentliche Gewalt vor dem Bürger. Die privaten freiwillig finanzierten Sender verfügen über diese volle Freiheit, jedoch nicht ARD, ZDF usw..

Die Sender sind "links-grün" ideologisiert, siehe in der gleichen Dokumentation den umfangreichen Statistik-Nachweis in Abschnitt PAM. Also verstoßen sie gegen die Rechtspflicht des Neutralitätsgebots. Sie sind deshalb von der Beitrags-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zwangsinkasso nicht mehr legitimiert.


4. Die Realität der Zwangsvollstreckung ist leider: In aller Regel setzen sich die Vollstrecker über jeden Einwand einfach hinweg.
Dahinter steht die Fiktion: Die öffentlich-rechtlichen Auftraggeber der Vollstrechung sind nie Täter, also ist der Bürger ein Querulant und "Schwarz-Zuschauer" usw.

Noch subtiler: Mit dem Schuldner hat man als Richter und Vollstrrecker nur 1x zu tun, mit den Vollstreckungsjuristen immer wieder. Also ist ein gutes Ambiente mit den Jura-Kollegen hilfreich für die einfache Aktenerledigung.

Allen Bürgerwiderstand abzutöten dient dem Juristen-Ambiente.
5. Passt hier vom Soziologen Niklas Luhmann "brauchbare Illegalität"? (Bielefeld - Buch 1964.)
 - und gleicher Titel: Vom Soziologen Stefan Kühl "brauchbare Illegalität"? (Bielefeld - Buch 2023.)



6. Faustregel: Wer es bis zur Vollstreckung kommen lässt, ist selber schuld?
Es kursiert die Empfehlung: Nach der Klage ist Beginn der nächsten Klage. Dann greife die Verwaltungsvereinbarung: Solange uber das Inkassorecht geklagt werde, werde nichts mehr vollstreckt.

So könnte man mit rund 140 Euro Kosten alle 3 bis 5 Jahre sich das Zahlen von rund 800 Euro ersparen. Das stimmt so einfach vielleicht nicht. Sei dennoch hier einmal kolportiert.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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