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Autor Thema: Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?  (Gelesen 2158 mal)

  • Beiträge: 7.376
Stop, nicht gleich das Thema löschen.

Immerhin gab es ja im Laufe der letzten Jahre so einige EuGH-Entscheidungen, die im Verbund mit den BVerfG-Entscheidungen zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts und den zur Pressefreiheit von Printmedien genau diese Frage im Titel des Themas als noch nicht beantwortet erscheinen lassen.

Das BVerfG kam in einem Nichtannahmebeschluß zu nachstehender Aussage:

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 1999
- 1 BvQ 2/99 -, Rn. 1-22,

http://www.bverfg.de/e/qk19990420_1bvq000299.html

Zitat
16
Gemessen daran fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, da der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung - das Abonnement - davon abhängig macht, daß er die Zeitung am frühen Morgen erhält. Weder eine (spätere) Postzustellung noch ein Verkauf an außerhäuslichen Verkaufsstellen könnte den Vertrieb einer Tageszeitung in gleicher Weise sicherstellen wie die morgendliche Botenzustellung.
Der Vertrieb eines Printmediums unterfällt dem Schutz des Grundrechts.

Warum sollte dieses für den Vertrieb eines audio-visuellen Mediums nicht gelten?

Immerhin ist doch zu berücksichtigen, daß das Unionsrecht vorrangig einzuhalten ist, siehe

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0

und seitens des EuGH bereits entschieden wurde, daß Wettbewerber gleichzubehandeln sind und dem gleichen Recht unterfallen:

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

Kurzzitat aus Rn. 45
Zitat
In Anbetracht des Ziels von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen unverfälschten Wettbewerb – auch zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen – zu gewährleisten [...]

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

Kurzzitat aus Rn. 22
Zitat
    [...] dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten [...]

Wenn audio-visuelle Medien und Printmedien in Wettbewerb zueinander um die Gunst der Marktbürger*innen stehen, muß auch der Vertrieb der audio-visuellen Medien ob der Vorgabe des EuGH zur Gleichbehandlung der Wettbewerber dem Schutz des Grundrechts unterfallen, (da der Vertrieb der Printmedien gemäß BVerfG diesen Schutz genießt), so daß sich der Staat bei beiden 'rauszuhalten hat; sowohl gegenüber den Medienunternehmen, als auch gegenüber den Marktbürger*innen?

Wenn dann noch die unionsrechtlichen Vorgaben des Datenschutzes dazu genommen werden; siehe hierzu auch

EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

rückt Art 11 Unionsgrundrecht näher denn je?

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Es wäre dann nur noch zu klären, ob die Finanzierung eines Medienproduktes durch die Marktbürger*innen untrennbarer Teil des Vertriebes dieses Medienproduktes durch das Medienunternehmen darstellt?


Querverweise:
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Bedeutung der engl. Begriffe "interfere"/"interference" und ihre dt. Deutung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29988.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 21:23 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.158
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Kurz noch einmal zwei Zitate aus den zuvor erwähnten Entscheidungen:

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 1999
- 1 BvQ 2/99 -, Rn. 1-22,

http://www.bverfg.de/e/qk19990420_1bvq000299.html
Zitat
16
Gemessen daran fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit. [...]


EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

Kurzzitat aus Rn. 45
Zitat
In Anbetracht des Ziels von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen unverfälschten Wettbewerb – auch zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen – zu gewährleisten [...]


Wenn das Bundesverfassungsgericht nun sagt, dass der Vertrieb von Tageszeitungen in den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, dann müssen dazu auch logischerweise sämtliche Maßnahmen gehören, die diesen Vertrieb erst ermöglichen. Denn sonst könnte dieser Schutz ja gar nicht gewährleistet sein.

Dazu gibt es an dieser Stelle noch einen ähnlichen, aber nicht weniger bedeutenden Punkt zu erwähnen. Allerdings in Bezug zur Informationsfreiheit. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in einer älteren Entscheidung bereits festgestellt, dass genauso wie der Vertrieb Bestandteil der Pressefreiheit ist, die Informationsbeschaffung ein Bestandteil der Informationsfreiheit ist.

Siehe dazu auch:

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung***
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html

Leitsatz 3
Zitat
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.

