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Autor Thema: BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum  (Gelesen 2773 mal)

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Das BVerfG bestätigt in seiner Entscheidung zum Berliner Mietendeckel, daß es für ein Landesgesetz keinen Raum hat, wenn der Bund abschließend gesetzgeberisch tätig wurde und dieses auf Grund seiner Gesetzgebungszuständigkeit auch durfte.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 -, Rn. 1-188,

http://www.bverfg.de/e/fs20210325_2bvf000120.html
http://www.bverfg.de/e/fs20210325a_2bvf000120.html

Rn. 80
Zitat
1. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG). Daneben werden dem Bund in zahlreichen Einzelbestimmungen (vgl. u.a. Art. 21 Abs. 5, Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 7, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 2, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, Art. 38 Abs. 3, Art. 41, Art. 45b Satz 2, Art. 45c Abs. 2, Art. 45d Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 Satz 3, Art. 54 Abs. 7, Art. 79 Abs. 1, Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Art. 86, Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Art. 87b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 87d Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 87e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Art. 91a Abs. 2, Art. 91c Abs. 4, Abs. 5, Art. 91e Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, Art. 94 Abs. 2, Art. 95 Abs. 3 Satz 2, Art. 96 Abs. 2 Satz 3, Art. 104a Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4, Art. 104b Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 Satz 3, Satz 6, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 5, Art. 106a Satz 2, Art. 106b Satz 2, Art. 107 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Art. 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 6, Art. 109 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Art. 109a Abs. 1, Art. 110 Abs. 2 Satz 1, Art. 112 Satz 3, Art. 114 Abs. 2 Satz 4, Art. 115 Abs. 1 GG) weitere Gesetzgebungsbefugnisse zugewiesen.
Siehe Hervorhebung in Rot; was der Bund an die Europäische Union zur Regelung übertragen hat, ist auch den Ländern zu eigenen Gesetzgebung entzogen.

Rn. 81
Zitat
a) Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder (vgl. BVerfGE 109, 190 <218>). Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. Auch wenn die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten aufweist, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht deshalb die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuweisen (vgl. BVerfGE 36, 193 <202 f.>; 61, 149 <204>; 106, 62 <114>).

Rn. 82
Zitat
b) Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 <196 Rn. 103>). Aus der in Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG verwendeten Regelungstechnik ergibt sich keine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder (vgl. implizit BVerfGE 98, 265 <299>; anders noch BVerfGE 26, 281 <297>; 42, 20 <28>), die bei der Auslegung der einzelnen Kompetenztitel oder bei verbleibenden Auslegungszweifeln zu berücksichtigen wäre. Eine solche Vermutung widerspräche der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (vgl. Pützer, Landesorganisationshoheit als Schranke der Bundeskompetenzen, 1988, S. 86?ff.; Heintzen, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Bd. 14, Art. 70 Rn. 109 f. <Oktober 2018>; Rozek, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 14) und missachtete deren umfassende Justitiabilität. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Zuordnung eines Regelungsgegenstands zu einer Kompetenzmaterie eine Rechtsfrage, deren Beantwortung insbesondere weder von Darlegungs- und Begründungslasten des Gesetzgebers noch davon abhängt, ob diese mehr oder weniger erfolgreich erfüllt werden (vgl. Rinck, in: Festschrift für Gebhard Müller, 1970, S. 289 <290 f.>; Erbguth, DVBl 1988, S. 317 <319>; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 70 Rn. 33 <Oktober 2008>).

Rn. 83
Zitat
c) Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 71 und Art. 72 Abs. 1 GG), gewähren den Ländern jedoch keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (vgl. BVerfGE 98, 265 <301 m.w.N.>; 113, 348 <372>). Die Grundkonzeption des Bundesgesetzes muss grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn die Länder von entsprechenden Öffnungsklauseln Gebrauch machen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, Rn. 189 ff., juris; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 68).

Rn. 84
Zitat
d) Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ist unverfügbar. Kompetenzen stehen nicht zur Disposition ihrer Träger (vgl. BVerfGE 1, 14 <35>; 32, 145 <156>; 63, 1 <39>; 119, 331 <364 f.>; 137, 108 <147?f.?Rn. 91>; 145, 171 <191 Rn. 59>). Vorbehaltlich spezieller verfassungsrechtlicher Ermächtigungen können Bund und Länder daher selbst mit Zustimmung der jeweils anderen Ebene nicht in Bereichen tätig werden, die das Grundgesetz der jeweils anderen Ebene zuweist (vgl. BVerfGE 1, 14 <35>).
Hier eine Hervorhebung in Blau, da eine eindeutige Relevanz in Belangen der Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder in Sachen Rundfunk angenommen werden kann; der Bund hat in Sachen Melderecht die alleinige Gesetzgebungskompetenz. (Art. 73 Abs 1 Ziffer 3 GG).

