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Autor Thema: BVerfG 1 BvQ 82/20 - Zwingendes Unionsrecht -> Unionsgrundrechte maßgeblich  (Gelesen 912 mal)

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Diese aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vertieft, bzw. präzisiert die nationale Einhaltepflicht der Grundrechte der Europäischen Union.

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2020
- 1 BvQ 82/20 -, Rn. 1-32,

http://www.bverfg.de/e/qk20200818_1bvq008220.html

mit der Aussage

Zitat
Rn. 17
a) Zwar sind nach der Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -) die Unionsgrundrechte bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der Europäischen Union und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, grundsätzlich unmittelbarer Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 32 ff.). [...]

Dieses Thema soll sich nur um "zwingendes Unionsrecht" handeln, wie es regelmäßig in EU-Verordnungen und Beschlüssen enthalten ist; denn beide Regelwerke sind unmittelbar in allen ihren Bestandteilen verbindlich.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2016%3A202%3ATOC

mit der Aussage

Zitat
KAPITEL 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION

Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Unmittelbar verbindlich sind also, weil EU-Verordnung, alle Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, wie sie nachstehend als Original einzusehen ist:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX%3A32016R0679

Überall dort also, wo die DSGVO verpflichtend einzuhalten ist, sind die Unionsgrundrechte als maßgebliche Grundrechte heranzuziehen, und damit sind wir im Bereich der Medien bei Art. 11 GrCh.

German/Deutsch
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2016%3A202%3ATOC

mit der Aussage

Zitat
Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

bzw.

English/Englisch
CHARTER OF FUNDAMENTAL RIGHTS OF THE EUROPEAN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DE

Zitat
Article 11

Freedom of expression and information


1.   Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.

2.   The freedom and pluralism of the media shall be respected.

Das Bundesverfassungsgericht wird also den Art. 11 GrCh zu würdigen haben, wenn die Länder meinen, sie hätten die Befugnis, die Meldedatenbestände einfach an den Rundfunk 'rüberzuschicken.


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Ergänzend zu diesem Thema kann auch ein weiteres, bereits bestehendes Thema gesehen werden; es bleibt einem Mod überlassen, das neue Thema in das ältere einzufügen, oder umgekehrt.

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
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