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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: calwen am 07. Februar 2016, 14:53

Titel: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: calwen am 07. Februar 2016, 14:53
Die Frage steht ja bereits im Titel:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde bzw. eine
Behörde im Sinne des VwVfG (siehe auch § 1 Abs 4. VwVfG)?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.


Bitte nicht einfach irgend etwas nach dem eigenen Verständnis antworten, sondern bitte auch nach Möglichkeit sauber begründen, vorzugweise mit Referenz auf ein bestimmtes Gesetz oder Urteil.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: wolfsrex am 09. Februar 2016, 22:17
Gute Frage!
Ich möchte entgegen deiner Bitte, dennoch mein Verständnis kundtun ;)

Im Forum ist schon mehrmals die Frage aufgetaucht, ob der Beitragsservice als sog. "Beliehener" anzusehen ist. Diese Frage hat mich darauf gebracht, dass nicht der BS, sondern vielmehr die Landesrundfunkanstalten Beliehene sein könnten. Da das Senden von TV-Programmen unstrittigerweise keine Kernaufgabe des Staates ist, sind die LRA nicht von Haus aus Behörden.

HIER (http://www.rehmnetz.de/beamtenrecht-blog/beliehene-unternehmer-und-verwaltungshelfer) ist folgendes  nachzulesen: "Diese Befugnisse bestehen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses".  Mit dieser Info kann Licht ins dunkle Rundfunkrecht gebracht werden:
- durch den RBStV hat der Gesetzgeber die LRA mit dem Recht ausgestattet, hoheitlich zu handeln und Bescheide (Verwaltungsakte) erlassen zu dürfen
- der RBStV ist kein Gesetz, sondern die Ausgestaltung dieses Auftragsverhältnisses zwischen den Ländern und den LRA (eben ein Vertrag). Deshalb auch der Name "öffentlich-rechtliches Fernsehen", weil es aufgrund eines ör-Vertrags errichtet wurde.
- durch den RBStV werden m.M.n. die LRA dann zu Behörden (mit genau definierten Kompetenzen)

ABER:
Jetzt gibt es noch einen Knackpunkt:
Zur Schaffung eines Beleihungsverhältnisses, ist zwingen eine gesetzliche Grundlage erforderlich (siehe auch Infos in dem Link oben). Uns wird immer erzählt diese sei der RBStV. Nein, das kann er nicht sein, weil er kein Gesetz ist - er ist der Auftrag - das Gesetz selbst fehlt!?
----> Das ist für mich ein Angriffspunkt, der unbedingt in den höheren Instanzen vor Gericht vorgetragen werden sollte. Ich habe das Gefühl, dass viele Richter nicht den Unterschied zwischen Gesetz und Vertrag kennen.


Ich hoffe die Infos bringen dich weiter!
VG

______
Hier auch noch ein Link zum Thema Beleihung: http://www.juraforum.de/lexikon/beliehener (http://www.juraforum.de/lexikon/beliehener)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 09. Februar 2016, 22:30
Alle "in Kraft getretenen" Rundfunkstaatsverträge, Rundfunkänderungsstaatsverträge usw. dürften sehr wohl per ZustimmungsGESETZ in geltende LandesGESETZE transformiert worden sein...
...und haben augenscheinlich nicht den Rechtscharakter eines klassischen "öffentlich-rechtlichen Vertrags" oder "Vertrags zu Lasten Dritter"

...siehe bitte
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Ab hier bitte die ziemlich eindeutige Frage des Threaderstellers und dessen Aufruf zur konzentrierten Beantwortung beherzigen. Danke.

Die Frage steht ja bereits im Titel:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde bzw. eine
Behörde im Sinne des VwVfG (siehe auch § 1 Abs 4. VwVfG)?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

[...]

Bitte nicht einfach irgend etwas nach dem eigenen Verständnis antworten, sondern bitte auch nach Möglichkeit sauber begründen, vorzugweise mit Referenz auf ein bestimmtes Gesetz oder Urteil.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 09. Februar 2016, 23:01
@TE
Schaue einmal nach den in Europa allgemein anerkannten Definitionen dessen, was überhaupt eine Behörde ist. Denn das ist ja die Basis, die stimmen muß.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: alexparty am 01. März 2016, 23:43
Edit "Bürger":
Die Argumentation hier scheint verkürzt bzw. gar irrig und ignoriert Erkenntnisse aus anderen ausgiebigen Diskussionen im Forum. Eine Richtigstellung wird in Kürze folgen. Zur Vermeidung zwischenzeitlicher Kommentare wird der Thread vorübergehend geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.

-------------------------



Nein, weder der Beitragsservice noch die Rundfunkunternehmen selber sind eine Behörde, noch dürfen diese Verwaltungsakte erlassen.

Hierzu muss man sich zuerst Art 31 GG verinnerlichen "Bundesrecht bricht Landesrecht.
Das bedeutet, der Rundfunkstaatsvertrag als Landesrecht kann nicht Bundesrecht aufheben. Das Grundgesetz als unmittelbar geltendes Recht sowieso nicht.
Als nächstes, was ist ein Bescheid?  Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft..
Eine hoheitliche Maßnahme also!
Hoheitsrechte hat grundsätzlich zuerst nur der Staat selber. Dieser kann sie nach Maßgabe des Art 24 GG abgeben.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
Weder Beitragsservice noch Rundfunkanstalt sind eines von beidem und somit nicht Träger von Hoheitsrechten. Ohne Hoheitsrechte dürfen sie keine Verwaltungsakte erlassen.
Die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice sind eine Landeseinrichtung. Die Länder führen also auch keine staatlichen Aufgaben oder Befugnisse aus (nur der vollständigkeit halber angemerkt).
Behörde:
Eine Behörde oder ein Amt ist eine staatliche Einrichtung, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Verwaltung des Staates und dabei insbesondere für Dienstleistungen des Staates gegenüber seinen Bürgern zuständig ist.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen...
Punkt 1 ist grammatikalisch eine Aufzählung und bedeutet: bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts. Da Beitragsservice und Rundfunkunternehmen nicht bundesunmittelbar sondern landesmittelbar sind (wenn überhaupt), können sie somit keine Behörde sein. Wenn sie außerdem eine Behörde wären, verstießen sie gegen das Gebot der Staatsferne, das Konstrukt wäre nicht verfassungskonform und damit nichtig. Punkt 2 erklärt sich selbst. Bundesrecht im Auftrage des Bundes ausführen. Rundfunkstaatsvertrag = Landesrecht.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Rundfunkunternehmen verwalten sich auf Grundlage des Staatsvertrages selber. Zudem beschreiben 1. und 2. die Einschränkung auf Wahrnehmung von Bundesrecht.

Zusammengefasst:
keine Hoheitsrechte = keine Verwaltungsakte = keine Bescheide = keine Amtshilfe = keine Vollstreckungsmaßnahmen (weg über ordentliche Gerichte/ gelber Brief)
Keine Behörde da keine staatlichen Aufgaben sondern Landesaufgaben
Wenn doch Behörde dann staatlich = verfassungswidrig wegen Staatsferne
weder Verwaltungsgesetze noch AO sind anwendbar und somit gelten BGB und HGB als Geschäftsgrundlage

Urteil BVerfG Urteil v. 25.03.2014, Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF  4/11
Der Rundfunkstaatsvertrag ist außerdem unwirksam, weil er gemäß BVerfG, Urteil v. 25.03.2014, Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF  4/11, gegen das Gebot der Staatsferne des Grundgesetzes verstößt und eine Pressefreiheit nicht gegeben ist. Die Rundfunkanstalt wurde mit Fristsetzung bis zum 30.06.2015 zur Umsetzung des Urteils angewiesen.
Veröffentlicht und Gesetz geworden BGBl. I 2014, S. 380
Bis heute wurde dieses Gesetz nicht umgesetzt. Die Zusammensetzung der Gremien verstößt somit gegen das Grundgesetz, das Konstrukt ist seit Ablauf der Frist rechtswidrig. Damit existiert keine Rechtsgrundlage für überhaupt irgendein handeln.
   
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html

Selbiges kann man auch für die Abgabenordnung durchdeklinieren. Das ist dann erforderlich, wenn die örtlichen Finanzämter als Landesbehörde im Zuge der illegalen Amtshilfe auf Grundlage der Abgabenordnung argumentieren. Im Anwendungsbereich ist wieder festgelegt, dass diese Vorschrift für Steuerangelegenheiten des Bundes anzuwenden ist.
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Hier stimmt schon mal gleich gar nichts. Steuern, Bundesrecht, Behörde soweit sie von ihnen selbst verwaltet werden. Zur Erinnerung Staatsvertrag nix Steuern und nix Bund, nix selbst verwaltet sondern von Anstalt verwaltet.

Nun sind wir wieder am Anfang dieses Textes. Diese Vorschriften sind alle samt Bundesgesetze (oder eben GG) und können nicht durch Landesgesetze, hier Staatsvertrag als Landesrecht, gebrochen werden. Was also auch immer im Staatsvertrag geschrieben steht und Bundesrecht entgegensteht ist automatisch nichtig Art 31 GG.
Das beginnt bereits bei der Datenübermittlung der Meldebehörden da diese dem Bundesdatenschutzgesetz unterworfen sind. Eine Regelung im RStV die dem entgegensteht ist nichtig. Das gilt für die Datenweitergabe und die Kontaktaufnahme ohne Zustimmung. Eine EU Reglung die diesem Bundesrecht überlegener ist, wird gerade erarbeitet.


Eine diesbezüglich unwichtige Information aber mal ganz lustig:
schaut euch mal die Umschläge von außen an... Absender und "Poststempel" = nix Rundfunkanstalt sondern allein Beitragsservice und meist Infopost, also Werbung.
NUN könnt ihr eure eigenen Schreiben oder jedes beliebige schreiben aus dem Internet, jedes beliebigen Bundeslandes, jedes beliebigen Empfängers, jeder beliebigen Art ob Mahnungen, normales Schreiben oder Bescheide oder sonst was, anhand der aufgedruckten QR Codes neben der Empfängeradresse z.B. mit der Software bcTester 5.0 auslesen (Handyfoto APP, PC Scanner oder gleich die Bilder aus dem Netz).
Zutage kommt unter anderem stets die Kundennummer des Beitragsservice (Kd.Nr.: 5010213941), der mit der DP AG einen Dienstleistungsvertrag im Rahmen des Dienstes "Premiumadress" geschlossen hat. das bedeutet das P neben der Adresse.
Die Post sammelt Adressen und verkauft sie weiter/ aktualisiert diese bei Umzug und meldet Änderungen oder Unzustellbarkeit dem Kunden Beitragsservice zurück. Ich habe sogar mal die Vermutung gelesen, dass die Post alle Briefe nach Adressen abscannt und diese speichert und verarbeitet und sie dann in ihrer Datenbank für diesen Dienst speichert.
Was man aus dem QR Code noch ablesen kann ist die Übergabe/ Erstelldatum, das regelmäßig um mehrere Tage vom aufgedruckten Datum abweicht. Das ist wichtig für Fristen. Scheinbar sind die Briefe erheblich zurückdatiert.
Jedenfalls ist damit erwiesen, dass alle Schreibe,n bundesweit den Beitrag betreffend von ein und der selben Stelle stammen. Also auch Bescheide.



Edit "Bürger":
Die Argumentation hier scheint verkürzt bzw. gar irrig und ignoriert Erkenntnisse aus anderen ausgiebigen Diskussionen im Forum. Eine Richtigstellung wird in Kürze folgen. Zur Vermeidung zwischenzeitlicher Kommentare wird der Thread vorübergehend geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 02. März 2016, 00:45
RICHTIGSTELLUNG/ korrigierende Hinweise zum Vorkommentar

Zusammengefasst:
keine Hoheitsrechte = keine Verwaltungsakte = keine Bescheide = keine Amtshilfe = keine Vollstreckungsmaßnahmen (weg über ordentliche Gerichte/ gelber Brief)
Keine Behörde da keine staatlichen Aufgaben sondern Landesaufgaben
Wenn doch Behörde dann staatlich = verfassungswidrig wegen Staatsferne
weder Verwaltungsgesetze noch AO sind anwendbar und somit gelten BGB und HGB als Geschäftsgrundlage

Nun aber mal langsam!!! ;)

Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

sowie auch
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

woraus hervorgeht, dass der Gesetzgeber im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" den Weg der VERWALTUNGsvollstreckung festgeschrieben hat:

Rundfunkbeitragsstatsvertrag (RBStV) (so auch Bestandteil der Landeszustimmungsgesetze)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld
zu entrichten.
[...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. FestsetzungsBESCHEIDe können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.


aus dem gleichen Beitrag
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html
geht auch hervor, dass die Argumentation mit der Abgabenordnung nicht zielführend ist...
Selbiges kann man auch für die Abgabenordnung durchdeklinieren. Das ist dann erforderlich, wenn die örtlichen Finanzämter als Landesbehörde im Zuge der illegalen Amtshilfe auf Grundlage der Abgabenordnung argumentieren. Im Anwendungsbereich ist wieder festgelegt, dass diese Vorschrift für Steuerangelegenheiten des Bundes anzuwenden ist.
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
...da diese lediglich "entsprechend" zur Anwendung kommt, d.h. auf Teile der AO wird lediglich Bezug genommen.
Dies hier also bitte nicht vertiefen, denn auch hierzu gab es bereits mannigfaltige Diskussionen im Forum.



Nein, weder der Beitragsservice noch die Rundfunkunternehmen selber sind eine Behörde, noch dürfen diese Verwaltungsakte erlassen.

Ganz so "einfach" ist es dann doch (leider?) nicht...


Gut ist es immer, in den Gesetzen selbst nachzulesen.
Damit alle zügig mitlesen können, ist es gut, die entsprechenden Links gleich mitzuliefern.


Kurz vorweggenommen:

Es gibt nicht nur das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des BUNDes
sondern auch
Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) der LÄNDer

Es gibt nicht nur das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des BUNDes
sondern auch
Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) der LÄNDer




Im Vorkommentar wurde das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des BUNDes
gepostet und zur Argumentation herangezogen.

Es gibt aber - wohlgemerkt - nicht nur ein
- "VwVfG" des BUNDes, sondern auch noch
- "VwVfG" der LÄNDer.

Es gibt also auch noch
Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) der LÄNDer

Die Unterscheidung gibt es hauptsächlich deswegen, weil es sowohl
- BUNDes- als auch
- LANDesbezogene
Forderungen/ Stellen gibt, für die das Vollstreckungsgesetz der jeweiligen Ebene (also BUND oder LAND) Anwendung finden soll.

"Höherrangigkeit" à la...
Hierzu muss man sich zuerst Art 31 GG verinnerlichen "Bundesrecht bricht Landesrecht.
Das bedeutet, der Rundfunkstaatsvertrag als Landesrecht kann nicht Bundesrecht aufheben.
...hat hier also weniger etwas damit zu tun - sondern es erfolgt damit schlicht eine Zuständigkeitsfestlegung bzw. Kompetenzklärung.


Siehe die Unterschiede... ;)

BUNDes-VwVfG
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen...

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Dass z.B. der in NRW tätige "Westdeutsche Rundfunk Köln" der "AUFSICHT des LANDes" untersteht, ist festgelegt im
WDR-Gesetz
Zitat
§ 54 (Fn 15) Rechtsaufsicht
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det350539

(1) Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR.

Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143




Da immer wieder auch das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des BUNDes
gepostet wird...

Es gibt auch hier nicht nur ein
- "VwVG" des BUNDes, sondern auch noch
- "VwVG" der LÄNDer.

Es gibt also auch noch
Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) der LÄNDer

...auch hier gilt also wieder:

BUNDes-VwVG
Zitat
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__1.html

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.

LANDes-VwVG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 (Fn 12) Vollstreckbare Geldforderungen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223#det344603

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter LANDEsaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.




FAZIT

1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.


Ich meine hiermit lediglich, dass mit Argumentationen à la "ist keine Behörde" usw. keinerlei Pfifferling zu gewinnen ist - jedenfalls nicht akut hilft - schon gar nicht auf die Art "bockig auf die Hinterbeine stellen und ARD-ZDF-GEZ darf sowieso nichts fordern und schon gar nicht vollstrecken, weil keine Behorde".

Das alles bedeutet aber ausdrücklich NICHT, dass wirklich alles rechtlich sauber geregelt ist... ;)


Mehr zu diesem Thema sowie auch zur ominös-dubiosen "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" u.a. auch unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 02. März 2016, 13:46
@Bürger

Das funzt alles nicht.

TE führt richtig aus, daß Bundesrecht gemäß Grundgesetz Landesrecht bricht, absolut in jenen Bereichen, wo Landesrecht nichts separat für sein Gebiet alleine oder parallel zum Bund regeln darf.

Das Bundesrecht sagt, daß eine Behörde, ein Betrieb hoheitlicher Art, nicht auch ein Betrieb gewerblicher Art sein darf, in keinem Punkt, da gemäß Bundesrecht Mischformen explizit ausgeschlossen sind.

Entsprechend gilt freilich auch der Umkerhschluß, wegen der Nichtzulässigkeit von Mischformen, daß ein Betrieb gewerblicher Art nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf. Da Steuerrecht Bundesrecht ist, ist nicht anzunehmen, daß das Land hier eine abweichende Regelung treffen darf.

Es sei deshalb an dieser Stelle nochmals auf das bundesrechtliche Körperschaftsteuergesetz hingewiesen, das in seinen Geltungsbereich ausdrücklich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einbezieht.

Es bleibt auch ganz sicher unbestritten, daß eine Behörde den Staat vertritt, zwingend, also zwingend staatsnah zu sein hat. Die Staatsferne des Rundfunks ist doch aber bundesrechtlich festgeschrieben? Ergo scheidet die Form einer Behörde definitv aus.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 02. März 2016, 18:08
Es bleibt auch ganz sicher unbestritten, daß eine Behörde den Staat vertritt, zwingend, also zwingend staatsnah zu sein hat. Die Staatsferne des Rundfunks ist doch aber bundesrechtlich festgeschrieben? Ergo scheidet die Form einer Behörde definitv aus.

Wie ich bereits schrieb:

Die Frage, ob es sich um die "Form einer Behörde" handelt oder nicht, scheint bei allen o.g. Regelungen irrelevant.

Mit anderen Worten:

Es muss sich nicht um eine "Behörde" handeln, sondern es reicht aus, eine "Stelle unter öffentlicher Rechtsaufsicht" (z.B. des Landes) zu sein, um die per VwVfG/  VwVG (z.B. des Landes) zuerkannten "öffentlich-rechtlichen VERWALTUNGstätigkeiten" nach diesen Gesetzen auszuführen.

FAZIT

1) Im RBStV ist festgelegt, dass VERWALTUNGSvollstreckung Anwendung findet.
2) Die LANDesrundfunkanstalt untersteht der LANDesAUFSICHT.
3) Sowohl das LANDes-VwVG als auch das LandesVwVfG greifen für die der LANDes-AUFSICHT unterstehenden Stellen des öffentlichen Rechts - zumindest für den Bereich ihrer jeweiligen VERWALTUNGstätigkeit, wozu auch die Beitragserhebung gehört.
4) Der Begriff "Behörde" hat für all dies offenkundig keinerlei Bedeutung.


Die Kern-Fragestellung dieses Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
ist aus meiner Sicht somit obsolet.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 03. März 2016, 00:03
irrelevant
Es wird bezweifelt.

Es möge der Vergleich mit öffentlichen Unternehmen zulässig sein; Deutsche Bahn AG wie der Flughafen Schönefeld, noch SXF, später BER. Beide in 100%igem Eigentum der öffentlichen Hand. Und in jedem Falle, Aufsichtsrat hin oder her, müssen der Bund, (DB AG, SXF/BER), wie auch die an den Unternehmen beteiligten Länder, (BER), dafür einstehen.

Zitat
Auch eine Zustimmung des für die Fach- und Rechtsaufsicht der Flughäfen zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zu der vom MIL beabsichtigten Änderung der örtlichen Flugbeschränkungen liegt nach Kenntnis des BDF und seiner Mitglieder derzeit nicht vor.
http://www.bdf.aero/files/3713/6733/5755/130326_1305_S_Stellungnahme_Verlngerung_rtliche_Flugbeschrnkungen_SXF.pdf

Und obwohl ein Bundesministerium für die Rechtsaufsicht der Flughäfen zuständig ist, sind Flughäfen kein Teil einer öffentlichen Verwaltung und nicht dem Verwaltungsrecht zugeordnet.

Für mein Befinden hat die Rechtsaufsicht, für was auch immer, letztlich stets der Eigentümer dessen, das der Aufsicht untersteht.

Und freilich haben insofern die Länder die Rechtsaufsicht über alle ihre öffentlich-rechtlichen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform.

