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Autor Thema: BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht  (Gelesen 4412 mal)

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BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019
- 1 BvR 276/17 -, Rn. (1-142),

http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html
Leitsatz 1
Zitat von: BVerfG, Beschl. vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17
Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.
Leitsatz 2
Zitat von: BVerfG, Beschl. vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.

Art 5 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat von: Art 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 11 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html
Zitat von: Artikel 11 GRCh - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Es stellt sich die Frage, ob Art. 11 Charta dem Art. 5 GG insofern entgegensteht, da es bereits im direkten Wortlaut keinen staatlichen Einfluß zuläßt; der Grundrechtsschutz des europäischen Grundrechts wäre damit jedenfalls größer, als der nationale Grundrechtsschutz des Art. 5 GG.

Aus einem Bund-Länder-Streit geht übrigens hervor, daß
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006
- 2 BvG 1/04 -, Rn. 1-176,

http://www.bverfg.de/e/gs20061017_2bvg000104.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 17.10.2006, 2 BvG 1/04, Rn. 146
Rn. 146
[...] Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört [...]
Setzt sich die Gebietskörperschaft also über Art. 11 Charta hinweg und beeinflußt die ihr zugeordneten Personen, ist ihre Verwaltung nicht mehr ordnungsgemäß.

Übrigens:
Der NDR wird in obig verlinkter Verfassungsbeschwerde namentlich genannt; dieser Beschluß hat somit auch einen Rundfunkbezug.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2022, 20:26 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
 Schriftsätzlich im Erstanlauf verwertet wie folgt:

- leider geht beim Rüberkopieren die Fettschrift der Überschriften verloren - dadurch wird das rein leserisch etwas schlecht verdaubar - zum Aufschönen fehlt die Zeit -
Die Information der Verwertung hat den Zweck, dass die informativen Kundigen hier im Forum erkennen, was taktisch verwertbar erscheint für mindestens eine der verschiedenen Verfahrensarten. 

Zitat
MSA1.d)   Kollisionsfall: Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Ländern ist nicht verhandelbar.

BVerfG 2 BvE 7/11
Rn. 108 [... Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig [...]

Es ist fraglich, ob die Länder überhaupt eine Befugnis haben, technische Teile zu regeln, die den Zugang zu audio-visuellen Inhalten umfassen, wenn die audio-visuelle Richtlinie nur die Inhalte regeln soll.

Wenn die Technik Bundesrecht ist, gilt das nicht nur für die greifbare Technik, sondern auch für alle Informationszugangsdienste, die Informationen lediglich übertragen. Die Medienanstalten würden mit einer Zugangsregulierung in den Kompetenzbereich des Bundes eingreifen, soweit sie Zugänge zum audio-visuellen Markt regeln, beispielsweise mitt Lizenzen.

Wenn die Bundesländer laut Medienstaatsvertrag bestimmen dürfen, wer den Markt betritt, ist es eine unzulässige Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Land. Denn eine Lizenz besagt nichts über die staatliche landesrechtliche Verantwortung für Schaffen und Fördern von Inhalten, sondern nur etwas über den Marktzugang.

MSA1.e)   Anwendbarkeit von EU-Recht bei den Grundrechten: Kompetenzregel.

e1) BVerfG 1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht 1: "Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. [...]"

e2) Verbraucherschutzrecht ist Unionsrecht. Es gilt Anwendungsvorrang des Unionsrechts. - Bei Medien gilt für den Verbraucherschutz der Art 11 GrCh: "without interference by public authority".

Artikel 11 der Europäischen Grundrechte-Charta:
" Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet."

MSA1.e3)   Das "gesetzte" Recht in Deutschland entspricht dem durchaus?

Das gewollte Prinzip der Staatsferne, genügt es? - Darüber muss man nicht nachdenken. Die Realität in Deutschland ist schon immer eindeutig in einer engen Symbiose zwischen "ARD, ZDF etc." und dem Staat und einigen Parteien. - Früher waren ein wenig privilegiert CDU, CSU, FDP, dann seit der ersten SPD-Bundesregierungen auch ausgeweitet auf die SPD. Gegenwärtig ausgeprägt geradezu eine Art Parteisender für Grün-Links und zwar mit starker Fürsorge für den wesentlichen utopistischen Flügel dieser beiden Partien: "Betreutes Denken" und Tendenz zum Verbotestaat statt Bildung für Autonomie und Demokratie und individuelle Eigenverantwortung.

e4) Erschwert wird es seit 1990 und sodann seit der Internet-Konkurrenz durch zunehmenden Sensationalismus und Emotionalismus und durch Orientierung für die Spaßgesellschaft statt für die Leistungsgesellschaft. Denn damit enfällt die Rahmenbedingung der Aufgaben für Bildung und Demokratie. Diese Aufgabe ist längst übergegangen an Blogs, die NZZ, Telepolis und andere, wie die ja verfügbaren Nutzerstatistiken des Internets belegen.

