Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die Frage steht ja bereits im Titel:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde bzw. eine
Behörde im Sinne des VwVfG (siehe auch § 1 Abs 4. VwVfG)?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
[...]
Bitte nicht einfach irgend etwas nach dem eigenen Verständnis antworten, sondern bitte auch nach Möglichkeit sauber begründen, vorzugweise mit Referenz auf ein bestimmtes Gesetz oder Urteil.
§ 35 Begriff des VerwaltungsaktesWeder Beitragsservice noch Rundfunkanstalt sind eines von beidem und somit nicht Träger von Hoheitsrechten. Ohne Hoheitsrechte dürfen sie keine Verwaltungsakte erlassen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft..
Eine hoheitliche Maßnahme also!
Hoheitsrechte hat grundsätzlich zuerst nur der Staat selber. Dieser kann sie nach Maßgabe des Art 24 GG abgeben.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
§ 1 AnwendungsbereichPunkt 1 ist grammatikalisch eine Aufzählung und bedeutet: bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da Beitragsservice und Rundfunkunternehmen nicht bundesunmittelbar sondern landesmittelbar sind (wenn überhaupt), können sie somit keine Behörde sein. Wenn sie außerdem eine Behörde wären, verstießen sie gegen das Gebot der Staatsferne, das Konstrukt wäre nicht verfassungskonform und damit nichtig. Punkt 2 erklärt sich selbst. Bundesrecht im Auftrage des Bundes ausführen. Rundfunkstaatsvertrag = Landesrecht.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen...
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Zusammengefasst:keine Hoheitsrechte = keine Verwaltungsakte = keine Bescheide = keine Amtshilfe = keine Vollstreckungsmaßnahmen (weg über ordentliche Gerichte/ gelber Brief)
Keine Behörde da keine staatlichen Aufgaben sondern Landesaufgaben
Wenn doch Behörde dann staatlich = verfassungswidrig wegen Staatsferne
weder Verwaltungsgesetze noch AO sind anwendbar und somit gelten BGB und HGB als Geschäftsgrundlage
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld
zu entrichten.
[...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. FestsetzungsBESCHEIDe können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
...da diese lediglich "entsprechend" zur Anwendung kommt, d.h. auf Teile der AO wird lediglich Bezug genommen.Selbiges kann man auch für die Abgabenordnung durchdeklinieren. Das ist dann erforderlich, wenn die örtlichen Finanzämter als Landesbehörde im Zuge der illegalen Amtshilfe auf Grundlage der Abgabenordnung argumentieren. Im Anwendungsbereich ist wieder festgelegt, dass diese Vorschrift für Steuerangelegenheiten des Bundes anzuwenden ist.Zitat§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Nein, weder der Beitragsservice noch die Rundfunkunternehmen selber sind eine Behörde, noch dürfen diese Verwaltungsakte erlassen.
Hierzu muss man sich zuerst Art 31 GG verinnerlichen "Bundesrecht bricht Landesrecht....hat hier also weniger etwas damit zu tun - sondern es erfolgt damit schlicht eine Zuständigkeitsfestlegung bzw. Kompetenzklärung.
Das bedeutet, der Rundfunkstaatsvertrag als Landesrecht kann nicht Bundesrecht aufheben.
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen...
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783
(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
§ 54 (Fn 15) Rechtsaufsicht
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det350539
(1) Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR.
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereichwird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784
(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]siehe u.a. unter
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__1.html
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
§ 1 (Fn 12) Vollstreckbare Geldforderungen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#det344603
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter LANDEsaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
Es bleibt auch ganz sicher unbestritten, daß eine Behörde den Staat vertritt, zwingend, also zwingend staatsnah zu sein hat. Die Staatsferne des Rundfunks ist doch aber bundesrechtlich festgeschrieben? Ergo scheidet die Form einer Behörde definitv aus.
FAZIT
1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.
irrelevantEs wird bezweifelt.
Auch eine Zustimmung des für die Fach- und Rechtsaufsicht der Flughäfen zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zu der vom MIL beabsichtigten Änderung der örtlichen Flugbeschränkungen liegt nach Kenntnis des BDF und seiner Mitglieder derzeit nicht vor.http://www.bdf.aero/files/3713/6733/5755/130326_1305_S_Stellungnahme_Verlngerung_rtliche_Flugbeschrnkungen_SXF.pdf
Zudem darf auch noch einmal daran erinnert werden, daß der vergleich mit allen anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen zulässig ist; siehe AOK und Co. Nicht eines hat hoheitliche Befugnisse, denn sie alle treten zum Bürger via öffentlich-rechtlichem Vertrag in Beziehung und unterliegen damit dem Zivilrecht.
Erwähnungen bzw. tangierende Diskussionen u.a. unter
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200
Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056
...einschl. auch mal ein Link zur alten Verwaltungsvereinbarung der damaligen "GEZ" von 2002 unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.msg102333.html#msg102333
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html
Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg98436.html#msg98436
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860
ard_check: Was ist d. Beitragsservice v. ARD, ZDF u. DR + welche Aufgaben hat er
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16195
Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17314
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17314.msg114362.html#msg114362
Fehlende Rechtsfähigkeit und Arbeitsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15790
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15790.msg105930.html#msg105930
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238
Was will der "Beitragsservice" uns mit diesen Bildern mitteilen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14742.msg98408.html#msg98408
Beitragsservice erhält Negativpreis "BigBrotherAward" 2013
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5308.0.html
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783
(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
3. Zitat [BILD]: "Natürlich meldeten bisher nur die wenigsten ihren Fernseher aus Protest gegen schlechtes Programm ab. Doch entscheidend war immer: Es gab zumindest die Option, dies zu tun. Ein Grundprinzip in unserer freiheitlichen Grundordnung, welches von einer untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt wird."
[Eicher:] Hier wird der Eindruck erweckt, ARD und ZDF würden gegen demokratische Prinzipien und Gesetze verstoßen. [...]
Es kann also keine Rede davon sein, dass hier ein Grundprinzip unserer freiheitlichen Grundordnung von einer "untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt" werde. Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
Zitat[Eicher:] Hier wird der Eindruck erweckt, ARD und ZDF würden gegen demokratische Prinzipien und Gesetze verstoßen. [...]Leider sind diese Worte nur auf dem als unerwünscht einzustufenden Link verfügbar:
Es kann also keine Rede davon sein, dass hier ein Grundprinzip unserer freiheitlichen Grundordnung von einer "untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt" werde. Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
[...] Beim Formular wird man hingewiesen: Man muss zwingend Verbraucher in NRW sein, sonst kriegt man keine kostenlose Beratung zum Rundfunkbeitrag. Aber der Rundfunkbeitrag als öffentliche Abgabe und Verbraucher passen nicht zusammen.[...]Vielleicht hilft er der Diskussion?
Als Reaktion auf einen Artikel auf Bild.de vom 29.8.2012 mit dem Titel: "So kassiert uns bald die GEZ ab" hat die ARD einen sogenannten Faktencheck aus der berufenen Feder des Dr. Eicher erstellt, in dem es unter anderem heißt:Zitat[Eicher:] Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.
Der Rundfunk in Deutschland sei durch die zuständigen Landesgesetzgeber hoheitlich organisiert. Sobald ein Land als Staat im Rahmen seiner Zuständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe durch Gesetz zuweise, habe die juristische Person des öffentlichen Rechts kraft Zuweisung insoweit eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das heiße, sie sei in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig.
An diese Entscheidung der Landesgesetzgeber sei der Bund gebunden und könne auch nicht kraft seiner Umsatzsteuerkompetenz die hoheitliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten im Wege einer Fiktion für den Bereich der Umsatzsteuer in eine gewerbliche oder berufliche umdeuten. Die Rundfunk- und Fernsehgebühren, die den Rundfunkanstalten durch Landesrecht zugewiesen würden, seien Mittel der Länder. Diese seien verpflichtet, den Rundfunk zu finanzieren. Der Versuch des Bundes, sich steuerliche Einnahmen aus einer Umsatzbesteuerung der den Rundfunkanstalten zufließenden Einnahmen zu erschließen, sei also im Grunde eine Besteuerung der Länder durch den Bund. Dieser Versuch und die Mißachtung der landesrechtlichen Organisation des Rundfunks durch den Bund stelle zugleich einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz dar, daß Bund und Länder wechselseitig zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet seien.
Bis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
Die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln wurde 1973 gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Damit ging der seit 1923 zunächst in den Händen der Reichspost, später der Bundespost liegende Gebühreneinzug in den Aufgabenbereich des Rundfunks über. Grundlegend waren zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, die klarstellten, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.
Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:Zitat§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereichwird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784
(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.Zitat[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst war. [...]wirklich aus, um die genauen Aufgaben (und damit auch die hoheitlichen Tätigkeiten) umfassend und hinreichend darzustellen?
Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, für die überdies besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gelten (§ 11 Abs. 2). Satz 2 ergänzt, dass die Landesrundfunkanstalt darüber hinaus auch ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch eine Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Anders als in Satz 1 sind damit Personen oder Einrichtungen gemeint, die eine gegenüber der Landesrundfunkanstalt eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wie etwa Inkassobüros oder selbstständige Beitragsbeauftragte. Eine solche Übertragung kommt allerdings lediglich im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten in Betracht. Vorrangig sollen die Aufgaben von den Landesrundfunkanstalten selbst wahrgenommen werden. Im Hinblick auf das Ziel, eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für das neue Rundfunkbeitragsmodell zu erreichen, stellt Satz 3 klar, dass es den Landesrundfunkanstalten möglich ist, eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 auszuschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.Vgl. dazu die Beitragssatzung des WDR (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13642&menu=1&sg=0), § 2:
Gemeinsame Stelle der LandesrundfunkanstaltenWenn der BS eine Abteilung der LRA sein kann (Schrödingers Katze, zu welcher LRA gehört der BS?), dann stellt sich aber doch die Frage, warum er dann nirgendwo namentlich und eindeutig aufgeführt ist. Wieso wissen die LRA nicht, wie ihre gemeinsame Verwaltungsstelle heißt? Und wieso steht in der Satzung und im RBStV, daß die Aufgaben ganz oder teilweise durch den BS wahrgenommen würden? Denn immerhin werden die Aufgaben faktisch nur durch den BS wahrgenommen.
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
[...] Wenn der BS eine Abteilung der LRA sein kann (Schrödingers Katze, zu welcher LRA gehört der BS?), dann stellt sich aber doch die Frage, warum er dann nirgendwo namentlich und eindeutig aufgeführt ist. Wieso wissen die LRA nicht, wie ihre gemeinsame Verwaltungsstelle heißt? Und wieso steht in der Satzung und im RBStV, daß die Aufgaben ganz oder teilweise durch den BS wahrgenommen würden? Denn immerhin werden die Aufgaben faktisch nur durch den BS wahrgenommen.