Ich gebe hier auch zur Erinnerung, daß im Forum ja bereits herausgearbeitet worden ist, daß das BVerfG mal die Aussage getroffen hat, daß die ÖRR keine Behörden sind.

Da die Länder aber dem Grundgesetz unterworfen sind, und dieses via Bundesrecht nun einmal sagt, daß Mischformen zwischen "Betrieb gewerblicher Art" und "Betrieb hoheitlicher Art" nicht zulässig sind, können die Länder hier nicht damit kommen, daß ÖRR Verwaltungsrecht anwenden darf.

Da die ÖRR Werbung für Fremdunternehmen schalten, also Sendeplatz für Werbung verkaufen, dieses unstrittig gewerblicher Natur ist, fällt jedwedes hoheitliche Recht weg.

Zudem darf auch noch einmal daran erinnert werden, daß der vergleich mit allen anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen zulässig ist; siehe AOK und Co. Nicht eines hat hoheitliche Befugnisse, denn sie alle treten zum Bürger via öffentlich-rechtlichem Vertrag in Beziehung und unterliegen damit dem Zivilrecht.

Dann darf ferner gefragt werden, warum ein Gericht, wie kürzlich hier im Forum geschildert, einen Kabelbetreiber auf's Zivilrecht verweist?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 03. März 2016, 01:44
Zudem darf auch noch einmal daran erinnert werden, daß der vergleich mit allen anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen zulässig ist; siehe AOK und Co. Nicht eines hat hoheitliche Befugnisse, denn sie alle treten zum Bürger via öffentlich-rechtlichem Vertrag in Beziehung und unterliegen damit dem Zivilrecht.

...und dies dürfte auch den Unterschied darstellen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der nicht über einen "öffentlich-rechtlichem Vertrag" geregelt ist, sondern über einen zum LandesGESETZ erhobenen Staatsvertrag

Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Der "öffentlich-rechtliche Rundfunk" ist nach allen obigen Beiträgen augenscheinlich keine "Behörde".
Dies ändert aber nach der aktuellen Rechtslage erst einmal nichts an den ihm derzeit gesetzlich zugestandenen Befugnissen. Inwiefern diese "gesetzlich zugestandenen Befugnisse" tatsächlich juristisch haltbar sind, ist eine andere Frage und gehört eigentlich nicht mehr in diesen Thread hier.

Mithin hat sich die Frage nach dem "Behörden"-Status erübrigt - sie ist obsolet.

Eine Auswahl bereits bestehender tangierender Diskussionen ist zu finden unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
Erwähnungen bzw. tangierende Diskussionen u.a. unter

Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200

Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056
...einschl. auch mal ein Link zur alten Verwaltungsvereinbarung der damaligen "GEZ" von 2002 unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.msg102333.html#msg102333

Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html

Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg98436.html#msg98436

Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860

ard_check: Was ist d. Beitragsservice v. ARD, ZDF u. DR + welche Aufgaben hat er
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16195

Rundfunkbeitrag seit 2013 - Wann wurden die Bürger wie informiert?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17314
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17314.msg114362.html#msg114362

Fehlende Rechtsfähigkeit und Arbeitsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15790
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15790.msg105930.html#msg105930

Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238


Was will der "Beitragsservice" uns mit diesen Bildern mitteilen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14742.msg98408.html#msg98408

Beitragsservice erhält Negativpreis "BigBrotherAward" 2013
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5308.0.html



Weitergehende Diskussionen, die nicht mehr die Kernfrage dieses Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
betreffen, bitte an geeigneter anderer Stelle im Forum.
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: jasonbourne am 03. März 2016, 13:14
Lieber Buerger,

wenn ich dich richtig verstehe hat das Arguement,

eine LRA bzw. der BS sei keine Behoerde, kein Gewicht, weil diese Institutionen per Gesetz - nach Landesrecht - als Verwaltungseinheiten festgelegt sind und somit Verwaltungsakte erlassen koennen.
Richtig?

In der Folge richtet sich eine Diskussion dann nicht mehr um "ist das eine Behoerde?" sondern um die zugrunde liegenden Gesetze bzw. Koerperschaften:
Darf eine Verwaltungseinheit Bescheide erlassen, etc.  - oder muss es eine Behoerde sein?
Darf diese Verwaltungseinheit kraft Landesgesetz entstanden sein, etc.

Damit dreht sich dann die gesamte Argumentation ein Level weiter.... und es geht tiefer hinab in die Wirren des dt. (Verwaltungs-) rechts.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 03. März 2016, 15:53
Ja, so sehe ich es.

...wobei der sog. "Beitragsservice" hierbei noch eine besondere Rolle spielt.

Die ihm zugestandenen (oder von diesem schlicht wahrgenommenen) "Befugnisse"/ "Tätigkeiten" gilt es ganz besonders "abzuklopfen" - und zwar sowohl im
- Innenverhältnis zu den "Landesrundfunkanstalten" als auch im
- Außenverhältnis gegenüber "Dritten" wie den sog. "Beitragsschuldnern".

Dies dann bitte wie gesagt in den anderen, weiter oben bereits verlinkten Threads (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116338.html#msg116338), da die Frage des hiesigen Threads
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
dafür augenscheinlich nicht entscheidend ist.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 03. März 2016, 16:37
Würde sich herausstellen, dass kraft Gesetzes BS eine Behörde sein muss und kraft Gesetzes die LRAen keine Behörden sein können ...
... so würde auch unter diesem Aspekt die Rechnung 'BS sei Teil einer jeden LRA' nicht aufgehen!

Umgedreht gilt das übrigens genauso nehme ich an: Ein Teil einer Behörde kann doch nicht auf einmal eine nicht-Behörde sein, oder?

Die Frage nach dem behördlichen Charakter von BS und den LRAen bleibt also spannend. *popcorn-hol*
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 04. März 2016, 21:35
...also, nach zwischenzeitlich moderierten themenabschweifenden Beiträgen hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.


weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


Neuer "Stoff"...? ;)


Bitte im Interesse der Thementreue und Übersicht des Forums
weiter streng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 05. März 2016, 09:53
"Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"

Wie @Bürger hier nochmal schön aufgeführt hat, kann die Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug (Verwaltungstätigkeit) nur als Behörde handeln. Der Beitragsservice (als Teil der Landesrundfunkanstalt - laut den Gerichten) kann dementsprechend beim Beitragseinzug nur als Behörde handeln, da er Teil der Behörde ist.

So gesehen stehen dann auf jedem Festsetzungsbescheid 2 Behörden.

Fraglich auch, wenn der Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalt ist, wieso muss diesem über den §10 (7) RBStV:
"Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- gemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr."
die Rechte und Pflichten erst zugesprochen werden, wenn dieser als Teil der Landesrundfunkanstalt, diese von vornherein hätte?

Wieso ist der Beitragsservice als Teil der Behörde nicht auch Gläubiger der Forderung, wie von einigen Gerichten geurteilt?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: TVfrei am 12. März 2016, 20:30
Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde sei, dürfte für diejenigen Personen, denen an der prinzipiellen rechtlichen Klärung des gegenwärtig praktizierten Unrechts gelegen ist, keineswegs irrelevant oder obsolet erscheinen. Diese Frage könnte sich vielmehr als eine zentrale Frage herausstellen, denn der Behördenstatus sollte doch Voraussetzung sein, um dem Staatsbürger gegenüber hoheitlich auftreten zu können.

Dass nun eine Rundfunkanstalt eine Behörde sein könnte, dürfte für eine vernunftbegabte Person nicht nachvollziehbar sein. Ungeachtet dessen maßen sich in diesem Lande die sogenannten "öffentlich-rechtlichen" Rundfunkanstalten mit ihren finanziellen Forderungen an, dem Bürger gegenüber hoheitlich zu handeln, Verwaltungsakte erlassen zu können und massenhaft Zwangsvollstreckungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren in Auftrag zu geben (und dies sogar einer Organisation wie dem 'Beitragsservice' zu übertragen, deren rechtlicher Status ein arkanes Unikum darstellt, jedenfalls als ungeklärt gelten kann). Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt überhaupt eine Behörde sei kann, ist daher für das Verständnis des gegenwärtig praktizierten Unrechts, für das Ausmaß an Rechtswidrigkeit, die mit der Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sanktioniert wurde, durchaus eine zentrale Frage.

Und es ist des weiteren für die gegenwärtige 'Rechtsprechung' bezeichnend, dass sie diese Frage offenbar gar nicht richtig stellt und auf ihre Klärung drängt.

Das bedeutet nebenbei gesagt natürlich nicht, dass man die sogenannten Festsetzungsbescheide etc. einfach ignorieren sollte, aber das führt auf eine weitergehnde Problematik, wie man sich diesem Unrecht gegenüber verhalten sollte und das betrifft nicht eigentlich das vorliegende Thema.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: TVfrei am 12. März 2016, 20:41
Als kleines Bonmot zur hier gestellten Frage mag im Übrigen eine Äußerung des hinlänglich bekannten Justiziars des SWR, Dr. Hermann Eicher, dienen, der als der eigentliche "ARD-Experte für Fragen rund um den neuen Rundfunkbeitrag" gelten darf. Als Reaktion auf einen Artikel auf Bild.de vom 29.8.2012 mit dem Titel: "So kassiert uns bald die GEZ ab" hat die ARD einen sogenannten Faktencheck aus der berufenen Feder des Dr. Eicher erstellt, in dem es unter anderem heißt:

Zitat
3. Zitat [BILD]: "Natürlich meldeten bisher nur die wenigsten ihren Fernseher aus Protest gegen schlechtes Programm ab. Doch entscheidend war immer: Es gab zumindest die Option, dies zu tun. Ein Grundprinzip in unserer freiheitlichen Grundordnung, welches von einer untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt wird."

[Eicher:] Hier wird der Eindruck erweckt, ARD und ZDF würden gegen demokratische Prinzipien und Gesetze verstoßen. [...]
Es kann also keine Rede davon sein, dass hier ein Grundprinzip unserer freiheitlichen Grundordnung von einer "untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt" werde. Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.

Leider sind diese Worte nur auf dem als unerwünscht einzustufenden Link verfügbar:
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Karl Martell am 12. März 2016, 21:37
Gebot der Staatsferne.

Das BVG hat 2014 (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014) zum 14. Mal über dieses Gebot beraten und dem ÖRR bescheinigt, daß eine ausreichende Staatsferne vorliegt.

Lediglich Verfassungsrichter Paulus äußerte eine abweichend Meinung, deren letzter Absatz sich so liest:

"IV.    Das Zusammenwachsen der Medien im Internet-Zeitalter stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und das Fernsehen insgesamt vor neue Herausforderungen (vgl. BVerfGE 119, 181 <214>; 121, 30 <51>). Um so wichtiger erscheint es, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Fernsehen ihre Vielfalt und politische Unabhängigkeit stärken, denn Vielfalt und Unabhängigkeit stellen Grundvoraussetzungen ihrer Existenzberechtigung dar. Das Urteil geht immerhin einen kleinen, meiner Auffassung nach allzu kleinen Schritt zu ihrer Absicherung. Dennoch, so steht zu befürchten, bleibt das Versprechen eines staatsfernen Rundfunks und Fernsehens auch nach der nunmehr 14. Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts unerfüllt.

  Paulus"

Die Frage, die sich mir stellt: Kann eine Organisation wie der ÖRR bei gebotener Staatsferne eine Behörde sein oder als Behörde auftreten?

Da ich jetzt zum 2. Mal einen von den Angestellten (oder Beamten?) des Beitragsservice unterschriebenen Widerspruchsbescheid, genauer eine Ablehnung meines Widerspruchs erhalten habe, bin ich nach wie vor der Ansicht, daß es sich bei der förmlichen Zustellung eines Widerspruchsbescheides um Amtsanmaßung durch den Beitragsservice handelt.
Die Staatsanwltschaft war anderer Meinung.
Daraufhin habe ich den von mir verfaßten Strafantrag ergänzt und noch einmal eingereicht. Die Antwort steht noch aus.

An den Moderator Bürger: Bitte diesen Beitrag nicht sofort löschen. Danke.

Karl Martell
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 12. März 2016, 21:50
Zitat
[Eicher:] Hier wird der Eindruck erweckt, ARD und ZDF würden gegen demokratische Prinzipien und Gesetze verstoßen. [...]
Es kann also keine Rede davon sein, dass hier ein Grundprinzip unserer freiheitlichen Grundordnung von einer "untergeordneten Behörde einfach so ausgehebelt" werde. Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
Leider sind diese Worte nur auf dem als unerwünscht einzustufenden Link verfügbar:
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Wer richtet eine diesbezügliche sachlich-fundierte Anfrage an den SWR-Justitiar Herrn Eicher?
Mit der Bitte um ausführliche Erläuterung seiner Rechtsauffassung
1) hinsichtlich der regelmäßig per RBStV zur Anwendung kommenden VERWALTUNGsvollstreckung, d.h. auch der VERWALTUNGsverfahrens- und VERWALTUNGsvollstreckungsgesetze
sowie
2) in Bezug auf die Erstellung von "Bescheiden" = "VERWALTUNGsakten"(?)
welches alles eigentlich einen "Behörden"-Status im Sinne o.g. Gesetze voraussetzt.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 12. März 2016, 22:04
@Karl Martell
Bereits ein sehr betagtes Urteil des BVerfG, welches hier im Forum auch schon behandelt worden ist, sagt in einer vom offiziellen Grundtenor abweichenden Meinung, daß der dt. ÖRR keine Beamten kennt und mit normalen Großkonzernen vergleichbar ist.

@TVfrei

Bitte differenziere zwischen "Behörde" und "Anstalt öffentlichen Rechts". Nur eine Behörde, also ein "Betrieb hoheitlicher Art", hat hoheitliche Befugnisse. Alle anderen "öffentlich-rechtlichen Betriebe bzw. Anstalten" haben keine hoheitliche Befugnis, da sie allesamt nach zivilrechtlichem Gewerberecht agieren und nur auf Anforderung durch den Bürger auf Basis eines mit dem Bürger geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages agieren.

Grundsätzlich dürfen öffentlich-rechtliche Unternehmen aus Steuermitteln gestützt werden, dienen diese Firmen doch grundsätzlich der öffentlichen Daseinsvorsorge, die, weit gefasst, alles umfassen darf, (nicht: "muß"), was zur Sicherung des öffentlichen Friedens beitragen kann.

Die Idee bzw. der Auftrag einer öffentlichen Daseinsvorsorge wird allerdings dann verfehlt, wenn sich die Bürger selber mit der Art der Daseinsvorsorge nicht identifizieren können.

Etwas, was nachweislich nicht alle Bürger zwingend benötigen, kann nicht Teil einer öffentlichen Daseinsvorsorge sein.

Gemäß den grundgesetzlichen Bestimmungen darf jeder Bürger für sich frei definieren, was er für sich selber benötigt.

Will man den Rundfunk als eine von allen Bürgern zu tragenden finanziellen Last verstanden wissen, (wieso, weshalb auch immer), bedarf es der Zustimmung von 100% aller Bürger.

In diesem Sinne kann keine Anstalt öffentlichen Rechts eine Behörde sein, die in allen wesentlichen Bereichen dem freien Markt ausgesetzt ist und (!) privatrechtlich organisierte Mitbewerber im selben Marktsegment kennt.

-> Eine Behörde hat, zwingend, keine Wettbewerber.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 12. März 2016, 22:53
Ich habe einen Beitrag zu Verbraucherzentrale NRW geschrieben.
Verbraucherzentralen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13415.msg116944.html#msg116944
[...] Beim Formular wird man hingewiesen: Man muss zwingend Verbraucher in NRW sein, sonst kriegt man keine kostenlose Beratung zum Rundfunkbeitrag. Aber der Rundfunkbeitrag als öffentliche Abgabe und Verbraucher passen nicht zusammen.[...]
Vielleicht hilft er der Diskussion?

Wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gegenüber dem Bürger als Behörde auftritt, dann muss sie auch nach Logik gegenüber der Verbraucherzentrale in dieser Rolle auftreten. Wenn  ein Beitragszahler Schwierigkeiten hat und zur Lösung seines Problems zu  Verbraucherzentrale geht, dann steht die Verbraucherzentrale zwischen dem Beitragszahler und der Rundfunkanstalt.

Meinungen?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Roggi am 12. März 2016, 23:20
Da Verbraucherzentralen gegen Behörden Klagen können, wurden diese nun mundtot gemacht, indem man sie eingekauft hat. Seitdem wird die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags von den Verbraucherzentralen bestätigt. Hier ist dem Bürger durch diese Staatssender die Möglichkeit genommen worden, sich kostenlose, unabhängige Hilfe zu holen, wenn man sie nötig hat. Ein weiterer Beweis dafür, dass die Staatssender es nötig haben, mit unfairen Mitteln zu agieren, damit die breite Bevölkerungsschicht nichts bemerkt oder unternehmen kann. Es wird fast mehr Geld in die Verdrehung der Gesetze und deren Vertreter gesteckt als ins Programm.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 13. März 2016, 08:40
Als Reaktion auf einen Artikel auf Bild.de vom 29.8.2012 mit dem Titel: "So kassiert uns bald die GEZ ab" hat die ARD einen sogenannten Faktencheck aus der berufenen Feder des Dr. Eicher erstellt, in dem es unter anderem heißt:

Zitat
[Eicher:] Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html


Die Ausrede wird sein. Der örR ist keine Behörde, NUR im Beitragseinzug darf er als Behörde auftreten. Und schon wird alles abgebügelt. So argumentieren im Übrigen auch die Gerichte. Allerdings ist dann der Beitragsservice als Teil des örR auch eine Behörde beim Beitragseinzug. So stehen immer zwei Behörden auf dem Verwaltungsakt. Dies zieht auch einen Rattenschwanz an Fragen mit sich.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: alexparty am 13. März 2016, 12:29
Ich würde gerne noch einmal darauf hinweisen, dass die Weitergabe und Beschränkung von Hoheitsrechten (die grundsätzlich erstmal nur der Staat inne hat) im GG Art. 24 geregelt ist...

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. 
Das ist für uns nur insofern interessant, dass die LRA keine zwischenstaatlichen Einrichtungen sind und dafür außerdem ein Bundesgesetz nötig wäre.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
Das ist für uns interessant, da die LRA keine grenznachbarschaftliche Einrichtungen sind auf die durch die Länder Hoheitsrechte übertragbar wären. Es ist daher auch unerheblich ob eine Zustimmung des Bundes vorliegt. Auch stehen den Ländern Hoheitsrechte nur zu, insofern sie staatliche also Hoheitliche Aufgaben im Auftrage des Bundes wahrnehmen. (Kommunale Selbstverwaltung)

Egal was im "Staatsvertrag" oder in dem daraus resultierenden Landesgesetz zu diesem Punkt steht ist einfach nichtig, auch wenn es 100x hingeschrieben und 1000x behauptet wird.

Genau das aber ist eines unserer Hauptprobleme, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt verweigern offenbar die Anwendung geltenden Rechts.

Das Land kann gemäß Art 28 GG Hoheitsrechte im Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung ausführen. Aber diese nicht an 3. Weitergeben.

Ein Verwaltungsakt ist ein staatlicher Hoheitsakt den ausschließlich Stellen erlassen können, die Hoheitsrechte inne haben. Alleine solche Stellen sind auch Behörden.
Weder die LRA noch der Beitragsservice haben Hoheitsrechte (siehe oben) und können daher weder wirksame Verwaltungsakte erlassen noch Amtshilfe bei Behörden verlangen. Das können nur Behörden selber. Auch schon darum nicht, weil dadurch die LRA oder BS plötzlich auf Hoheitsrechte zugriff erhalten, die ihnen nicht nur nicht zustehen, sondern explizit versagt sind.

Zum Thema Landesgesetze und Bundesgesetze kann ich nur noch einmal wiederholen, dass Bundesrecht über Landesrecht steht (Art 31 GG). Reglungen im Landesrecht und somit im "Staatsvertrag", die Bundesrecht entgegenstehen, sind regelmäßig unwirksam. Das gilt auch für Regelungen in Landesgesetzen, die dem GG entgegenstehen. Das gilt weiterhin ebenso für Verwaltungsgesetze.
In dem Zusammenhang würde ich auch mal raten, in die Landesverwaltungsgesetze zu schauen. Die LRA sind dort von der Anwendung ausgenommen. Allerdings ist mir schon bei 2 Ländern aufgefallen, dass dort falsche LRA genannt sind. so ist zB in Berlin der nicht mehr existente SFB statt der rbb genannt (§2 Abs 4)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/137e/page/bsbeprod.psml;jsessionid=D490CD2DCA977C76786B2DFB38168122.jp10?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBE1976rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVfGBE1976V14P1-jlr-VwVfGBE1976V13P1 (http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/137e/page/bsbeprod.psml;jsessionid=D490CD2DCA977C76786B2DFB38168122.jp10?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBE1976rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVfGBE1976V14P1-jlr-VwVfGBE1976V13P1)

Interessant wäre nun, ob der RStV oder das Verwaltungsgesetz höher gestellt sind, denn dadurch ergäben sich in vielen Punkten plötzlich ganz andere Handlungsvorgaben.

