Dieses Thema dient
nicht der Diskussion; es soll lediglich eine Sammlung jener Bundes- und Landesgesetze enthalten, in denen öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als "nicht-öffentlich im Sinne des Gesetzes" behandelt werden.
Basis für dieses Thema ist:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052Rn. 37 - BGH 83/13
[...] Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen sind "nicht-öffentliche Stellen im Sinne des Gesetzes":
Bundesrecht:0.)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereichhttps://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Dem VwVfG des Bundes entgegenstehende Bestimmungen hat es, wie nachfolgend benannt, die gemäß der hervorgehobenen Aussage Vorrang haben:
1.)Abgabenordnung (AO)
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehördenhttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__6.html(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
2.)Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 2 Begriffsbestimmungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__2.html(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
-- Fortsetzung folgt --
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;