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EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisiert

Begonnen von pinguin, 02. Mai 2022, 19:17

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pinguin

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
28. April 2022(*)

,,Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 80 – Vertretung betroffener Personen durch eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht – Klage eines Verbands zur Wahrung von Verbraucherinteressen ohne Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einer betroffenen Person – Auf das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken, die Verletzung eines Verbraucherschutzgesetzes oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gestützte Klage"

In der Rechtssache C-319/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258485&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2645241

Zitat57      Hierzu ist festzustellen, dass die DSGVO, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 im Licht insbesondere ihrer Erwägungsgründe 9, 10 und 13 ergibt, eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen soll. Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen (,,Öffnungsklauseln").

Die Mitgliedsländer dürfen den Schutz personen-bezogener Daten natürlicher Personen nur verstärken, aber nicht verringern.

Der Hinweis auf diese grundsätzlich vollständige Harmonisierung führt zu einem weiteren Sachverhalt, nämlich der unmittelbaren Einhaltepflicht der Unionsgrundrechte, wie es seitens des BVerfG bereits entschieden wurde.

Wo immer also personen-bezogene Daten verarbeitet werden, darf dieses nur in Übereinstimmung zum Unionsgrundrecht realisiert werden.

Querverweis:

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0
Zitat von: pinguin am 25. Dezember 2019, 03:24
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019
- 1 BvR 276/17 -, Rn. (1-142),

http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html
Leitsatz 2
Zitat von: BVerfG, Beschl. vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Nevrion

Wäre es möglich, die konkreten Folgen dieser Rechtslage im fiktiven Kontext von Rundfunk-Beitragskonteninhabern zu setzen? Darf man z.B. die Erfassung von personenbezogenen Daten durch Landesrundfunkanstalten untersagen oder einschränken?

pinguin

Zitat von: Nevrion am 03. Mai 2022, 12:07
Wäre es möglich, die konkreten Folgen dieser Rechtslage im fiktiven Kontext von Rundfunk-Beitragskonteninhabern zu setzen? Darf man z.B. die Erfassung von personenbezogenen Daten durch Landesrundfunkanstalten untersagen oder einschränken?
Es sei auf nachstehende Entscheidung verwiesen

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Die DSGVO läßt es nicht zu, daß der Staat Regeln schafft, die es ihm ermöglichen, personen-bezogene Daten an Wirtschaftsteilnehmer weiterzugeben.

In Belangen des einzuhaltenden Unionsgrundrechts hat Art 11 GrCh zur Informations- und Meinungsfreiheit Tragweite, denn die Einmischung des Staats muß nicht hingenommen werden -> "without interference by public authority".
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Nevrion

Zitat von: pinguin am 03. Mai 2022, 14:13
Die DSGVO läßt es nicht zu, daß der Staat Regeln schafft, die es ihm ermöglichen, personen-bezogene Daten an Wirtschaftsteilnehmer weiterzugeben.

In Belangen des einzuhaltenden Unionsgrundrechts hat Art 11 GrCh zur Informations- und Meinungsfreiheit Tragweite, denn die Einmischung des Staats muß nicht hingenommen werden -> "without interference by public authority".
Ah, ok. Es geht also um die Erfassung der Daten der Einwohnermeldeämter in einem geplanten zyklischen Abgleich alle 4 Jahre durch die Rundfunkanstalten. Das ist ja insbesonders dadurch kritisch, da dabei ja auch Daten von Leuten miterfasst werden würden, die keine Beitragsnummer haben, weil diese in ihrem Haushalt bereits einen anderen Beitragszahler haben. Auf jeden Fall eine weitere Schwachstelle, die man angehen sollte.