Autor: 07. Dezember 2022, 22:09
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
26. April 2022(*)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie (EU) 2019/790 – Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Buchst. c letzter Satzteil – Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – Schutz des geistigen Eigentums – Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten auferlegte Verpflichtungen – Automatische Vorabkontrolle (Filterung) von Inhalten, die von den Nutzern online gestellt werden“
In der Rechtssache C-401/19https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258261&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=928549644 Nach Art. 11 der Charta hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, was die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) und Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, haben die in Art. 11 der Charta garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in Art. 10 EMRK garantierten.
45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Austausch von Informationen über das Internet mittels Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten unter Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta fällt.
46 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt hat, ist das Internet heute zu einem der wichtigsten Mittel geworden, mit dem die Einzelnen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Gebrauch machen. Internetseiten und insbesondere Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten tragen dank ihrer Zugänglichkeit und ihrer Eigenschaft, große Mengen von Daten speichern und verbreiten zu können, in hohem Maße dazu bei, den Zugang der Allgemeinheit zu aktuellen Informationen zu verbessern und allgemein die Übermittlung von Informationen zu erleichtern, wobei die den Einzelnen gegebene Möglichkeit, sich im Internet zu äußern, ein ganz neues Mittel für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 1. Dezember 2015, Cengiz u. a./Türkei, CE:ECHR:2015:1201JUD004822610, § 52, und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 23. Juni 2020, Vladimir Kharitonov/Russland, CE:ECHR:2020:0623JUD001079514, § 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass ein Filtersystem, bei dem die Gefahr bestünde, dass es nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheidet, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte, mit dem in Art. 11 der Charta verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar wäre und das angemessene Gleichgewicht zwischen ihm und dem Recht des geistigen Eigentums nicht beachten würde. Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Weiterführend auch:
Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36104.0https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217812.html#msg217812
-
IP logged
»Letzte Änderung: 07. Dezember 2022, 23:43 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;