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 13. März 2016, 15:43
BVerfGE 31, 314 – vom 27. Juli 1971
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html)
Zitat
Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.

Der Rundfunk in Deutschland sei durch die zuständigen Landesgesetzgeber hoheitlich organisiert. Sobald ein Land als Staat im Rahmen seiner Zuständigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe durch Gesetz zuweise, habe die juristische Person des öffentlichen Rechts kraft Zuweisung insoweit eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, das heiße, sie sei in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig.

An diese Entscheidung der Landesgesetzgeber sei der Bund gebunden und könne auch nicht kraft seiner Umsatzsteuerkompetenz die hoheitliche Tätigkeit der Rundfunkanstalten im Wege einer Fiktion für den Bereich der Umsatzsteuer in eine gewerbliche oder berufliche umdeuten. Die Rundfunk- und Fernsehgebühren, die den Rundfunkanstalten durch Landesrecht zugewiesen würden, seien Mittel der Länder. Diese seien verpflichtet, den Rundfunk zu finanzieren. Der Versuch des Bundes, sich steuerliche Einnahmen aus einer Umsatzbesteuerung der den Rundfunkanstalten zufließenden Einnahmen zu erschließen, sei also im Grunde eine Besteuerung der Länder durch den Bund. Dieser Versuch und die Mißachtung der landesrechtlichen Organisation des Rundfunks durch den Bund stelle zugleich einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz dar, daß Bund und Länder wechselseitig zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet seien.

Hier heißt es, die Länder haben die Pflicht, die Rundfunkanstalten zu finanzieren. Nicht dass sich der örR selbst die Kohle bei den Zwangsangemeldeten holt.


Interessantes Urteil, sollte man sich mal zu Gemüte führen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 13. März 2016, 16:36
...nun war ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt die "Deutsche Bundespost" für den Gebühreneinzug zuständig.

Die "Deutsche Bundespost" war dazumal noch offizielle "Behörde"
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundespost#Geschichte
Zitat
Bis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]
womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
- ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" durch die Rundfunk-Anstalten einerseits und
- ("hoheitlichem") "Finanzierungseinzug" durch die Bundespost-Behörde andererseits
gegeben gewesen sein könnte.

1973 (Gründung der "GEZ") bzw.
1976 (Arbeitsaufnahme der "GEZ")
erfolgte jedoch die
Umstellung des "Finanzierungseinzugs" von der
- "Deutschen Bundespost" ("Behörde")
auf die
- "Gebühreneinzugszentrale" (interne "Gemeinschaftseinrichtung"/"Verwaltungsgemeinschaft")

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Geschichte
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Geschichte
Zitat
Die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln wurde 1973 gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Damit ging der seit 1923 zunächst in den Händen der Reichspost, später der Bundespost liegende Gebühreneinzug in den Aufgabenbereich des Rundfunks über. Grundlegend waren zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, die klarstellten, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.

Ungeachtet der sicherlich verkürzten und vermutlich auch nicht juristisch vollkommenen Widergabe der erwähnten und noch zu recherchierenden damaligen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, bleibt nach wie vor fraglich - und müsste aber wohl durch auf VERWALTUNGsrecht spezialisierte Rechtskundige auseinandergenommen werden - wie diese Art von "Mischform" von
- einerseits ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" und
- andererseits aber seit 1973 quasi "selbstverwaltetem Finanzierungseinzug" mittels "interner Verwaltungsgemeinschaft/ Gemeinschaftseinrichtung", welche wiederum selbst offenundig keine "Behörde" ist, jedoch den Rundfunkanstalten, d.h. einer (zumindest hinsichtlich ihrer VERWALTUNGstätigkeit des "Beitragseinzug") vermeintlichen "Behörde i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder"
- intern direkt "unterstellt" bzw.
- selbstverwalteter(!) Teil dieser "Behörden i.S.d. VwVfG d. Länder" ist,
überhaupt rechtlich zulässig sein kann.

Die Auffassung, dass die Rundfunkanstalten
- keine "Behörden" seien oder sein dürften bzw.
- keine "hoheitlichen Rechte" haben oder haben dürften,
lässt sich jedenfalls offenkundig (noch?) nicht so ohne weiteres durchsetzen.

Ich verweise nochmals auf die Ausführungen in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143

So lange die Rundfunkanstalten im Bereich ihrer "VERWALTUNGstätigkeit" des Beitragseinzugs als "Behörden i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder" eingestuft werden, müsste wohl genau diese Einstufung juristisch fundiert angefochten werden - d.h. auch hier wieder die zugrundeliegenden Gesetze als solches angegriffen werden.


Daher ACHTUNG:
Mit einer bloßen Erklärung der "Nichtigkeit" dieser Festlegungen kommt man (leider) nicht weit.
Insbesondere sollte diese Sichtweise nicht dazu verleiten, allen Schriftverkehr zu ignorieren, da dies unweigerlich zur Zwangsvollstreckung führt und nichts an der Problematik an sich ändert.

Stattdessen sollten genau diese Einwände bzgl. der fragwürdigen Rechtsgrundlagen bereits in den Widersprüchen und später in den Klagen gegen die originären FestsetzungsBESCHEIDe ausführlich geltend gemacht werden.


PS:
Unterstützung bei der Recherche kann u.a. aber auch diese ganz generell interessant zu lesende Chronik bieten ;)

Chronik der ARD
www.web.ard.de/ard-chronik

01.01.1953
Einzug von Fernsehgebühren beginnt
Die Bundespost beginnt mit dem Einzug von Fernsehrundfunk-Gebühren. Fernsehteilnehmer müssen zusätzlich zur bisherigen Rundfunkgebühr von 2,00 DM weitere 5,00 DM im Monat zahlen.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/5554?year=1953&month=1

15.05.1973 bis 17.05.1973
Standort der GEZ festgelegt
Die Hauptversammlung entscheidet für die ARD, dass der Gebühreneinzug durch die Rundfunkanstalten ab 1.1.1976 über ein zentrales System erfolgen soll. Sie legt als Standort der künftigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Köln-Bocklemünd fest, beruft eine vierköpfige vorläufige Geschäftsführung und beschließt weitere organisatorische Maßnahmen. Das ZDF tritt später diesen Beschlüssen bei.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/4954?year=1973&month=5
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Philosoph am 13. März 2016, 17:06
Läßt sich denn nicht genau aus dieser Historie ersehen, daß der BS gerade nicht Teil der verschiedenen LRA sein kann? (Abgesehen von den unterschiedlichen Umsatzsteuernummern und daß der BS nicht rechtsfähig ist, die LRA jedoch schon?)

Solange der BS "Teil der LRA" ist, sind seine Tätigkeiten Tätigkeiten der LRA, d.h. alle Bescheide, die er erstellt, der jeweiligen LRA zuzurechnen. Damit handelt er nicht wie ein Verwaltungshelfer und auch nicht als Geschäftsbesorger durch Mandat (und schon gar nicht als Beliehener!).
Wenn aber der BS eindeutig "Teil der LRA" ist, wieso muß dann per Gesetz darauf hingewiesen werden, daß die LRA durch ihn ihre hoheitlichen Tätigkeiten bzgl. des Beitragseinzuges wahrnehmen? Wäre dies dann nicht selbstverständlich?
Und warum setzt der BS überall seinen Namen drauf, wenn er doch als Teil der LRA und in ihrem Namen handelt? Warum dann überhaupt auf sich hinweisen? Wieso den ganzen Schriftverkehr nicht einfach im Namen der LRA abwickeln und nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung treten?

Wenn aber der BS endlich nicht mehr als Teil der LRA fingiert wird, sondern nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen erkannt wird, dann stellt sich die Frage, in welcher Form und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage er im Namen der LRA hoheitliche Tätigkeiten (Verwaltungsakte) ausführt.
Reicht die Regelung von § 10 Abs. 7 RBStV
Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst war. [...]
wirklich aus, um die genauen Aufgaben (und damit auch die hoheitlichen Tätigkeiten) umfassend und hinreichend darzustellen?

In der Begründung der Landtage (z.B. des Bayerischen Landtags, LT Drucks. 16/7001 (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf), S. 22) steht:
Zitat
Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, für die überdies besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gelten (§ 11 Abs. 2). Satz 2 ergänzt, dass die Landesrundfunkanstalt darüber hinaus auch ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch eine Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Anders als in Satz 1 sind damit Personen oder Einrichtungen gemeint, die eine gegenüber der Landesrundfunkanstalt eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wie etwa Inkassobüros oder selbstständige Beitragsbeauftragte. Eine solche Übertragung kommt allerdings lediglich im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten in Betracht. Vorrangig sollen die Aufgaben von den Landesrundfunkanstalten selbst wahrgenommen werden. Im Hinblick auf das Ziel, eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für das neue Rundfunkbeitragsmodell zu erreichen, stellt Satz 3 klar, dass es den Landesrundfunkanstalten möglich ist, eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 auszuschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Vgl. dazu die Beitragssatzung des WDR (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13642&menu=1&sg=0), § 2:
Zitat
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Wenn der BS eine Abteilung der LRA sein kann (Schrödingers Katze, zu welcher LRA gehört der BS?), dann stellt sich aber doch die Frage, warum er dann nirgendwo namentlich und eindeutig aufgeführt ist. Wieso wissen die LRA nicht, wie ihre gemeinsame Verwaltungsstelle heißt? Und wieso steht in der Satzung und im RBStV, daß die Aufgaben ganz oder teilweise durch den BS wahrgenommen würden? Denn immerhin werden die Aufgaben faktisch nur durch den BS wahrgenommen.
Und dann stellt sich natürlich auch die Frage, ob der BS als nichtrechtsfähiges Inkassounternehmen überhaupt hoheitliche Tätigkeiten ausüben darf, die als solche nicht eindeutig und ausdrücklich genannt sind und bei verständiger Würdigung auch nicht angenommen werden können, da jedermann davon ausgehen kann, daß nichtrechtsfähige Institutionen keine hoheitlichen Rechte ausüben dürfen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 13. März 2016, 18:36
Bereits im 1971er BVerfG-Urteil steht unter Rz. 65 Interessantes, das im Forum bereits ausgeführt worden ist.

Darüberhinaus sei wiederholt geschrieben, daß das Bundesrecht Mischformen untersagt; entweder ganz Behörde oder gar nicht.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 13. März 2016, 18:43
[...] Wenn der BS eine Abteilung der LRA sein kann (Schrödingers Katze, zu welcher LRA gehört der BS?), dann stellt sich aber doch die Frage, warum er dann nirgendwo namentlich und eindeutig aufgeführt ist. Wieso wissen die LRA nicht, wie ihre gemeinsame Verwaltungsstelle heißt? Und wieso steht in der Satzung und im RBStV, daß die Aufgaben ganz oder teilweise durch den BS wahrgenommen würden? Denn immerhin werden die Aufgaben faktisch nur durch den BS wahrgenommen.
Und dann stellt sich natürlich auch die Frage, ob der BS als nichtrechtsfähiges Inkassounternehmen überhaupt hoheitliche Tätigkeiten ausüben darf, die als solche nicht eindeutig und ausdrücklich genannt sind und bei verständiger Würdigung auch nicht angenommen werden können, da jedermann davon ausgehen kann, daß nichtrechtsfähige Institutionen keine hoheitlichen Rechte ausüben dürfen.

Zur Auffrischung hier nochmals die Links zu tangierenden Einzel-Themen, damit wir uns hier nicht zu sehr von der "Rundfunkanstalt" entfernen und zu sehr dem separat behandelten "Beitragsservice" zuwenden... ;)

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Philosoph am 13. März 2016, 18:44
Bereits im 1971er BVerfG-Urteil steht unter Rz. 65 Interessantes, das im Forum bereits ausgeführt worden ist.

Darüberhinaus sei wiederholt geschrieben, daß das Bundesrecht Mischformen untersagt; entweder ganz Behörde oder gar nicht.

Zu Pinguins Hinweis:
Es handelt sich um die 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html#Rn065
Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 13. März 2016, 19:05
Man darf nicht einfach Hoheitsrechte hin und her schieben.

Quelle: Rechtliche Probleme bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf der Grundlage des geltenden Art. 24 GG (http://www.bundesrat.de/DE/plenum/themen/foekoI/bundesstaatskommission/unterlagen/AU-064.pdf?__blob=publicationFile&v=1)
Zitat
Nach deutschem Verfassungsrecht ist die deutsche Staatsgewalt zur Ausübung ihrer Hoheitsrechte auf deutschem Staatsgebiet nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Daraus folgt für den Bund wie die Länder, dass die Übertragung bzw. Einräumung von Hoheitsrechten auf bzw. für zwischenstaatliche und grenznachbarschaftliche Einrichtungen als Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Normalität einer besonderen verfassungsrechtlichen Zulassung durch eine entsprechende Regelung im Grundgesetz bedarf.

1. Die Länder sind zur Ausübung ihrer Hoheitsrechte verpflichtet. Ausübung der Hoheitsrechte ist kein Recht, sondern eine Pflicht.
2. Normalität: das Land übt ihre Hoheitsrechte selbst, da eine Verpflichtung existiert. Übertragung bzw. Einräumung von Hoheitsrechten ist eine Ausnahme und bedarf "einer besonderen verfassungsrechtlichen Zulassung durch eine entsprechende Regelung im Grundgesetz". Wie es auch bei der genannten Quelle gemacht wurde.
3. Da die Ausübung der Hoheitsrechte eine Pflicht ist, muss die Stelle, die diese Hoheitsrechte bekommen hat, auch dazu die Nutzungspflicht auferlegt bekommen.
4. Pflicht, die Hoheitsrechte auszuführen, hängt unmittelbar mit der Haftung zusammen.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist keine Spur, dass eine Landesrundfunkanstalt die Pflicht bekommen hat, Hoheitsrechte auszuüben. Außerdem muss zuvor die Erlaubnis im Grundgesetz stehen.
RBStV (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313104)
Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner...verlangen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft... verlangt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt,...durch Satzung zu regeln.

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, ....

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
 

Was nutzen Hoheitsrechte, wenn sie zwar übertragen werden, aber es keine Pflicht gibt, sie zu nutzen? Dann sind diese Hoheitsrechte nichts. Festsetzungsbescheide können festgesetzt werden, können auch nicht. Je nach Laune. Ersuchen um Vollstreckungshilfe können gerichtet werden, können auch nicht. Je nach dem wie man Lust hat.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Leo Kend am 15. März 2016, 13:36
Behörden, Ministerien, öffentliche Einrichtungen müssen tel.KOSTENFREI erreichbar sein!
Richtig! / Falsch?

Wie können sich die LRA als Behörden ausgeben, wenn sie Gebühren für ihre Erreichbarkeit verlangen?
Meines Wissens sind das die einzigen "Behörden" im Land, die 20/60 Fest/ Handy Cent verlangen, wenn ich sie anrufe.
Wenn sie keine Gebühren für die Erreichbarkeit verlangen dürfen, sind sie keine Behörden und dürfen folglich nicht als solche agieren.
Wenn sie als solche nicht agieren dürfen, sind Festsetzungsbescheide, etc, von ihnen hinfällig!!??
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: TVfrei am 16. März 2016, 22:38
Treffliche Quellen sind hier vorstehend bereits zusammen getragen worden. Die Lage scheint äußerst komplex und (beabsichtigt?) undurchsichtig. Wieso nimmt die Verwaltungsgerichtsbarkeit sich nicht dieser Frage an? Offenbar wissen die Landesrundfunkanstalten und der für sie tätige "Beitragsservice" selbst nicht, was sie tun. Entgegen der unter Antwort #16 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116935.html#msg116935) zitierten Äußerung des federführenden Justiziars Dr. Hermann Eicher
Zitat
[...] Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
[...]http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

benutzt der "Beitragsservice" zur Rechtfertigung der sogenannten Festsetzungsbescheide etwa Textbausteine wie folgt:

Zitat
Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf wie auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen.

Beispiel eines solchen Rechtfertigungs-Textes hier im Forum von Onkelpuh bereit gestellt unter
FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17150.msg113948.html#msg113948
(http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/scan201601271uqhamy5b19.jpg)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 28. März 2016, 02:26
Mal eine dumme Frage, müsste eine Behörde nicht einen Behördenleiter haben ? Und keinen Geschäftsführer u/o sog. "Intendanten" ? Danke für Meinungen..
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 28. März 2016, 12:24
Der Richter hat das auch gedacht, und deshalb gibt es im Rundfunkurteil auch eine andere also zweite Meinung. Das ist sehr lesenswert.

Link zur Entscheidung in

Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
dort Antwort 32
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg106458.html#msg106458

bzw.
Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Adler1976 am 28. März 2016, 14:27
Geschäftsleiter = Firma
Amtsleiter = Behörde

So weit ich das weis
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 28. März 2016, 14:41
Ja soweit weiß ich das auch... warum hat dann BS (und anscheinend auch WDR) Geschäftsführer, wenn es Behörden wären. Aber ich bin wahrscheinlich dumm, daher dachte ich, die schlauen Leute könnten das erklären  ;)

Dann müsste dieses "ARDZDF Deutschlanddummfunk".. eine Behörde zumindest sein, wo ist deren Sitz und gibt es da einen Behördenleiter?
Oder kann dieser sog. "Staatsvertrag" alle diese Organisationen automatisch zu Behörden machen ? Fragen.....


Edit "Bürger":
Thread musste wegen themenabschweifender Diskussion moderiert werden.
Das Kern-Thema dieses Threads hier lautet
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Die zwischenzeitlich gelöschten Kommentare zum Charakter von Leistungs-, Festsetzungs- oder Feststellungsbescheiden lenkten die Diskussion in eine Richtung, die nicht zur Klärung der Kern-Frage beitrug - und zudem schon an anderen Stellen im Forum ausgiebig behandelt wurden und werden. Mehrfachdiskussionen sind jedoch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums nicht vorgesehen.
Bitte unterstützt die Moderatoren bei ihrer Arbeit und achtet selbst aktiv auf Thementreue.
Das Kern-Thema steht im Betreff bzw. im Eröffnungs-Beitrag.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: FuerstBerg am 29. März 2016, 00:02
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist keine Behörde, sie ist eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

Behörden und Ämter sind so was wie Ausgründungen von staatlichen Stellen, die für die Verwaltung zuständig sind (z. B. sind die Landratsämter für den Landkreis zuständig, geben z. B. die Kfz-Kennzeichen anstatt des Landkreises aus).

Unterschied ist: Anstalten haben Benutzer, bei den LRAn also die Rundfunkteilnehmer.

Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund):
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.   des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, […]
Den hervorgehobenen Teil verstehe ich als „gilt für bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts“, was die LRAn nicht sind. In den meisten (übrigens i. d. R. gleich lautenden (nicht wörtlich, aber sinngemäß)) Landesverwaltungsverfahrensgesetzen steht i. d. R., daß es nicht für die örtliche LRA gilt. Frage ist, welches Gesetz gilt für die Verwaltungsakte? Und wo steht das?

Bei Anstalten kann ein Benutzungszwang vorgesehen werden, ist es aber beim Rundfunk nicht bzw. wäre verfassungswidrig.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 29. März 2016, 00:47
@FuerstBerg:
Bitte erst noch mal den Thread von Beginn an lesen - auch die zusammenfassenden Klarstellungen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

sowie auch die Erkenntnis unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116426.html#msg116426

[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wir fangen sonst an, uns im Kreise zu drehen.


Hier bitte weiter sachlich-konstruktive Recherche-Arbeit leisten und Argumentationen verfassen.
Auf Nebensächlichkeiten sowie abschweifende, themenfremde Fragen und Kommentare oder ledigliche Unmutsäußerungen bitte verzichten. Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: alexparty am 31. März 2016, 23:38
Genau @ Bürger:
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Öffentliche Verwaltung heißt Aufgaben des Staates im Bezug auf den Bürger.
Öffentlich rechtlich ist nicht öffentliche Verwaltung

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde..."

Ich möchte da besonders auf das fehlende Komma zwischen andere und hoheitliche hinweisen. Ein Verwaltungsakt, wie es ein Bescheid ist, ist ein hoheitlicher Akt. Hoheitliche Akte dürfen nur Inhaber von Hoheitsrechten erlassen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 01. April 2016, 02:45
...daher und zur Raffung der Diskussion hier noch mal meine Ausführungen ein paar Beiträge zurück:

...nun war ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt die "Deutsche Bundespost" für den Gebühreneinzug zuständig.

Die "Deutsche Bundespost" war dazumal noch offizielle "Behörde"
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundespost#Geschichte
Zitat
Bis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]
womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
- ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" durch die Rundfunk-Anstalten einerseits und
- ("hoheitlichem") "Finanzierungseinzug" durch die Bundespost-Behörde andererseits
gegeben gewesen sein könnte.

