Fußnoten zu diesem Schlußantrag
36 Urteil vom 28. Juni 2001, VgT Verein gegen Tierfabriken/Schweiz, CE:ECHR:2001:0628JUD002469994, §§ 73 und 75.
In dieser Rechtssache geht es um Werbung; die sinngemäße Aussage ist, daß es nicht mit dem Art 10 EMRK vereinbar ist, einem Medienunternehmen das Schalten von Werbung zu verbieten, den anderen jedoch nicht; zulässig ist es nur, entweder allen oder keinem das Schalten von Werbung zu untersagen. Auch hier gilt also das Prinzip der Gleichbehandlung der Medienunternehmen. Es wäre also denkbar, daß bereits bestehende, die ÖRR bindende Auflagen, Werbung zeitlich zu begrenzen, mit Art 10 EMRK nicht vereinbar ist. Hier sei dann allerdings darauf verwiesen, daß sich die ÖRR in eigener Sache auf die Bestimmungen der EMRK nur dann berufen dürfen, wenn sie Unternehmen sind; dem Hoheitsträger ist das verboten. Hierzu siehe
EGMR -> Art 10 EMRK -> Öffentliche Gewalt kann sich nicht auf d. Artikel stützenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36589.037 Urteile vom 24. November 1993, Informationsverein Lentia u. a./Österreich, CE:ECHR:1993:1124JUD001391488, § 39, und vom 7. Juni 2012, Centro Europa 7 S.r.l. und di Stefano/Italien, CE:ECHR:2012:0607JUD003843309, § 133.
Zitat aus der Rechtssache "Informationsverein Lentia u. a. /Österreich."
CASE OF INFORMATIONSVEREIN LENTIA AND OTHERS v. AUSTRIA https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57854B. Absatz 2 (Art. 10-2)
34. Die beanstandeten Eingriffe waren, was von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten wird, "gesetzlich vorgeschrieben". Ihr Ziel wurde vom Gerichtshof bereits als legitim eingestuft (siehe oben, Randnrn. 32-33). Problematisch ist hingegen die Frage, ob die Eingriffe "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" waren.
35. Die Vertragsstaaten verfügen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Eingriffs über einen Ermessensspielraum, der jedoch mit einer europäischen Kontrolle einhergeht, deren Ausmaß je nach den Umständen unterschiedlich sein wird. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem in die Ausübung der in Artikel 10 Absatz 1 garantierten Rechte und Freiheiten eingegriffen wurde (Art. 10-1), muss die Kontrolle aufgrund der - vom Gerichtshof häufig hervorgehobenen - Bedeutung der betreffenden Rechte streng sein. Die Notwendigkeit einer Beschränkung muss überzeugend dargelegt werden (siehe u. a. das Urteil Autronic AG, Serie A Nr. 178, S. 26-27, Rn. 61).
36. Die Regierung wies in erster Linie auf die politische Dimension der Tätigkeit der audiovisuellen Medien hin, die sich in Österreich in den für diese Medien in Art. 1 Abs. 2 des Rundfunkverfassungsgesetzes festgelegten Zielen widerspiegelt, nämlich die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programmgestaltung und die Unabhängigkeit der für die Programme verantwortlichen Personen und Stellen zu gewährleisten (siehe oben Randnummer 20). Nur das geltende System, das auf dem Monopol des Österreichischen Rundfunks basiere, ermögliche es den Behörden, die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, so die Regierung. Aus diesem Grund sahen die geltenden Rechtsvorschriften und die Satzung des Österreichischen Rundfunks die Unabhängigkeit des Programms, die Freiheit der Journalisten und die ausgewogene Vertretung der politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen in den Leitungsorganen vor.
Mit der Entscheidung für die Beibehaltung des derzeitigen Systems habe der Staat ohnehin nur innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, der seit der Verabschiedung des Übereinkommens unverändert geblieben sei; nur sehr wenige Vertragsstaaten hätten seinerzeit andere Systeme gehabt. Angesichts der Vielfalt der heute in diesem Bereich bestehenden Strukturen könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass sich in der Zwischenzeit ein echtes europäisches Modell herausgebildet habe.
37. Um die öffentliche Meinung vor Manipulationen zu schützen, sei ein öffentliches Monopol in der audiovisuellen Industrie keineswegs notwendig, sonst wäre es auch für die Presse notwendig. Vielmehr sei ein echter Fortschritt in Richtung Meinungsvielfalt und Objektivität nur durch ein vielfältiges Angebot an Sendern und Programmen zu erreichen. In Wirklichkeit ging es den österreichischen Behörden im Wesentlichen darum, ihre politische Kontrolle über den Rundfunk zu behalten.