Rn. 85
Zitat
2. Das Grundgesetz regelt die konkurrierende Gesetzgebung in Anlehnung an Art. 7 WRV im Wesentlichen in Art. 72 und Art. 74 GG. Dabei enthält Art. 74 GG – von den Fällen der Art. 105 Abs. 2 und Art. 115c Abs. 1 GG abgesehen – einen abschließenden Katalog der in die konkurrierende Gesetzgebung fallenden Gegenstände.
Auch hier ein Bezug zu den Meldedatenübermittlungsverordnungen; da die Aufzählung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung abschließend ist, ist für meldedatenrechtliche Bestimmungen der Länder kein Raum, zumal Melderecht kein Teil der konkurrierenden Gesetzgebung darstellt.

Rn. 87
Zitat
b) Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BVerfGE 20, 238 <250>; 67, 299 <328>; 98, 265 <300>; 109, 190 <229?f.>; 113, 348 <371?f.>; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 85; Schneider/Franke, DÖV 2020, S. 415 <419>). Die Sperrwirkung verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden.
Auch hier Bezug zu den Meldedatenübermittlungsverordnungen, (Hervorhebung in Blau); diese sind rückwirkend nichtig, die Länder hätten sie nach In-Kraft-Treten des Bundesmeldegesetzes nie schaffen dürfen.

Rn. 89
Zitat
bb) „Gebrauch“ im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG macht der Bundesgesetzgeber nur, solange und soweit er für die betreffende Materie eine erschöpfende Regelung trifft oder treffen will (vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 72 Rn. 79 <Dezember 2015>). Je nach Reichweite der bundesgesetzlichen Regelung kann der Landesgesetzgeber von der Rechtsetzung also gänzlich ausgeschlossen oder auf bestimmte Teilmaterien und -gegenstände beschränkt werden. Hat der Bund einen Gegenstand abschließend geregelt, tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder in diesem Sachbereich unabhängig davon ein, ob diese den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreitet, sie ergänzt oder lediglich (deklaratorisch) wiederholt (vgl. BVerfGE 20, 238 <250>; 102, 99 <115>; 109, 190 <230>; 113, 348 <372>; 138, 261 <280 Rn. 44>).
Siehe Hervorhebung in Rot; auch ein Landesgesetz, das ein Bundesgesetz lediglich wiederhoilt, ist nicht zulässig. Die Frage bei allen landesrechtlichen Gesetzen wird also sein, ob der Bund zulässigerweise einen Sachverhalt abschließend geregelt hat.

Rn. 90
Zitat
Ein deutliches Anzeichen dafür, dass eine landesrechtliche Bestimmung einen Bereich betrifft, den der Bundesgesetzgeber geregelt hat, liegt vor, wenn ihr Vollzug die Durchsetzung des Bundesrechts beeinträchtigt und dieses nicht mehr – zumindest nicht mehr vollständig – oder nur verändert angewandt und sein Regelungsziel lediglich modifiziert verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>).
Melderecht wäre demnach durch den Bund abschließend geregelt?

Rn. 91
Zitat
(1) In sachlich-inhaltlicher Hinsicht reicht die Sperrwirkung so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte (vgl. BVerfGE 109, 190 <230>; 138, 261 <280 Rn. 44>). Handelt es sich bei der bundesgesetzlichen Regelung lediglich um eine Mindestgarantie, bleibt es dem Landesgesetzgeber unbenommen, strengere Regelungen für denselben Sachverhalt zu erlassen. Entscheidend ist, ob und inwieweit den Ländern Raum zu eigener Rechtsetzung belassen wird oder werden soll (vgl. Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 72 Rn. 20; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 72, 83 ff.).

Rn. 92
Zitat
Die Reichweite der Sperrwirkung ist jeweils für die konkrete Regelung und den konkreten Sachbereich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 109, 190 <229>; 113, 348 <371>). Da sich der abschließende Charakter einer bundesgesetzlichen Regelung erst aus dem Zusammenspiel verschiedener, gegebenenfalls inhaltlich und zeitlich aneinander anschließender Gesetze ergeben kann (vgl. BVerfGE 34, 9 <28>; 102, 99 <114>; 138, 261 <280 Rn. 44>), bedarf es dazu in der Regel einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes, also der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption (vgl. BVerfGE 67, 299 <324>; 98, 265 <301>; 102, 99 <114>; 109, 190 <229>; 138, 261 <280 Rn. 43 f.>). In diesem Zusammenhang sind nicht nur der Wortlaut des Bundesgesetzes selbst zu würdigen, sondern auch der dahinterstehende Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien (vgl. BVerfGE 98, 265 <300 f.>; 102, 99 <115>; 109, 190 <229 f.>; 138, 261 <280 Rn. 43 f.>). [...]