Und dann stellt sich natürlich auch die Frage, ob der BS als nichtrechtsfähiges Inkassounternehmen überhaupt hoheitliche Tätigkeiten ausüben darf, die als solche nicht eindeutig und ausdrücklich genannt sind und bei verständiger Würdigung auch nicht angenommen werden können, da jedermann davon ausgehen kann, daß nichtrechtsfähige Institutionen keine hoheitlichen Rechte ausüben dürfen.
Bereits im 1971er BVerfG-Urteil steht unter Rz. 65 Interessantes, das im Forum bereits ausgeführt worden ist.
Darüberhinaus sei wiederholt geschrieben, daß das Bundesrecht Mischformen untersagt; entweder ganz Behörde oder gar nicht.
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Nach deutschem Verfassungsrecht ist die deutsche Staatsgewalt zur Ausübung ihrer Hoheitsrechte auf deutschem Staatsgebiet nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Daraus folgt für den Bund wie die Länder, dass die Übertragung bzw. Einräumung von Hoheitsrechten auf bzw. für zwischenstaatliche und grenznachbarschaftliche Einrichtungen als Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Normalität einer besonderen verfassungsrechtlichen Zulassung durch eine entsprechende Regelung im Grundgesetz bedarf.
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner...verlangen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft... verlangt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt,...durch Satzung zu regeln.
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, ....
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Zitat[...] Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.[...]http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf wie auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen.
(http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/scan201601271uqhamy5b19.jpg)
§ 1 AnwendungsbereichDen hervorgehobenen Teil verstehe ich als „gilt für bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts“, was die LRAn nicht sind. In den meisten (übrigens i. d. R. gleich lautenden (nicht wörtlich, aber sinngemäß)) Landesverwaltungsverfahrensgesetzen steht i. d. R., daß es nicht für die örtliche LRA gilt. Frage ist, welches Gesetz gilt für die Verwaltungsakte? Und wo steht das?
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, […]
[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:
LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)Zitat§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783
(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:Zitat§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
...nun war ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt die "Deutsche Bundespost" für den Gebühreneinzug zuständig.
Die "Deutsche Bundespost" war dazumal noch offizielle "Behörde"
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundespost#GeschichteZitatBis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
- ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" durch die Rundfunk-Anstalten einerseits und
- ("hoheitlichem") "Finanzierungseinzug" durch die Bundespost-Behörde andererseits
gegeben gewesen sein könnte.
1973 (Gründung der "GEZ") bzw.
1976 (Arbeitsaufnahme der "GEZ")
erfolgte jedoch die
Umstellung des "Finanzierungseinzugs" von der
- "Deutschen Bundespost" ("Behörde")
auf die
- "Gebühreneinzugszentrale" (interne "Gemeinschaftseinrichtung"/"Verwaltungsgemeinschaft")
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Geschichte
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#GeschichteZitatDie GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln wurde 1973 gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Damit ging der seit 1923 zunächst in den Händen der Reichspost, später der Bundespost liegende Gebühreneinzug in den Aufgabenbereich des Rundfunks über. Grundlegend waren zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, die klarstellten, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.
Ungeachtet der sicherlich verkürzten und vermutlich auch nicht juristisch vollkommenen Widergabe der erwähnten und noch zu recherchierenden damaligen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, bleibt nach wie vor fraglich - und müsste aber wohl durch auf VERWALTUNGsrecht spezialisierte Rechtskundige auseinandergenommen werden - wie diese Art von "Mischform" von
- einerseits ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" und
- andererseits aber seit 1973 quasi "selbstverwaltetem Finanzierungseinzug" mittels "interner Verwaltungsgemeinschaft/ Gemeinschaftseinrichtung", welche wiederum selbst offenundig keine "Behörde" ist, jedoch den Rundfunkanstalten, d.h. einer (zumindest hinsichtlich ihrer VERWALTUNGstätigkeit des "Beitragseinzug") vermeintlichen "Behörde i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder"
- intern direkt "unterstellt" bzw.
- selbstverwalteter(!) Teil dieser "Behörden i.S.d. VwVfG d. Länder" ist,
überhaupt rechtlich zulässig sein kann.
Die Auffassung, dass die Rundfunkanstalten
- keine "Behörden" seien oder sein dürften bzw.
- keine "hoheitlichen Rechte" haben oder haben dürften,
lässt sich jedenfalls offenkundig (noch?) nicht so ohne weiteres durchsetzen.
Ich verweise nochmals auf die Ausführungen in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:Zitat§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereichwird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784
(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.Zitat[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143
So lange die Rundfunkanstalten im Bereich ihrer "VERWALTUNGstätigkeit" des Beitragseinzugs als "Behörden i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder" eingestuft werden, müsste wohl genau diese Einstufung juristisch fundiert angefochten werden - d.h. auch hier wieder die zugrundeliegenden Gesetze als solches angegriffen werden.
Daher ACHTUNG:
Mit einer bloßen Erklärung der "Nichtigkeit" dieser Festlegungen kommt man (leider) nicht weit.
Insbesondere sollte diese Sichtweise nicht dazu verleiten, allen Schriftverkehr zu ignorieren, da dies unweigerlich zur Zwangsvollstreckung führt und nichts an der Problematik an sich ändert.
Stattdessen sollten genau diese Einwände bzgl. der fragwürdigen Rechtsgrundlagen bereits in den Widersprüchen und später in den Klagen gegen die originären FestsetzungsBESCHEIDe ausführlich geltend gemacht werden.
PS:
Unterstützung bei der Recherche kann u.a. aber auch diese ganz generell interessant zu lesende Chronik bieten ;)
Chronik der ARD
www.web.ard.de/ard-chronik
01.01.1953
Einzug von Fernsehgebühren beginnt
Die Bundespost beginnt mit dem Einzug von Fernsehrundfunk-Gebühren. Fernsehteilnehmer müssen zusätzlich zur bisherigen Rundfunkgebühr von 2,00 DM weitere 5,00 DM im Monat zahlen.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/5554?year=1953&month=1
15.05.1973 bis 17.05.1973
Standort der GEZ festgelegt
Die Hauptversammlung entscheidet für die ARD, dass der Gebühreneinzug durch die Rundfunkanstalten ab 1.1.1976 über ein zentrales System erfolgen soll. Sie legt als Standort der künftigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Köln-Bocklemünd fest, beruft eine vierköpfige vorläufige Geschäftsführung und beschließt weitere organisatorische Maßnahmen. Das ZDF tritt später diesen Beschlüssen bei.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/4954?year=1973&month=5
[...]
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio?
(gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag) [...]
...Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15801.msg119605.html#msg119605
Zur Amtshilfe kann man GG Art 35 mal lesen.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html)
Da weder die LRA noch der BS eine Behörde sind, können sie demnach auch keine Amtshilfe anfordern und der BS schon gar nicht, weil er wegen seiner nicht Rechtsfähigkeit gar keine rechtswirksamen Bescheide erstellen dürfte und damit die Grundlage für eine Amtshilfe von vornherein fehlt.
Deswegen drucken sie auch die Adresse der LRA mit auf die Bescheide. Was aber eigentlich auch nix nutzt, da auch die LRA keine Behörde sind und somit auch weder Bescheide erstellen noch Amtshilfe anfordern dürften.
Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html)
Daran hat sich auch bis heute nichts geändert.
...
...Quelle: Zuständigkeit Finanzamt
Da weder die LRA noch der BS eine Behörde sind, können sie demnach auch keine Amtshilfe anfordern und der BS schon gar nicht, weil er wegen seiner nicht Rechtsfähigkeit gar keine rechtswirksamen Bescheide erstellen dürfte und damit die Grundlage für eine Amtshilfe von vornherein fehlt.
Deswegen drucken sie auch die Adresse der LRA mit auf die Bescheide. Was aber eigentlich auch nix nutzt, da auch die LRA keine Behörde sind und somit auch weder Bescheide erstellen noch Amtshilfe anfordern dürften.
Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html)
Daran hat sich auch bis heute nichts geändert.
...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15801.msg119605.html#msg119605
@FuerstBerg:
Bitte erst noch mal den Thread von Beginn an lesen - auch die zusammenfassenden Klarstellungen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
sowie auch die Erkenntnis unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116426.html#msg116426[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:
LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)Zitat§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783
(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:Zitat§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wir fangen sonst an, uns im Kreise zu drehen.
Hier bitte weiter sachlich-konstruktive Recherche-Arbeit leisten und Argumentationen verfassen.
Auf Nebensächlichkeiten sowie abschweifende, themenfremde Fragen und Kommentare oder ledigliche Unmutsäußerungen bitte verzichten. Danke für die Berücksichtigung.
Vorsicht:Genügt Dir die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes in seiner 2. Rundfunkentscheidung nicht? RZ. 65.; es spielt dabei gar keine Rolle, daß es sich um eine abweichende Meinung handelt, ist sie doch Teil des Urteils und damit relevant.
Bevor diese ledigliche Aussage von SWR-Justitiar Eicher "hoffnungsweckende Tatsache" interpretiert/ hingestellt und weiterverbreitet wird, müsste diese erst noch tatsächlich auch gerichtsverwertbar begründet werden - und zwar am besten durch denjenigen, der diese Aussage getroffen hat - also SWR-Justitiar Eicher persönlich. Dazu bedürfte es einer sachlichen Anfrage.
Bis von dort keine fundierte Begründung der Aussage vorliegt, ist und bleibt diese Aussage ohne weitere rechtliche Relevanz.
Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.htmlZitatAbweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
...allenfalls könnte man ggf. den Spieß umdrehen und sich substantiiert darlegen lassen, dass die Rundfunkanstalten "Behörden im Sinne dieses Gesetzes" sind - und somit überhaupt erst befugt wären, "Verwaltungsakte" gem. diesem Gesetz zu erlassen?
[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:
LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783
(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Kommunikation:
LRA (als Behörde) --> Betroffener
Betroffener --> LRA (Rundfunkunternehmen)
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg106458.html#msg106458Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.htmlZitatAbweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
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Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Genügt Dir die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes in seiner 2. Rundfunkentscheidung nicht? RZ. 65.; es spielt dabei gar keine Rolle, daß es sich um eine abweichende Meinung handelt, ist sie doch Teil des Urteils und damit relevant.
Auch privatrechtliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 Abs. 4 GG wahrnehmen.[4] Erforderlich ist, dass durch Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden („Beleihung“). Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen.[...]