1973 (Gründung der "GEZ") bzw.
1976 (Arbeitsaufnahme der "GEZ")
erfolgte jedoch die
Umstellung des "Finanzierungseinzugs" von der
- "Deutschen Bundespost" ("Behörde")
auf die
- "Gebühreneinzugszentrale" (interne "Gemeinschaftseinrichtung"/"Verwaltungsgemeinschaft")

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Geschichte
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Geschichte
Zitat
Die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln wurde 1973 gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Damit ging der seit 1923 zunächst in den Händen der Reichspost, später der Bundespost liegende Gebühreneinzug in den Aufgabenbereich des Rundfunks über. Grundlegend waren zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, die klarstellten, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.

Ungeachtet der sicherlich verkürzten und vermutlich auch nicht juristisch vollkommenen Widergabe der erwähnten und noch zu recherchierenden damaligen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, bleibt nach wie vor fraglich - und müsste aber wohl durch auf VERWALTUNGsrecht spezialisierte Rechtskundige auseinandergenommen werden - wie diese Art von "Mischform" von
- einerseits ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" und
- andererseits aber seit 1973 quasi "selbstverwaltetem Finanzierungseinzug" mittels "interner Verwaltungsgemeinschaft/ Gemeinschaftseinrichtung", welche wiederum selbst offenundig keine "Behörde" ist, jedoch den Rundfunkanstalten, d.h. einer (zumindest hinsichtlich ihrer VERWALTUNGstätigkeit des "Beitragseinzug") vermeintlichen "Behörde i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder"
- intern direkt "unterstellt" bzw.
- selbstverwalteter(!) Teil dieser "Behörden i.S.d. VwVfG d. Länder" ist,
überhaupt rechtlich zulässig sein kann.

Die Auffassung, dass die Rundfunkanstalten
- keine "Behörden" seien oder sein dürften bzw.
- keine "hoheitlichen Rechte" haben oder haben dürften,
lässt sich jedenfalls offenkundig (noch?) nicht so ohne weiteres durchsetzen.

Ich verweise nochmals auf die Ausführungen in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143

So lange die Rundfunkanstalten im Bereich ihrer "VERWALTUNGstätigkeit" des Beitragseinzugs als "Behörden i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder" eingestuft werden, müsste wohl genau diese Einstufung juristisch fundiert angefochten werden - d.h. auch hier wieder die zugrundeliegenden Gesetze als solches angegriffen werden.


Daher ACHTUNG:
Mit einer bloßen Erklärung der "Nichtigkeit" dieser Festlegungen kommt man (leider) nicht weit.
Insbesondere sollte diese Sichtweise nicht dazu verleiten, allen Schriftverkehr zu ignorieren, da dies unweigerlich zur Zwangsvollstreckung führt und nichts an der Problematik an sich ändert.

Stattdessen sollten genau diese Einwände bzgl. der fragwürdigen Rechtsgrundlagen bereits in den Widersprüchen und später in den Klagen gegen die originären FestsetzungsBESCHEIDe ausführlich geltend gemacht werden.


PS:
Unterstützung bei der Recherche kann u.a. aber auch diese ganz generell interessant zu lesende Chronik bieten ;)

Chronik der ARD
www.web.ard.de/ard-chronik

01.01.1953
Einzug von Fernsehgebühren beginnt
Die Bundespost beginnt mit dem Einzug von Fernsehrundfunk-Gebühren. Fernsehteilnehmer müssen zusätzlich zur bisherigen Rundfunkgebühr von 2,00 DM weitere 5,00 DM im Monat zahlen.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/5554?year=1953&month=1

15.05.1973 bis 17.05.1973
Standort der GEZ festgelegt
Die Hauptversammlung entscheidet für die ARD, dass der Gebühreneinzug durch die Rundfunkanstalten ab 1.1.1976 über ein zentrales System erfolgen soll. Sie legt als Standort der künftigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Köln-Bocklemünd fest, beruft eine vierköpfige vorläufige Geschäftsführung und beschließt weitere organisatorische Maßnahmen. Das ZDF tritt später diesen Beschlüssen bei.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/4954?year=1973&month=5

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: alexparty am 07. April 2016, 22:12
FDP-Anfrage: gesetzlichen Grundlage der Stadt als Vollstreckungsbehörde für BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19934.0.html

FDP-Anfrage: Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18265.0.html

Nordhäuser FDP-Stadtratsfraktion stellt Stadtverwaltung GEZ Fragen
http://nordhausen.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/politik/detail/-/specific/Nordhaeuser-FDP-Stadtratsfraktion-Hat-die-Stadtverwaltung-als-Vollstreckungsbeh-2078178333

Zitat
[...]
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio?
(gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag) [...]
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 07. April 2016, 22:19
Da werden die keine klaren Antworten drauf geben (können, dürfen). Darauf wette ich - denn idT haben diese Städte keinerlei Rechte o. Pflichten für BS/ÖR irgendwas einzutreiben.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: alexparty am 07. April 2016, 22:27
Vor allem dürfte das lustig werden, wenn sich (was wir ja schon wissen) herausstellt bzw. die Stadt offiziell bestätigt, dass es keine Grundlage gibt um Amtshilfe für eine Nicht Behörde zu leisten und dann Schadenersatz gefordert wird.
Nach Art 35 GG dürfen nur Behörden Amtshilfe untereinander leisten.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 07. April 2016, 22:35
Jaja, das weiß ich ja. Aber es scheint Gesetze sind egal - grade deshalb aber ist nicht-zahlen Plicht. Das Monster wird ja täglich weiter gefüttert. Halt uns auf dem Laufenden was da rauskommt. Meine Vermutung Wischi-waschi aber keine klaren Auskünfte. Denn es geht ja um Geld, sicher bekommen die Städte einen Anteil an den ergaunerten "Beiträgen" und Gebühren. 100%ig. Das ist alles reine Geldmache...
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kurt am 07. April 2016, 22:37
...

Zur Amtshilfe kann man GG Art 35 mal lesen.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html)

Da weder die LRA noch der BS eine Behörde sind, können sie demnach auch keine Amtshilfe anfordern und der BS schon gar nicht, weil er wegen seiner nicht Rechtsfähigkeit gar keine rechtswirksamen Bescheide erstellen dürfte und damit die Grundlage für eine Amtshilfe von vornherein fehlt.
Deswegen drucken sie auch die Adresse der LRA mit auf die Bescheide. Was aber eigentlich auch nix nutzt, da auch die LRA keine Behörde sind und somit auch weder Bescheide erstellen noch Amtshilfe anfordern dürften.

Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3

"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."

http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html)

Daran hat sich auch bis heute nichts geändert.
...
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15801.msg119605.html#msg119605
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 09. April 2016, 03:01
...
Da weder die LRA noch der BS eine Behörde sind, können sie demnach auch keine Amtshilfe anfordern und der BS schon gar nicht, weil er wegen seiner nicht Rechtsfähigkeit gar keine rechtswirksamen Bescheide erstellen dürfte und damit die Grundlage für eine Amtshilfe von vornherein fehlt.
Deswegen drucken sie auch die Adresse der LRA mit auf die Bescheide. Was aber eigentlich auch nix nutzt, da auch die LRA keine Behörde sind und somit auch weder Bescheide erstellen noch Amtshilfe anfordern dürften.

Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html)

Daran hat sich auch bis heute nichts geändert.
...
Quelle: Zuständigkeit Finanzamt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15801.msg119605.html#msg119605

Vorsicht:
Bevor diese ledigliche Aussage von SWR-Justitiar Eicher "hoffnungsweckende Tatsache" interpretiert/ hingestellt und weiterverbreitet wird, müsste diese erst noch tatsächlich auch gerichtsverwertbar begründet werden - und zwar am besten durch denjenigen, der diese Aussage getroffen hat - also SWR-Justitiar Eicher persönlich. Dazu bedürfte es einer sachlichen Anfrage.
Bis von dort keine fundierte Begründung der Aussage vorliegt, ist und bleibt diese Aussage ohne weitere rechtliche Relevanz.


Bitte im Forum nicht irgendwelche nicht näher belegten Äußerungen gleich als Tatsachen verbreiten.
Danke für die Berücksichtigung.



Ich erinnere noch mal daran:
@FuerstBerg:
Bitte erst noch mal den Thread von Beginn an lesen - auch die zusammenfassenden Klarstellungen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

sowie auch die Erkenntnis unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116426.html#msg116426

[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wir fangen sonst an, uns im Kreise zu drehen.


Hier bitte weiter sachlich-konstruktive Recherche-Arbeit leisten und Argumentationen verfassen.
Auf Nebensächlichkeiten sowie abschweifende, themenfremde Fragen und Kommentare oder ledigliche Unmutsäußerungen bitte verzichten. Danke für die Berücksichtigung.



Solange der Status der "Behörde im Sinne dieses Gesetzes" für die Rundfunkanstalten nicht anhand dieses Gesetzes selbst gerichtsfest widerlegt ist, bleibt dieser Status grundsätzlich im Raume stehen.

Da helfen (leider) auch keine bloßen, bislang nicht näher begründeten Aussagen eines SWR-Justitiars Herrn Eicher...

...allenfalls könnte man ggf. den Spieß umdrehen und sich substantiiert darlegen lassen, dass die Rundfunkanstalten "Behörden im Sinne dieses Gesetzes" sind - und somit überhaupt erst befugt wären, "Verwaltungsakte" gem. diesem Gesetz zu erlassen?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 09. April 2016, 07:58
Vorsicht:
Bevor diese ledigliche Aussage von SWR-Justitiar Eicher "hoffnungsweckende Tatsache" interpretiert/ hingestellt und weiterverbreitet wird, müsste diese erst noch tatsächlich auch gerichtsverwertbar begründet werden - und zwar am besten durch denjenigen, der diese Aussage getroffen hat - also SWR-Justitiar Eicher persönlich. Dazu bedürfte es einer sachlichen Anfrage.
Bis von dort keine fundierte Begründung der Aussage vorliegt, ist und bleibt diese Aussage ohne weitere rechtliche Relevanz.
Genügt Dir die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes in seiner 2. Rundfunkentscheidung nicht? RZ. 65.; es spielt dabei gar keine Rolle, daß es sich um eine abweichende Meinung handelt, ist sie doch Teil des Urteils und damit relevant.

Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg106458.html#msg106458
Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Zitat
Abweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann -   unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.



Edit "Bürger":
Textauszug und Quellen-Link beim User angefragt und hier nachgetragen.
Bitte zukünftig bei Thesen und Verweisen auf irgendwelche Entscheidungen immer auch
- die jeweils relevante Passage zitieren und kommentieren
- zur Nachprüfung und weiteren Recherche einen direkten Link zur Quelle posten.
Dies dient der konzentrierten und zielgerichteten Diskussion, welche ansonsten erschwert bis unmöglich gemacht wird und sich in lediglichen unbelegten Behauptungen erschöpft.
Danke für das Verständnis, die Mitwirkung und die Beachtung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: ZusatzrenteHaetteIchAuchG am 09. April 2016, 08:38
...allenfalls könnte man ggf. den Spieß umdrehen und sich substantiiert darlegen lassen, dass die Rundfunkanstalten "Behörden im Sinne dieses Gesetzes" sind - und somit überhaupt erst befugt wären, "Verwaltungsakte" gem. diesem Gesetz zu erlassen?

Die Person A meint dazu:
Und genau das ist der richtige Ansatz! Den Spieß umdrehen und evtl. noch mit dem Zusatz versehen, wie "wenn nicht zweifelsfrei gesetzlich nachgewiesen werden kann, dass sie eine Behörde sind, dann sind sie ohne wenn und aber auch keine Behörde".
Obwohl, die Richtigkeit der Aussage "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." eines erfahrenen Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher, darf in dieser Hinsicht unterstellt werden.

Die Illusion einer angezweifelten aber richtigen Behauptung liegt dann vor, wenn man sie zwar als richtig ansieht, dennoch dieselbe anzweifelt richtig zu sein, weil man es nicht glauben kann, dass sie richtig sein soll, weil sie offensichtlich ist.
Schließlich unternehmen die LRA und GEZ (ARD, ZD DR BS) alles als behördenhandelnde öffentlich und hoheitlich aufzutreten, in dem die sog. "Bescheide" als Verwaltungsakte, Vollstreckungsanordnungen-/ersuchen als vermeintliche Amtshilfeersuchen usw. usw.. erstellen und verbreiten.

Andesrum, darf man aber der Illusion nicht verfallen, wenn in diesem Fall von "Behörden, die Verwaltungsakten erlassen", "Beitragsfestsetzungsbescheid erlassende Behörde" usw.. immer und immer wieder in irgendwelchen Schriftstücken gesprochen wird.
Denn unser Gehirn gewöhnt sich dann an solche immer wiederkeherende Behauptungen, an die er voll illusioniert und von solchen Behauptungen geblendet irgendwann auch anfängt wie hypnotisiert zu glauben.

Illusion und Hypnose können als "gefährliche" Spielzeuge in bestimmten Situationen genutzt werden.

Am Beispiel des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrages" ist nach Meinung der Person A die perfekte Illusion vollzogen.
Gibt es denn irgendjemand, der nicht sofort an einen Staatsvertrag denkt, der zwischen zwei Staaten geschlossen wird!?!?
Dieser sog. "Staatsvertrag" wurde aber lediglich zwischen den Bundesländern bzw. der sog. Freistaaten auf dem Bundes-Staatsgebiet geschlossen.
Die Bezeichnung macht es aus, dass daran logischerweise geglaubt werden muss, denn was anders kann sich ja unser Gehirn ehe nicht vorstellen. Wenn das Gehirn die Bezeichnung "Staat" in irgendeinen Wortgebilde erkannt hat, wird ihn sofort "schwindlich" und "schwarz" vor Augen, dass es sich eigentlich gar nicht mehr in der Lage sieht etwas anders zu erkennen und zu glauben,  als dass was ihn vorgetragen wird. Die Verwendung der Paragraphen in solchen Verträgen sollen dann auch noch einen rechtlichen Charachter darstellen. Bei Anwendung irgendwelchen "Befehlen", "Strafen", "Handlungsvorschriften" durch das "Beschmücken mit behördlichen Sprachstil" wird der Mensch völlig in einen Angstzustand versetzt.
Und spätestens dann, wenn dass menschliche Gehirrn völlig überfordert in die Angst verfällt, begibt sich der Mensch völlig illusioniert in die völlige Kapitulation.
Muss es denn überhaupt soweit kommen??
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 09. April 2016, 12:51
[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Eine Behörde hat gewisse Rechte und Pflichten.
Wenn eine Stelle gegenüber dem Bürger als Behörde auftritt, dann hat sie auch als Behörde gegenüber dem Bürger Pflichten.

Bei Landesrundfunkanstalt trifft es nicht vollständig zu. Zwar hat sie bei Beitragseinzug Behörden-Rechte, aber keine Behörden-Pflichten.
Der Betroffene, falls er irgendwelche Dokumente braucht, kommuniziert immer mit LRA nicht als mit einer Behörde, sondern als mit einem  Rundfunkanbieter.

Beispiel, WDR.
benötigte Dokumente: Liste der WDR-Bevollmächtigten in Beitragssachen.
Dazu muss der Betroffene mit § 32 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=5149&aufgehoben=N&menu=0&sg=0#det353207) argumentieren.
Und in dieser Satzung trifft WDR ausschließlich gemäß § 1 (1) des WDR-Gesetzes (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044) als Rundfunkunternehmen.

Also, die Pflichten, wenn solche existieren, sind für WDR ausschließlich als Rundfunkunternehmen da.
Und so kommt es vor, dass Dokumente in Beitragssachen nicht geliefert werden, da es Dokumente zum operativen Geschäft sind und gehören dem Rundfunkunternehmen.

Kommunikation:
LRA (als Behörde) --> Betroffener
Betroffener --> LRA (Rundfunkunternehmen)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 09. April 2016, 13:25
Zitat
Kommunikation:
LRA (als Behörde) --> Betroffener
Betroffener --> LRA (Rundfunkunternehmen)

Sollte es so sein, dann ist es falsch. Das wird auch deutlich wenn eine beliebige andere Behörde eingesetzt wird.

PersonX denkt auch der erste Schritt sollte sein, dass genau erklärt wird aus welchem Grund sie eine Behörde sein sollten. Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht ist nur ein Urteil, nichts weiter ein Richter macht keine Gesetze (darf er auch gar nicht) sondern urteilt ob Gesetze richtig sind oder richtig angewendet werden. Würde ein Urteil also gesetzliche Regeln vorschreiben, dann sind diese Punkte im Urteil zurück zuweisen wegen fehlender Gesetzgebungsmacht. Also Augen, auf Argumentation überarbeiten und die Urteile mit angreifen, wenn diese Sachen regeln wollen, wo das Gesetz fehlt. Der Gesetzgeber hatte doch die Möglichkeit, Gesetze nach Urteilen anzupassen - tat er das nicht, besteht der Fehler fort. Es sollte immer noch gelten: Gewaltenteilung - eine Partei denkt, eine führt aus und eine prüft. Hält sich eine Partei nicht dran dann: Pech gehabt.
Am Bundesverwaltungsgericht sprach der Richter vom Hausbau des Bundesverfassungsgerichts. Diese Macht hat es aber gar nicht, denn es darf nur prüfen und urteilen und Vorschläge machen. Aus Sicht der PersonX ist ein Hausbau deutlich über dem, was Gewaltenteilung zulassen dürfte. Schon wegen der fehlenden Mitsprache der Bevölkerung. Das Gericht hat die Aufgabe, Gesetze zu prüfen, nicht aber Gesetze zu machen. Wenn von "Bindungswirkung" gesprochen wird, dann sollte das auch so geprüft werden. Es kann sein, dass die Judikative an die Urteile gebunden ist, dann hat sie damit den Auftrag, das Gesetz anzupassen. Passt die Judikative die Gesetze nicht an, liegt aus Sicht der PersonX ein Mangel vor. Denn solange bleibt der Bürger im Unklarem darüber was gelten soll. Zudem Urteile nicht wie Gesetze im Amtsblatt veröffentlicht werden. Urteile haben sogesehen keine Bindungswirkung gegenüber dem Bürger, wenn die Gesetze nicht angepasst werden.


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter in Nebendiskussionen abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 10. April 2016, 03:44
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg106458.html#msg106458
Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Zitat
Abweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann -   unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Genügt Dir die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes in seiner 2. Rundfunkentscheidung nicht? RZ. 65.; es spielt dabei gar keine Rolle, daß es sich um eine abweichende Meinung handelt, ist sie doch Teil des Urteils und damit relevant.

In der Tat, so richtig "genügt" mir diese Aussage nicht, da
1) Es - wie schon geschrieben - eine "abweichende Meinung" ist und nicht hervorgeht, weshalb diese "doch Teil des Urteils und damit relevant" sein sollte.
2) Selbst wenn diese Aussage irgendwie "relevant" sein sollte, sich diese dann aber laut dem Einleitungssatz "nur" auf die "Träger(schaft)"(?) der "Rundfunk- und Fernsehdarbietungen" bezieht, aber nicht dezidiert auf die "VERWALTUNGstätigkeit" des "Beitragseinzugs" eingeht, da dies wohl auch nicht Gegenstand der Entscheidung war.

Zudem:
Hoheitliche Aufgabe
https://de.wikipedia.org/wiki/Hoheitliche_Aufgabe#Institutionell
Zitat
Auch privatrechtliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 Abs. 4 GG wahrnehmen.[4] Erforderlich ist, dass durch Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden („Beleihung“). Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen.[...]

Dies könnte u.U. dahingehend "ausgelegt" werden, dass der Teil der VERWALTUNGstätigkeit durch Gesetz (RBStV) "beliehen" wurde...?
Zitat
RBStV § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung [...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]


Ich erkenne jedenfalls nicht, dass damit der Passus aus dem VwVfG explizit widerlegt wäre:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


Ich lese vorerst immer noch:
- "Behörde" "im Sinne dieses Gesetzes" (LANDes-VwVfG)
und damit
- zur Erstellung von "VERWALTUNGsakten" "im Sinne dieses Gesetzes" (LANDes-VwVfG) berechtigt
- ist jede "Stelle" (das ist ja besonders schön interpretierbar und könnte bei entsprechender Kreativität sogar auch fast auf die zur Erledigung der VERWALTUNGstätigkeit intern errichtete "Stelle" der VERWALTUNGsgemeinschaft des sog. "Beitragsservice" bezogen werden... ;) )
- die "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" "wahrnimmt".


Solange der Status der "Behörde im Sinne dieses Gesetzes" für die Rundfunkanstalten nicht anhand dieses Gesetzes selbst gerichtsfest widerlegt ist, bleibt dieser Status grundsätzlich im Raume stehen.

