BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. Januar 1992
- 1 BvR 1025/84 -, Rn. 1-72,http://www.bverfg.de/e/rs19920128_1bvr102584.htmlLeitsatz 1
1. Ein Gesetz ist nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn feststeht, daß es aufgrund entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf.
42 Nach Art. 100 Abs. 1 GG kann ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur einholen, wenn es auf ihre Gültigkeit ankommt. Die Entscheidungserheblichkeit muß im Vorlagebeschluß hinreichend deutlich dargelegt werden und im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 ff.>; st. Rspr.). Das ist jedenfalls dann nicht (mehr) der Fall, wenn die Unanwendbarkeit der Norm bereits aus anderen Gründen feststeht.
44 Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts kommt für den Fall des Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu. Dieser Anwendungsvorrang gegenüber späterem wie früherem nationalen Gesetzesrecht beruht auf einer ungeschriebenen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden ist (BVerfGE 75, 223 <244 f.> m.w.N.).
47 [...] Kollidiert Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, so muß das Gericht den Normenkonflikt lösen. Dabei ist der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Das gilt nicht nur für das primäre, sondern auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht. Richtlinien können unmittelbare Rechtswirkungen für den einzelnen Marktbürger entfalten, wenn der Mitgliedstaat eine darin festgelegte Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt hat. Auf solche Verpflichtungen des Staates kann der Marktbürger sich gegenüber den Gerichten seines Landes berufen, sofern sie klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (vgl. BVerfGE 75, 223 <237 ff.>). Diese Voraussetzungen hat der Europäische Gerichtshof für die Richtlinie 76/207/EWG ausdrücklich bejaht. Unter den gegebenen Umständen spricht alles dafür, daß § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 AZO von deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden darf. Bei dieser Sachlage mußten die Gerichte die Frage der Anwendbarkeit der Norm erneut prüfen, wenn sie ihre Vorlagen aufrechterhalten wollten.
Diese Entscheidung stammt vom 28. Januar 1992; bereits damals wurde also klargestellt, daß kein nationales Gericht gegen ein nationales Gesetz Verfassungsbeschwerde erheben darf, (hier: Richtervorlage), wenn bereits offensichtlich ist, daß dieses nationale Gesetz gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und deswegen gar nicht angewendet werden darf.
Interessant ist zudem die direkte Aussage in Rn. 47, daß sich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts sowohl auf das Primärrecht, als auch auf das Sekundärrecht der Union bezieht.
Damit kommt dann nämlich auch die DSGVO als Teil des Sekundärrechts der Union ins Spiel und die Aussage des EuGH, daß der Staat nicht befugt ist, personen-bezogene Daten an Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;