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Autor Thema: EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer  (Gelesen 218 mal)

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Basis für dieses Thema ist Rechtssache 352/85, Rn. 38; siehe untenstehenden Querverweis:

Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980.
Procureur du Roi gegen Marc J.V.C. Debauve und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Liège - Belgien.
Dienstleistungsverkehr: Kabelfernsehen.
Rechtssache 52/79

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61979CJ0052&qid=1680850996561

Leitsätze, (in gestrichelten Linien und leider in Großbuchstaben):
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Zitat
1 . DIE AUSSTRAHLUNG VON FERNSEHSENDUNGEN ALS SOLCHEN , EINSCHLIESSLICH JENER ZU WERBEZWECKEN , FÄLLT UNTER DIE VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIENSTLEISTUNGEN . DAS GLEICHE GILT FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DERARTIGER MITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS .

Zitat
3 . DIE ARTIKEL 59 UND 60 EWG-VERTRAG STEHEN EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG , NACH DER DIE ÜBERTRAGUNG VON WERBEMITTEILUNGEN IM WEGE DES KABELFERNSEHENS UND DIE AUSSTRAHLUNG DERARTIGER MITTEILUNGEN DURCH DAS FERNSEHEN NICHT ZULÄSSIG SIND , DANN NICHT ENTGEGEN , WENN DIESE REGELUNG OHNE UNTERSCHEIDUNG HINSICHTLICH DES - IN- ODER AUSLÄNDISCHEN - URSPRUNGS DIESER MITTEILUNGEN , DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG ODER DES ORTS , AN DEM DIESER ANSÄSSIG IST , ANGEWANDT WIRD .

Zitat
5 . STANDORTUNTERSCHIEDE , DIE AUF NATÜRLICHE ERSCHEINUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND , KÖNNEN NICHT ALS ' ' DISKRIMINIERUNG ' ' IM SINNE DES EWG-VERTRAGS ANGESEHEN WERDEN , NACH DEM UNTER DIESEN BEGRIFF NUR UNGLEICHBEHANDLUNGEN FALLEN , DIE AUF MENSCHLICHES WIRKEN UND INSBESONDERE AUF MASSNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN GEWALT ZURÜCKGEHEN
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Zitat
12 IN ANBETRACHT DER BESONDERHEITEN BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN , WIE ETWA DER AUSSTRAHLUNG UND ÜBERTRAGUNG VON FERNSEHSENDUNGEN , DÜRFEN ALLERDINGS SOLCHE AN DEN LEISTUNGSERBRINGER GESTELLTEN BESONDEREN ANFORDERUNGEN NICHT ALS MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG VON FÜR BESTIMMTE ARTEN VON TÄTIGKEITEN ERLASSENEN VORSCHRIFTEN ERGEBEN , WELCHE DURCH DAS ALLGEMEININTERESSE GERECHTFERTIGT SIND UND FÜR ALLE IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIGEN PERSONEN ODER UNTERNEHMEN GELTEN ; DIES GILT INSOWEIT , ALS EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGER LEISTUNGSERBRINGER DORT ÄHNLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT UNTERWORFEN IST .
D.h., die Bestimmungen zur Erbringung einer Dienstleistung muß auch in Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen für alle diese Dienstleistungserbringer in gleicher Tragweite und Auslegung gelten, damit sie nicht als "mit dem Unionsverträgen unvereinbar" einzustufen sind.

Querverweise:
EuGH 352/85 - Fernsehwerbeverbot -> entweder für alle oder gar nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37151.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2023, 13:56 von Bürger«
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