RBStV § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung [...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]
LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)Zitat§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783
(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:Zitat§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
...Vorsicht:
Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html)
Bevor diese ledigliche Aussage von SWR-Justitiar Eicher "hoffnungsweckende Tatsache" interpretiert/ hingestellt und weiterverbreitet wird, müsste diese erst noch tatsächlich auch gerichtsverwertbar begründet werden - und zwar am besten durch denjenigen, der diese Aussage getroffen hat - also SWR-Justitiar Eicher persönlich. Dazu bedürfte es einer sachlichen Anfrage.
Bis von dort keine fundierte Begründung der Aussage vorliegt, ist und bleibt diese Aussage ohne weitere rechtliche Relevanz.
Wer fragt an...? Mir fehlen die leider Kapazitäten... :-[
- Weshalb seien die Rundfunkanstalten und auch der sog. "Beitragsservice" lt. Aussage Hr. Eichers "keine Behörden"?
- Sofern sie keine "Behörde" seien, (weshalb) können sie dann überhaupt "VERWALTUNGsakte" gem. den LANDes-VwVfG erlassen?
Rechtsgrundlagen des WDR
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:
- das Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln« (WDR-Gesetz) ...
- die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln ...
- der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ...
- die Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln...
- die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) ...
- die Satzung über das Genehmigungsverfahren des WDR für neue und veränderte Telemedien und für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme ...
- die Satzung über das ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien ...
Bleiben wir am Beispiel von WDR.
WDR-Geschäftsbericht 2014, S. 126 (http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/geschaeftsbericht-100.pdf)ZitatRechtsgrundlagen des WDRIn dieser Liste taucht LANDes-VwVfG NRW nicht auf.
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:
[..]
Nach Logik muss dieser Gesetz aber da sein. Schließlich gibt dieser Gesetz dem WDR Hoheitsrechte und WDR wird zu Behörde gegenüber dem Beitragszahler. [...]
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.12.2009, XI R 62/06
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet.
Eines weiteres BFH-Urteil V R 41/10
nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbewerb zu Privaten - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.
§ 3
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und
Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
[...]
§ 4
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
§ 5Nicht eine der dt. Rundfunkanstalten ist hier aufgeführt.
Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
§ 8 Ermittlung des EinkommensEs kann aus all diesem keine andere Schlußfolgerung geben, als daß ÖRR keine Behörden sind, in keiner Weise.
(1) [...] 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.[...]
Noch einmal: Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig.
Zitat§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.Zitat§ 5 Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit [...]
Nicht eine der dt. Rundfunkanstalten ist hier aufgeführt.
Vielmehr steht eher geschriebenZitat§ 8 Ermittlung des EinkommensEs kann aus all diesem keine andere Schlußfolgerung geben, als daß ÖRR keine Behörden sind, in keiner Weise.
(1) [...] 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.[...]
Noch einmal: Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig.
§4 KStG - BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Seite 182ff.
RdNr 268
XI. ABC der BgA ["Betriebe gewerblicher Art"].
Bei der Bestimmung von BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] ist im Einzelfall wie folgt zu unterscheiden:
[...]
[S. 195/196]
Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig.9
Tauschen inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts jedoch sonstige Leistungen gegen Entgelt untereinander aus, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzurechnen. [...]
9 FG München I (VII) 83/67, EFG 1970, 189; BVerfG 2 BvR 1/68 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567.
Zitat[…] Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig […]
Soweit ich das mitbekommen habe, sind lediglich die Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsabteilungen als Behörden anzusehen, der Rest läuft als Presse-Unternehmen mitsamt dazugehörender Privilegien, wie z. B. Quellenschutz. Allerdings haben die da auch schon versucht, diese Abteilungen als Presse-Unternehmen zu deklarieren – Je nachdem, wie es denen in den Kram passt, siehe dazu auch den Link auf die Homepage von Bernhard Höcker.
woraus u.a. hervorgeht:Die genannten BVerfG-Urteile sind aus den Jahren bis 1968; nichts, was heute noch zeitgemäß ist.
[Anm.: "BgA" = "Betriebe gewerblicher Art"]Zitat§4 KStG - BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Seite 182ff.
RdNr 268
XI. ABC der BgA ["Betriebe gewerblicher Art"].
Bei der Bestimmung von BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] ist im Einzelfall wie folgt zu unterscheiden:
[...]
[S. 195/196]
Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig.9
Tauschen inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts jedoch sonstige Leistungen gegen Entgelt untereinander aus, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzurechnen. [...]
9 FG München I (VII) 83/67, EFG 1970, 189; BVerfG 2 BvR 1/68 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567.
Was nun...? :-\ :-[
Leitsätze
1 Jeder Mitgliedstaat muß sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat.
[...]
2 Bei der Prüfung, ob ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - als eine der Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zu ersetzen hat - vorliegt, ist der Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen, über den der betreffende Mitgliedstaat verfügt. Das Bestehen und der Umfang dieses Gestaltungsspielraums sind anhand des Gemeinschaftsrechts und nicht anhand des nationalen Rechts zu bestimmen. Ein dem Beamten oder der Stelle, die den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben, gegebenenfalls nach nationalem Recht eingeräumtes Ermessen ist daher insoweit unbeachtlich.
Aufgrund der jüngeren Finanzrechtsprechung zur Unternehmereigenschaft der juristischen Personen öffentlichen Rechts war zu befürchten, dass die derzeit bestehende Nicht-Steuerbarkeit von Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht mehr aufrechterhalten bleibt. Im Hinblick auf den neu eingeführten § 2b Umsatzsteuergesetz bedarf es im Rundfunkstaatsvertrag einer Klarstellung, dass Kooperationen, die der Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Auftrags der Rundfunkanstalten dienen, weiterhin nicht steuerbar bleiben.
Der neue § 11 Absatz 3 soll gegenüber der Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung verdeutlichen, dass sich die Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags und somit im hoheitlichen Bereich bewegen. Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung.
2. Es wird folgender neuer § 11 Abs. 3 angefügt:
„(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.“
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Landesregierung derzeit keine weiteren Detailkenntnisse zur konkreten Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorliegen. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Landesrundfunkanstalten. Hier in NRW ist der WDR bereits seit Sommer 2012 im Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden.
Lt. bundesdeutschem Recht ist eine Anstalt nicht ermächtigt, auf Basis Verwaltungsvollstreckung Forderungen geltend zu machen.Welches Bundesdeutsche Gesetz regelt es, dass eine Anstalt keine Forderungen aus Verwaltungsvollstreckungen geltend machen darf?
(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.
(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.
(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.
(Rn 40) 1.) Der Kläger kann von dem Beklagten keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verlangen. Nach dieser Regelung sind allein Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(Rn 41) Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft des Beklagten ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. (...)
(Rn 42) Der Begriff der "Behörde" im LPG NRW ist in Abgrenzung zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffen etwa in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eigenständig zu bestimmen.
(...)
(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.
(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.
(Rn 52) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.
(Rn 53) In diesem, auf genuinen staatlichen Befugnissen beruhenden, Bereich ist der Beklagte dem Staat zuzuordnen und aus der Gleichstellung mit privaten Rundfunkanstalten und der Presse herausgenommen. Für diesen Bereich ist eine Auskunftspflicht gerechtfertigt.
3Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben.Denn danach bedarf es auch bei einer Postzustellurkunde des Empfangsbekenntnisses des Empfängers; der bloße Einwurf in den Briefkasten würde danach nicht als Zustellung gelten können.
Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:Zitat(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. .....
(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.
Und erneutZitat(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.
(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.
(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.
Und angesichts dieses steten Hin und Her, dass die Rundfunkanstalt einerseits keine Behörde und keine Ausübung staatlicher Verwaltung, aber im Bereich des Gebühreneinzugs plötzlich doch hoheitlich tätig sei, ist die vom pinguin wiederholt vorgetragene Mahnung, dass Mischformen unzulässig seien, zu berücksichtigen - siehe oben Antwort in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120213.html#msg120213
Zumindest der NDR nimmt für sich in Anspruch, eine Behörde zu sein:
NDR
Stellen Sie eine Anfrage an diese Behörde
Person P hat um den örR zu beschäftigen, einfach mal diese Anfrage gestartet:
Person P hat um den örR zu beschäftigen, einfach mal diese Anfrage gestartet:Was für Sinn hat zu fragen, was gewinnt man damit? Es ist ein Fehler, man verliert eher!
Höre bitte mit dem Unsinn auf!
Hier geht es nicht um fragen, den Gegner zu warnen und auf die Defensive zu stellen, sondern um zu handeln.
Hier geht es nicht um fragen, den Gegner zu warnen und auf die Defensive zu stellen, sondern um zu handeln.Fragen ist doch schon erstes Handeln.
Ein Mitstreiter aus Schleswig-Holstein hat uns heute auf dem Infotag in Karlsruhe mitgeteilt, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein die Vollstreckungsanfragen des NDR ablehnt bzw nicht nachgeht, weil der NDR keine Behörde ist oder die Gemeinde den NDR als Behörde nicht anerkennt.
Im Übrigen erhält man durch Fragen manche erhellende Antwort...
...oder auch manches ebenso erhellendes "lautes Schweigen"
Ein Mitstreiter aus Schleswig-Holstein hat uns heute auf dem Infotag in Karlsruhe mitgeteilt, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein die Vollstreckungsanfragen des NDR ablehnt bzw nicht nachgeht, weil der NDR keine Behörde ist oder die Gemeinde den NDR als Behörde nicht anerkennt.Gibt es dafür eventuell irgendwelche Dokumente oder anderweitig verwertbare Hinweise.
Nur Hörensagen ist immer schlecht anzubringen.
Ein Mitstreiter aus Schleswig-Holstein hat uns heute auf dem Infotag in Karlsruhe mitgeteilt, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein die Vollstreckungsanfragen des NDR ablehnt bzw nicht nachgeht, weil der NDR keine Behörde ist oder die Gemeinde den NDR als Behörde nicht anerkennt.Gibt es dafür eventuell irgendwelche Dokumente oder anderweitig verwertbare Hinweise.
Nur Hörensagen ist immer schlecht anzubringen.
Statt zu meckern und klein zu machen gib lieber Texte, Ideen, Hinweise, Vorlagen, Beispiele oder anderweitig brauchbares um einen Angriff zu starten.
Tadeln von bereitwilligen Bürgern die wenigstens ETWAS unternehmen, bringen uns auch nicht weiter.
Dass die Anstalten keine Behörde sind, nutzt man beim Gericht, oder vielleicht um diplomatisch zu versuchen, dass Behörden die Amtshilfe verweigern.