Da helfen (leider) auch keine bloßen, bislang nicht näher begründeten Aussagen eines SWR-Justitiars Herrn Eicher...
...und auch keine aus dem Zusammenhang gerissenen und nicht näher argumentativ aufbereiteten Passagen aus einer "abweichenden Meinung" eines BVerfG-Urteils.

...allenfalls könnte man ggf. den Spieß umdrehen und sich substantiiert darlegen lassen, dass die Rundfunkanstalten "Behörden im Sinne dieses Gesetzes" sind - und somit überhaupt erst befugt wären, "Verwaltungsakte" gem. diesem Gesetz zu erlassen?



Ich bleibe daher vorerst dabei:

...
Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html)
Vorsicht:
Bevor diese ledigliche Aussage von SWR-Justitiar Eicher "hoffnungsweckende Tatsache" interpretiert/ hingestellt und weiterverbreitet wird, müsste diese erst noch tatsächlich auch gerichtsverwertbar begründet werden - und zwar am besten durch denjenigen, der diese Aussage getroffen hat - also SWR-Justitiar Eicher persönlich. Dazu bedürfte es einer sachlichen Anfrage.
Bis von dort keine fundierte Begründung der Aussage vorliegt, ist und bleibt diese Aussage ohne weitere rechtliche Relevanz.

Wer fragt an...? Mir fehlen die leider Kapazitäten... :-[
- Weshalb seien die Rundfunkanstalten und auch der sog. "Beitragsservice" lt. Aussage Hr. Eichers "keine Behörden"?
- Sofern sie keine "Behörde" seien, (weshalb) können sie dann überhaupt "VERWALTUNGsakte" gem. den LANDes-VwVfG erlassen?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kurt am 10. April 2016, 09:55
Wer fragt an...? Mir fehlen die leider Kapazitäten... :-[
- Weshalb seien die Rundfunkanstalten und auch der sog. "Beitragsservice" lt. Aussage Hr. Eichers "keine Behörden"?
- Sofern sie keine "Behörde" seien, (weshalb) können sie dann überhaupt "VERWALTUNGsakte" gem. den LANDes-VwVfG erlassen?


Muss eh' meine Klagebegründung fertigstellen  8)

(http://www.smiliesuche.de/smileys/richter/richter-smilies-0001.gif) (http://www.smiliesuche.de/richter/)


Gruß
Kurt
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: alexparty am 10. April 2016, 21:13
Eine Behörde ist eine Behörde, weil sie, auch als Landesbehörde, Aufgaben staatlicher Verwaltung wahrnimmt.
Die LRA handeln, selbst beim Gebühreneinzug, nicht in staatlicher Verwaltung, weil der Beitrag keine staatliche Angelegenheit ist.


Edit "Bürger":
So einfach ist es dann eben doch nicht.
Siehe nochmals gesamter Thread und auch nochmals obige Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120057.html#msg120057
die Ausführungen zu "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 10. April 2016, 22:54
Bleiben wir am Beispiel von WDR.

WDR-Geschäftsbericht 2014, S. 126 (http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/geschaeftsbericht-100.pdf)
Zitat
Rechtsgrundlagen des WDR
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:
- das Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln« (WDR-Gesetz) ...
- die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln ...
- der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ...
- die Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln...
- die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) ...
- die Satzung über das Genehmigungsverfahren des WDR für neue und veränderte Telemedien und für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme ...
- die Satzung über das ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien ...

In dieser Liste taucht LANDes-VwVfG NRW nicht auf.
Nach Logik muss dieser Gesetz aber da sein. Schließlich gibt dieser Gesetz dem WDR Hoheitsrechte und WDR wird zu Behörde gegenüber dem Beitragszahler.

Oder ist LANDes-VwVfG NRW nicht maßgeblich genug? WDR ist ein Rundfunkunternehmen und nebenbei in Freizeit, wenn Zeit von der Hauptaufgabe übrig geblieben ist, werden Behörden-Aufgaben gemacht  ???

Zwar steht dort "Für die Tätigkeit" und man könnte wie einige Richter sagen: ach, das ist ja nur für die Fernseh-Tätigkeit.
Aber in der Überschrift steht eindeutig "Rechtsgrundlagen des WDR". Und Auflistung der Normen.

Unter WDR-Tätigkeit ist nicht nur die Fernseh-Tätigkeit zu verstehen, sondern auch andere Tätigkeiten, die WDR macht. So ist z.B. WDR berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben (WDR-Gesetz 44b (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det350529)). Also, nicht nur reine Fernsehtätigkeiten. Nach § 33 des WDR-Gesetzes (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044#det350516) gehört die Beschaffung der erforderlichen regelmäßigen Einnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur seiner Pflicht und somit zur erforderlichen Tätigkeit. Somit wird auch diese Beschaffungstätigkeit von der oberen Auflistung reglementiert.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: alexparty am 10. April 2016, 23:23
öffentliche Verwaltung  =  staatliche Verwaltung

Zitat Wiki:
Die öffentliche Verwaltung befasst sich mit der Verwaltung des Staates.
Nicht mit der Verwaltung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. An denen ist und kann nichts staatlich sein.
Außer der Progammausstrahlung ist nichts öffentlich. Die Verwaltung ist intern durch Satzung im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages geregelt.

Die öffentliche Verwaltung (Verwaltung des Staates) ist nach der bis heute gültigen rechtswissenschaftlichen Negativdefinition von Otto Mayer die Tätigkeit des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung (also der Verwaltung des Staates), die weder Gesetzgebung (Legislative) noch Rechtsprechung (Judikative) oder Regierung ist. Die öffentliche Verwaltung (Verwaltung des Staates) ist danach derjenige Teil der Exekutive, der öffentliche Aufgaben (das heißt staatliche Aufgaben) wahrnimmt. Sie ist der administrative Teil der vollziehenden Gewalt (Administrative).

z.B.
Die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sind Angehörige des öffentlichen Dienstes mit charakteristischen Rekrutierungs-, Ausbildungs-, Karriere- und Belohnungsmustern Vgl. Schedler (1993), S. 15 f.
http://www.organisation-oeffentliche-verwaltung.de/ (http://www.organisation-oeffentliche-verwaltung.de/)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 10. April 2016, 23:25
Bleiben wir am Beispiel von WDR.
WDR-Geschäftsbericht 2014, S. 126 (http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/geschaeftsbericht-100.pdf)
Zitat
Rechtsgrundlagen des WDR
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:
[..]
In dieser Liste taucht LANDes-VwVfG NRW nicht auf.
Nach Logik muss dieser Gesetz aber da sein. Schließlich gibt dieser Gesetz dem WDR Hoheitsrechte und WDR wird zu Behörde gegenüber dem Beitragszahler. [...]

Wer fragt den WDR an?

- Aus genau welcher Regelung der [o.g.] Rechtsgrundlagen geht die Berechtigung des WDR hervor, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen?

Sofern dies nicht aus einer der dort bzw. in den Bescheiden benannten Rechtsgrundlagen hervorgeht:

- Aus welcher/ welchen anderen Rechtsgrundlage/n geht die Berechtigung des WDR hervor, Verwaltunsakte erlassen zu dürfen?

- Weshalb ist/ sind diese anderen Rechtsgrundlage/n weder auf der Internetseite, noch in den Geschäftsunterlagen noch in der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide erwähnt?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: alexparty am 11. April 2016, 00:14
Die berufen sich auf den Staatsvertrag:

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

Ist das nächste nicht eher ein Kunstbegriff?

§ 14 Übergangsbestimmungen

(7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 11. April 2016, 07:56
In direktem Zusammenhang zum Titel sollte man unbedingt klären, ob eine Behörde eher Steuermittelzahler oder Steuermittelempfänger ist.

Für mein Verständnis zahlt eine Behörde keine Steuern, sofern es bspw. Gewerbesteuern und Co betrifft, sondern wird selber aus Steuermitteln bezahlt.

Hier komme ich nun wieder auf das Körperschaftssteuergesetz, welches öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ausdrücklich dahingehend erfasst, als daß vom ÖRR Körperschaftssteuer erhoben wird.

Es sei hier auch nochmals auf die Urteile vom Bundesfinanzhof hingewiesen,
Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg96992.html#msg96992

Zitat
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.12.2009, XI R 62/06

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet.

Zitat
Eines weiteres BFH-Urteil V R 41/10

nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbewerb zu Privaten - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.

Rundfunkunternehmen gleich welcher Rechtsform unterliegen in Europa der Steuerpflicht und können schon deswegen keine Behörden sein.

Desweiteren bitte ich doch darum, daß, wenn schon Europarecht mißachtet wird, Bundesrecht die nötige Beachtung findet; gemäß dem bundesrechtlichen Körperschaftsteuergesetz sind Mischformen untersagt.

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/

Zitat
§ 3
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und
Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
[...]

Zitat
§ 4
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Zitat
§ 5
Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
Nicht eine der dt. Rundfunkanstalten ist hier aufgeführt.

Vielmehr steht eher geschrieben

Zitat
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) [...] 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.[...]
Es kann aus all diesem keine andere Schlußfolgerung geben, als daß ÖRR keine Behörden sind, in keiner Weise.

Noch einmal: Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: FuerstBerg am 12. April 2016, 14:19
Noch einmal: Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig.

Das Verbot der Mischformen verstehe ich als „Es ist dem Bund verboten, Mischformen einzurichten.“
Stadtwerke und Entsorger konkurrieren kommunal mit Privatunternehmen, siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbetrieb (https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbetrieb).
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 13. April 2016, 01:00
Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Zitat
§ 5 Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit [...]

Nicht eine der dt. Rundfunkanstalten ist hier aufgeführt.
Vielmehr steht eher geschrieben

Zitat
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) [...] 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.[...]
Es kann aus all diesem keine andere Schlußfolgerung geben, als daß ÖRR keine Behörden sind, in keiner Weise.

Noch einmal: Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig.


Eine web-Suche mit "Rundfunkanstalt Körperschaftssteuer"
https://encrypted.google.com/#hl=en&q=rundfunkanstalt%20k%C3%B6rperschaftssteuer
liefert u.a. diesen google-books-Treffer
Kommentar Körperschaftsteuer KStG: Kommentar
https://books.google.de/books?id=690jBAAAQBAJ&pg=PA195&lpg=PA195&dq=rundfunkanstalt+k%C3%B6rperschaftsteuer&source=bl&ots=vssuTuO3CV&sig=RmeH_Bdq7BQlMnVX-NPZiu4-wtE&hl=en&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=rundfunkanstalt%20k%C3%B6rperschaftsteuer&f=false

Kommentar Körperschaftsteuer KStG: Kommentar
von Schnitger, LL.M., Arne und Oliver (Eds.) Fehrenbacher
Gabler Verlag; Auflage: 2012 (31. August 2012)
ISBN-13: 978-3834919878
http://www.amazon.de/s/ref=nb_sb_noss?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&url=search-alias%3Daps&field-keywords=9783834968241

woraus u.a. hervorgeht:
[Anm.: "BgA" = "Betriebe gewerblicher Art"]

Zitat
§4 KStG - BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Seite 182ff.

RdNr 268
XI. ABC der BgA ["Betriebe gewerblicher Art"].
Bei der Bestimmung von BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] ist im Einzelfall wie folgt zu unterscheiden:

[...]
[S. 195/196]

Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig.9
Tauschen inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts jedoch sonstige Leistungen gegen Entgelt untereinander aus, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzurechnen. [...]

9 FG München I (VII) 83/67, EFG 1970, 189; BVerfG 2 BvR 1/68 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567.

Was nun...?  :-\ :-[

Weitere Hinweise dürften sich wohl verbergen hinter
"R 6 I S2 KStR" sowie
"BVerfG 2 BvR 1/68 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567"
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: FuerstBerg am 13. April 2016, 10:34
Zitat
[…] Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig […]

http://www.gez-abschaffen.de/Abmeldegruende.htm (http://www.gez-abschaffen.de/Abmeldegruende.htm)
Soweit ich das mitbekommen habe, sind lediglich die Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsabteilungen als Behörden anzusehen, der Rest läuft als Presse-Unternehmen mitsamt dazugehörender Privilegien, wie z. B. Quellenschutz. Allerdings haben die da auch schon versucht, diese Abteilungen als Presse-Unternehmen zu deklarieren – Je nachdem, wie es denen in den Kram passt, siehe dazu auch den Link auf die Homepage von Bernhard Höcker.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: azdb-opfer am 13. April 2016, 12:27
Soweit ich das mitbekommen habe, sind lediglich die Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsabteilungen als Behörden anzusehen, der Rest läuft als Presse-Unternehmen mitsamt dazugehörender Privilegien, wie z. B. Quellenschutz. Allerdings haben die da auch schon versucht, diese Abteilungen als Presse-Unternehmen zu deklarieren – Je nachdem, wie es denen in den Kram passt, siehe dazu auch den Link auf die Homepage von Bernhard Höcker.

Der Status als Behörde oder Nicht-Behörde wird willkürlich immer zum Nachteil des Bürgers ausgelegt. Beispiel IFG-Anfragen:
Es gibt ein Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (AZ: BVerwG 7 B 30.12 vom 27.05.2013), das die Sender zur Auskunft verpflichtet, wenn die Auskunft nicht den geschützten Rundfunkbereich betrifft. Leider ignorieren die Sender das Urteil und behaupten immer noch, dass der Bürger gegenüber der "Behörde" keine Auskunftsansprüche hat.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 13. April 2016, 13:11
woraus u.a. hervorgeht:
[Anm.: "BgA" = "Betriebe gewerblicher Art"]

Zitat
§4 KStG - BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Seite 182ff.

RdNr 268
XI. ABC der BgA ["Betriebe gewerblicher Art"].
Bei der Bestimmung von BgA ["Betriebe gewerblicher Art"] ist im Einzelfall wie folgt zu unterscheiden:

[...]
[S. 195/196]

Rundfunk- und Fernsehanstalten: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts [R 6 I S2 KStR]. Mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen in Wort, Bild und Ton werden sie hoheitlich tätig.9
Tauschen inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts jedoch sonstige Leistungen gegen Entgelt untereinander aus, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzurechnen. [...]

9 FG München I (VII) 83/67, EFG 1970, 189; BVerfG 2 BvR 1/68 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567.

Was nun...?  :-\ :-[
Die genannten BVerfG-Urteile sind aus den Jahren bis 1968; nichts, was heute noch zeitgemäß ist.

Es wäre zu prüfen, in welchem Jahr der entsprechende Passus, daß ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit einem betrieb hoheitlicher Art zusammengefasst werden darf, in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen worden ist.

Ferner führt das dann zu einem Kuriosium, daß korrekterweise ja aus Gründen der Nichtdiskriminierung und der Normenklarheit (?) auch privat-rechtliche Rundfunksender hoheitlich tätig sind, so sie "Veranstaltung und Vermittlung von Sendungen" tätigen? Und das funzt ja bekanntermaßen nicht.

Man dürfte vielmehr erkennen, daß mit Gründung des ersten Rundfunkunternehmens nach privatem Recht systematisch (?) Bundesrecht gebrochen wird, so es diesen genannten Passus im Körperschaftsteuergesetz bereits gab oder der zu dieser Zeit dort eingefügt worden ist.

Definitiv bedarf es einer erneuten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob die ganze Rundfunkkonstruktion so überhaupt mit geltendem Bundes- und Europarecht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Keine Rolle spielt dabei, daß Rundfunk Landesrecht sei, da das höhere Recht das niedere Recht bricht, (Bundesrecht bricht Landesrecht nach GG), bzw. überlagert, (Europarecht führt zur Nichtanwendbarkeit von nationalem Recht nach AEUV und EuGH), wo das höhere Recht anderes bestimmt, als das niedere Recht.

Da es aber auch mindestens ein Rundfunkunternehmen nach Bundesrecht hat, kann Rundfunk insgesamt gar nicht alleinige Sache des Landesrechtes sein; es sind also folglich beide zuständig.

Das Körperschaftssteuergesetz, das diesen Passus enthält, ist Bundesrecht und damit mögliche, anderslautende Aussagen in landesrechtlichen Bestimmungen nichtig.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 16. April 2016, 15:00
Auch hier noch die Ergänzung, daß gemäß EuGH C-424/97 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:61997CJ0424&from=DE

Zitat
Leitsätze

1 Jeder Mitgliedstaat muß sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat.

[...]

2 Bei der Prüfung, ob ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - als eine der Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zu ersetzen hat - vorliegt, ist der Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen, über den der betreffende Mitgliedstaat verfügt. Das Bestehen und der Umfang dieses Gestaltungsspielraums sind anhand des Gemeinschaftsrechts und nicht anhand des nationalen Rechts zu bestimmen. Ein dem Beamten oder der Stelle, die den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben, gegebenenfalls nach nationalem Recht eingeräumtes Ermessen ist daher insoweit unbeachtlich.

Amtshaftungspflicht, Schadensersatzpflicht, Remonstrationspflicht, (wurde an anderer Stelle im Forum schon erwähnt).

Hier sei noch einmal ausdrücklich auf die europäischen Regelwerke hingewiesen:

http://ec.europa.eu/transparency/code/index_de.htm

Kodex für eine gute Verwaltungspraxis http://ec.europa.eu/transparency/code/_docs/code_de.pdf

Statut der Beamten http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20100101:DE:PDF

Der Bruch europäischen Rechts führt zur direkten Schadensersatzpflicht, völlig unabhängig der Konstruktionen im nationalen Recht..
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 19. April 2016, 22:36
Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der bald kommen soll

Entwurf eines Gesetzes zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/KVD06-5274.pdf?von=1&bis=70)

Begründung
S. 1
Zitat
Aufgrund der jüngeren Finanzrechtsprechung zur Unternehmereigenschaft der juristischen Personen öffentlichen Rechts war zu befürchten, dass die derzeit bestehende Nicht-Steuerbarkeit von Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht mehr aufrechterhalten bleibt. Im Hinblick auf den neu eingeführten § 2b Umsatzsteuergesetz bedarf es im Rundfunkstaatsvertrag einer Klarstellung, dass Kooperationen, die der Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Auftrags der Rundfunkanstalten dienen, weiterhin nicht steuerbar bleiben.

S. 4
Zitat
Der neue § 11 Absatz 3 soll gegenüber der Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung verdeutlichen, dass sich die Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags und somit im hoheitlichen Bereich bewegen. Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung.

Und hier ist diese Ergänzung:
Text des Staatsvertrages S. 12
Zitat
2. Es wird folgender neuer § 11 Abs. 3 angefügt:
 „(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.“

Wie man klar sieht: in Begründung steht "im hoheitlichen Bereich". Im Text des Staatsvertrages ist vom hoheitlichen Bereich keine Spur.

Aber die Zusammenarbeit regeln die LRAs in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Aber wie geht das denn? Wie können Anstalten untereinander öffentlich-rechtliche Verträge aushandeln?


Außerdem: im Text des Staatsvertrages "können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten"; in der Begründung: "Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags und somit im hoheitlichen Bereich bewegen...".

Zur Frage: welche Rechte hat eine Landesrundfunkanstalt?
Am Beispiel von NRW.
Bericht der Landesregierung zum Rundfunkbeitrag für Kommunen ab 2013. 24.01.2013 (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMV16%2F626|1|0)
Zitat
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Landesregierung derzeit keine weiteren Detailkenntnisse zur konkreten Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorliegen. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Landesrundfunkanstalten. Hier in NRW ist der WDR bereits seit Sommer 2012 im Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden.

1. WDR gehört in NRW somit zur Exekutive? Konkrete Umsetzung, usw. Nach meinem Rechtsempfinden muss die Landesregierung die Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestimmen.
2. Die Ministerpräsidentin ist laut WDR-Gesetz eigentlich verpflichtet, die Rechtsaufsicht über WDR zu führen. Und dann "keine weiteren Detailkenntnisse" schon nach ein Paar Tagen nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 25. April 2016, 18:07
Die derzeitige Meinung von Mr.X zu diesem Thema.

Weder die LRA und schon gar nicht der BS haben Behördenstatus. Am ehesten träfe evtl. zu, das, was user Bürger zitierte, dass die LRA einer Körperschaft gleich kommt, was aber so auch nicht geht.