Wenn also ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung Bestandteil der Informationsfreiheit ist, denn nichts anderes hat das Bundesverfassungsgericht ja damit zum Ausdruck gebracht, dann gehört dazu selbstverständlich auch die freie Entscheidung für welche Informationsquelle man seine finanziellen Mittel aufwendet. Genauso wie auch sämtliche Maßnahmen für den Vertrieb von Tageszeitungen dem Schutzbereich der Pressefreiheit unterliegen.

Eine gesetzliche Vorgabe, für welche Informationsquelle jemand seine finanziellen Mittel aufzuwenden hat, untergräbt praktisch den Schutzbereich der Informationsfreiheit.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Rundfunkabgabe einen Eingriff in das bereits von Abgaben bereinigte Nettoeinkommen der Bürger darstellt.

Und das steht auch in Kollision mit der zuvor zitierten Entscheidung EuGH C-579/16 P Rn. 45, denn es beeinträchtigt auch einen unverfälschten Wettbewerb.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:07 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.376
Hier dazu passt eine Aussage des EuGH zu einer abgewiesenen Klage, die sich auch auf den EGMR rückbezieht:

Rechtssache C-401/19
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258261&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9285496

Zitat
46      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt hat, ist das Internet heute zu einem der wichtigsten Mittel geworden, mit dem die Einzelnen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Gebrauch machen. Internetseiten und insbesondere Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten tragen dank ihrer Zugänglichkeit und ihrer Eigenschaft, große Mengen von Daten speichern und verbreiten zu können, in hohem Maße dazu bei, den Zugang der Allgemeinheit zu aktuellen Informationen zu verbessern und allgemein die Übermittlung von Informationen zu erleichtern, wobei die den Einzelnen gegebene Möglichkeit, sich im Internet zu äußern, ein ganz neues Mittel für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 1. Dezember 2015, Cengiz u. a./Türkei, CE:ECHR:2015:1201JUD004822610, § 52, und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 23. Juni 2020, Vladimir Kharitonov/Russland, CE:ECHR:2020:0623JUD001079514, § 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

CASE OF VLADIMIR KHARITONOV v. RUSSIA
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-203177

Original in Englisch:
Zitat
33.  The Court reiterates that owing to its accessibility and capacity to store and communicate vast amounts of information, the Internet has now become one of the principal means by which individuals exercise their right to freedom of expression and information. The Internet provides essential tools for participation in activities and discussions concerning political issues and issues of general interest, it enhances the public’s access to news and facilitates the dissemination of information in general. Article 10 of the Convention guarantees “everyone” the freedom to receive and impart information and ideas. It applies not only to the content of information but also to the means of its dissemination, for any restriction imposed on the latter necessarily interferes with that freedom (see Ahmet Y?ld?r?m, cited above, §§ 48-54).

In Deutsch via Deepl.com:
Zitat
33.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Internet aufgrund seiner Zugänglichkeit und seiner Fähigkeit, große Mengen an Informationen zu speichern und zu übermitteln, zu einem der wichtigsten Mittel geworden ist, mit dem der Einzelne sein Recht auf freie Meinungsäußerung und Information ausübt. Das Internet bietet wesentliche Instrumente für die Teilnahme an Aktivitäten und Diskussionen über politische Themen und Themen von allgemeinem Interesse, es verbessert den Zugang der Öffentlichkeit zu Nachrichten und erleichtert die Verbreitung von Informationen im Allgemeinen. Artikel 10 der Konvention garantiert "jedermann" die Freiheit, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben. Dies gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zu ihrer Verbreitung, da jede Beschränkung der letzteren notwendigerweise in diese Freiheit eingreift (siehe Ahmet Yildirim, oben zitiert, §§ 48-54).

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

Auch im Unionsrecht ist die Verbreitung einer Information, damit also auch der Vertriebsweg dieser Information, grundrechtlich geschützt, hier via Art 11 GrCh.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2022, 16:26 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Pedro: S20522 ===
--------------------------
Dieser Thread liefert wichtige Aussagen, die für Verwertung vorgemerkt sind. Da der Einstiegsbeitrag bereits OFF TOPIC ist, Mister Eisvogel, mag erlaubt sein, mal weit auszuholen:

Es geht um die Vielschichtigkeit der Informationsfreiheit:
-------------------------------------------------------------------------------------
a) Welches Medium betroffen? - "Alle! Internet, Druckpresse, Fernsehen, Radio."
b) Wer betroffen? "Anbieter und Empfänger! Nicht etwa nur die Anbieter."
c) Zugang zu Infoquellen betroffen? - "Ja, für Anbieter wie auch für Empfänger."
d) Freiheit der Meinungsäußerung im Internet, soweit verstoßfreie Meinung (keine Straftat usw.)? - "Ja, mehr Eingriff wäre Zensur."
e) Medienbevorzugung zulässig? "Nein! Also Ausschreibungspflicht für Verwendung der 9 Milliarden Euro pro Jahr."
f) Darf deutsches Recht dies einschränken statt EMRK, EU-Charta? "Nein!"