Aber ist das Tübinger Urteil vom 16.09.16 nicht auch schon aussagekräftig genug? :) ;D ::) 8)
Ich denke nicht, da dieses Urteil nur für den SWR gilt - Rundfunk ist Ländersache.
Aber ist das Tübinger Urteil vom 16.09.16 nicht auch schon aussagekräftig genug? :) ;D ::) 8)
Ich denke nicht, da dieses Urteil nur für den SWR gilt - Rundfunk ist Ländersache.
Aber vielleicht könnte man dies durch eine Feststellungsklage herausbekommen.
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-feststellungklage-entwurf/
Wenn der irritierende Satzbau der Landes-VwVfG "richtig" gelesen wird und tatsächlich so zu verstehen ist:ZitatDieses Gesetz gilt für diedann folgte daraus und in Kombination mit den Erkenntnisse aus
- Vollstreckung von Verwaltungsakten (VwVG) bzw. für die
- Verwaltungstätigkeit (VwVfG) der
- Behörden [...] der Anstalten des öffentlichen Rechts
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
auch eine Neubewertung der Betrachtungen u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Jaja, das weiß ich ja. Aber es scheint Gesetze sind egal - grade deshalb aber ist nicht-zahlen Plicht. Das Monster wird ja täglich weiter gefüttert. Halt uns auf dem Laufenden was da rauskommt. Meine Vermutung Wischi-waschi aber keine klaren Auskünfte. Denn es geht ja um Geld, sicher bekommen die Städte einen Anteil an den ergaunerten "Beiträgen" und Gebühren. 100%ig. Das ist alles reine Geldmache...
§ 2 Geltungsbereich
[...]
(3) Der Tarifvertrag gilt nicht
a) für Arbeitnehmer/innen, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des Vergütungs-Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten [...]
§ 3 Art, Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
(1) Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag;[...]
In einer Behörde sind Beamte tätig, die vereidigt wurden und eine Amtsbezeichnung tragen.
...
In einer Behörde sind Beamte tätig, die vereidigt wurden und eine Amtsbezeichnung tragen.
...
In einer Behörde sind auch Angestellte tätig, die nicht verbeamtet sind (sog. "Tarif-Gesindel" ;D )
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen;
In einer Behörde sind Beamte tätig, die vereidigt wurden und eine Amtsbezeichnung tragen.
...
In einer Behörde sind auch Angestellte tätig, die nicht verbeamtet sind (sog. "Tarif-Gesindel" ;D )
Beispiel: WDR
Manteltarifvertrag des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung vom 17.06.2013 (https://wdr.verdi.de/++file++565714a77713b86a6d000415/download/ManteltarifvertragWDR.pdf)
interessante Stellen:Zitat§ 2 Geltungsbereich
[...]
(3) Der Tarifvertrag gilt nicht
a) für Arbeitnehmer/innen, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des Vergütungs-Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten [...]
§ 3 Art, Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
(1) Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag;[...]
Im Übrigen erhält man durch Fragen manche erhellende Antwort...
...oder auch manches ebenso erhellendes "lautes Schweigen"
Genau so ist es.
Auf meine zwei Briefe, einmal an den MDR und einmal an den Beitragsservice mit je acht bzw. sieben Fragen zu RECHTSFORM und RECHTSGRUNDLAGEN, habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
Abgesandt wurden die Briefe am 02.09.2016. Gut wir wollen ja nicht drängeln und vielleicht brauchen die Damen und Herrn doch etwas länger für die Beantwortung.
211.1 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag.Quelle: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchpersonal106.pdf (https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchpersonal106.pdf)
Durch welches Recht sieht sich das Verwaltungsgericht für Klagen gegen den SWR zuständig?
Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme
des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische
Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen
Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren
eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit
ausübt.
Leitsätze
[...] da der Saarländische Rundfunk [...] originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.
Artikel 21
Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.
Siebter Abschnitt
Verwaltung und Beamte
Artikel 112
Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.
Artikel 113
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
Achter Abschnitt
Kommunale Selbstverwaltung
Artikel 118
Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Artikel 122
Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.
Artikel 123
Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.
Artikel 3
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Artikel 113
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
(...)
Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).
...
(...) In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig. (...)
...
Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).
(...)Behauptet jemand, dass WDR verwaltet, dann liegt somit ein Verstoß gegen die Landesverfassung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
Der WDR hat als öffentliche Rundfunkanstalt das Recht der Selbstverwaltung, was bedeutet, dass die staatliche Aufsicht auf eine beschränkte Rechtsaufsicht begrenzt ist.
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen. (2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit [...] 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant.
[...] Das BSG versteht den Behördenbegriff funktional: „Behörden sind danach ohne Rücksicht auf ihre konkrete Bezeichnung als Behörde, Dienststelle, Amt oder Ähnliches alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige und mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, also aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Außenwirkung ausgestattet sind.
Behörden iS des § 1 Abs 2 SGB X sind somit außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen, das heißt nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind.“ (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 – B 3 KR 1/10 R –, BSGE 107, 123-140, SozR 4-2500 § 132a Nr 5, SozR 4-7610 § 319 Nr 1, SozR 4-1500 § 75 Nr 12, Rn. 14)
Daher können grundsätzlich auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit Behörde sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte für das Gericht die von ihr behauptete Auflistung des Jobcenters in einer von einem privaten Unternehmen geführten Firmendatenbank keine Rolle spielen. Zum einen war weder ersichtlich, unter welchen Voraussetzung der private Anbieter diese Firmendatenbank führt. Daher konnte eine Vergleichbarkeit zu amtlich geführten Registern wie beispielsweise dem Handelsregister nicht gezogen werden. Zum anderen könnte das Jobcenter auch als juristische Person des Privatrechts (wie von der Klägerin behauptet) nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Behörde und damit befugt sein, Verwaltungsakte zu erlassen.
Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
@margaZitat§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
Aber sobald SR als Beitragsgläubiger (im Rundfunkbeitragsrecht) auftritt, springt sie sofort aus jeder Aufsicht raus und kann somit den SVwVfG nicht anwenden. Da genau in diesem Moment die Saarländische Staatskanzlei in der Rolle des Beitragsschuldners ist.
PS. es sei daran erinnert, dass im Rundfunkbeitragsrecht alle Landes/Staatsstellen Beitragsschuldner sind. Alle. Von Staatskanzlei bis Kanzler und Bundespräsident. Welche Stelle (als Beitragsschuldner) kann in dieser Situation die Aufsicht über Rundfunkanstalten machen? Keine.
Zu Punkt 2). Kleines Wörtchen auch sagt alles: in anderen Gesetzen ist es nicht so, in diesem Gesetz werden sie eben auch dazu gezählt. Aber nur im Rahmen dieses Gesetzes.
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Mh, das BSG meint also es gibt eine Mischforum aus Behörde und Privatunternehmen und das Unternehmen hat dann die Rechte einer Behörde (aber nicht die Pflichten?)......wem kommt das auch an den Haaren herbei gezogen vor ? :-\ Wenn die TV Schergen gegen Tübinger Urteil vorgehen, könnte ich wetten das ähnlich argumentiert wird und die Entscheidung des Sozialgerichts lässt dann nichts Gutes ahnen für unsere Fälle. Sorry, wenn das etwas pessimistisch ist.
Zitat von: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Könnte man die Begründung (SWR ist Beitragsgläubiger und untersteht in dieser Funktion nicht mehr der Aufsicht des Landes ) auch auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg übertragen?
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags; [...]
Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagte handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den ,,touch” einer Behörde
Anknüpfend an den Beitrag von Alpha667 möchte ich hier auf ein Urteil des VG Gießen hinweisen, in welchem das Gericht die Behördeneigenschaft des "Jobcenters" bezweifelt.
So auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:Zitat"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
(1) Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.
(3) Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.
Gl.-Nr.: 2000.6
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2003 S. 305
Bekanntmachung des Innenministeriums vom 24. April 2003
– IV 2001 – 131.11 -
Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend das amtliche Verzeichnis der Landesbehörden bekannt gemacht. Das Verzeichnis basiert auf dem Stand 1. Mai 2003.
Meine Bekanntmachung vom 5. Dezember 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 893) wird hiermit aufgehoben.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage: Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden [PDF]
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/docs/anlage/VVSH/pdf/vvsh-2000.6-0001-A001.pdf
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg
(Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG)
§ 1 Grundsätze
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
§ 2 Anwendungsbereich
(2) Dieses Gesetz gilt für
4.die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist.
Person P hat um den örR zu beschäftigen, einfach mal diese Anfrage gestartet:
https://fragdenstaat.de/anfrage/behordenstatus-des-rundfunk-berlin-brandenburg-1/
Meine Anfrage an den RBB blieb bis heute unbeantwortet - siehe hiesiger Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg131229.html#msg131229
Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:
Leitsätze
... ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.
Das BayVwVfG gilt nach Art 2 Abs 1 Satz 2 nicht für die Verwaltungstätigkeit des Bayerischen Rundfunks (fett im Original).Quelle: Giehl, VerwVerfR Bay., Kommentar, 37. Auflage, September 2015, Adolph - Rn. 15
Ausgenommen ist auch die Tätigkeit der GEZ, die als rechtlich unselbständige Einrichtung für die jeweilige Landesrundfunkanstalt in deren Namen und auf deren Rechnung handelt. Sie ist ein lediglich zur Verwaltungsvereinfachung ausgegliederter Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, in deren Namen sie unter anderem Bescheide zur Festzsetzung der Rundfunkgebührenschuld erstellt (BayVGH B v. 27.4.2010 - 7 B 08.2577 – DVBl. 2010, 863). Die Anstalt „Bayerischer Rundfunk“ übt nicht im typischen Sinne Verwaltungstätigkeit aus, sondern soll durch ihre Konstruktion als juristische Person des öff. Rechts ein freies und ausgewogenes Rundfunkprogramm gewährleiten (vgl. Art IIIa BV; s. auch BayVGH U. v. 17.12.2008 – 7 BV 06.3364 – BayVBl. 2009, 575). Ähnliche die Regelung in Baden -Württemberg (s. VGH BW NVwZ-RR 2008, 751)...“
Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:
Leitsätze
... ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html) Anwendungsbereich
... (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(Rn 51) 1. Verfahrensrechtlicher Begriff. ...Das VwVfG geht dabei von einem weiten Behördenbegriff aus, wie er vor allem in der Rspr zur VwGO.. entwickelt wurde (…). Danach sind Behörden ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung als Behörde, Amt oder nach dem Behördenleiter (…) usw. alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dh zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind. Behörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öR. Der verfahrenstechnische Behördenbegriff des Abs. 4 geht deshalb weit über den beamtenrechtlichen Behördenbegriff (vgl. …) hinaus. Auf die organisationsrechltiche Beziehung kommt es ebenso wenig an … allerdings ist eine gewisse organisatorische Selbständigkeit erforderlich.