LRA = LR-Anstalt besagt der Name.
Lt. bundesdeutschem Recht ist eine Anstalt nicht ermächtigt, auf Basis Verwaltungsvollstreckung Forderungen geltend zu machen.
Der RBStV, den 16 Mann erdacht haben, ermächtigt die LRA mit Verwaltungsvollstreckung zu vollstrecken. Das widerspricht bundesdeutschem Recht. Hierin sieht Mr.X einen gewaltigen Widerspruch.
Die LRA ist eine Anstalt und ihr stehen aber Sonderrechte zu. Wie das?
Dazu muss gesagt werden, dass die LRA staatsfern sein sollen. Also, einer (angeblich) staatsfernen Anstalt werden staatsnahe Sonderrechte eingeräumt, die sonst nur Ämter und Behörden haben. 
Für Mr.X heißt das, dass die LRA eben nicht staatsfern sind sondern staatsnah, denn sonst würden denen doch keine Sonderrechte, die im Widerspruch zu bundesdeutschem Recht bei Anstalten stehen, eingeräumt werden.
Diese Leute drehen es eben immer so, wie man es gerade braucht.
Dieser angeblich staatsferne und doch so staatsnahe Rundfunk wird eben als staatsfern deklariert, damit man die 8,5 Mrd. eintreiben kann.
Das ist der ganze Sinn und Zweck.
Geht es hierbei um das Recht? - nein, immer nur ums Geld.


Man sollte sich davor hüten, diese Umkehrschlüsse, wie sie hier im thread zu lesen sind, zu veröffentlichen.
Wenn jemand schreibt, dass der BS, weil dieser "kraft seiner Wassersuppe" irgendwelche Verwaltungsakte widerrechtlich vollzieht, in dem Falle eine Behörde sein müsste, dann ist das mehr als bedenklich. Der BS ist schlichtweg eine "rechtliche" Nullnummer gegenüber dem Nichtnutzer.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Roggi am 25. April 2016, 18:32
Lt. bundesdeutschem Recht ist eine Anstalt nicht ermächtigt, auf Basis Verwaltungsvollstreckung Forderungen geltend zu machen.
Welches Bundesdeutsche Gesetz regelt es, dass eine Anstalt keine Forderungen aus Verwaltungsvollstreckungen geltend machen darf?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. April 2016, 10:52
@Roggi
Danke für den Hinweis.
Das diesbezüglich Geschriebene in #66 nehme ich zurück.

Mit der Problematik beschäftige ich mich nochmal etwas genauer. Grob habe ich es mir angeschaut und du hast recht.

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: TVfrei am 19. Juni 2016, 16:40
Für die Frage nach der angeblichen Behördeneigenschaft einer Landesrundfunkanstalt ist auch das Urteil VG Köln 6 K 2032/08 von Interesse. Dort geht es zwar zunächst um andere Anliegen, nämlich ein an den WDR gerichtetes Auskunftsersuchen, aber in diesem Urteil wird mehrfach die Frage der Behördeneigenschaft thematisiert.

Siehe das Urteil auf folgenden Internetseiten:
http://openjur.de/u/141985.html
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf (PDF)

Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:

Zitat
(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.

(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Und erneut
Zitat
(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.

Dieser Ansicht der beklagten Rundfunkanstalt hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (wie auch sonst, die Rundfunkanstalten haben immer Recht, wie wir mittlerweile aus der bisherigen 'Rechtsprechung' zum Rundfunkbeitrag lernen konnten...). In seinen Entscheidungsgründen fürht das VG aus:
Zitat
(Rn 40) 1.) Der Kläger kann von dem Beklagten keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verlangen. Nach dieser Regelung sind allein Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(Rn 41) Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft des Beklagten ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. (...)

(Rn 42) Der Begriff der "Behörde" im LPG NRW ist in Abgrenzung zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffen etwa in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eigenständig zu bestimmen.

(...)

(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

(Rn 52) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.

(Rn 53) In diesem, auf genuinen staatlichen Befugnissen beruhenden, Bereich ist der Beklagte dem Staat zuzuordnen und aus der Gleichstellung mit privaten Rundfunkanstalten und der Presse herausgenommen. Für diesen Bereich ist eine Auskunftspflicht gerechtfertigt.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: TVfrei am 19. Juni 2016, 16:48
Und angesichts dieses steten Hin und Her, dass die Rundfunkanstalt einerseits keine Behörde und keine Ausübung staatlicher Verwaltung, aber im Bereich des Gebühreneinzugs plötzlich doch hoheitlich tätig sei, ist die vom pinguin wiederholt vorgetragene Mahnung, dass Mischformen unzulässig seien, zu berücksichtigen - siehe oben Antwort in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120213.html#msg120213
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: rave am 20. Juni 2016, 21:43
Mal ausgehend davon, dass eine Person "V" von der LRA eine Postzustellurkunde erhalten hat:
Es gibt ja auch die Vorschrift "VwZG" (Verwaltungszustellgesetz).
Dort ist in verschiedenen Paragraphen einiges geregelt.

§ 2 VwZG – Allgemeines
(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 3 VwZG – Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

§ 5 VwZG – Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
(1) 1Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. 2Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. 3Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. 4Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

Link zum Gesetz:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=146645077359499981&sessionID=1234649413886512927&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=601269,2

Da von meinem Verständnis her nicht "jedermann" eine "Postzustellurkunde" ausfertigen darf, muss es sich bei der LRA bzw. beim BS (falls dieser auch PZU's) verschickt, um eine Behörde handeln.

Andere Meinungen/Interpretationen? Passt das thematisch hierher?

(Anm.: Meine PZU wurde "offen" im Briefkasten eingelegt. Meiner Meinung nach habe ich schon "schutzwürdige Interessen", was es noch zu klären gilt)

VG rave
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 20. Juni 2016, 23:15
Viel interessanter ist aber dieses:

Zitat
3Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben.
Denn danach bedarf es auch bei einer Postzustellurkunde des Empfangsbekenntnisses des Empfängers; der bloße Einwurf in den Briefkasten würde danach nicht als Zustellung gelten können.

Wieso wird dann aber die Aussage getroffen, daß Postzustellurkunden kraft Gesetzes als zugestellt gelten?

Freilich, die Antwort darauf wäre hier ot.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: rave am 20. Juni 2016, 23:33
@pinguin:
Hier gibts eine Regelung in der ZPO:

Zivilprozessordnung
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

das besagt auch
§5 VwZG Abs (2) Nr. 3

...in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.


VG rave
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. Juni 2016, 00:07
Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:

Zitat
(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. .....

(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Und erneut
Zitat
(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.


(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.


Und angesichts dieses steten Hin und Her, dass die Rundfunkanstalt einerseits keine Behörde und keine Ausübung staatlicher Verwaltung, aber im Bereich des Gebühreneinzugs plötzlich doch hoheitlich tätig sei, ist die vom pinguin wiederholt vorgetragene Mahnung, dass Mischformen unzulässig seien, zu berücksichtigen - siehe oben Antwort in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120213.html#msg120213

Das ist gut herausgearbeitet von TVfrei . Mr.X schaut sich das mal im Original an.
So war es auch im Beitrag von Mr.X gemeint. Genau so.
Es ist schon mehr als makaber, wenn sich Vertreter der Rundfunkanstalten so richtig schön widersprechen. Noch makaberer ist es, wenn diese ganz offensichtlichen Widersprüche dann von
denen, die an sich derart Widersprüche erkennen müssten, diese noch als richtig hingestellt werden.

Mischform? Für Mr.X wäre das dann eine Mischform.
Einmal staatsfern, wenn es um bestimmte Auskünfte geht, die man nicht geben will. Und dann auf einmal staatlich, wenn es um den Gebühreneizug geht.
Entweder man ist generell staatsfern oder eben nicht.
Es wird so gedreht, wie man es braucht.
Es ist ein Chamäleon-Rundfunk.


Edit "Büger":
Wegen eigenständiger Thematik und noch ungesicherter Kenntnis wurde eine sich zwischenzeitlich entwickelte Diskussion ausgelagert nach
Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.0.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Dandelion am 19. August 2016, 21:48
Zumindest der NDR nimmt für sich in Anspruch, eine Behörde zu sein:

NDR

Stellen Sie eine Anfrage an diese Behörde

Zuständigkeitsbereich:
Hamburg
Klassifikation:
Rundfunkanstalt
Themen:
 Kultur und Medien
Webseite:
http://www.ndr.de/
E-Mail:
ndr@ndr.de
Kontakt:
NDR 90,3
Rothenbaumchausse 132 - 134
20149 Hamburg

https://fragdenstaat.de/behoerde/ndr/

Gr. Dandelion
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. August 2016, 23:22
Zumindest der NDR nimmt für sich in Anspruch, eine Behörde zu sein:
NDR
Stellen Sie eine Anfrage an diese Behörde

Das ist lediglich die Auslegung der Website: fragdenstaat.de. Mehr ist das nicht. Die wissen es nicht besser.
Ist sozusagen vergleichbar mit den Schreiben der GVs, die den BS als Gläubiger bezeichnen. Das machen auch Banken und in ähnlicher Form Gerichte. Die denken, dass der BS der Gläubiger ist, weil die es nicht besser wissen und sich auch nicht bemühen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 01:40
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Dandelion am 24. September 2016, 10:44
Ausschnitt aus dem  LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
 
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...«

Grüße

Dandelion
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pepilo am 24. September 2016, 15:37
Person P hat um den örR zu beschäftigen, einfach mal diese Anfrage gestartet:

https://fragdenstaat.de/anfrage/behordenstatus-des-rundfunk-berlin-brandenburg-1/
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 24. September 2016, 16:00
Person P hat um den örR zu beschäftigen, einfach mal diese Anfrage gestartet:

Was für Sinn hat zu fragen, was gewinnt man damit? Es ist ein Fehler, man verliert eher!

Höre bitte mit dem Unsinn auf!

Hier geht es nicht um fragen, den Gegner zu warnen und auf die Defensive zu stellen, sondern um zu handeln.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Roggi am 24. September 2016, 17:43
Ich denke eher, dass durch viele Fragen und Antworten die Möglichkeit besteht, das ganze Konstrukt der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zu hinterfragen. Beim örR schrillen ohnehin sämtliche Alarmglocken. Wenn sie sich aber nicht mehr hinter nebulösen und nichtveröffentlichten Vorschriften und Gesetzen verstecken können, wird örR gezielter angreifbar. Dass sie angreifbar sind, dürfte außer Frage stehen. Wenn aber immer wieder etwas falsches angegriffen oder das angreifbare nicht angegriffen wird, hat örR neue Siege zu verzeichnen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Hailender am 24. September 2016, 18:14
Person P hat um den örR zu beschäftigen, einfach mal diese Anfrage gestartet:
Was für Sinn hat zu fragen, was gewinnt man damit? Es ist ein Fehler, man verliert eher!
Höre bitte mit dem Unsinn auf!
Hier geht es nicht um fragen, den Gegner zu warnen und auf die Defensive zu stellen, sondern um zu handeln.

Statt zu meckern und klein zu machen gib lieber Texte, Ideen, Hinweise, Vorlagen, Beispiele oder anderweitig brauchbares um einen Angriff zu starten.
Tadeln von bereitwilligen Bürgern die wenigstens ETWAS unternehmen, bringen uns auch nicht weiter.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 18:38
Hier geht es nicht um fragen, den Gegner zu warnen und auf die Defensive zu stellen, sondern um zu handeln.
Fragen ist doch schon erstes Handeln.
Und "gewarnt" ist der Gegner schon lange und auch auf ganz anderen "Kanälen".
Wenn neben dem Fragen auch noch anderes Handeln erfolgt, dann ist schon sehr viel gewonnen.
Im Übrigen erhält man durch Fragen manche erhellende Antwort...
...oder auch manches ebenso erhellendes "lautes Schweigen" ;)


Hier bitte aber nicht in gegenseitige Schuldzuweisungen abdriften, sondern bitte alle eng und zielgerichtet am Kern-Thema weiterdiskutieren, welches da lautet
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 24. September 2016, 19:00
Ein Mitstreiter aus Schleswig-Holstein hat uns heute auf dem Infotag in Karlsruhe mitgeteilt, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein die Vollstreckungsanfragen des NDR ablehnt bzw nicht nachgeht, weil der NDR keine Behörde ist oder die Gemeinde den NDR als Behörde nicht anerkennt.

Wenn der SWR in Baden-Württemberg keine Behörde ist und durch den aktuellen Beschluss des LG Tübingen darauf hingewiesen wird, mit welcher Legitimation ist das Verwaltungsgericht für Klagen gegen den SWR als "Nichtbehörde" zuständig? Darf das Verwaltungsgericht noch aktuelle Klagen bearbeiten oder muss es jetzt alle Klagen wegen fehlender Zuständigkeit beenden?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Hailender am 24. September 2016, 19:37
Ein Mitstreiter aus Schleswig-Holstein hat uns heute auf dem Infotag in Karlsruhe mitgeteilt, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein die Vollstreckungsanfragen des NDR ablehnt bzw nicht nachgeht, weil der NDR keine Behörde ist oder die Gemeinde den NDR als Behörde nicht anerkennt.

Gibt es dafür eventuell irgendwelche Dokumente oder anderweitig verwertbare Hinweise.
Nur Hörensagen ist immer schlecht anzubringen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Hailender am 24. September 2016, 19:51
Im Übrigen erhält man durch Fragen manche erhellende Antwort...
...oder auch manches ebenso erhellendes "lautes Schweigen"

Genau so ist es.
Auf meine zwei Briefe, einmal an den MDR und einmal an den Beitragsservice mit je acht bzw. sieben Fragen zu RECHTSFORM und RECHTSGRUNDLAGEN, habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
Abgesandt wurden die Briefe am 02.09.2016. Gut wir wollen ja nicht drängeln und vielleicht brauchen die Damen und Herrn doch etwas länger für die Beantwortung.

Vielen Dank in diesem Zuge an "Bürger"!
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: karlsruhe am 24. September 2016, 20:02
Ein Mitstreiter aus Schleswig-Holstein hat uns heute auf dem Infotag in Karlsruhe mitgeteilt, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein die Vollstreckungsanfragen des NDR ablehnt bzw nicht nachgeht, weil der NDR keine Behörde ist oder die Gemeinde den NDR als Behörde nicht anerkennt.
Gibt es dafür eventuell irgendwelche Dokumente oder anderweitig verwertbare Hinweise.
Nur Hörensagen ist immer schlecht anzubringen.

Da ich dabei war, ist es 2x hören/sagen.
Es werden uns auch noch "Dokumente" zugesandt werden.

Aber ist das Tübinger Urteil vom 16.09.16 nicht auch schon aussagekräftig genug? :) ;D ::) 8)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 24. September 2016, 20:03
Ein Mitstreiter aus Schleswig-Holstein hat uns heute auf dem Infotag in Karlsruhe mitgeteilt, dass seine Gemeinde in Schleswig-Holstein die Vollstreckungsanfragen des NDR ablehnt bzw nicht nachgeht, weil der NDR keine Behörde ist oder die Gemeinde den NDR als Behörde nicht anerkennt.
Gibt es dafür eventuell irgendwelche Dokumente oder anderweitig verwertbare Hinweise.
Nur Hörensagen ist immer schlecht anzubringen.

Der Hinweis erschien seriös, es wurden Emailadressen ausgetauscht, der Mitstreiter aus Schleswig-Holstein wird um Dokumente und weitere Hinweise gebeten.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 24. September 2016, 21:15
Statt zu meckern und klein zu machen gib lieber Texte, Ideen, Hinweise, Vorlagen, Beispiele oder anderweitig brauchbares um einen Angriff zu starten.
Tadeln von bereitwilligen Bürgern die wenigstens ETWAS unternehmen, bringen uns auch nicht weiter.

Wenn man etwas macht, dann um etwas zu erreichen, nicht um zu machen.

Wenn es zum Beispiel darum geht, dem Beitragsservice Arbeit zu geben, dann besser Fragen stellen, für die sich verpflichtet fühlen, zu antworten, auch wenn sie nicht gerne antworten, vielleicht auf Englisch damit sie englisch antworten,  wie zum Beispiel: "please, tell me more about the wonderfull ARD and ZDF". Auch Fragen über den Rundfunkbeitrag.

Dass die Anstalten keine Behörde sind, nutzt man beim Gericht, oder vielleicht um diplomatisch zu versuchen, dass Behörden die Amtshilfe verweigern.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 21:45
Es geht hier nicht darum, dem "Beitragsservice" Arbeit zu machen, sondern insbesondere auch der "Rundfunkanstalt". Und es geht auch nicht darum, lediglich "Arbeit" zu verursachen, sondern Antworten zu erhalten, die man dann - insbesondere auch vor Gericht - verwenden kann.

Ab hier bitte konstruktiv weiter.
Danke.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Hailender am 24. September 2016, 22:18
Dass die Anstalten keine Behörde sind, nutzt man beim Gericht, oder vielleicht um diplomatisch zu versuchen, dass Behörden die Amtshilfe verweigern.

Na das ist doch schon mal ein Anfang.  ::)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Hailender am 27. September 2016, 13:46
Aber ist das Tübinger Urteil vom 16.09.16 nicht auch schon aussagekräftig genug? :) ;D ::) 8)

Ich denke nicht, da dieses Urteil nur für den SWR gilt - Rundfunk ist Ländersache.
Aber vielleicht könnte man dies durch eine Feststellungsklage herausbekommen.

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-feststellungklage-entwurf/
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 27. September 2016, 14:28
Zitat
Ich denke nicht, da dieses Urteil nur für den SWR gilt - Rundfunk ist Ländersache.

Sollte die Satzung ungültig sein in einem Land, dürfte das dann eine größe Rolle spielen, diese soll inhaltlich bei allen gleich sein. Somit gilt, wenn diese irgendwo nicht gültig ist, dass dieses auf alle anderen Stellen übertragbar ist.

Zudem dürfte es keinen Unterschied zwischen den Landesrundfunkanstalten geben, denn diese sind so gesehen Deutschlandweit nicht wie ein Behörde organisiert.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 27. September 2016, 14:54
Aber ist das Tübinger Urteil vom 16.09.16 nicht auch schon aussagekräftig genug? :) ;D ::) 8)

Ich denke nicht, da dieses Urteil nur für den SWR gilt - Rundfunk ist Ländersache.
Aber vielleicht könnte man dies durch eine Feststellungsklage herausbekommen.

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-feststellungklage-entwurf/

Wie...vieleicht könnte?...ich dachte du hast deine Feststellungsklage schon gestern abgeschickt??? :)
Nein ...aber die Idee finde ich gut, Material hat ja das LG Tübingen geliefert. Jetzt sollten alle, in allen Bundesländern, in die Tasten hauen und die Gerichte beschäftigen. Auch einfach mal im Rahmen ihrer Klage die Prüfung der Zuständigkeit beantragen. Person M ist gespannt, was das VG Karlsruhe antwortet.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 02. Oktober 2016, 01:21
Neue Gedankennahrung u.a. unter
"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.msg131726.html#msg131726
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.msg131830.html#msg131830

Wenn der irritierende Satzbau der Landes-VwVfG "richtig" gelesen wird und tatsächlich so zu verstehen ist:
Zitat
Dieses Gesetz gilt für die
- Vollstreckung von Verwaltungsakten (VwVG) bzw. für die
- Verwaltungstätigkeit (VwVfG) der
- Behörden [...] der Anstalten des öffentlichen Rechts
dann folgte daraus und in Kombination mit den Erkenntnisse aus
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
auch eine Neubewertung der Betrachtungen u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 02. Oktober 2016, 19:13
Jaja, das weiß ich ja. Aber es scheint Gesetze sind egal - grade deshalb aber ist nicht-zahlen Plicht. Das Monster wird ja täglich weiter gefüttert. Halt uns auf dem Laufenden was da rauskommt. Meine Vermutung Wischi-waschi aber keine klaren Auskünfte. Denn es geht ja um Geld, sicher bekommen die Städte einen Anteil an den ergaunerten "Beiträgen" und Gebühren. 100%ig. Das ist alles reine Geldmache...

Kurz mitgeteilt, ich habe der Stadt einen etwas längeren Brief auch mit "Beweisen" und Kopien etc. geschrieben, Hauptargument, dass die Stadt keine "Amtshilfe" für WDR leisten darf, kann....da WDR und BS kine Behörden. Was ich aber schon vorher wusste, es scheint aber nun auch ein Gericht erkannt zu haben..(edit, es ist schon ein Thread hier an anderer Stelle zu diesem Gericht Tübingen)..

Es ist 2 Monate her, seit ich der Stadt geschrieben hatte, bisher keine Antwort und auch keine Pfändung....vorher wurde Pfändung angedroht, wenn ich nicht innert 2 Wochen zahle - d.h. die Frist habe ich bereits 1,5 Monate überschritten. Ob da noch was kommt ? Oder WDR schickt es dann zum GV, da bei Stadt nicht erfolgreich. Mal abwarten....
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 03. Oktober 2016, 21:18
Beispiel: WDR
Manteltarifvertrag des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung vom 17.06.2013 (https://wdr.verdi.de/++file++565714a77713b86a6d000415/download/ManteltarifvertragWDR.pdf)

interessante Stellen:
Zitat
§ 2 Geltungsbereich
[...]
(3) Der Tarifvertrag gilt nicht
a) für Arbeitnehmer/innen, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des Vergütungs-Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten [...]