Verstoßen wird aktuell in Deutschland gegen alles von a) bis f).
-----------------------------------------------------------------------------------
Der Medienstaatsvertrag 2020" ist der Sündenpool dafür. Und jetzt wird es spannend: Die obersten Gerichte weigern sich in Deutschland, a) bis f) durchzusetzen. Sie weigern sich nämlich ganz einfach, entsprechende Schriftsätze zu sichten, und dies im ersten Anlauf zu 100 % der Gerichte.
Das also ist die forumsinterne Botschaft an @pinguin :

Deine Wissenserarbeitung hier im Forum ist ein einzigartiger Wert.
Aber die Realität kümmert sich nicht um das Wissen der Wahrheit. Die Durchsetzung wird von den Türöffnern zum Recht durch das Verschließen der Türen unterbunden.
Kafkas Türsteher-Parabel "Der Prozess" in Reinkultur.

Was nun? Was ist zu tun?
-----------------------------------------
Medienrecht ist dauerhafter Politik- und Justizskandal. So also funktioniert Politik- und Justizskandal, das war noch nie anders.
Es wird bereits ein Staubkorn Rechtsgeschichte geschrieben über die Maßnahmen für Durchsetzung der Türenöffnung. Das, was insoweit geschieht, gab es noch nicht seit Bestehen der Bundesrepublik, 

Kernproblem ist weniger die Durchsetzbarkeit, da weichen die Abwehrfronten des Imperiums allmählich auf,
sondern Finanzierungsmangel. Die Probleme sind derart abstrakt verzahnt, dass Spendenbuttons kaum angeklickt werden, während die Arbeitszeit des bundesweiten Durchsetzer-Teams immer intensiver gefordert wird.

Zurück zum Threadthema:
--------------------------------------
Die Mediensteuer (nicht "Beitrag")
(1) mit der staatsnahen Monopolisierung des Empfängerlreises ARD, ZDF     :(
(2) mit Finanzierung der Medienkontrolle durch Landesmedienanstalten aus der Rundfunkabgabe,  (#)
(3) mit Finanzierung von staatsnahen  Faktencheckern usw. - auch aus der Rundfunkabgabe ,  :police:
(4) mit rechtswidrigem Druck auf Medienkonzerne, sich mit staatsnahen "Faktencheckern" finanzierend zu arrangieren. 8)

all dies verstößt gegen Unionsrecht. Verstöße präzisierbar mit oben a) bis f).
Das Kernproblem aber ist, dass die Verteidigung der Freiheitswerte keine finanzierende Lobby hat. Das war schon immer ein Problem der Freiheit: Das ist zu abstrakt für Emotionen, diese aber sind nötig für Klicken auf Spendenbuttons. 
Den Wert der Freiheit begreifen fast alle Bürger erst, wenn sie nicht mehr da ist, und dann aber ist es zu spät, weil dann auch die Verteidigung der Freiheit auf der Verbotsliste steht, siehe die einstige DDR.
 
Ideen für das Finanzierungsproblem sind hier zu sehr OFF TOPIC.
--------------------------------------------------
Nur die Problemdefinition hier im Beitrag passte so gerade noch. Wer geniale Lösungen hat, die Finanzierung des Erstreitens der Freiheitsrechte zu bewirken, der mag dafür einen neuen Thread starten. Wird aber ja wohl leider nichts werden damit...  >:(


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Die obersten Gerichte weigern sich in Deutschland, a) bis f) durchzusetzen. Sie weigern sich nämlich ganz einfach, entsprechende Schriftsätze zu sichten, und dies im ersten Anlauf zu 100 % der Gerichte.
Das gilt nicht für das BVerfG; sonst hätte es ja in einer seiner letzten Rundfunkentscheidungen nicht, wie folgt, entschieden:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Zitat
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).
Und wenn der Kläger bindendes Unionsrecht in seine Klage einbaut, das Gericht darauf aber gar nicht reagiert, ist auch auf dessen Entscheidung die Verfassungsbeschwerde möglich, mit der Folge, daß diese vom BVerfG einkassiert werden könnte, wie es in nachstehend thematisierter Entscheidung zu den Altanschließerbeiträgen der Fall war? Siehe hierzu:

BVerfG 1 BvR 789/19 -> Beitragsrecht -> VG Bbg mißachten BVerfG-Entscheidung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36078.0.html

Ob das VG, bspw., sich in Gemeinschaftrecht einarbeiten möchte oder nicht, ist dann nämlich gar nicht so relevant, da es durch das BVerfG dazu verpflichtet worden ist, und wenn es das nicht tut, kann die Entscheidung des VG nur falsch sein?

