Guten TagX,
rein fiktiv natürlich:
Jaja, das "deutsche autonome UnfuXbeitraXrecht" ist sehr kompleX.
Und wie die UnfuXlobby Verfassungs- und Unionsrecht "umgeht" wird auch hier deutlich.
Bundesrat Drucksache 207/17 (Beschluss)
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungenhttps://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0201-0300/207-17(B).pdf?__blob=publicationFile&v=5A
Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. März 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Anmerkung Art. 77 Abs. 2 GG Vermittlungsausschuss
B
Der Bundesrat hat ferner folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
1. Der Bundesrat begrüßt das Gesetz grundsätzlich. Die vom Bundesrat geforderten Ausnahmen vom Kartellverbot im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. November 2016, BR-Drucksache 606/16 (B) Nummer 4) wurden jedoch bedauerlicherweise nicht aufgenommen. Der Bundestag ist dabei der Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums gefolgt, wonach aus kartellrechtlicher Sicht die geforderte Bereichsausnahme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht erforderlich sei und die bekannt gewordenen Kooperationsvorhaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere Kooperationen innerhalb der ARD (zwischen den ARD-Gesellschaften) und zwischen ARD und ZDF, unproblematisch seien. Demnach würden die gewünschten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder in Konflikt mit dem Kartellverbot des § 1 GWB beziehungsweise Artikel 101 Absatz 1 AEUV geraten können noch im Fall eines Verstoßes es auf eine Freistellungsfähigkeit nach § 2 GWB beziehungsweise § 101 Absatz 3 AEUV ankommen.
Der Bundesrat sieht gleichwohl Planungsunsicherheiten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Diese hätten ohne weiteres dadurch reduziert werden können, dass solche Vereinbarungen analog zur entsprechenden Regelung für die Presse in § 30 Absatz 2b GWB von § 1 GWB freigestellt werden würden. Dabei hätte die Regelung nur für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags Anwendung finden müssen, nicht aber für kommerzielle Aktivitäten wie insbesondere den E-Commerce-Bereich, die Werbung, das Sponsoring sowie das Merchandising. Der Bundesrat bedauert, dass die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der 9. GWB-Novelle nicht genutzt worden sind, um größtmögliche Planungssicherheit für die Rundfunkanstalten zu schaffen.
Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass bei etwaigen kartellrechtlichen Hindernissen bei den gewünschten Kooperationen der Rundfunkanstalten eine Lösung gefunden wird, mit der insbesondere den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk genüge getan werden kann.
Vermittlungsauschuss - Startseite
https://www.vermittlungsausschuss.de/VA/DE/homepage/homepage-node.htmlDer Bundesrat hat also seinerzeit niX unternommen, um eine "gewünschte gesetzliche Regelung für die UnfuXanstalten" im Kartellrecht bzw. Artikel 101 AEUV mit dem Bundestag herbeizuführen.
Yoo und dann kam der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und
§ 11 Abs. 4 RStV(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2.
RStV - Link f. Brandenburg:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstvBegründung zum
Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag); Link für RLP
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdfab Seite 11 zu Nummer 4
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer bereits bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich auch damit betraut sind, miteinander zu kooperieren. Somit unterliegen binnenmarktrelevante Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts.
...
Die gewünschten Kooperationen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten können in Konflikt mit dem Kartellverbot des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geraten. Zwar waren auch bisher zahlreiche Kooperationsformen nach Artikel 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freistellungsfähig, eine diesbezügliche Bewertung war für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, welche vielfach die Durchführung von Kooperationen und damit eine Aufgabenerbringung zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen praktisch verhinderte. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der gemeinschaftlichen Erbringung der ihnen zugewiesenen Sonderaufgabe von der Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln ausdrücklich auszuschließen, ist daher erforderlich, da die Erbringung der Daseinsvorsorge durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ansonsten zumindest gefährdet würde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1999 –C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Rdnr. 107; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Rdnr. 54).
...
Wohl aus einem "Büroversehen" haben es die Ministerpräsidenten_in und Regierenden Bürgermeister in ihrer gemeinsamen Begründung vergessen, die Länderparlamente auf den "Vorgang 207/17" des Bundesrates hinzuweisen:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0201-0300/0207-17.htmlBesonders "witzig", so meinen wohl die Damen und Herren Länderchefs, sei es auf die
EuGH Rechtssache C-67/96 zu verweisen:
Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Arnhem - NiederlandePflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:61996CJ0067&from=DEDas "deutsche autonome UnfuXbeitraXrecht" ist mit Abstand der größte Justiz-, Politik- und Datenschutzskandal in der Geschichte der Europäischen Union.
Und das "WÄCHTERAMT" steht mit dem Daumen im Mund nicht nur daneben, sondern ist im Falle der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios an diesem Skandal "in der ersten Reihe" beteiligt.
Die Ausnahmen und Beschränkungen sind bisher und auch zukünftig aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt.
Quelle Seite 3; Begründung 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
"WÄCHTERAMT" = 2 mal bundesweite Rasterfahndung!
"Hoheitliche Tätigkeit" des NSA-BeitraXservus, zur heimlichen Ermittlung von "Schwarzbewohnern", als "Erbringung einer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 AUEV!
Nicht nur wird anhaltend das Wohnungswesen von der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio überwacht und mit abtrusen Gutachten auf die Gesetzgebung eingewirkt, nöö, die wollen doch tatsächlich auch noch die "Sprache" in ihrem Sinne ändern - siehe u.a. unter
Internes Handbuch: Wie die ARD kommunizieren sollhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30135.0.htmlDabei meinen die "Behördenleitungen" der Rasterfahndung-NSA-UnfuXpolizey wohl auch, sie müssten das NEUTRALITÄTSGEBOT nicht beachten!
Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages
Politische Äußerungen von Hoheitsträgernhttps://www.bundestag.de/blob/556768/776c7bb3e6cd1fd9ed85e539cca79b59/wd-3-074-18-pdf-data.pdf Zur Rolle des Vermittlungsauschusses siehe auch
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018
- 2 BvL 4/11 - Rn. (1-111),
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrighttp://www.bverfg.de/e/ls20181211_2bvl000411.html81
3. Die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten, die aus ihrem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten repräsentativen Status folgen, umfassen nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen (zu „beschließen“, vgl. Art. 42 Abs. 2 GG), sondern auch das Recht zu beraten (zu „verhandeln“, vgl. Art. 42 Abs. 1 GG). Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information des Abgeordneten über den Beratungsgegenstand sein (vgl. BVerfGE 70, 324 <355>; 125, 104 <123>). Voraussetzung für das Aufgreifen eines Regelungsgegenstandes durch den Vermittlungsausschuss ist daher, dass die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und grundsätzlich alle Abgeordneten (vgl. BVerfGE 130, 318 <342, 348 ff.>) die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu suchen. Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden (vgl. BVerfGE 120, 56 <75>; 125, 104 <123>).
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4. Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus. Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 40, 296 <327>; 70, 324 <355>; 84, 304 <329>; 125, 104 <123 f.>). Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus. Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 <249>; 70, 324 <355>). Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>; 95, 267 <307 f.>; 108, 282 <312>; 130, 318 <344>). Könnte sich der Vermittlungsausschuss von der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens lösen, so würde der von Verfassungs wegen gebotene Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen zulasten der öffentlichen Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens aufgelöst. Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 <74>; 125, 104 <124>). Seine Protokolle werden nach interner Übung erst in der dritten Wahlperiode nach der betreffenden Sitzung öffentlich zugänglich gemacht.
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