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Autor Thema: EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV  (Gelesen 1804 mal)

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Rundfunkentscheidung
Rechtssache C-87/19

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=entgelt&docid=221464&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=789169#ctx1

Rn. 34 - EuGH C-87/19
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausstrahlung von Fernsehsendungen einschließlich der im Wege des Kabelfernsehens übertragenen Sendungen als solche eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, EU:C:2007:783, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Rundfunkentscheidung
Rechtssache C-250/06

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71711&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=807646

Rn. 28 - EuGH C-250/06
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Ausstrahlung von Fernsehsendungen einschließlich der im Wege des Kabelfernsehens übertragenen Sendungen als solche eine Dienstleistung im Sinne von Art. 49 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1974, Sacchi, 155/73, Slg. 1974, 409, Randnr. 6, vom 18. März 1980, Debauve u. a., 52/79, Slg. 1980, 833, Randnr. 8, vom 5. Oktober 1994, TV10, C-23/93, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 13, und vom 29. November 2001, De Coster, C-17/00, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 28).

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Weiter interessant aus C-250/06:

Rn. 30 - EuGH C-250/06
Zitat
Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jede nationale Regelung gegen Art. 49 EG verstößt, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen erschwert, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats stattfindet (vgl. Urteile De Coster, Randnr. 30, Mobistar und Belgacom Mobile, Randnr. 30, Cipolla u. a., Randnr. 57, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 67).

Es wird auch noch einmal darauf hingewiesen, daß nichts gerechtfertigt ist, was eine der vom europäischen Recht garantierten Grundfreiheit die praktische Wirksamkeit nimmt:

Rn. 45 - EuGH C-250/06
Zitat
Eine solche Regelung kann vor allem keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den eine Grundfreiheit betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37, und vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 35).

Die Formulierungen in den Rundfunkverträgen stehen dem EU-Recht evtl. entgegen?

Rn. 46 -  EuGH C-250/06
Zitat
[...] Insbesondere müssen die Rundfunkveranstalter in der Lage sein, im Voraus die Art und den Umfang der zu erfüllenden Voraussetzungen sowie der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sie gegebenenfalls eingehen müssen, um diesen Status zu erhalten, genau festzustellen. Die bloße Formulierung von Grundsatzerklärungen und allgemeinpolitischen Zielen in der Begründung der nationalen Regelung kann [...] nicht als ausreichend angesehen werden.[...]

Hinweise:
Art. 49 EG ist Art. 56 AEUV.
Art. 56 AEUV läßt sich aktuell nicht in das Thema einbinden; EUR-Ex ist aktuell down.

Zitat
EUR-Lex is temporarily not fully available. You can however access the OJ of the day.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzender Nachtrag:

Und Art 56 AEUV lautet

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 56
(ex-Artikel 49 EGV)


Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

Die im Eingangspost in der zitierten Rn. 28 zur Rechtssache C-250/06 benannte Rechtssache Sacchi -> siehe

EuGH 155-73 - Verbotsvorschriften des Art 86 EWG haben unmittelbare Wirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35754.0


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Aussage aus einer älteren Entscheidung des EuGH, die hier gut dazu passt:

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. November 2001 (1)

„Vorabentscheidungsverfahren - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Freier Dienstleistungsverkehr - Kommunale Abgabe auf Parabolantennen - Hemmnis für den Empfang über Satellit ausgestrahlter Fernsehprogramme“

In der Rechtssache C-17/00

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46884&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=475270

Zitat
28.
        Im Übrigen fällt nach ständiger Rechtsprechung die Ausstrahlung von Fernsehsendungen ebenso wie deren Übertragung unter die Bestimmungen des Vertrages über Dienstleistungen (u. a. Urteile vom 30. April 1974 in der Rechtssache155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 6, vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79, Debauve u. a., Slg. 1980, 833, Randnr. 8, vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnrn. 20 bis 25, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 38, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-211/91, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-6757, Randnr. 5, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnrn. 13 und 16).

Aus dem dazugehörigen Schlußantrag:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 28. Juni 2001 (1)
Rechtssache C-17/00

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46475&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=475270

Zitat
136.
        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der freie Dienstleistungsverkehr als Grundprinzip des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die

    1.    durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die für alle in dem betreffenden Staat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften Rechnung getragen ist, denen der Gemeinschaftsbürger in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist,

    2.    notwendig sind, um die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und

    3.    nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Notwendige hinausgehen(168).


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Weiterer Nachtrag:
Aus einer noch älteren Entscheidung geht nicht nur hervor, daß das, was für Fernsehsendungen gilt, auch für das Kabelfernsehen gilt, sondern der dazugehörige Schlußantrag benennt auch ganz kurz, warum das so ist.

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 1994.
TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.
Freier Dienstleistungsverkehr - Innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung eines pluralistischen und nichtkommerziellen Rundfunkwesens.
Rechtssache C-23/93

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61993CJ0023&qid=1706995716893

Zitat
13 Vor der Prüfung dieser Frage weist der Gerichtshof darauf hin, daß er bereits im Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 6) für Recht erkannt hat, daß die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als solche unter die Vertragsvorschriften über Dienstleistungen fällt. Im Urteil Debauve (a. a. O., Randnr. 8 ) hat der Gerichtshof klargestellt, daß es keinen Grund gibt, die Übertragung derartiger Mitteilungen im Wege des Kabelfernsehens anders zu behandeln.

Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16. Juni 1994.
TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.
Freier Dienstleistungsverkehr - Innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung eines pluralistischen und nichtkommerziellen Rundfunkwesens.
Rechtssache C-23/93

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61993CC0023&qid=1706976208144

Zitat
Dienstleistung im Sinne des Gemeinschaftsrechts

11
. Die erste Frage zielt darauf, ob sich eine rein faktisch grenzueberschreitende Sendetätigkeit als eine Dienstleistung im Sinne des Gemeinschaftsrechts qualifizieren lässt, auch wenn sich die Sendeanstalt im Ausland niedergelassen hat, um die Vorschriften des Empfangsstaats für inländische Sendeanstalten zu umgehen.

20. Eine Sendetätigkeit, die in die Niederlande reicht bzw. für die Niederlande bestimmt ist, erfuellt auch das Kriterium der Grenzueberschreitung. In ständiger Rechtsprechung qualifiziert der Gerichtshof Fernsehsendungen als Dienstleistungen(12), unabhängig davon auf welche Weise die Ausstrahlung erfolgt(13). Selbst Sendungen zu Werbezwecken werden von der Qualifizierung erfasst(14); dabei kann sich die Werbesendung auch als Dienstleistung zugunsten der Werbefirmen darstellen(15).
Zur Auslösung der Vertragsbestimmungen über Dienstleistungen genügt es also, wenn die Sendungen des RBB, bspw., im Nachbarunionsland Polen auch nur rein zufällig empfangen werden können; entsprechendes gilt für alle anderen LRA.

Die in Rn. 13 genannte Rechtssache 155/73 ist im Forum bereits thematisiert:
EuGH 155-73 - Verbotsvorschriften des Art 86 EWG haben unmittelbare Wirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35754.0


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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