(Rn 52) 2. Außenwirksames Handeln. Behörde idS sind außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe undStellen, die aufgrund von Vorschriftendes öff. Rechts mit der Befugnis zu außenwirksamen Handeln, insbes zum Erlass von VAen, zum Abschluss öff-rechtl. Verträge im eigenen Namen (..), dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigem, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln (.. zB schlichthoheitlichem..) ausgestattet sind...
Umstritten ist, ob auch solche Stellen, die über keinerlei öff.-rechtl. Befugnisse verfügen, als Behörde iSd Abs 4 angesehen werden können. Dies ist im Grundsatz zu verneinen....
(Rn 53) 3. Organisatorische Selbständigkeit. ... ist für den Behördenbegriff iS des VwVfG außer der allgemeinen Zuordnung zur öffentl. Verwaltung immer ein gewissen Maß an organisatorischer Selbständkeit bei der Erfüllung der Aufgaben wesentlich. Äußeres Zeichen dieser Selbständigkeit ist insb die Befugnis zu eigenverantwortlichem Handeln im eigenen Namen nach außen, dh. gegebenüber anderen Behörden und idR auch .. dem Bürger. ....
(Rn 55) Behördeneigenschaften in Bezug auf einzelne Angelegenheiten. Unselbständigen Teilen einer Behörde oder einer anderen Einrichtung (…) kann im Hinblick auf bestimmte Angelegenheiten, die ihnen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, insoweit Behördeneigenschaft zukommen.
(Rn. 58) Beliehene. a) Begriff der Beleihung. Nach O. Mayer bezeichnet die Be- bzw Verleihung „einen VA, durch welchen dem, über welchen er ergeht, dem Beliehenen, rechtliche Macht gegeben wird über ein Stück öffentlicher Verwaltung zur Ausübung eigenen Namens.“ …. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts beliehen wird...
(Rn 60) Die Beleihung erfordert eine Beleihungsakt. … Rechtsnorm … Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage... - Satzung als Grundlage... wird überwiegend abgelehnt. … auch durch VA oder öffentlich-rechtlichen Vertrag …, wenn und soweit diesen eine Rechtsnorm als Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt. … lassen sich Art und Umfang der Beleihung sowie die Art der Aufgabenerledigung … regeln.
(Rn 64) 2. Der Verwaltungshelfer a) Begriff… wird eine (natürliche oder juristische) Person verstanden, die ohne selbst dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, unselbständig und nach Weisung und im Namen eines Hoheitsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder Gestaltungsmacht zu besitzen.... als verlängerten Arm der Verwaltung, … untergeordnete Handlungsbeiträge.. (Werkzeugtheorie)
(Rn 65 b) Rechtliche Grundlagen. da der Verwaltungshelfer über keinerlei eigene Entscheidungsmacht verfügt, wenn er im Rahmen der Erfüllung öff. Aufgaben eingesetzt wird, geht die hM davon aus, dass sein Einsatz keiner gesetzlichen Grundlage bedarf.... Das Fehlen einer dienstrechtlichen Eingliederung .. bedeutet nicht, dass … keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden.
(Rn 66) c) Handeln des Verwaltungshelfers. … treten nach außen nicht als selbständig bzw eigenverantwortlich handelnde Personen in Erscheinung, sondern als Teil der Behörde des Hoheitsträgers … sind … keine selbständigen Behörden, sondern werden .. von der Behörde eingesetzt.... Unzulässig ist es, Verwaltungshelfer mit selbständigen Entscheidungen zu betrauen oder ihnen bestimmt Aufgabenbereiche zur eigenständigen Erledigung zu überlassen
(Rn 67) 3. Privatwirtschaftliche Unternehmen. Nicht Behörde iS des Abs. 4 sind die Leitungsorgane staatlicher oder kommunaler Wirtschaftsunternehmen und anderer Einrichtungen, die ausschließlich im Bereich des allg. Rechtsverkehrs tätig werden und über keinerlei öff.-rechtl. Befugnissse verfügen oder sonst besonderen öff.-rechtl. Regelungen unterliegen, dies auch dann, wenn ihr Zweck primär auf die Erfüllung öff. Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts gerichtet ist. Entsprechendes gilt für private Rechtsträger. deren sich ein öff Rechtsträger zur Erbringung von Leistungen zur Erfüllung öff Aufgaben bedient, ohne dass insoweit eine Beleihung (s.o. Rn 58) vorliegt ...
Kam gerade rein (siehe Anhang):
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=5506.0;attach=10720;image)
Da meine fiktive Person A auch gegen den SWR klagt, wird diese in ihrer Erwiderung schreiben, der Schreiberling möge seine Meinung mit seinem Chef Eicher abstimmen...
siehe u.a. unter
Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.msg134315.html#msg134315
bzw. direkt unter
Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZSo auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:Zitat"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
"Unzweifelhaft ist der Beklagte eine Behörde..."
Offensichtlich ist der Beklagte als staatsfernes Organ Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wenig geübt im Staatsorganisationsrecht und dem spezifischen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin.
Der RBB nimmt wohl für sich in Anspruch sich als Organ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG im Rahmen seiner Selbstverwaltung berufen zu können. Ich kann dem Beklagten versichern, dass dem nicht so ist. Dies ergibt sich bereits aus dem von ihm benannten RBB-Staatsvertrag:ZitatPräambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.
§ 3
Auftrag
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
Auch die historisch Auslegung der Vorgängerreglung widerlegt die völlig abwegige Rechtsaufassung der Beklagte sei eine "Behörde". Danach verwies der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15.Oktober 2004 im Rahmen der Datenerhebung, -verarbeitung und Speicherung in § 8 Abs. 4 auf § 28 BDSG. Damit wird auf den 3. Abschnitt des BDSG verwiesen:
Datenverarbeitung nicht öffentlicher Steller und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen.
Die aktuelle Bezeichnung der Einzelnorm lautet:ZitatBundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
Auch das aktuelle Bundesmeldegesetz gestattet nach § 48:ZitatSoweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
weist auf die publizitische Kenraufgabe des öffentlich - rechtlichen Rundfunks hin. Sofern der Beklagte sich darauf beruft er sei eine öffentliche Stelle, so ist dies ausschließlich als öffentlich - rechtlichen Wettbewerbsunternehmen im Rahmen der dualen Rundfunkordnung möglich.
Auch ist der Beklagte nach dem Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen:Zitat§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Woraus nun der Beklagte seine absurde Rechtsauffassung ableitet er sei eine sich selbstverwaltende "Gemeinde" i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG ist dies auch unververeinbar mit dem zweigeteilten Verwaltungsaufbau des Landes Berlin. Selbst die Berliner Bezirke genießen nur ein stark eingeschrämktes Recht zur Selbstverwaltung. Zweifelsfrei ist der Beklagte nicht Teil der Hauptverwaltung Art. 67 VvB. Auch werden die Bediensteten des Beklagten nicht vom Senat nach Art. 77 VvB ernannt oder eingestellt. Der Beklagte ist ein öffentlich - rechtlicher Rundfunkveranstalter und verfassungsrechtlich weder nach dem GG noch der Verfassung von Berlin befugt Akte hoheitlicher Gewalt vorzunehmen. Sein hoheitliches Handeln bezieht sich darauf, dass seine Veranstaltungen die Grundrechtsausübung im Namen des Staatsvolkes darstellen. Seine Finanzierung ist Aufgabe des Staates. Die Übertragung "verwaltungsrechtlicher Aufgaben" zur Beitragserhebung wurde ihm daher verfassungswidrig übertragen.
Auch die Rechtsauffassung eine ""Rundfunkbeitragspflicht" entstehe Kraft Gesetz ist unzutreffend.
Im Bundesland Berlin ist für Gebühren und Beiträge das Gesetz über Gebühren und Beiträge anzuwenden. Dies gilt auch für die öffentlich - rechtlichen Anstalten.
Danach bedarf es eines Veranlagungsbescheides nach § 13. Ein solcher wurde nachweislich nicht erlassen.
Der Verweis des Beklagten auf § 37 Abs. 5 VwVfG hat nur den Sinn, die fehlende Amtsträgereigenschaft der handelnden natürlichen Personen zu verschleiern.
Die Klageerwiderung des Beklagten weise ich daher vollumfänglich zurück und fordere den Beklagten hiermit auf, die Amtsträgerschaft der natürlich handelnden Personen im vorliegenden Lebensachverhalt i.S.d. Art. 77 VvB nachzuweisen. Sollte er tatsächlich eine Behörde sein, wird ihm dies mühelos gelingen.
Unter der Annahme, dass der Rundfunk staatsfern sein soll und für sich das Grundrecht nach Artikel 5 GG in Anspruch nehmen möchte, so kann dieser über keine hoheitlichen Rechte gegenüber Bürgern verfügen, sondern ist diesen maximal gleich gestellt, denn nach Artikel 5 GG hat jeder das Recht Rundfunk zu verbreiten.
Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn. Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]). Der Rundfunk ist "Medium und Faktor" des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]). Angesichts seiner herausragenden kommunikativen Bedeutung wird freie Meinungsbildung nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation bildet daher der grundrechtliche Schutz der Vermittlungsfunktion des Rundfunks eine unerläßliche Voraussetzung der Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG.
Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.
Die damit gestellte Aufgabe umfaßt die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesre-publik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung. Die Aufgaben, welche ihm insoweit gestellt sind, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen.
Wenn behauptet wird, dass "Rundfunkanstalten" etwa "Behörden" seien oder "unter den Behördenbegriff fallen" würden, so könnten Personen A-Z Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen verlangen, die diese Behauptung auch belegen - und zwar gerichtet sowohl an die Rundfunkanstalt selbst, als auch an die jeweilige Stelle, die die Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalt behauptet... und ggf. auch an weitere Stellen - jeweils entsprechend angepasst formuliert.
Siehe u.a. Beispiel unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html[...]
Beispiel-FragenkatalogZitat[...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",
[...]
Fragenkatalog:
1) Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?
2) Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?
[...]
4) Wer hat Sie gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?
5) Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?
6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?
[...]
11) Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
12) Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?
13) Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?
[...]
Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...
...oder so ähnlich ;)
Woran ist (...) erkennbar, dass der NDR die grundgesetzliche Voraussetzung "Behörde" für die Amtshilfe in Gestalt Art. 35 Abs. 1 GG erfüllt?