38. Der Gerichtshof hat wiederholt die grundlegende Rolle der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft hervorgehoben, insbesondere dann, wenn sie über die Presse dazu dient, Informationen und Ideen von allgemeinem Interesse zu vermitteln, auf deren Kenntnisnahme die Öffentlichkeit im Übrigen ein Recht hat (siehe z. B. sinngemäß das Urteil Observer and Guardian gegen das Vereinigte Königreich vom 26. November 1991, Serie A Nr. 216, S. 29-30, Rn. 59). Ein solches Unterfangen kann nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn es auf dem Grundsatz des Pluralismus beruht, für den der Staat der letzte Garant ist. Diese Feststellung gilt insbesondere für die audiovisuellen Medien, deren Programme oft sehr weit verbreitet sind.
39. Von allen Mitteln, die die Wahrung dieser Werte gewährleisten sollen, ist das öffentliche Monopol dasjenige, das die Meinungsfreiheit am stärksten einschränkt, nämlich die völlige Unmöglichkeit, anders als über einen nationalen Sender und in einigen Fällen in sehr begrenztem Umfang über einen lokalen Kabelsender zu senden. Aufgrund des weitreichenden Charakters dieser Beschränkungen können sie nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie einem dringenden Bedürfnis entsprechen.
Infolge des technischen Fortschritts der letzten Jahrzehnte lassen sich diese Beschränkungen heute nicht mehr mit Erwägungen über die Anzahl der verfügbaren Frequenzen und Kanäle rechtfertigen; die Regierung hat dies akzeptiert. Zweitens haben sie für den vorliegenden Fall angesichts der Vervielfachung ausländischer Programme, die sich an ein österreichisches Publikum richten, und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die Rechtmäßigkeit ihrer Weiterverbreitung über Kabel anzuerkennen (siehe oben Randnummer 21), weitgehend ihre Daseinsberechtigung verloren. Schließlich und vor allem kann nicht behauptet werden, daß es keine gleichwertigen, weniger restriktiven Lösungen gibt; es genügt, als Beispiel die Praxis einiger Länder anzuführen, die entweder Lizenzen unter bestimmten Bedingungen mit variablem Inhalt erteilen oder Formen der privaten Beteiligung an den Tätigkeiten der nationalen Gesellschaft vorsehen.
40. Die Regierung führte schließlich ein wirtschaftliches Argument an, nämlich dass der österreichische Markt zu klein sei, um eine ausreichende Anzahl von Sendern zu tragen, um Umgruppierungen und die Bildung von "privaten Monopolen" zu vermeiden.
41. Dies sei ein Vorwand für eine Politik, die durch die Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs vor allem darauf abziele, dem Österreichischen Rundfunk Werbeeinnahmen auf Kosten des Prinzips des freien Unternehmertums zu sichern.
42. Das Gericht ist von der Argumentation der Regierung nicht überzeugt. Ihre Behauptungen werden durch die Erfahrungen mehrerer europäischer Staaten von vergleichbarer Größe wie Österreich widerlegt, in denen die Koexistenz von privaten und öffentlichen Sendern nach von Land zu Land unterschiedlichen Regeln und begleitet von Maßnahmen, die die Entwicklung privater Monopole verhindern, die Befürchtungen als unbegründet erscheinen läßt.
43. Zusammenfassend ist das Gericht ebenso wie die Kommission der Auffassung, daß die fraglichen Eingriffe im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig waren. Es liegt also ein Verstoß gegen Artikel 10 (Art. 10) vor.
44. Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich für den Gerichtshof, zu prüfen, ob, wie von einigen Beschwerdeführern geltend gemacht, auch ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 (Art. 14+10) vorliegt (siehe u. a. Urteil Airey/Irland vom 9. Oktober 1979, Serie A Nr. 32, S. 16, Rn. 30).
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Zitat aus der Rechtssache "Centro Europa 7 S.r.l. und di Stefano/Italien"
CASE OF CENTRO EUROPA 7 S.R.L. AND DI STEFANO v. ITALYhttps://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-1113992. Die Bewertung des Gerichtshofs
(a) Allgemeine Grundsätze zum Pluralismus in den audiovisuellen Medien
129. Der Gerichtshof hält es für angebracht, zunächst die in seiner Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsätze zum Pluralismus in den audiovisuellen Medien zu rekapitulieren. Wie er bereits mehrfach festgestellt hat, kann es keine Demokratie ohne Pluralismus geben. Die Demokratie lebt von der freien Meinungsäußerung. Es gehört zum Wesen der Demokratie, dass verschiedene politische Programme vorgeschlagen und erörtert werden können, auch solche, die die Art und Weise, wie ein Staat gegenwärtig organisiert ist, in Frage stellen, sofern sie der Demokratie selbst nicht schaden (siehe Manole u. a. gegen Moldau, Nr. 13936/02, § 95, EGMR 2009, und Sozialistische Partei u. a. gegen Türkei, 25. Mai 1998, §§ 41, 45 und 47, Reports 1998-III).
130. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass es zur Gewährleistung eines echten Pluralismus im audiovisuellen Sektor in einer demokratischen Gesellschaft nicht ausreicht, die Existenz mehrerer Kanäle oder die theoretische Möglichkeit des Zugangs potenzieller Anbieter zum audiovisuellen Markt vorzusehen. Es ist darüber hinaus notwendig, einen effektiven Zugang zum Markt zu ermöglichen, um die Vielfalt des gesamten Programminhalts zu gewährleisten, der so weit wie möglich die Vielfalt der Meinungen widerspiegelt, die in der Gesellschaft, an die sich die Programme richten, anzutreffen sind.
131. Die Freiheit der Meinungsäußerung, wie sie in Artikel 10 § 1 gewährleistet ist, stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt dar (siehe Lingens gegen Österreich, 8. Juli 1986, § 41, Serie A Nr. 103). Die Freiheit der Presse und anderer Nachrichtenmedien bietet der Öffentlichkeit eines der besten Mittel, um die Ideen und Haltungen der politischen Führer zu entdecken und sich eine Meinung darüber zu bilden. Es ist die Aufgabe der Presse, Informationen und Ideen zu politischen Fragen und anderen Themen von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Die Presse hat nicht nur die Aufgabe, solche Informationen und Ideen zu vermitteln, sondern die Öffentlichkeit hat auch ein Recht darauf, sie zu erhalten (siehe z. B. Handyside gegen das Vereinigte Königreich, 7. Dezember 1976, § 49, Serie A Nr. 24, und Lingens, oben zitiert, §§ 41-42).
132. Die audiovisuellen Medien, wie Radio und Fernsehen, spielen in dieser Hinsicht eine besonders wichtige Rolle. Aufgrund ihrer Fähigkeit, Botschaften durch Ton und Bild zu vermitteln, haben diese Medien eine unmittelbarere und stärkere Wirkung als Printmedien (siehe Jersild gegen Dänemark, 23. September 1994, § 31, Serie A Nr. 298, und Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark [GC], Nr. 49017/99, § 79, ECHR 2004-XI). Die Funktion von Fernsehen und Radio als vertraute Unterhaltungsquellen in der Intimität der Wohnung des Hörers oder Zuschauers verstärkt ihre Wirkung noch (siehe Murphy gegen Irland, Nr. 44179/98, § 74, EGMR 2003-IX).
133. Eine Situation, in der es einer mächtigen wirtschaftlichen oder politischen Gruppe in der Gesellschaft gestattet ist, eine beherrschende Stellung über die audiovisuellen Medien zu erlangen und dadurch Druck auf die Rundfunkveranstalter auszuüben und schließlich deren redaktionelle Freiheit zu beschneiden, untergräbt die grundlegende Rolle der freien Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft, wie sie in Artikel 10 der Konvention verankert ist, insbesondere wenn sie der Vermittlung von Informationen und Ideen von allgemeinem Interesse dient, auf die die Öffentlichkeit im Übrigen ein Recht hat (siehe VgT Verein gegen Tierfabriken v. Schweiz, Nr. 24699/94, §§ 73 und 75, ECHR 2001-VI; vgl. auch De Geillustreerde Pers N.V. v. the Netherlands, Nr. 5178/71, Bericht der Kommission vom 6. Juli 1976, Entscheidungen und Berichte 8, S. 13, § 86). Dies gilt auch dann, wenn die marktbeherrschende Stellung von einer staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eingenommen wird. So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Genehmigungsregelung, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Monopol auf die verfügbaren Frequenzen einräumt, wegen ihres restriktiven Charakters nicht gerechtfertigt werden kann, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass ein dringender Bedarf dafür besteht (siehe Informationsverein Lentia u. a., Rdnr. 39).
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Aus dem Wortlaut zu Rn. 131 könnte ersehen werden, daß eine Praxis, die es der Presse unmöglich macht, ihre Produkte über den Markt zu verbreiten, mit Art 10 EMRK nicht vereinbar ist.
Es liegt verstärkt an den Printmedien, das Finanzierungssystem des ÖRR in Frage zu stellen, solange die Bürger*innen nicht wirklich die freie Wahl haben, nur jene Medien zu finanzieren, die sie nutzen, bzw. zur Leistungserbringung an sich bestellt haben.
Hinweis:
EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36659.msg219828.html#msg219828
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;