Die Bürger mit politischer Flügelneigung sind ebenfalls für "ARD, ZDF etc." nicht mehr erreichbar, sind nicht mehr "staatsbürgerlich zu 'bilden". Sie haben nun am Bildschirm stattdessen ihre spezifischen Medien, beispielsweise die TAZ dient den Links-Libertären und JUNGE FREIHEIT dient den Konservativ-Libertären.

MSA1.e5) Damit liegt nicht nur "interference by public authority" vor, sondern es entfällt auch die schmale Rechtfertigungsgrundlage der staatlichen Förderaufgabe "höhere Bildungsgüter" und "lebenslanges Lernen".

Die Zwangsabgabe für "ARD, ZDF etc." ist unter diesen Rahmenbedingungen nicht mehr konform mit der EU-Charta. Sie könnte es vielleicht theoretisch früher gewesen sein, ist es aber nicht mehr unter der Summe der Rahmenbedingungen.

Art 5 GG ist weniger bestimmend als Art 10 EMRK und Art 11 GrCh. Art 10 EMRK schafft nämlich für alle "nichtstaatlichen Organisationen" und "natürlichen Personen" ein europäisches Grundrecht, die Art 11 GrCh in Belangen der "natürlichen Personen" noch verschärft.

Art 5 GG ist. soweit hier (ohne Verifizierung) in Erinnerung ist, seitens des BVerfG bislang primär für die Angebtsseite behandelt worden, also für Medienunternehmen. Die Nachfrageseite aber ist, was in Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh die Zielgruppe ist.

Die EMRK hat vor Gerichten die Wirkung von Bundesrecht. Entsprechende Anträge der Bürger sind also auch beim Verwaltungsgericht zulässig. Gerichte dürfen nicht vorgehen nach dem Schema "was der Richter im Studium nicht pauken musste, gibt es nicht".

Dem Staat ist Einmischung in das Medienverhalten der Bürger untersagt. Nun da der Medienmarkt ins Internet hinein konvergiert, ist die Privilegierung von "ARD, ZDF etc." endgültig eine Einmischung. Der Staat darf nun noch alle Anbieter fördern oder allenfalls Nischenanbieter. Letzteres ist der Fall in den USA: Man benötigt staatsnahe Sender und Internet-Plattformen für staattliche Informationsaufgaben und für den Katastrophenschutz.


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Nachtrag:

Aus der thematisierten Entscheidung sei zusätzlich zitiert:

Rn. 40
Zitat
Es kann zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen, ob dies schon für sich allein als Grundlage für die Annahme einer vollständig vereinheitlichten Rechtslage ausreicht, oder ob sie im Hinblick auf gegenläufige Anhaltspunkte in der Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 9 sowie Art. 5 DSRL 95/46/EG) weiterer Absicherung bedürfte. Denn jedenfalls wurde diese Auslegung der Richtlinie durch die Datenschutz-Grundverordnung inzwischen auch durch den Unionsgesetzgeber in politischer Verantwortung bestätigt und rechtlich abgesichert. Die Datenschutz-Grundverordnung war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zwar noch nicht in Geltung, aber doch bereits endgültig verabschiedet und nach Art. 99 Abs. 1 DSGVO in Kraft getreten. In ihrem Lichte kann das Verständnis der Richtlinie als eine „Vollharmonisierung“ der materiellen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten als hinreichend abgesichert angesehen werden.
Bereits die der DSGVO vorangehende Datenschutzrichtlinie führte zu einer Vollharmonisierung der unionsrechtlichen Datenschutzbestimmungen.

Rn. 41
Zitat
bb) Von einer vollständigen Vereinheitlichung ist erst recht für die aktuelle Rechtslage unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung auszugehen, die im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung der angegriffenen Entscheidung auch vom Oberlandesgericht zu beachten wäre. Mit ihr hat die Europäische Union in der Rechtsform der Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht geschaffen, um so der verbliebenen unterschiedlichen Handhabung des Datenschutzrechts in den Mitgliedstaaten wirksamer entgegenzutreten und dem Anspruch eines unionsweit gleichwertigen Datenschutzes größeren Nachdruck zu verleihen (vgl. Erwägungsgründe 9, 10 DSGVO). Dabei enthält zwar auch die Datenschutz-Grundverordnung eine Öffnungsklausel für die Ausgestaltung des „Medienprivilegs“ (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) und ermöglicht auch darüber hinaus den Mitgliedstaaten in verschiedenen Hinsichten die Schaffung von – oftmals zu notifizierenden – punktuell abweichenden Regelungen. Dass solche Öffnungen für die vorliegende Konstellation erheblich sind und den Anspruch der Verordnung als Gewährleistung eines materiell vollständig vereinheitlichten Datenschutzniveaus durchbrechen, ist jedoch nicht ersichtlich.
Im Grunde wird damit doch die Aussage getätigt, daß die Unionsregeln des Datenschutzes materielles Recht darstellen?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Info:

Es hat von dieser Entscheidung nun auch je eine englische und französische Sprachfassung; aufrufbar via der bereits bekannten Seite mit der deutschsprachigen Fassung; siehe nachstehend zur Erinenrung.

Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019
- 1 BvR 276/17 -

https://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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