Damit es alle lesen:
Das Finanzgericht Berlin -Brandenburg in 03050 Cottbus äußert sich zur Behördeneigenschaft und Rechtsform des RBB wie folgt:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Senat, 01.03.2017, 7 K 7188/16
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspointZitatRn 40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der RBB keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).
Siehe u.a. auch unter
Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22745.msg145373.html#msg145373
Damit es alle lesen:
Das Finanzgericht Berlin -Brandenburg in 03050 Cottbus äußert sich zur Behördeneigenschaft und Rechtsform des RBB wie folgt:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Senat, 01.03.2017, 7 K 7188/16
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspointZitatRn 40
c) ...
Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).
...
... unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).
Radio Bremen - Anstalt des öffentlichen Rechts - Jahresabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73570.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73570.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Bilanz zum 31.12.2014
Anlage 2: Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014
Anlage 3: Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
1.
des Landes Bremen,
2.
der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 des Beamtenstatusgesetzes)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.
§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
§ 4 Vorbereitungsdienst
§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
(§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Senat ernannt. Die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Auch wenn sie Behörden sind oder nicht spielt es keine Rolle.
In dem Moment, dass die Bürger gezwungen werden ihren Inhalt zu konsumieren bzw finanzieren, besteht ein Verstoß gegen Art 10 EuMRK. Es ist so oder so verboten, was sie gerade treiben.
Das hat mich auch immer bewundert. Es ist dem EUGH egal, ob eine Behörde oder "unabhängige " Körperschaft oder sonst irgendwas das Geld eintreibt.Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?
Auch wenn sie Behörden sind oder nicht spielt es keine Rolle.
Dokumenttyp: BeschlussDa stimmt L zu.
Schließlich ist der Hinweis auf die vermeintlich fehlende Behördeneigenschaft des B… ohne Belang; denn die Befugnis, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken, ergibt sich ausdrücklich aus § 10 Abs. 5, Abs. 6 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 (in Berlin geltendes Landesrecht durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 1. Juni 2011, S. 212).
Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?Sorry, wenn ich dazwischengrätsche;
Es geht darum, damit es schön einfach ist. Das Recht ist uninteressant....beachtliche Argumente!!!
Und hier wird durch popeligen Vertrag einer popeligen Anstalt, die jedoch für die Staatspropaganda dringend gebraucht wird, ein ihr im Grunde nicht zustehendes Zugeständnis gemacht.Vielleicht haben wir hier mal ein Moderator der die entsprechenden Links dazu stellen kann.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263§ 1
Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
Anscheinend spielen Argument hier im Forum keine Rolle. :'(
Wer weiter der Auffassung ist, das die Zuständigkeit in dieser Frage, aufgabe der EU ist bzw. eine Frage der Menschenrechte, wie P ja schon 1000 geprädigt hat. Dem wünsche ich viel Erfolg! Das meine ich sehr nett :)
Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass "Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta" auch vor dem zuständigen Gericht verhandelt wird.
"Wir sind kein Monopol - sondern ganz im Gegenteil: wir sind ein Teil des Medienmarktes - wir sind im Wettbewerb mit vielen anderen auch [..]"
Kurz: es ist eigentlich egal, was die ÖR-Anstalten genau sind. Es kommt aktuell und solange man sich vor Gericht wehrt, einzig auf die Betrachtung der Gegenseite an. Bewegt die sich nicht, sondern konserviert den Status quo, muss den man Kampf auf die politische Ebene tragen.Richtig. Selbst wenn man auf dem Rechtsweg etwas erreichen sollte, besteht die Gefahr, dass mit neu erlassenen/geänderten (rechtssicheren) Gesetzen der Status Quo zementiert wird.
Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?Sorry, wenn ich dazwischengrätsche;
Es spielt keine Rolle, ob es Behörde ist oder nicht!
Ein Marktteilnehmer hat im gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union keine hoheitlichen Befugnisse!
Der Clou sind dann Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta, die alle staatlichen Stellen verpflichten, (tausende Male gepredigt), im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit keinen Einfluß auf Personen auszuüben.
Diese beiden Freiheiten sind absolut!
...
Es wird keine EuGH-Entscheidung geben, die dem einen EU-Land größere Rechte zugesteht, bzw. geringere Pflichten auferlegt, als einem anderen!
Einspruch; der Anwendungsbereich ist mit der ersten in das nationale Rundfunkrecht eingearbeiteten EU-Bestimmung eröffnet. -> Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und allen anderen, die in den Rundfunkverträgen namentlich benannt sind.Dazu bitte folgendes beachten... Beschluss vom 1. März 2018, Aktenzeichen: 7 A 11938/17.OVG
Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklichhttps://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/rundfunkbeitrag-europarechtlich-unbedenklich/
"...Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen..."
Die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), deren Art. 11 Abs. 1 (nicht Art. 4, wie vom Kläger angegeben) die Informationsfreiheit gewährleistet und deren Art. 21 Abs. 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta hier nicht eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 61 f.): Die Charta bindet die Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf das Rundfunkbeitragsrecht nicht vor.
(…):o >:(
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016 - 6 K 92/16 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 5 S 548/16 -, Rn. 22 ff., zitiert nach juris; a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, Rn. 26 ff., zitiert nach juris
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung. Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach au-ßen übertragen sind.Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundes-rechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Au?. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Au?. 2014, § 1 Rn. 230
Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.
Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz VwGO).
(...)
Leitsatz 1
Zitat
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Dass die Jungs niemals konkret dieses Organ benennen. Die LRA hat ein Organ.Zitat(…)
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG[/b][/color].
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
durch ihre Organe handelt und
Die Umsteltung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag gibt Anlass, dieDamit könnte man meinen, dass eine Behörde Kunden hat?
bisherige Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugsrentrale aus dem Jahre 2002
zu novellieren und den veränderten Bedingungen und der neuen Struktur des Zentralen
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - Zentrale Servicestelle
Köln firn Folgenden kurz ..Zentraler Beitragsservice"] anzupassen. Die Rundfunkanstalten
lassen sich dabei von dem Grundgedanken leiten, dass der Beitragseinzug
so zentral wie möglich und so dezentral wie nötig erfolgen und die Bearbeitung in
der zentralen und den dezentraten Einheiten bundeseinheitlich sein soll. Ferner wird
durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung
angestrebt. Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung
eingeräumt werden.
... „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
Im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, Urteil, vom 16.01.2017,
wird die Begründung für eine Behördentätigkeit der LRA tituliert.
Lesezeit ca. 5 Minuten.Zitat(…)
Die Richter verstehen sich hier unzulässigerweise als Gesetzgeber.
Eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Deutschlands, als höherrangiges Gesetz, ist in dem Urteil nicht begründet.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Am 25.1.2018 gab es einen Beschluss des BVerwG, der den Anwendungsbereichen der Grundrechtecharta "Art. 11 Charta" einen Riegel vorschob.
http://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0
[...] - es mit dem Informationsfreiheitsrecht aus Art. 10 EMRK und Art. 4 der Grundrechtscharta vereinbar ist, dass jeder Bürger einen Beitrag zur Finanzierung bestimmter Sender leisten muss; [...]... angeführt.
Die Richter verstehen sich hier unzulässigerweise als Gesetzgeber.
Eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Deutschlands, als höherrangiges Gesetz, ist in dem Urteil nicht begründet.
ln der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.:o :(
Zwar greift die Beitragspflicht nach §_§ 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung.
Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang. Wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken.
Nunmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt.Vgl. BVenNG, Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 - und vom 15.06.2016 - 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 -, jeweils zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016 - 6 K 104/15 -; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 -, und vom 28.01.2015, a.a.0.; OVG des Saarlandes, Ur- teile vom 06.10.2016 -1A408/14 - und vom 07.11.2016 -1 A 25/15 -Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.
Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen. zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt.
Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht.
Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.
Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des lnnehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt.
Nach §1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen.
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 12 ff, zitiert nach juris und Urteile vom 15.06.2016, a.a.O., je-weils m.w.N_; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Die notwendige verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragsp?ícht ergibt sich aus dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG herzuleitenden Auftrag des Gesetzgebers zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und dem daraus resultierenden Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funk-tionsgerechte Finanzausstattung.
Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 12 ff, zitiert nach juris und Urteile vom 15.06.2016, a.a.O., je-weils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, U?teile vom 06.10.2016., a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Auf welche Weise der Gesetzgeber diesen Auftrag erfüllt, unterliegt grundsätzlich seinem Gestaltungsspielraum, der allerdings durch die Zielvorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umrissen ist. Für die gerichtliche Kontrolle bedeutet dies, dass die Existenz von anderen denkbaren rechtlichen Gestaltungen allein nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Rundfunkordnung führen kann, selbst wenn sie gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten Regelung Vorzüge aufweisen sollten. Von daher ist es rechtlich ohne Belang, ob der Gesetzgeber dem vorbezeichneten Auftrag auch auf andere, womöglich bessere Weise genügen könnte.
Die Gerichte sind aus Gründen der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG nur zur Kontrolle der aktuellen Rechtslage verpflichtet und auf diese begrenzt. Eine Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Regelung ist nur zu bejahen, wenn die Prüfung ergibt, dass die aktuelle Rechtslage die Grenzen des Gestaltungsspielraums verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Rundfunkbeitrag wird gemäß § 2 RBStV geräteunabhängig erhoben. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige Rundfunkgeräte besitzt oder nicht. Der Beitrag ist nicht als Gegenleistung für die konkrete Nutzung des Rundfunks zu entrichten, sondern für die Eröffnung der Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, auch wenn eine tatsächliche Nutzung nur bei Vorhalten entsprechender Geräte erfolgen kann.Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, Rn. 41, zitiert nach juris Dennoch liegt die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsin-haberschaft innerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben ist.
Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlan- des, Urteil vom 27.11.2014, a_a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen wei-testgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über lnternetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband- Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.).
Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in vielen Haushalten werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige lnhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlan- des, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft liegt innerhalb des dem Gesetzgebers verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums und verletzt nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des lnnehabens einer Wohnung aufweist. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.
Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das lnnehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der ln- haber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann.
Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.
Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte.
Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen.
Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.
Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
(…)
Die LRA hat ein Organ.Nicht eines, sondern meist 3. Das steht zumeist im Staatsvertrag zur Gründung so fern per Staatsvertrag gegründet z.B. MDR. Bei anderen kann es im Gesetz zur Gründung stehen.
Ja, welches denn?
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).
Zitat[...] ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.
[...]
Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.
Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
[...]
Die widersprechen sich auch noch selber?
Auf der einen Seite heißt es, es sei eine nichtsteuerliche Abgabe, auf der anderen Seite wird die steuerliche Belastungsgleichheit benannt?
