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Autor Thema: BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts  (Gelesen 4916 mal)

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Tausendfach wird diese Entscheidung durch mich benannt, aber offenbar hat es für sie gar kein eigenständiges Thema? Dieses sei nun hier nachgeholt:

Rn. 2
Zitat
Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Rundfunkanstalten) sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die sich gemeinsam mit der Deutschen Welle zu der Beklagten zu 2, der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD), zusammengeschlossen haben. [...]

Rn. 29
Zitat
aa) Die Beklagten zu 1 und 3 bis 10 sind als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff. - Einspeiseentgelt).

Rn. 47
Zitat
[...] stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d3262761c57aad9f33c5b20122c850f9&nr=75099&pos=1&anz=2


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Interessanter Neufund in der 8. Rundfunkentscheidung:

Rn. 147
Zitat
[...] daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>). Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann,

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 -, Rn. (1-196),

http://www.bverfg.de/e/ls19940222_1bvl003088.html

Indem das BVerfG hier anerkannte, daß der ÖRR in Wettbewerb zu den privaten Rundfunkveranstaltern steht, könnte es zu der hier thematisierten Entscheidung BGH KZR 31/14 überhaupt den Weg bereitet haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 00:01 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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M
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Wie ist dieser Wettbewerb angesichts der Bestands- und Finanzieungsgarantie, notfalls mit Zwang?

Ein Wettbewerb, wo eine Partei nur gewinnen kann? Wo eine Partei alles, was sie will, finanziert bekommt und bei jeder Versteigerung von Übertragungsrechten gewinnt?

Selbst zur Zeit der Gebühr redete das BVerfG über die "Gesamtveranstaltung Rundfunk". Man konnte sich nicht für die Privaten entscheiden und sich bei der GEZ abmelden: man zahlte eben für das Gerät.

Und was für Wert haben diese Urteile? Sie sagen mal etwas, mal das Gegenteil, Hauptsache es gewinnt der Rundfunk, der über allem steht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 03:48 von Bürger«

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Wie ist dieser Wettbewerb angesichts der Bestands- und Finanzieungsgarantie, notfalls mit Zwang?
Deine Sicht scheint verengt? Der Wettbewerb besteht evtl. nicht um Verbraucher, (noch nicht), aber um Werbekunden. Und der Werbemarkt ist riesig, ist ein Milliardeneuromarkt, den sich auch der ÖRR nicht entgehen läßt, solange der ÖRR überhaupt Werbung publizieren darf.


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M
  • Beiträge: 448
Du hast recht pinguin. Zwar ist es verglichen mit dem Aufkommen des "Beitrags" wenig, aber absolut ist es ein Milliardengeschäft.


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Zwar ist es verglichen mit dem Aufkommen des "Beitrags" wenig, aber absolut ist es ein Milliardengeschäft.
"Wenig"?

Beispiel für Aussagen nur für NRW:

Zitat
Das Zentrum der deutschen Werbebrache liegt in Düsseldorf, hier sitzen große internationale Akteur*innen wie BBDO, Havas, Grey, Ogilvy, Saatchi & Saatchi und DDB.

Zitat
Zahlen & Fakten

Unternehmen & Selbststa?ndige: 6.800 | Anteil Nordrhein-Westfalen an Deutschland: 23,4 %
Erwerbsta?tige: 61.300 (davon 30.100 SvB) | Anteil Nordrhein-Westfalen an Deutschland: 24,1 %
Umsatz: 11,5 Mrd. Euro | Umsatz je Unternehmen: 1,7 Mio. Euro | Anteil Nordrhein-Westfalen an Deutschland: 37,5%
Bruttowertschöpfung: 6,0 Mrd. Euro | Anteil Nordrhein-Westfalen an Deutschland: 37,5 %

Werbemarkt
https://www.creative.nrw.de/kreativwirtschaft/werbemarkt.html

Werbeumsatz alleine in NRW 11,5 Milliarden Euro, wenn das 37,5 % Anteil des gesamten deutschlandweiten Werbeumsatz darstellt, beträgt der Werbeumsatz nur für D um 30,6 Milliarden Euro.

Hinweis: Da die Website vom Land NRW selber betrieben wird, sollten Zitate daraus kein Problem darstellen.


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Hier erfolgt mal noch die Einbindung eines ähnlichen Themas des Users noGez99:

Kooperationen von Rundfunkanstalten --- BGH: LRA ist Unternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23437.0

daraus nun eine dort benannte BGH-Entscheidung in zitierter Form mit BGH-Direktlink zur Entscheidung


Rn. 36 - BGH KZR 83/13
Zitat
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. [...]

Rn. 37 - BGH KZR 83/14
Zitat
[...] Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a  RStV in  gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts..

BGH KZR 83/13
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5446b0ab45f7494d0287f7b99ea84a28&nr=71491&pos=3&anz=4


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Ein Zitat aus der DSGVO, wie unter dem Zitat verlinkt:

Zitat
Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[...]

18. „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504


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URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
16. Dezember 2010(*)


„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der niederländischen Behörden – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden – Neue oder bestehende Beihilfe – Begriff der staatlichen Beihilfe – Begriff des Unternehmens – Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte“

In den verbundenen Rechtssachen T-231/06 und T-237/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79027&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=82309

Rn. 120
Zitat
[...] Nach Art. 86 Abs. 2 EG gelten für Unternehmen, die mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln. [...]

Rn. 92
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnrn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 36
Zitat
Zum anderen ist zu den Rechten von beihilfebegünstigten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahren in Beihilfesachen nur gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet wird. Die durch Beihilfen begünstigten Unternehmen gelten in diesem Verfahren nur als Beteiligte. Daraus folgt, dass die Beteiligten, wie im vorliegenden Fall NOS, einen Anspruch auf Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können und lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil TV 2/Danmark u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Käme es also zum beihilferechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, wären alle LRA nur Zuschauer.


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