Rn. 97
Zitat
3. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder zur Gesetzgebung somit nur befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Ihnen verbleibt trotz der vom Grundgesetz verwandten Regelungstechnik eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten der Länder (lediglich) eine sogenannte Residualkompetenz (vgl. Wittreck, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 70 Rn. 9; Heintzen, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Bd. 14, Art. 70 Rn. 47 <Oktober 2018>; Schede/Schuldt, NVwZ 2019, S. 1572 <1573>; Farahat, JZ 2020, S. 602 <605>; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 70 Rn. 1), deren konkrete Reichweite sich nach der Subtraktionsmethode bemisst (vgl. Maurer, in: Festschrift für Walter Rudolf, 2001, S. 337 <344>).

Mehr sei nicht zitiert; es kann von jedem Interessierten nachgelesen werden.

Und hier auch der Querhinweis zu den Aussagen der Bundesgerichte, daß die dt. ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind und als solche über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen; für die Länder bleibt hier zur Deutung kein Raum, da alle Belange der Wirtschaft von Europa und Bund vorgegeben werden.

Weiterführend:


EU-Recht:

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

Bundesrecht:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg212773.html#msg212773

Dt. ÖRR -> "nicht-öffentliche Stelle" im Sinne folgender Gesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34432.msg208774.html#msg208774

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Korrektur:

Rn. 87
Zitat
[...]
Auch hier Bezug zu den Meldedatenübermittlungsverordnungen, (Hervorhebung in Blau); diese sind rückwirkend nichtig, die Länder hätten sie nach In-Kraft-Treten des Bundesmeldegesetzes nie schaffen dürfen.
Müsste richtig lauten, (siehe Hervorhebung durch Fettdruck): "nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt"

Nachtrag:

Das BMG wurde mit

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl189s1084.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s1084.pdf%27%5D__1618506887692

in der jetzigen Form geschaffen und seither mehrfach geändert.

Definiert worden sind damit bspw.:

§5 Zweckbindung der Daten
§20 Begriff der Wohnung
§34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen,
(Ermächtigungsöffnung für "öffentliche Stelle" im Sinne des  § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 BDSG, keine Ermächtigungsöffnung für §2 Abs 5 BDSG betreffs "öffentlicher Stellen in Wettbewerb");
§41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise


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Dank für das Herausarbeiten in Rotschrift. Das Herausarbeiten ist die Kernarbeit von Analyse.
Dies wird konkret übertragen werden in die "Metastudie" von 900 Seiten für Begleitung von Verfassungsbeschwerden.
Eigenmächtige Kompetenzenüberschreitung ist einer der Hauptvorwürfe gegen den Medienstaatsvertrag 2020.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Nachtrag in Kleinarbeit, soweit sie für die Forenthematik relevant sein könnten:

Die vom BVerfG in der Rn. 80 der hier thematisierten Entscheidung zusätzlich separat aufgeführten Grundrechtsartikel seien mit ihrem Wortlaut einmal klar benannt.

Keine Gesetzgebungsbefugnis der Länder besteht über ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG) hinaus für:

Zitat
Daneben werden dem Bund in zahlreichen Einzelbestimmungen (vgl. u.a. Art. 21 Abs. 5, Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 7, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 2, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, Art. 38 Abs. 3, Art. 41, Art. 45b Satz 2, Art. 45c Abs. 2, Art. 45d Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 Satz 3, Art. 54 Abs. 7, Art. 79 Abs. 1, Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Art. 86, Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Art. 87b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 87d Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 87e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Art. 91a Abs. 2, Art. 91c Abs. 4, Abs. 5, Art. 91e Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, Art. 94 Abs. 2, Art. 95 Abs. 3 Satz 2, Art. 96 Abs. 2 Satz 3, Art. 104a Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4, Art. 104b Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 Satz 3, Satz 6, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 5, Art. 106a Satz 2, Art. 106b Satz 2, Art. 107 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Art. 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 6, Art. 109 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Art. 109a Abs. 1, Art. 110 Abs. 2 Satz 1, Art. 112 Satz 3, Art. 114 Abs. 2 Satz 4, Art. 115 Abs. 1 GG) weitere Gesetzgebungsbefugnisse zugewiesen.

Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 7 - Art 23 betrifft die Übertragung hoheitlicher Befugniss auf die EU
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_23.html
Zitat
(1) [...] Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.
(3) [...] Das Nähere regelt ein Gesetz.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 24 Abs. 1 - Betrifft die Schaffung grenzübergreifend tätiger Einrichtungen; die Länder brauchen dafür die Zustimmung des Bundes
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.html
Zitat
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

Art. 29 Abs. 2, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, - Länderneugliederung
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_29.html
Zitat
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(5) [...] Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) [...] Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) [...] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.

Art. 79 Abs. 1, Abs. 2
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html
Zitat
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Art. 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 - Betrifft die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder als Landesrecht
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_84.html
Zitat
(1) [...] Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Insoweit relevant, da die Länder nicht befugt sind, vom Wortlaut des Bundesgesetzes abzuweichen, außer das dieses Bundesgesetz es ausdrücklich den Ländern erlaubt, wenn sie dieses als Landesrecht anwenden. Schreibt der Bund hier also vor, daß öffentliche Stellen in Wettbewerb als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind, gilt dieses auch für die Ausführung des Bundesgesetzes als Landesrecht. Darüberhinaus siehe die Ausführungen zu Art. 109 GG.

Art. 85 Abs. 1 Satz 1
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_85.html
Zitat
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

Art. 86
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_86.html
Zitat
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Satz 2
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_87.html
Zitat
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html
Zitat
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
5.
    in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Art. 94 Abs. 2
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_94.html
Zitat
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art. 95 Abs. 3 Satz 2 - Über die Schaffung der Bundesgerichte und zur einheitlichen Rechtsprechung im Bunde
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_95.html
Zitat
(3) [...] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz

Art. 104a Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4 - Betrifft die Selbstfinanzierung der eigenen Aufgaben
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104a.html
Zitat
(5) [...] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) [...] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Es ist fraglich, ob die derzeitige Art der Finanzierung der ÖRR insoweit verfassungsgemäß ist, als daß alle Ländermittel in einen Topf kommen und die ÖRR heraus finanziert werden, was insofern problematisch sein könnte, wenn dadurch ein Land eine LRA mitfinanziert, das es nicht mit gegründet hat, zumal dieses auch zur unionsrechtswidrigen Quersubventionierung führen könnte, was wiederum gleichzeitig, siehe Art 109 GG, national verfassungswidrig sein könnte.

Art. 104b Abs. 2 - Betrifft Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur bundeseinheitlichen Wahrung der Länderaufgaben
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104b.html
Zitat
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
Es ist also durchaus möglich, daß der Bund die Länderaufgabe der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks unterstützt, bspw. aus Gründen der Einheitlichkeit des Wirtschaftsraumes und freilich aus Gründen der sozialen Gleichbehandlung der Bürger.

Art. 109 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 - Betrifft die Verpflichtung auch der Länder, Unionsrecht zu realisieren
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_109.html
Zitat
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) [...] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Dieser Artikel 109 GG wurde auch im Forum bislang zu wenig beachtet; es besteht auch für die Länder die grundrechtliche Pflicht, Unionsrecht zu verwirklichen. Es ist also verfassunsgwidrig, wenn sich Länder bspw. über die Bestimmungen des Unionsgrundrechts, der DSGVO oder jeder anderen Verordnung der Union entweder hinwegsetzen oder diese nicht so genau nehmen, wie es der Wortlaut der Bestimmung vorgibt. Indem die Länder ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk anders behandeln, (bspw. dadurch, daß sie diesen Amtshilfe gewähren), als die Rundfunkunternehmen des privatens Rechts, handeln sie bereits verfassunsgwidrig, da das Unionsrecht die Gleichbehandlung der Unternehmen einer Branche verbindlich vorschreibt und dieses zur Realisierung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes auch vorschreiben darf, da der Bund gemäß seiner Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Wirtschaft in Übereinstimmung mit Art 23 GG entsprechende Hoheitsrechte auf die Union übertragen hat und das auch für die Länder bindend ist, da die Länder keine Gesetzgebungsbefugnisse haben, wo der Bund regelnd tätig geworden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2021, 17:08 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Alt:
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 -, Rn. 1-188,

http://www.bverfg.de/e/fs20210325_2bvf000120.html

Neu:
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 -, Rn. 1-188,

http://www.bverfg.de/e/fs20210325a_2bvf000120.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2021, 23:37 von pinguin«
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