08 03 2017::) ??? :o
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Verwaltungsgericht des Saarlandes
Der Pressesprecher
Sehr geehrte …,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 6. März 2017 darf ich Ihnen mitteilen, dass hinsichtlich des Urteils in dem Verfahren 6 K 2043/15 eine baldige Übermittlung an das Rechtsportal Juris beabsichtigt ist;
eine Veröffentlichung des Urteils in dem Verfahren 6 K 2061/15 ist von Seiten des Verwaltungsgerichts des Saarlandes nicht beabsichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.: C. S.
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Die widersprechen sich auch noch selber?Da steckt System dahinter.
Auf der einen Seite heißt es, es sei eine nichtsteuerliche Abgabe, auf der anderen Seite wird die steuerliche Belastungsgleichheit benannt?
Das Urteil des VG des Saarlandes wurde übrigens NICHT VERÖFFENTLICHT! ::) ??? :o
Öffentlich-rechtliche sowie private Rundfunkanstalten sehe ich sendetechnisch als Unternehmen - publizistisch tätig und im Wettbewerb stehend - an.Siehe BGH KZR 31/14
Beim früheren Gebühren - heute Beitragseinzug - also hoheitliche Handlung vornehmend - treten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Behörden auf.Funzt regional zumindest nicht, weil BFH V R 32/97 hier eine andere Aussage trifft
Ist es überhaupt erlaubt, Urteile nicht zu veröffentlichen?
Kann nicht auf Veröffentlichung von Urteilen geklagt werden?
Das Verleihen von Behördeneigenschaft hinsichtlich Forderungen stellen, heißt Staatsnähe, da Behörden nunmal staatlich sind.Natürlich sind die Rundfunkanstalten staatliche Einrichtungen, sie wurden per Gesetz "errichtet", arbeiten nach gesetzlichem Auftrag (Rundfunkstaatsverträge), ihr gesamter Betrieb ist durch staatliches Handeln definiert und reglementiert, Politiker und Staatskanzleien entscheiden über Umfang des "Auftrages", sie unterstehen der Rechtsaufsicht der Länder, sie leben von einer staatlich und politisch festgesetzten Abgabe, die voraussetzungslos von den Bürgern erhoben und von staatlichen Einrichtungen wie eine Steuer zwangsweise eingetrieben wird.
Da ist dann noch die Frage mit dem Dienstsiegel oder Staatswappen.
Der BS z.B. und die LRAs haben Markenzeichen.
1. Die Anstalt führt die Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts".
2. Sie führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.
[..]
Aus der Satzung des BR, Art. 1:Zitat1. Die Anstalt führt die Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts".
2. Sie führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.
Was uns dann zu der Frage führt ob eine LRA lt. Dienstsiegelordnung überhaupt berechtigt ist ein Dienstsiegel zu führen ...Aus der "Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG)" (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVWpG/true), § 3:
Das kleine Staatswappen führen außerdem:
[...]
Die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Das kleine Staatswappen führen außerdem:[/quote]Da grätscht dann aber Bundesrecht dazwischen, EU-Recht auch; siehe BFH V R 32/97.
[...]
Die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Wenn die Anwendung eines Gesetzes dem Rundfunk Schwierigkeiten bereiten würde, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Der Beklagte hat sich der Handlungsform "Verwaltungsakt" bedient, deswegen ist behördliches Handeln anzunehmen.Haben mal höherrangige Gerichte soweit ich weiß in BaWü geurteilt, die AZ müsste ich raussuchen.
RN 24: Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
RN 25: Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
RN 25: Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. [...]
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Lev wie wäre es wenn du die entsprechenden VwVfG mal weiter ließt. Das würde helfen und nicht einfach selektiv den §1 lesen und dem Gericht glauben.[Zitat:] " Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
§ 2Hier am Beispiel des Saarländischen VwVfG.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
- Dagegen konnte man damals argumentieren: "Das laut VwVfG die LRA in beinahe allen Landesgesetzen eben nicht befugt sind!"
- Gegen dieses Argument haben seit dem ALLE Gerichte folgendes erklärt: "Der RBStV ermächtigt die LRA, Verwaltungsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen" und sie deswegen in den Stand von Behörden zu stellen. Denn laut Anwendungsbereich der Landesgesetze vor Ort (VwVfG), ist eine Behörde...
Zum obig zitierten Urteil des VGH BW vom 4.11.2016, 2 S 548/16 von user drboe:
Leitsatzhttp://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002101&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all#_retrdlink_5
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG (VwVfG BW) angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.(Rn.5)
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerspruchsbescheid habe zwar in der Sache dem Widerspruch des Klägers entsprochen, eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten in dem so beendeten Vorverfahren gebe es jedoch nicht. Die einzig in Betracht kommende Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, das § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der in einem isolierten Vorverfahren obsiegende Widerspruchsführer stets einen Kostenerstattungsanspruch haben müsse. Das Fehlen eines solchen Anspruchs sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Welche Behörde in Rheinland-Pfalz ist zuständig für das Erlassen des Verwaltungsaktes "Festsetzungsbescheid"?
2. Welche nächsthöhere Behörde in Rheinland-Pfalz ist zuständig für das Erlassen des Verwaltungsaktes "Widerspruchsbescheid"?
3. Nach Markengesetz dienen Marken dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In Punkt 1 und 2 genannte Behörde platziert Marken auf Verwaltungsakten. Geben Sie bitte andere Unternehmen / Behörden an, die in Konkurrenz zu in Punkt 1 und 2 genannten Behörde stehen und die auch ihre Verwaltungsakte erstellen. Wahrscheinlich gibt es Wettbewerb zwischen den Behörden und jede Behörde platziert ihre Marke in ihren Verwaltungsakten, damit der Empfänger sofort erkennt, dass der Bescheid nicht von der Konkurrenz stammt.
zu Frage 1. und 2.
Nach § 2 Abs. 2 LTranspG wird auf Antrag der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 LTranspG gewährt. Die von Ihnen gestellten Fragen bedürfen allerdings der inhaltlichen Beantwortung und rechtlichen Bewertung. Dieses ist nach dem LTranspG nicht vorgesehen. Eine Beantwortung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 VIG kommt leider ebenfalls nicht in Betracht.
Zu Frage 3.:
Entsprechende Informationen liegen der Staatskanzlei nicht vor.
Moin, fiktive Person D hat vom NDR als Stellungsnahme auf Eilrechtsschutz folgende Antwort erhalten.
Der NDR erstellt Festsetzungsbescheide "die als vollstreckfähige Bescheide einer Behörde" zu betrachten sind.
Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.
...
Kurzum, der RBStV meist i.v.m. § 1 Abs. 2 des LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) ermöglicht einer LRA die Wahrnehmung der Behördenfunktion.
Der NDR muss also keine Behörde sein. Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen. Dies ermöglicht der RBStV. :(
Z.B. https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/1.html
, dann folgt daraus nicht, dass es sich um ein Unternehmen handelt.Gemäß BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 sind LRA & Co. öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.
Gemäß BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 sind LRA & Co. öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.Wo steht das / welche RN? Was ist ein "Wettbewerbsunternehmen"?
@denyitDa du zitierst und das Wort "Wettbewerbsunternehmen" nicht in meinen Versionen der Urteile vorkommt, wäre es doch schön, wenn du die Quelle präzisierst. Wenn es bereits im Forum diskutiert wird, dann setz' den Link. Das vereinfacht es dem Leser deiner Argumentation zu folgen, oder nicht?
Worin besteht die Erschwernis, die benannten BGH-Entscheidungen am Onlineauftritt des BGH selbst aufzufinden und zu sichten? Zudem wurden beide Entscheidungen bereits im Forum abgehandelt.
Die deutschen LRAs sind allesamt Behörden, weil LRAs nach aussen als Behörden auftreten:Mit den Behörden meine ich, dass eine Behörde gegenüber dem Bewohner von Sachsen (mir) als weisungsberechtigt auftritt. Ich habe mich an vorgegebene Regelungen zu halten und muss Abgaben leisten. Für die direkte Gegen-Leistung, Arbeit der Behörde muss ich nicht extra bezahlen. Die Behörde wird über von mir bereits erbrachte Steuern finanziert. Es wäre dann Doppelfinanzierung. (Strafmaßnahmen weggelassen.)
Rechtssache T-461/13 zum spanischen Rundfunk
Rn. 35
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten [...]. Für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, kommt es weder darauf an, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit [...].
Selbstverständlich nehmen die LRA am Wettbewerb teil, dadurch werden sie aber nicht zum "Unternehmen".
Der Saarländische Rundfunk ist das führende Medienunternehmen in der SaarLorLux-Region.Quelle: https://www.sr.de/sr/home/der_sr/job_karriere/stellenangebote/20180426_stellenangebot_fernsehjournalist100.html
Der Schwerpunkt ist nicht der Wettbewerb!Hmmm, es ist wohl beides:
Wenn der ÖRR über Jahrzehnte ohne Wettbewerb war und fleissig vollsteckt hat, dann hat er sicher das Bewusstsein entwickelt, er dürfe das auch weiterhin tun,Ganz so ist es nicht... :)
... Davor war die Grundlage der Gebührenerhebung der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Zu dieser Zeit mussten sich Landesrundfunkanstalten auch noch an die Vorgabe des LVwVfG halten, die folgendes verdeutlichten...
... "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln."
Am Beispiel von NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=403009
...
Damals waren es außerdem Gebühren, heute sind es Abgaben. Ein weiterer Unterschied :'(
§ 7 RGebStVQuelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Rundfunkgebuehren/rfg1.htm
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
Ich bin über diese Aussage entsetzt, da ich mich und andere schützen möchte vor Fehlinformationen....
4. Sie dürfen keine Rundfunkbeiträge selbst erheben. Die Beiträge sind als Schickschuld zu entrichten. Diese Festlegung hat der Landesgesetzgeber getroffen und treibt das Geld für die LRA ein.
5. Für rückständige RBe ist die Eintreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gesetzlich vorgesehen. In diesem Fall übernehmen echte Behörden die Vollstreckung anstallt der LRAs.
Wer treibt die Beiträge ein ?Die rückständigen Beiträge werden von der zuständigen Vollstreckungsbehörde zwangsvollstreckt -> siehe § 10 Absatz 6 RBStV. Das entsprechende Landesgesetz gibt Aufschluss darüber, wer genau zuständig ist.
Das ist hier nicht näher definiert.
Wie kann eine nicht-Behörde eine Behörde mit der Vollstreckung beauftragen?Das würde man als Normalbürger denken. Es ist z. B. in Bremen so, dass die Vollstreckungsbehörde öffentliche Abgaben vollstrecken darf, für die gesetzlich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zugelassen ist. Der RBStV § 10 Absatz 6 Satz 1 lässt das ausdrücklich zu. Deshalb ist kein Umweg über das Gericht notwendig. Wahrscheinlich ist es nicht einmal eine richtige Amtshilfe. Das genaue Verfahren ist mir unbekannt.