Deswegen im Eingangsbeitrag auch der Hinweis auf die Uralt-Entscheidung des BVerfG 1025/84 zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts.

Es braucht sich kein nationales Gericht herausreden, daß es ja von nix wüsste, auch nicht in den 5 neuen Bundesländern.


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Querverweis:

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0

Die Frage im Titel wird dahingehend erweitert, daß sie nun, wie folgt lautet:

Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung europarechtswidrig?

Denn diese real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung könnte nicht nur mit Art 11 Unionsgrundrecht unvereinbar sein, siehe hierzu die im Thema in #3 verlinkte Entscheidung des EuGH C-401/19, sondern auch den Bestimmungen des Art 10 EMRK entgegenstehen, der ja national im Rang von Bundesrecht ist, (mitsamt dem dazugehörigen Regelwerk EMRK), und die Rechtsprechung des EGMR  eindeutig unter Art 10 EMRK auch alle Mittel zum Vertrieb der Informationen als geschützt einbezieht.

Es könnte die Frage entstehen, ob sich das BVerfG in Belangen seiner letzten Rundfunkentscheidung selber über die Aussagen des EGMR hinweggesetzt hat, denn eine der EGMR-Entscheidungen zu Art 10 EMRK, auf die sich der EuGH in C-401/19 beruft, stammt aus Ende Dezember 2015 mit der Schlußfassung vom 01. März 2016.

CASE OF CENGiZ AND OTHERS v. TURKEY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-159188

Original in Englisch:

Zitat
56.  Moreover, the Court reiterates that Article 10 of the Convention guarantees “everyone” the freedom to receive and impart information and ideas and that no distinction is made according to the nature of the aim pursued or the role played by natural or legal persons in the exercise of that freedom. Article 10 applies not only to the content of information but also to the means of dissemination, since any restriction imposed on such means necessarily interferes with the right to receive and impart information. Likewise, the Court reaffirms that Article 10 guarantees not only the right to impart information but also the right of the public to receive it (see Ahmet Y?ld?r?m, cited above, § 50).

In Deutsch via Deepl.com:

Zitat
56.  Darüber hinaus erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 10 der Konvention "jedermann" die Freiheit des Empfangs und der Verbreitung von Informationen und Ideen garantiert und dass keine Unterscheidung nach der Art des verfolgten Ziels oder der Rolle, die natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung dieser Freiheit spielen, vorgenommen wird. Artikel 10 gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Verbreitung, da jede Beschränkung dieser Mittel zwangsläufig in das Recht auf Empfang und Verbreitung von Informationen eingreift. Ebenso bekräftigt der Gerichtshof, dass Artikel 10 nicht nur das Recht auf Weitergabe von Informationen garantiert, sondern auch das Recht der Öffentlichkeit, diese zu erhalten (siehe Ahmet Y?ld?r?m, a.a.O., § 50).

Hätte das BVerfG diese Aussagen des EGMR, siehe obige Hervorhebung in Rot, bei seiner letzten Rundfunkentscheidung "1 BvR 1675/16" bereits berücksichtigen können und müssen?


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Sicherlich ist die Rundfunkabgabe unverinbar mit EU-Recht, EMRK, GG. Die Verletzung ist "Konsens der herrschenden Klasse": Dahinter steht:
"Wenn wir Besitzer der Macht und der juristischen Sprüche dies so mit gewaltigen juristischen Deduktionen servieren und dann praktizieren, dann ist "das einfache Volk der einfachen Arbeiter, Bauern usw. machtlos".

Es geht hier um Macht, nicht um Recht. Nur zu brechen durch Gegenmacht des Volkes? Da bereitet sich vielleicht etwas vor? 


Nun zum Fund von @pinguin.
---------------------------------------------
Wichtig und prioritär für eventuelle Verwendung vorgemerkt. 


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