Beschluß
des Ersten Senats vom 20. Dezember 1960
-- 1 BvL 21/60 -- https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012045.html24
1. Ein Grundrecht kann, soweit die Verfassung dies nicht zuläßt, durch einfaches Gesetz in seinem sachlichen Gehalt nicht eingeschränkt werden; denn die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht, das auch den Gesetzgeber bindet. Soweit sich durch Auslegung die sachliche Reichweite eines Grundrechts unmittelbar erschließen läßt, bleibt kein Raum für eine konstitutive Regelung durch den einfachen Gesetzgeber. Eine authentische Interpretation der Verfassung ist ihm verwehrt. Versucht ein Gesetz, den Gehalt des Grundrechts mit eigenen Worten verdeutlichend zu umschreiben, so geschieht das auf die Gefahr, daß dieser Interpretationsversuch mit der Verfassung in Widerspruch gerät (vgl. auch BVerfGE 7, 377 [403 f.]). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber in einer Grundrechtsnorm ermächtigt ist, "das Nähere" zu regeln, wie weit auch immer im übrigen der Umfang dieser Befugnis im Einzelfall erstreckt werden muß.
Die Verfassung selber muß also die Einschränkung des Grundrechts vorsehen?
Und das muß dann auch für das Unionsgrundrecht gelten? Es muß die Einschränkbarkeit selber vorsehen, andernfalls sie sonst unzulässig ist?
Datenschutz ist ja bekanntermaßen vollständig harmonisiert, so daß das Unionsgrundrecht zur unmittelbaren Anwendung gelangt;
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0 das Unionsgrundrecht zum Schutz personen-bezogener Daten wiederum lautet, wie folgt:
Charta der Grundrechte der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXTArtikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Es ist nicht ersichtlich, daß dieses Grundrecht explizit darauf hinweist, daß es begrenzt werden darf?
Eine Datenverarbeitung ist also nur mit Einwilligung der betreffenden Person zulässig, (wegen des "und"), oder auf Basis einer "gesetzlich geregelten
legitimen Grundlage".
"Legitim" ist die Grundlage lt. DSGVO-Auslegung des EuGH
nicht, ->
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0weil
EuGH C-180/21 - DSGVO - Art 6 DSGVO regelt d. Zulässigkeit der DV abschließendhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36940.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;