Weiterer Nachtrag:Aus einer noch älteren Entscheidung geht nicht nur hervor, daß das, was für Fernsehsendungen gilt, auch für das Kabelfernsehen gilt, sondern der dazugehörige Schlußantrag benennt auch ganz kurz, warum das so ist.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 1994.
TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.
Freier Dienstleistungsverkehr - Innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung eines pluralistischen und nichtkommerziellen Rundfunkwesens.
Rechtssache C-23/93https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61993CJ0023&qid=170699571689313 Vor der Prüfung dieser Frage weist der Gerichtshof darauf hin, daß er bereits im Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 6) für Recht erkannt hat, daß die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als solche unter die Vertragsvorschriften über Dienstleistungen fällt. Im Urteil Debauve (a. a. O., Randnr. 8 ) hat der Gerichtshof klargestellt, daß es keinen Grund gibt, die Übertragung derartiger Mitteilungen im Wege des Kabelfernsehens anders zu behandeln.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16. Juni 1994.
TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.
Freier Dienstleistungsverkehr - Innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung eines pluralistischen und nichtkommerziellen Rundfunkwesens.
Rechtssache C-23/93https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61993CC0023&qid=1706976208144Dienstleistung im Sinne des Gemeinschaftsrechts
11. Die erste Frage zielt darauf, ob sich eine rein faktisch grenzueberschreitende Sendetätigkeit als eine Dienstleistung im Sinne des Gemeinschaftsrechts qualifizieren lässt, auch wenn sich die Sendeanstalt im Ausland niedergelassen hat, um die Vorschriften des Empfangsstaats für inländische Sendeanstalten zu umgehen.
20. Eine Sendetätigkeit, die in die Niederlande reicht bzw. für die Niederlande bestimmt ist, erfuellt auch das Kriterium der Grenzueberschreitung. In ständiger Rechtsprechung qualifiziert der Gerichtshof Fernsehsendungen als Dienstleistungen(12), unabhängig davon auf welche Weise die Ausstrahlung erfolgt(13). Selbst Sendungen zu Werbezwecken werden von der Qualifizierung erfasst(14); dabei kann sich die Werbesendung auch als Dienstleistung zugunsten der Werbefirmen darstellen(15).
Zur Auslösung der Vertragsbestimmungen über Dienstleistungen genügt es also, wenn die Sendungen des RBB, bspw., im Nachbarunionsland Polen auch nur rein zufällig empfangen werden können; entsprechendes gilt für alle anderen LRA.
Die in Rn. 13 genannte Rechtssache 155/73 ist im Forum bereits thematisiert:EuGH 155-73 - Verbotsvorschriften des Art 86 EWG haben unmittelbare Wirkunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35754.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;