§ 3 Art, Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
(1) Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag;[...]
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: KnutK am 04. Oktober 2016, 07:43
In einer Behörde sind Beamte tätig, die vereidigt wurden und eine Amtsbezeichnung tragen.

Wie oben das Beispiel WDR:

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/karriere/wirtschaft-dokumentation-service-100.html

Schon im Link steht UNTERNEHMEN!
Des Weiteren findet man nur Stellenausschreibungen für Angestellte.
Zusätzlich kann man sehen, dass Kaufleute gesucht werden, welche eine ähnliche Tätigkeiten durchführen wie Verwaltungsangestellte bei Behörden.

WDR -> Firma, die nichts darf.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: volkuhl am 04. Oktober 2016, 08:08
In einer Behörde sind Beamte tätig, die vereidigt wurden und eine Amtsbezeichnung tragen.
...

In einer Behörde sind auch Angestellte tätig, die nicht verbeamtet sind (sog. "Tarif-Gesindel"  ;D )
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: KnutK am 04. Oktober 2016, 11:39
In einer Behörde sind Beamte tätig, die vereidigt wurden und eine Amtsbezeichnung tragen.
...

In einer Behörde sind auch Angestellte tätig, die nicht verbeamtet sind (sog. "Tarif-Gesindel"  ;D )

Ja, ist mir bewusst und habe vergessen zu erwähnen.
Nichtsdestotrotz sind bei den LRA keinerlei Beamte tätig und in den Behörden sind zumindest leitende Tätigkeiten grundsätzlich mit Beamten besetzt.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 04. Oktober 2016, 21:49
Noch ein Punkt, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten keine Behörden sind, steht im RBStV (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100).
Behörde entscheidet immer selbst in ihrem Aufgabenbereich.
So liest man bei Befreiungen:
Zitat
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung

(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen;

Die Voraussetzungen werden nicht von der Landesrundfunkanstalt selbst festgelegt, überprüft, usw.; sondern werden vorher durch die Behörde mit entsprechendem Bescheid festgelegt. Die LRA nimmt nur die Entscheidung der Behörde (Bescheid) und stellt ihr Info-Brief aus.

Auch Original des Bescheides passt hier gut. Das bedeutet nur eins: Bescheid wird nur für diesen Zweck (Schaffung der Voraussetzungen der Befreiung) erstellt. D.h. die anderen Behörden arbeiten an Stelle der LRAs im Rundfunkrecht und sind praktisch Behörden des Rundfunkrechts.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 05. Oktober 2016, 15:40
In einer Behörde sind Beamte tätig, die vereidigt wurden und eine Amtsbezeichnung tragen.
...

In einer Behörde sind auch Angestellte tätig, die nicht verbeamtet sind (sog. "Tarif-Gesindel"  ;D )

Ist richtig, die dürfen aber zB. keine VAs unterschreiben. Bei der Polizei gibt es auch Angestellte, die können zB. einen Strafbefehl (etc) schreiben, die Verantwortung dafür und unterschreiben muss aber ein Beamter (das hat mir Polizei selber so gesagt übrigens). Und der Leiter kann kein Geschäftsführer sein, wie beim Beitragsservice. Ich vermute "Intendant" ist auch nur ein anderes Wort für GeschFü.

Auch ein mündlicher VA ist möglich,aber auch hier gelten die Vorschriften. Als Beispiel wurde zB. genannt, dass auch Polizeibeamte detailierte Anweisungen geben müssen, zB. "Hauen Sie hier ab" oder "sie waren zu schnell" würden dem nicht entsprechen. Der VA ist nicht hinreichend bestimmt, richtig wäre zb. "Wir haben sie mit Lasergerät xyx gemessen - sie waren 20km/h zu schnell"

Dagegen hat auch deutlich ein KHK verstoßen dem ich mitteilte, dass BS,WDR keine Behörden sind, sondern Firmen, seine Antwort war "Hören sie auf mit dem Quatsch".  Kein gültiger VA des KHK  :police:

PS: Mit fällt grade ein, dass ich zwar von Stadt nichts mehr gehört hatte, aber einen Wisch vom BS im Briefkasten hatte (vor 2 Wochen oder so). Habe ich aber vergessen zu lesen, es mag sein, dass es eine Antwort auf meine Punkte gg.über der Statdtkasse war. Vermutlich aber nur die übliche "Mahnung". Muss ich mal suchen und lesen. Die letzten 2 "Schreiben" hatte ich als "unerlaubte Werbung" zurück geschickt. Ich könnte den Brief vorsichtig öffnen über Wasserdampft, wenn nur das übliche wieder verschließen und zurück an die Schergen.  ;)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: KnutK am 05. Oktober 2016, 15:51
Aus Wikipedia:

"Intendanten (von französisch intendant ‚Aufseher‘, ‚Verwalter‘) sind gesamtverantwortliche Geschäftsführer und künstlerische Leiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, eines Festspielhauses, eines Theaters, eines Opernhauses, eines Festivals oder einer ähnlichen Institution. Ein Theaterleiter oder Prinzipal ist dagegen ein selbständiger Unternehmer als Pächter oder Besitzer eines Theaters."

Passt ja zum Kunstwerk Rundfunk... ;-)

Also das hat schon alles Hand und Fuß, wie sie sich darstellen.
Nirgends wird offiziell von Verwaltung, Behörde, Behördenleiter, Beamte, Verwaltungsakt usw. gesprochen.
Alle Bezeichnungen (wie Unternehmen), Strukturen (wie Unternehmen), Ziele (Gewinn erwirtschaften durch z.B. Werbung schalten wie ein Unternhehmen) und Rechte/Handlungen (sie dürfen nichts und müssen zu Stellen, die hoheitliche Rechte haben, um ihre Begehren durchzuführen).
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 05. Oktober 2016, 16:40
Beispiel: WDR
Manteltarifvertrag des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung vom 17.06.2013 (https://wdr.verdi.de/++file++565714a77713b86a6d000415/download/ManteltarifvertragWDR.pdf)

interessante Stellen:
Zitat
§ 2 Geltungsbereich
[...]
(3) Der Tarifvertrag gilt nicht
a) für Arbeitnehmer/innen, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des Vergütungs-Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten [...]

§ 3 Art, Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
(1) Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag;[...]


Das mit bürgerlichem Recht steht übrigens auch im sog.WDR Gesetz. Als ich hier an anderer Stelle den Link sah, habe ich mir dieses genauer durchgelesen. Das war nur eine weitere Bestätigung von dem, was ich zu ca. 90% sicher schon davor wusste. Ich habe dieses Gesetz aber in noch keinem einzigen meiner Schreiben verwendet. Das wollte ich als als "letztes Mittel" anwenden, falls die TV Schergen die Pfändung auf Biegen und Brechen durchziehen wollen. Also vor Gericht - noch nicht einmal ein pro WDR Gericht kann behaupten dass "BGB = Verwaltungsgesetz". Das ist Privatrecht, so keinerlei Handhabe, dass Städte, Gerichte sog. "Amtshilfe" an WDR geben können. Erg.: ZIVILgerichte JA, aber dann im Rahmen des Mahnverfahrens nach HGB! Der Nachteil des HGB (für die Schergen) ist, dass sie 100% ihre Forderung beweisen müssten....deswegen gehen sie nicht den (eigentlich) richtigen Weg!

Edit, hier der Link zum Gesetz: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044
(da steht Stand 27.9.16 - ich hoffe die kritischen Punkte wurden nicht geändert, wenn ich mehr Zeit habe muss ich es nochmal durchsehen)

Das LG Tübingen scheint einige meiner Argumente in deren Urteil bzgl. SWR verwendet zu haben, fiel mir grade auf. Gut, dass die Richter sich informieren, anscheind auch im Netz in Foren etc.  :laugh:
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 05. Oktober 2016, 19:16
Im Übrigen erhält man durch Fragen manche erhellende Antwort...
...oder auch manches ebenso erhellendes "lautes Schweigen"

Genau so ist es.
Auf meine zwei Briefe, einmal an den MDR und einmal an den Beitragsservice mit je acht bzw. sieben Fragen zu RECHTSFORM und RECHTSGRUNDLAGEN, habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
Abgesandt wurden die Briefe am 02.09.2016. Gut wir wollen ja nicht drängeln und vielleicht brauchen die Damen und Herrn doch etwas länger für die Beantwortung.


Nur eine Behörde ist verpflichtet solche Anfragen wie Deine (oder meine, die ähnlich war) zu beantworten. Bei MDR handelt es sich (wie bei WDR, SWR etc.) vermutlich auch um ein Unternehmen. Daher besteht keine Pflicht dessen, eine solche Anfrage zu beantworten. Es würde sich zwar im Sinne des Kundenservice gut machen, aber da diese sogar Gelder von Nicht-Kunden eintreiben lassen (können, ungesetzlich) kann man dort auch auf Kundenservice pfeifen  >:D Und die eingesparten Kosten dafür den Manager Gehältern draufschlagen....

..im Gegenteil könnte es sich um Firmeninterna handeln, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Teilhaber, Aktionäre,Manager des Unternehmens werden es nicht gerne sehen, wenn Interna nach aussen gelangt. Aber ev. wurde Deine Anfrage inzwischen beantwortet, lass es uns wissen...
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: azdb-opfer am 06. Oktober 2016, 08:32
Aus dem "NDR Handbuch Personal (S.4)":
Zitat
211.1 Der Arbeitsvertrag ist  ein  privatrechtlicher Vertrag.
Quelle: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchpersonal106.pdf (https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchpersonal106.pdf)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 06. Oktober 2016, 21:05
Jetzt muss ich doch mal das Forum befragen:

Wenn z.B. in Ba-Wü das Verwaltungsverfahrensgesetz für den SWR nicht gilt:

gemäß § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Durch welches Recht sieht sich das Verwaltungsgericht für Klagen gegen den SWR zuständig?

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kümmelkäse am 06. Oktober 2016, 21:50
Ohne Hintergrundwissen behaupte ich jetzt einfach mal, dass es sich bei den verwendeteten Rechtsbehelfen um eine Täuschung im Rechtsverkehr handelt. Das Landgericht Tübingen konnte vermutlich deshalb in seinem Urteil soweit von der üblichen Linie der bisher angerufenen (Verwaltungs-)Gerichte abweichen, da es ja ein Zivilgericht ist, und die ganze Angelegenheit nicht nur vom verwaltungsrechtlichen Standpunkt betrachten muss. Vor den Amts- und Landgerichten kommt doch dann das BGB zum Einsatz, da es sich ja um Unternehmen handelt, käme hier dann beispielsweise § 241a BGB (Unbestellte Leistung) zum Einsatz. Um das zu verhindern hat man scheinbar das gesamte Volk auf einen, in grossen Teilen der Republik, falschen Rechtsweg geschickt.
Perfide geplant, muss ich schon sagen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 06. Oktober 2016, 22:01
Durch welches Recht sieht sich das Verwaltungsgericht für Klagen gegen den SWR zuständig?

Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:

Leitsätze
Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme
des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische
Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen
Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren
eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit
ausübt.


Guggst du hier:

Weiterlesen: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213
+++
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Knax am 06. Oktober 2016, 22:46
Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme
des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische
Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen
Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren
eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit
ausübt.


Mit anderen Worten: Weil das SVwVfG keine Anwendung findet, findet es Anwendung.

Respekt! Die Logik ist bestechend.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 07. Oktober 2016, 02:39
M.E. muss man differenzieren.

Ohne zu sagen, dass das so stimmt, liest Mr.X für sich heraus,
dass für die Entscheidung über die Rücknahme
des betreffenden Bescheides, § 48 SVwVfG einschlägig ist,
aber
dass es sich bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren
eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit
handelt.

Zwei voneinander unabhängige, getrennte Angelegenheiten.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 07. Oktober 2016, 10:20
Leitsätze
[...] da der Saarländische Rundfunk [...] originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

Dazu Verfassung des Saarlandes (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm)
Zitat
Artikel 21
Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

Siebter Abschnitt
Verwaltung und Beamte
Artikel 112
Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Artikel 113
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.

Achter Abschnitt
Kommunale Selbstverwaltung

Artikel 118
Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

Artikel 122
Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.

Artikel 123
Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.

Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).

In der Landesverfassung NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2320020927105939563) ist z.B. die Verwaltung an einer Stelle klar beschrieben:
Zitat
Artikel 3
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

In NRW gib somit nur 3 "Verwaltungsträger". WDR gehört nicht dazu und wurde in § 2 VwVfG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784) richtigerweise ausgeschlossen.

Behauptet jemand, dass WDR verwaltet, dann liegt somit ein Verstoß gegen die Landesverfassung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 07. Oktober 2016, 11:48
Artikel 113
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
(...)
Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).

@boykott2015

Respekt! Die Ausarbeitung ist sehr gelungen!

Könnte man(n) Frau noch folgende Frage in den Raum werfen:

Was sind die zitierten Ausnahmefälle in Art. 113 Satz 2 Verfassung des Saarlandes (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/Verf_SL.htm)

(...) In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig. (...)

Könnte damit der Dienststellenleiter der Rundfunkanstalt (Intendant) gemeint sein?

+++
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: volkuhl am 07. Oktober 2016, 12:41
...
(...) In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig. (...)
...

Damit ist die Beschäftigung von Tarifangestellten in Behörden gemeint. Dort gibt es Angestellte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen dürfen.

Wenn in einem Unternehmen (LRA oder BS) kein einziger Beamter beschäftigt ist, dann ist das keine Ausnahme mehr, sondern die Regel!

(meine juristische Laien-Meinung)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 07. Oktober 2016, 18:18
Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).
(...)Behauptet jemand, dass WDR verwaltet, dann liegt somit ein Verstoß gegen die Landesverfassung.

Hierzu noch folgende Fundstelle:

2035-1
Saarländisches Personalvertretungsgesetz
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen
(SPersVG) Vom 9. Mai 1973
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967).
Fundstelle: Amtsblatt 1989, S. 413
Geltungsbeginn: 1.1.2016, Geltungsende: 31.12.2020

Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.

§ 6 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in
§ 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.

Könnte man(n) Frau der Auffassung sein, dass der Saarländische Rundfunk von der Landesregierung als eine sog. „Originäre Verwaltung“ im Sinne des SVwVfG angesehen wird?

Was für NRW nach @boykott2015 gelten soll, würde für das Saarland wohl nicht zu treffen, oder doch?
Und was könnte bedeuten, oder ist zu verstehen, "im Sinne dieses Gesetzes (Personalvertretungsgesetz)", wird nur in diesem Gesetz der SR als Verwaltung zitiert?
+++
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 07. Oktober 2016, 20:17
@marga
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.

Ein Paar Anmerkungen:

Zu Punkt 1) nicht alle Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sondern nur die, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

Zu Aufsicht:
Beispiel WDR (http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen100.html):
Zitat
Der WDR hat als öffentliche Rundfunkanstalt das Recht der Selbstverwaltung, was bedeutet, dass die staatliche Aufsicht auf eine beschränkte Rechtsaufsicht begrenzt ist.

Beispiel  Saarländischer Rundfunk (Saarländisches Mediengesetz § 42 Rechtsaufsicht (https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf)):
Zitat
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen. (2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

Fazit: beim SR ist auch die Aufsicht auf reine beschränkte Rechtsaufsicht begrenzt.

SR hat 2 Aufgaben:
- Fernsehanbieter. Steht unter beschränkter Rechtsaufsicht.
- Organ, der Beiträge verwaltet. Steht unter keiner Aufsicht. Auch nicht unter  beschränkter Rechtsaufsicht, da die Saarländische Staatskanzlei hier lediglich als Beitragsschuldner auftritt.

Das ist genau das Problem. Im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (http://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/verwaltungsverfahrensgesetz.pdf) steht die gleiche Bedingung:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit [...] 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Aber sobald SR als Beitragsgläubiger (im Rundfunkbeitragsrecht) auftritt, springt sie sofort aus jeder  Aufsicht raus und kann somit den SVwVfG nicht anwenden. Da genau in diesem Moment die Saarländische Staatskanzlei in der Rolle des Beitragsschuldners ist.
PS. es sei daran erinnert, dass im Rundfunkbeitragsrecht alle Landes/Staatsstellen Beitragsschuldner sind. Alle. Von Staatskanzlei bis Kanzler und Bundespräsident. Welche Stelle (als Beitragsschuldner) kann in dieser Situation die Aufsicht über Rundfunkanstalten machen? Keine.

Zu Punkt 2). Kleines Wörtchen auch sagt alles: in anderen Gesetzen ist es nicht so, in diesem Gesetz werden sie eben auch dazu gezählt. Aber nur im Rahmen dieses Gesetzes.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 07. Oktober 2016, 20:34
3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant.

Dienststelle? ,, das ist für Mr.X neu. Wie das bei einer angeblichen Anstalt?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 15. Oktober 2016, 19:54
Gemeinnützigkeit-Thread hat eine interessante Frage aufgeworfen:
Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11704.msg132808.html#msg132808
Darf ein Unternehmen in Rechtsform "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts" überhaupt das Verwaltungsrecht bedienen, oder verbietet allein schon seine Rechtsform (gemeinnützige ...) die Verwendung dieses Rechtsbereichs?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 17. Oktober 2016, 16:18
Möchte gerne ein Urteil zur Diskussion stellen, es ist zwar ein Sozialgericht und es geht um den sog. "Jobcenter", der Text, bzw. Begründung des Gerichts hat es aber "in sich" und könnte Auswirkungen auch auf unsere Fälle hier haben  >:(

Wie viele wissen gab es früher das Arbeitsamt, was wohl eine Behörde war (Amt=Behörde), wurde dann umgetauft (mit erheblichen Folgekosten übrigens) auf Agentur für Arbeit (warum, es gab keinen Grund dafür, ausser am Status desselben hätte sich etwas geändert?). Jobcenter hieß früher Arge und davor SozialAMT btw. bei auch Arbeitsamt (je nachdem ob man Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezog, war eines der beiden Ämter zuständig). In jedem dieser Fälle wurde umgetauft, genau wie aus GEZ nun BS wurde (warum ? Vermutlich weil sich der Status geändert hatte)..

Hier die Pressemitteilung zum Urteil

Sozialgericht Karlsruhe, 12.06.2015
Jobcenter sind Behörden und befugt Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen
http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Jobcenter+sind+Behoerden+und+befugt+Verwaltungsakte+und+Widerspruchbescheide+zu+erlassen/?LISTPAGE=2290388
Zitat
[...] Das BSG versteht den Behördenbegriff funktional: „Behörden sind danach ohne Rücksicht auf ihre konkrete Bezeichnung als Behörde, Dienststelle, Amt oder Ähnliches alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige und mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, also aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Außenwirkung ausgestattet sind.
Behörden iS des § 1 Abs 2 SGB X sind somit außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen, das heißt nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind.“ (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 – B 3 KR 1/10 R –, BSGE 107, 123-140, SozR 4-2500 § 132a Nr 5, SozR 4-7610 § 319 Nr 1, SozR 4-1500 § 75 Nr 12, Rn. 14)
Daher können grundsätzlich auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit Behörde sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte für das Gericht die von ihr behauptete Auflistung des Jobcenters in einer von einem privaten Unternehmen geführten Firmendatenbank keine Rolle spielen. Zum einen war weder ersichtlich, unter welchen Voraussetzung der private Anbieter diese Firmendatenbank führt. Daher konnte eine Vergleichbarkeit zu amtlich geführten Registern wie beispielsweise dem Handelsregister nicht gezogen werden. Zum anderen könnte das Jobcenter auch als juristische Person des Privatrechts (wie von der Klägerin behauptet) nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Behörde und damit befugt sein, Verwaltungsakte zu erlassen.
Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Mh, das BSG meint also, es gibt eine Mischforum aus Behörde und Privatunternehmen und das Unternehmen hat dann die Rechte einer Behörde (aber nicht die Pflichten?)......wem kommt das auch an den Haaren herbei gezogen vor ? :-\ Wenn die TV Schergen gegen Tübinger Urteil vorgehen, könnte ich wetten, dass ähnlich argumentiert wird und die Entscheidung des Sozialgerichts lässt dann nichts Gutes ahnen für unsere Fälle. Sorry, wenn das etwas pessimistisch ist.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cook am 17. Oktober 2016, 17:05
Das ist ein Urteil des SG Karlsruhe und nicht des BSG. Es geht hier um die Anwendung des sozialrechtlichen Behördenbegriffs, § 2 SGB X:

Zitat
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Normalerweise können Privatpersonen keine Behörden sein, sondern allenfalls Beliehene.

Meinem Sprachemfpinden nach setzt "Behörde" zudem voraus, dass die zumindest die Aufsicht innerhalb der Behörde Beamten übertragen ist. Wie heißt es so schön im Grundgesetz:

Art. 33 GG
Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ich glaube, keine LRA hat Beamten. Ein weiteres Argument gegen deren Behördenstatus i.S.d. Vollstreckungsrechts.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 17. Oktober 2016, 17:43
@marga
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.