Müssten sie nicht den Weg über das Amtsgericht gehen ( wie andere Unternehmen auch )?
Diese Leitlinien zur Anwendung des Nordrhein-Westfalen-Designs sind Bestandteil des Kabinettbeschlusses vom 27. März 2007 und gelten verbindlich für den Bereich der Landesregierung, ihre nachgeordneten Behörden, die Landesbetriebe, Gesellschaften und Initiativen. Das Design tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Da WDR vom Land NRW gegründet wurde, gehört WDR somit zum Landesbetrieb. Sind Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für WDR verbindlich, wie für alle anderen?
In der Sache selbst dürfte aber davon auszugehen sein, dass der WDR den Leitlinien nicht unterliegt.
Satz 1 formuliert das Grundprinzip der demokratischen Staatsform, die sog. Volkssouveränität, das Letztbestimmungsrecht des Volkes über den Staatswillen. Mit „alle Staatsgewalt“ ist die gesamte staatl. Herrschaftsmacht als höchste Gewalt im Staatsgebiet gemeint, dh alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter einschl. des behördeninternen Handelns, das die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft (BVerfGE 93, 68); nicht aber nur vorbereitende und konsultative Tätigkeiten (BVerfGE 83, 73 f.).Was damit kommentiert wird, ist die im folgenden unterstrichene Einzelnorm in Artikel 20:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
ZitatFrage 7. Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts."
"§54 der berliner GGO I ist nicht auf den RBB anwendbar, da dieser Keine Behörde des Landes Berlin ist und damit nicht unter den §1 der GGO I definierten Anwendungsbereich fällt."http://dig.ga/wirtschaft/buergermeister-von-berlin-rbb-ist-keine-behoerde-rundfunkanstalten-duerfen-keine-amtshilfe-ersuchen
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBln)http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
[Rn 14] "Im vorliegenden Falle scheide die Anwendung des § 80 VwVfG NRW jedoch aus, weil § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ihn, den Beklagten, ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung komme nicht in Betracht, weil es keine Regelungslücke, also eine den eigentlichen gesetzgeberischen Absichten zuwiderlaufende Unvollständigkeit des Gesetzes, gebe. Vielmehr zeige gerade § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, dass die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes den Intentionen des Gesetzgebers widerspräche."
[Rn 31] "§ 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht."
[Rn 32] "Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle."
[Rn 33] "Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit."
§ 4
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger,
Ausschluss von der Entsorgung
(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84) in der jeweils geltenden Fassung, der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. 2 Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.
§ 2 HmbVwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
Der Staat hat keinen Rundfunk zu machen:o
Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung gegenüberQuelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Wieso?Weil in der Vergangenheit der Staat ein Krieg führte und die Sieger wollten, dass der Staat keinen Einfluss bekommt. -> Warum es diesen Einfluss doch gibt bleibt fraglich.
http://www.kas.de/wf/doc/kas_32035-1522-1-30.pdf?121001103828
- Matthias Cornils (https://de.wikipedia.org/wiki/Matthias_Cornils): Staatsferner Rundfunk als Demokratievoraussetzung. - Das Verfassungsproblem der Rundfunkaufsicht (http://www.kas.de/wf/doc/kas_32035-1522-1-30.pdf?121001103828). Vortrag, gehalten am 5. September 2012 (http://www.kas.de/ungarn/de/publications/32035/)[5] (https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsferne#cite_note-5)
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsferne#cite_note-5
[...]
Auch der Einwand, dem Antragsgegner fehle es an einem Behördenleiter, da der Intendant nur ein künstlerischer Leiter sei, bleibt ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, ohne einen Behördenleiter könne der Antragsgegner keine gültigen Verwaltungsakte erlassen, kann sie sich - wie oben dargelegt - auf derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht stützen. Auch auch wenn man den Einwand dahin versteht, dass sie die Einhaltung der formellen Anforderungen des Vollstreckungsersuchens (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG: "Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftrgten") rügt, dringt sie damit voraussichtlich nicht durch.
Denn der Intendant der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verkörpert die Verwaltungsspitze seines Hauses und ist somit Dienstvorgesetzter, so dass an seiner Eigenschaft als Behördenleiter mit keine vernünftigen Zweifel bestehen.
Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nicht jedenfalls Beauftragter des Behördenleiters ist, dessen Unterschrift auf dem Vollstreckungsersuchen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG ebenfalls ausreichend wäre.
[...]
der Festsetzungsbescheid enhält mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ein für die Beitreibung erforderliches, hinreichend deutliches Leistungsgebot auf ZahlungDas enthält der Festsetzungsbescheid eben genau nicht >:(
Diese Wahrnehmung muss durch Gesetz geregelt sein, und die Ausübung muss weiterhin durch gesetzlich geregelte Fachaufsicht (u.a. auch Weisungsbefugnis) abgesichert werdenVon Fachaufsicht war keine Rede. Ich habe es nicht verstanden, aber irgendwie darf sie festsetzen, vollstrecken etc., weil es halt so gemacht wird.
Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nicht jedenfalls Beauftragter des Behördenleiters ist, dessen Unterschrift auf dem Vollstreckungsersuchen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG ebenfalls ausreichend wäre.Was soll denn der Satz? Der Intendant ist notfalls "Beauftragter" eines nicht vorhandenen Behördenleiters? Das Gericht beliebt zu scherzen, oder?
Kurz gesagt: Landesrundfunkanstalten vollziehen keine öffentliche Verwaltung, denn dies wäre Verwaltung im Außenverhältnis.
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.Hervorhebungen nicht im Original!
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.Die landesrechtlichen Regelungen lauten entsprechend.
Urteil des VG des Saarlandes AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen einer LRA/dem BS und einem Rundfunknichtnutzer?Zitatob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner -Hervorhebungen nicht im Original!
...Das soll hier stehen
Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen einer LRA/dem BS und einem Rundfunknichtnutzer?
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.Behauptet wird das sinngemäß, mit den Worten "Diese Voraussetzungen liegen hier vor".
Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen Bürger und Staat. Es geht vom Grundsatz der Über- und Unterordnung aus; der Staat kann den Bürgern durch Gebote einseitig Pflichten auferlegen und ihre Rechte durch Verbote beschränken. Öffentliches Recht ist zwingendes Recht. (Staats-, Verwaltungs-, Straf-, Prozess-, Steuer-, Sozialversicherungsrecht, Teile des Arbeitsrechts, Wettbewerbsrecht).https://www.steuerazubi.com/rechtsgebiete
Das öffentliche Recht regelt also Beziehungen mit einer Über- und Unterordnung (Staat steht über dem Bürger) und das Privatrecht regelt Beziehungen zwischen gleichgeordneten Beteiligten.
Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen einer LRA/dem BS und einem Rundfunknichtnutzer?
1. Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Die Kompetenz für die Erhebung solcher nichtsteuerlicher Abgaben wird von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie - hier der Länderkompetenz für den Rundfunk - umfasst.>:(
2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.
Nochmals also die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen einer LRA, einem Unternehmen, weil in Wettbewerb stehend, und einem Rundfunknichtnutzer.
Das die LRA nach Gusto der Gerichte "Behörden" sein sollen, ist ja inzwischen bekannt,
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Rn. 53 der og. StellungnahmeZitatDie Mitgliedstaaten werden, wie die Unterzeichnerstaaten der EMRK, durch die Grundrechte nicht begünstigt, sondern verpflichtet. Sie sind verpflichtet, diese Rechte zu achten und zu schützen, und zwar nicht in eigener Sache, sondern für ihre Bürger.
Die LRA sind lediglich legitimiert aufzutreten wie Behörden.Sie sind in jedem Falle nicht dazu legitimiert, sich über Bundesrecht und das jeweilige Landesrecht/Landesverfassungsrecht hinwegsetzen zu dürfen. (Siehe auch BVerfG 1 BvR 699/06, Rn. 49)
Auch hier sei übrigens an die Stellungnahme des Generalanwaltes in der Rechtssache C-496/17, (Funke-Medien gegen Bundesrepublik Deutschland), erinnert, wo es eindeutig heißt:
Der NDR, RBB und der SWR haben öffentlich bekannt gegeben, dass sie keine Behörden sind.
Wird eine EU-Richtlinie angewendet/umgesetzt, ist die EU-Charta einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.msg183010.html#msg183010 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.msg183010.html#msg183010)
Der NDR, RBB und der SWR haben öffentlich bekannt gegeben, dass sie keine Behörden sind.
Frage: Ist damit der Schlussantrag vom 17.10.2018 gemeint? Denn in RN 53 lässt sich nicht der von dir zitierte Wortlaut wiederfinden:Nein, freilich nicht. Der Fehler liegt auch bei mir, richtig heißt es: C-469/17, da ist also ein Zahlendreher drin.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206867&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206867&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)
...und zum EuGH in der Rechtssache C-260/89 habe ich das vom 18. Juni 1991.gefunden: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-260/89&td=ALL (http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-260/89&td=ALL) Korrek?Ja, das ist die Entscheidung, die ich meine, mit der maßgeblichen Stelle ab Rn. 41 der PDF:
Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Rn. 41
[...]daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
Und die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wäre dann die, richtig?Das ist die PDF-Fassung, in die Änderungen evtl. nicht eingearbeitet sind.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&from=RO (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&from=RO)
( 8 )
Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, [...] die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, [...]welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit [...] der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.
( 9 )
Diese Richtlinie lässt bestehende oder künftige Rechtsangleichungsmaßnahmen der Union unberührt, mit denen insbesondere zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs entsprochen werden soll.
( 10 )
[...] In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten europäischen Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden[...]
( 16 ) Die vorliegende Richtlinie verbessert die Wahrung der Grundrechte und trägt den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 12 ), insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. [...]
Die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) ist weder der rbb, noch ist sie als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für privaten Rundfunkveranstalter für den öffentlich-rechtlichen Sender rbb zuständig. Sie müssten Ihre Anfrage daher an den rbb selbst richten.
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.>:D
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden dürfen – oder anders ausgedrückt:;) Quelle: http://www.beamten-magazin.de/verfassungsrechtliche_grundlagen_berufsbeamtentum_beamten_magazin (http://www.beamten-magazin.de/verfassungsrechtliche_grundlagen_berufsbeamtentum_beamten_magazin)
Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind.
Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstes.
Er ist so mit Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers zur Regelung des Beamtenrechts.