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Autor Thema: BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend  (Gelesen 1902 mal)

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Rn. 135
Zitat
[...]das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird[...]

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie

Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 1995 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1994
-- 2 BvG 1/89 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092203.html

Näher wird dieses in der Entscheidung behandelt, auf die weiterführend verwiesen wird:

Rn. 55
Zitat
[...]Es ist kein unvertretbarer Schluß, wenn der Gerichtshof aus der Bestimmung des Art. 189 EWGV, daß die Verordnung "unmittelbar" gilt, folgert, daß damit nicht schon eine "unmittelbare" Rechtswirkung der anderen Rechtsakte (Entscheidung, Richtlinie) ausgeschlossen sei. Es ist ferner methodisch nicht unvertretbar, wenn der Gerichtshof dann im Hinblick auf das Ziel, dem Marktbürger möglichst weitreichenden Rechtsschutz zu verschaffen und der unstreitigen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Richtlinien zu befolgen, Nachdruck zu verleihen, zu dem Schluß gelangt, der Marktbürger könne sich in bestimmten begrenzten Fällen gegenüber dem Mitgliedstaat in einem Rechtsstreit auf die Richtlinie "berufen" und der Mitgliedstaat könne ihm die Nichterfüllung der Richtlinie nicht entgegenhalten.[...]

Rn. 57
Zitat
Darin liegt gewiß ein Stück Rechtsfortbildung durch den Gerichtshof (vgl. Börner, Festschrift für Gerhard Kegel [1987], S. 57 ff.) und nicht lediglich Konkretisierung eines schon durch den Vertrag allgemein vorgegebenen Sanktionsgefüges im Einzelfall: Die Sanktionierung der Nichterfüllung von Richtlinien nicht allein durch eine Verletzungsklage der Gemeinschaft gegen den Mitgliedstaat, sondern auch durch "Berufung auf die Richtlinie" im Rechtsstreit des privaten Einzelnen gegen den Mitgliedstaat zu ermöglichen, schafft eine neue Sanktionskategorie. [...]

Rn. 58
Zitat
bb) Es ist mit Art. 24 Abs. 1 GG vereinbar, dem Gerichtshof, einer zwischenstaatlichen Einrichtung, eine derartige Befugnis zur Rechtsfortbildung im Bereich des Kompetenzrechts dieser Einrichtung zu übertragen. [...]

Rn. 59
Zitat
Zulässig und von den Auslegungsregeln für die Gemeinschaftsverträge her nachgerade geboten ist es indessen, vorhandene Kompetenzen der Gemeinschaft im Lichte und im Einklang mit den Vertragszielen auszulegen und zu konkretisieren. Wo insoweit generelle Grenzen der Reichweite der Gemeinschaftsgewalt verlaufen, kann hier dahinstehen. Die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Möglichkeit des Marktbürgers, sich auf Richtlinien bestimmter Art unmittelbar zu berufen, bleibt weit davon entfernt, diese Grenzen zu überschreiten [...]

BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg-Beschluß

Beschluß des Zweiten Senats vom 8. April 1987
-- 2 BvR 687/85 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075223.html#242


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzender Nachtrag:

Aus dieser teilzitierten Rn. 135  geht klar hervor, daß die Entscheidungen des EuGH auch von den Ländern zu beachten sind, da verbindlich.

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie

Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 1995 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1994
-- 2 BvG 1/89 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092203.html

Zitat
135
b) Die Bundesregierung hat ihren so entwickelten Rechtsstandpunkt darzulegen. Diese Darlegungspflicht bringt es mit sich, daß die Bundesregierung sich der Landeskompetenzen zu vergewissern hat. Sie begründet ihren Standpunkt und versetzt die Länder im Bundesrat dadurch in die Lage, sich mit diesem auseinanderzusetzen und die Bundesregierung durch etwaige Einwendungen und Bedenken zur Überprüfung ihrer Rechtsauffassung zu veranlassen. Dabei haben freilich auch die Länder die Bindung der Bundesrepublik Deutschland an das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird (vgl. BVerfGE 75, 223 [242 f.]), zu beachten.


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