Aber sobald SR als Beitragsgläubiger (im Rundfunkbeitragsrecht) auftritt, springt sie sofort aus jeder  Aufsicht raus und kann somit den SVwVfG nicht anwenden. Da genau in diesem Moment die Saarländische Staatskanzlei in der Rolle des Beitragsschuldners ist.
PS. es sei daran erinnert, dass im Rundfunkbeitragsrecht alle Landes/Staatsstellen Beitragsschuldner sind. Alle. Von Staatskanzlei bis Kanzler und Bundespräsident. Welche Stelle (als Beitragsschuldner) kann in dieser Situation die Aufsicht über Rundfunkanstalten machen? Keine.

Zu Punkt 2). Kleines Wörtchen auch sagt alles: in anderen Gesetzen ist es nicht so, in diesem Gesetz werden sie eben auch dazu gezählt. Aber nur im Rahmen dieses Gesetzes.

Danke marga, danke boykott2015 für die Ausarbeitung und interessante Darstellung.

Zitat von: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder
entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Könnte man die Begründung (SWR ist Beitragsgläubiger und untersteht in dieser Funktion nicht mehr der Aufsicht des Landes ) auch auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg übertragen?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 17. Oktober 2016, 17:58
Mh, das BSG meint also es gibt eine Mischforum aus Behörde und Privatunternehmen und das Unternehmen hat dann die Rechte einer Behörde (aber nicht die Pflichten?)......wem kommt das auch an den Haaren herbei gezogen vor ? :-\ Wenn die TV Schergen gegen Tübinger Urteil vorgehen, könnte ich wetten das ähnlich argumentiert wird und die Entscheidung des Sozialgerichts lässt dann nichts Gutes ahnen für unsere Fälle. Sorry, wenn das etwas pessimistisch ist.

Behörde ist mit Hoheitsrechten ausgestattet und Teil des Staates. Behauptet ein Richter, dass irgend eine Rundfunkanstalt eine Behörde ist, dann ist der Beweis da, dass Rundfunk vom Staat abhängig ist. Laut GG kann es aber nicht sein. Somit hat man GG-Verstoß und der Richter bestätigt das auch noch   ;) Herrlich.

Zitat von: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Könnte man die Begründung (SWR ist Beitragsgläubiger und untersteht in dieser Funktion nicht mehr der Aufsicht des Landes ) auch auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg übertragen?

Zu § 1 Punkt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg: ja, man könnte so argumentieren.

Zu § 1 Punkt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg: man könnte so argumentieren, dass SWR nicht für öffentliche Verwaltung zuständig ist, sondern hat das Recht gemäß seinem Staatsvertrag nur auf Selbstverwaltung. Somit greift auch Punkt 2 nicht.

SWR-Staatsvertrag (https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Novellierter_SWR-Staatsvertrag.pdf)
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags; [...]
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Knax am 17. Oktober 2016, 22:57
Anknüpfend an den Beitrag von Alpha667 möchte ich hier auf ein Urteil des VG Gießen hinweisen, in welchem das Gericht die Behördeneigenschaft des "Jobcenters" bezweifelt.

Die Urteilsbegründung spart nicht mit Humor und ist deswegen meiner Ansicht nach eines der lesenswertesten Urteile der letzten Jahre.

VG Gießen, Urteil vom 24.02.2014, Az. 4 K 2911/13.GI
http://www.jurablogs.com/go/vg-giessen-kracher-urteil-telefonlisten-behoerden-touch-des-jobcenters-anschlaege-ueber-das-telefon-und-ein-verweis-auf-die-heilige-schrift

Allerdings enthält das Urteil auch folgende Textstelle:

Zitat
Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagte handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den ,,touch” einer Behörde

Und genau an dieser Stelle besteht ein Zusammenhang zum SWR. Der SWR geriert sich nach außen gerade nicht als Behörde, was vom LG Tübingen ja äußerst detailliert herausgestellt wird.

Ergänzend zur Argumentation des LG Tübingen sei darauf hingewiesen, dass die Festsetzungsbescheide nicht erkennen lassen, dass sie durch den Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt erlassen wurden, obgleich es dem Intendanten obliegt, gerichtlich und außergerichtlich für die Rundfunkanstalt zu handeln. Es mag sein, dass der Name des Sachwalters nicht auf den Bescheiden erscheinen muss, jedoch muss meiner Ansicht nach mindestens die Bezeichnung des Organs "Intendant" zu erkennen sein, damit die Festsetzungsbescheide den Charakter von Verwaltungsakten erhalten.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: azdb-opfer am 17. Oktober 2016, 23:10
Anknüpfend an den Beitrag von Alpha667 möchte ich hier auf ein Urteil des VG Gießen hinweisen, in welchem das Gericht die Behördeneigenschaft des "Jobcenters" bezweifelt.

Das passt doch wunderbar, der "Beitragsservice" kann danach auch keine Einrichtung einer deutsche Verwaltungsbehörde (LRA) sein. Vielleicht könnte man die Herausgabe der Telefonliste der LRA(+BS) einklagen. Da der BS von Beck´s Kommentar und den Gerichten als Teil der LRA betrachtet wird, müsste die LRA die BS-Nummern herausrücken. Wenn die LRA (oder das Gericht) das Gegenteil behauptet, hätte man die Bestätigung, dass der BS eine eigenständige (von der LRA unabhängige) Organisation ist. Damit wäre dann das "Argument" von Beck´s Kommentar widerlegt.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: sin am 22. Oktober 2016, 16:25
Kam gerade rein (siehe Anhang):

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=5506.0;attach=10720;image)

Da meine fiktive Person A auch gegen den SWR klagt, wird diese in ihrer Erwiderung schreiben, der Schreiberling möge seine Meinung mit seinem Chef Eicher abstimmen...

siehe u.a. unter
Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.msg134315.html#msg134315
bzw. direkt unter
Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
So auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:
Zitat
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html


Edit "Bürger":
Erklärung Herrn Eichers (SWR-Justiziar) zum Verständnis beigefügt.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 23. Oktober 2016, 20:51
Siehe nunmehr auch tangierende aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

ggf. ergeben sich daraus ein paar neue Bewertungen/ Ansätze auch für die Kernfrage in hiesigem Thread
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: 118AO am 28. Oktober 2016, 19:18
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
§ 10 Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/yq/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=g&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwGSHV5P10&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Zitat
(1) Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.
(3) Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.

Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=vvsh-2000.6-0001&max=true&psml=bsshoprod.psml
Zitat
Gl.-Nr.: 2000.6
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2003 S. 305
Bekanntmachung des Innenministeriums vom 24. April 2003
– IV 2001 – 131.11 -

Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend das amtliche Verzeichnis der Landesbehörden bekannt gemacht. Das Verzeichnis basiert auf dem Stand 1. Mai 2003.

Meine Bekanntmachung vom 5. Dezember 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 893) wird hiermit aufgehoben.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage: Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden [PDF]
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/docs/anlage/VVSH/pdf/vvsh-2000.6-0001-A001.pdf

Die Suchfunktion mit dem Suchbegriff "Rundfunk" findet in besagtem Verzeichnis keinerlei treffer... im Gestzestext selber ebenfalls nicht. Kann es so einfach sein?!
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Markus KA am 13. November 2016, 20:05
Angenommen der SWR ist eine Behörde, haben dann die Bürger von Baden-Württemberg den freien Zugang zu Nachrichten und weitere Angeboten des SWR (amtliche Informationen)?.
Zitat
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg
(Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG)
§ 1 Grundsätze
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
§ 2 Anwendungsbereich
(2) Dieses Gesetz gilt für
4.die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/h86/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-InfFrGBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/h86/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-InfFrGBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pepilo am 14. November 2016, 12:51
Meine Anfrage an den RBB blieb bis heute unbeantwortet - siehe hiesiger Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg131229.html#msg131229
Person P hat um den örR zu beschäftigen, einfach mal diese Anfrage gestartet:
https://fragdenstaat.de/anfrage/behordenstatus-des-rundfunk-berlin-brandenburg-1/
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 14. November 2016, 14:38
Meine Anfrage an den RBB blieb bis heute unbeantwortet - siehe hiesiger Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg131229.html#msg131229

Ist doch erst 24 Tage über einer möglichen Frist ;-).

Das ist das Schöne an E-Mail & Co.. Das geduldige Warten ist möglich, aber doch nicht zielführend. Wahrscheinlich ist minimal "tägliches"|"wöchentliches" reales Erscheinen zielführender bei solchen Fragen. Es gibt "irgendwann" Hausverbot oder eine Auskunft. ;-) 
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cecil am 18. November 2016, 16:57
Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:

Leitsätze
... ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

Zur "Verwaltungstätigkeit", die (angeblich) nicht vom LVwVfG erfasst ist, lässt sich aber in einem Gesetzes-Kommentar zum § 2 LVwVfG Bayern etwas anderes finden. Da heißt es ausdrücklich:

Zitat
Das BayVwVfG gilt nach Art 2 Abs 1 Satz 2 nicht für die Verwaltungstätigkeit des Bayerischen Rundfunks (fett im Original).
Quelle: Giehl, VerwVerfR Bay., Kommentar, 37. Auflage, September 2015, Adolph - Rn. 15

Und weiter heißt es:

Zitat
Ausgenommen ist auch die Tätigkeit der GEZ, die als rechtlich unselbständige Einrichtung für die jeweilige Landesrundfunkanstalt in deren Namen und auf deren Rechnung handelt. Sie ist ein lediglich zur Verwaltungsvereinfachung ausgegliederter Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, in deren Namen sie unter anderem Bescheide zur Festzsetzung der Rundfunkgebührenschuld erstellt (BayVGH B v. 27.4.2010 - 7 B 08.2577 – DVBl. 2010, 863). Die Anstalt „Bayerischer Rundfunk“ übt nicht im typischen Sinne Verwaltungstätigkeit aus, sondern soll durch ihre Konstruktion als juristische Person des öff. Rechts ein freies und ausgewogenes Rundfunkprogramm gewährleiten (vgl. Art IIIa BV; s. auch  BayVGH U. v. 17.12.2008 – 7 BV 06.3364 – BayVBl. 2009, 575). Ähnliche die Regelung in Baden -Württemberg (s. VGH BW NVwZ-RR 2008, 751)...“

Der sonstige Text klingt mittlerweile recht vertraut, auch wenn von "GEZ" und "Gebühren" die Rede ist...
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cecil am 18. November 2016, 18:17
Stellt sich die Frage, nach welchen Regelungen die (Festsetzungs-)Bescheide der Rundfunkanstalten erstellt und versandt werden, wenn Landes VwVfG nicht gilt.

Ob jetzt Bundesrecht (VwVfG) greift, ist doch umstritten, z.B. weil Rundfunk Ländersache ist?

Vielleicht könnte ja jemand zur Klärung dieser Frage, wie auch der Frage nach dem Behördenstatus des öR einen kompetenten Blick in entsprechende Gesetzes-Kommentare werfen (z.B. zu §§ 1, 2 LVwVfG oder § 1 VwVfG) ?

Diese Kommentare sind zwar teuer, aber oft in Bibliotheken einsehbar.

Fühlt sich jemand dazu berufen?...  ???
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 18. November 2016, 18:30
Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:

Leitsätze
... ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

Situation bei anderen:
Beispiel WDR

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1897/14
Datum: 19.09.2016
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html
Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Bei Erhebung der Beiträge gelten die Pflichten nach VwVfG NRW für WDR nicht. Sogar auf Beratungspflicht nach VwVfG NRW hat man kein Anspruch.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cecil am 18. November 2016, 21:23
Ich bin immer mehr der Meinung, dass zu unseren Fragen Aufklärendes in den Kommentaren zum Verwaltungsverfahrensgesetz zu finden sein müsste (auch zum "Behördenstatus" des Beitragsservice).

Obige Argumentation des Sozialgerichts zur Behördeneigenschaft von Jobcenter - siehe Beitrag in hiesigem Thread unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg132936.html#msg132936

könnte z.B. direkt aus Kopp/Ramsauer,  Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG, 2010 (11. Aufl.) entnommen sein. Hier aber zunächst der Gesetzestext:
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html) Anwendungsbereich
... (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ich werde euch jetzt einige erhellende Ausschnitte  aus dem Kommentar zum § 1 Abs. 4 VwVfG zumuten bzw. als Stoffsammlung zur Verfügung stellen:   

Im Kommentar heißt es zum Behördenbegriff unter anderem

Zitat
(Rn 51) 1. Verfahrensrechtlicher Begriff. ...Das VwVfG geht dabei von einem weiten Behördenbegriff aus, wie er vor allem in der Rspr zur VwGO.. entwickelt wurde (…). Danach sind Behörden ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung als Behörde, Amt oder nach dem Behördenleiter (…) usw. alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung dh zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind. Behörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öR. Der verfahrenstechnische Behördenbegriff des Abs. 4 geht deshalb weit über den beamtenrechtlichen Behördenbegriff (vgl. …) hinaus. Auf die organisationsrechltiche Beziehung kommt es ebenso wenig an … allerdings ist eine gewisse organisatorische Selbständigkeit erforderlich.

Zitat
(Rn 52) 2. Außenwirksames Handeln. Behörde idS sind außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe undStellen, die aufgrund von Vorschriftendes öff. Rechts mit der Befugnis zu außenwirksamen Handeln, insbes zum Erlass von VAen, zum Abschluss öff-rechtl. Verträge im eigenen Namen (..), dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigem, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln (.. zB schlichthoheitlichem..) ausgestattet sind...
Umstritten ist, ob auch solche Stellen, die über keinerlei öff.-rechtl. Befugnisse verfügen, als Behörde iSd Abs 4 angesehen werden können. Dies ist im Grundsatz zu verneinen....

Zitat
(Rn 53) 3. Organisatorische Selbständigkeit. ... ist für den Behördenbegriff iS des VwVfG außer der allgemeinen Zuordnung zur öffentl. Verwaltung immer ein gewissen Maß an organisatorischer Selbständkeit bei der Erfüllung der Aufgaben wesentlich. Äußeres Zeichen dieser Selbständigkeit ist insb die Befugnis zu eigenverantwortlichem Handeln im eigenen Namen nach außen, dh. gegebenüber anderen Behörden und idR auch .. dem Bürger. ....

Zitat
(Rn 55) Behördeneigenschaften in Bezug auf einzelne Angelegenheiten. Unselbständigen Teilen einer Behörde oder einer anderen Einrichtung (…) kann im Hinblick auf bestimmte Angele­gen­heiten, die ihnen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, insoweit Behördeneigenschaft zukommen.

Wesentliche Erkenntnisse finden sich im Kommentar auch zum Thema "Beliehene", "Verwaltungshelfer", "Private Unternehmer" - relevant für die Frage des Status des Beitragsservice - hier nur skizziert:

Zitat
(Rn. 58) Beliehene. a) Begriff der Beleihung. Nach O. Mayer bezeichnet die Be- bzw Verleihung „einen VA, durch welchen dem, über welchen er ergeht, dem Beliehenen, rechtliche Macht gegeben wird über ein Stück öffentlicher Verwaltung zur Ausübung eigenen Namens.“ …. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts beliehen wird...

Zitat
(Rn 60) Die Beleihung erfordert eine Beleihungsakt. … Rechtsnorm … Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage...  - Satzung als Grundlage... wird überwiegend abgelehnt.  … auch durch VA oder öffentlich-rechtlichen Vertrag …, wenn und soweit diesen eine Rechtsnorm als Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt. … lassen sich Art und Umfang der Beleihung sowie die Art der Aufgabenerledigung … regeln.

Zitat
(Rn 64) 2. Der Verwaltungshelfer a) Begriff… wird eine (natürliche oder juristische) Person verstanden, die ohne selbst dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, unselbständig und nach Weisung und im Namen eines Hoheitsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder Gestaltungsmacht zu besitzen.... als verlängerten Arm der Verwaltung, … untergeordnete Handlungsbeiträge.. (Werkzeugtheorie)

Zitat
(Rn 65 b) Rechtliche Grundlagen. da der Verwaltungshelfer über keinerlei eigene Entscheidungsmacht verfügt, wenn er im Rahmen der Erfüllung öff. Aufgaben eingesetzt wird, geht die hM davon aus, dass sein Einsatz keiner gesetzlichen Grundlage bedarf.... Das Fehlen einer dienstrechtlichen Eingliederung .. bedeutet nicht, dass … keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden.

Zitat
(Rn 66) c) Handeln des Verwaltungshelfers. … treten nach außen nicht als selbständig bzw eigenverantwortlich handelnde Personen in Erscheinung, sondern als Teil der Behörde des Hoheitsträgers … sind … keine selbständigen Behörden, sondern werden .. von der Behörde eingesetzt.... Unzulässig ist es, Verwaltungshelfer mit selbständigen Entscheidungen zu betrauen oder ihnen bestimmt Aufgabenbereiche zur eigenständigen Erledigung zu überlassen

Zitat
(Rn 67) 3. Privatwirtschaftliche Unternehmen. Nicht Behörde iS des Abs. 4 sind die Leitungsorgane staatlicher oder kommunaler Wirtschaftsunternehmen  und anderer Einrichtungen, die ausschließlich im Bereich des allg. Rechtsverkehrs tätig werden und über keinerlei öff.-rechtl. Befugnissse verfügen oder sonst besonderen öff.-rechtl. Regelungen unterliegen, dies auch dann, wenn ihr Zweck primär auf die Erfüllung öff. Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts gerichtet ist. Entsprechendes gilt für private Rechtsträger. deren sich ein öff Rechtsträger zur Erbringung von Leistungen zur Erfüllung öff Aufgaben bedient, ohne dass insoweit eine Beleihung (s.o. Rn 58) vorliegt ...


Ergänzen möchte ich unbedingt, das hier...

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg128522.html#msg128522


... ein Verwaltungsgericht ein Urteil (im Juli 2016) gesprochen und auf Seite 5 (3. Absatz) der Urteilsbegründung den Beitragsservice als "unselbständigen Verwaltungshelfer" bezeichnet hatte ... und (S. 6, Ende 1. Absatz) seine Bediensteten als "in gleicher Weise verantwortlich wie andere Bedienstete der Rundfunkanstalten".

So was sollte uns doch Ansatzpunkte liefern...?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Fridolinchen am 09. Dezember 2016, 15:25
Kam gerade rein (siehe Anhang):

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=5506.0;attach=10720;image)

Da meine fiktive Person A auch gegen den SWR klagt, wird diese in ihrer Erwiderung schreiben, der Schreiberling möge seine Meinung mit seinem Chef Eicher abstimmen...

siehe u.a. unter
Tübinger Beschluss 16.09.16, 1. Reaktion des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20795.msg134315.html#msg134315
bzw. direkt unter
Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
So auch die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher:
Zitat
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Nachzulesen unter Punkt 3
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Person A ist gerade dabei, die Zwangsvollstreckung abzuwehren. Im Eilantrag an das VG hat Person A dazu u.a. ausgeführt, dass der SWR nach Auffassung des LG Tübingen keine Behörde ist.

Als Erwiderung des SWR, dessen Rechtsabteilung für den SR tätig wird, kam haargenau der gleiche Wortlaut:
Zitat
"Unzweifelhaft ist der Beklagte eine Behörde..."

Der gesamte Abschnitt ist komplett identisch.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: catweazle am 14. Dezember 2016, 17:26
Hi, bin neu hier.

hab lange Zeit unseren kampf hier verfolgt und hab was mitzuteilen wegen Behördenstatus.
Stellungnahme RBB zum "Behördenstatus" (siehe Anhang)

Meinungen dazu erwünscht.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 15. Dezember 2016, 12:05
Behauptung 1:
"Der Beklagte ist eine Behörde."

Behauptung 2:
"Er ist eine Anstalt öffentlichen Rechts."
vermeintlicher Nachweis: "§ 1 rbb-StV"
 
Behauptung 3:
"Als Landesrundfunkanstalt nimmt der Beklagte die Aufgaben des Beitragseinzugs wahr, die sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergeben."
 
Behauptung 4:
"Erhandelt in diesem Bereich hoheitlich."
 
Behauptung 5:
"Die angefochtenen Bescheide sind auch formel rechtmäßig."
 
Behauptung 6:
"Die Bescheide genügen auch den Formvorschriften des § 37 VwVfG vollumfänglich."
 
Behauptung 7:
"Sie lassen die erlassende Behörde erkennen."
 
Behauptung 8:
"Ihnen ist zu entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge vom Beklagten festgesetzt worden sind,"

Behauptung 9: als Beweis für Behauptung 8
"da der Beklagte mit Anschrift im Kopf der Bescheide links genannt ist."
 
Behauptung 10:
"Aus der Rechtsbehelfsbelehrung und den weiteren Hinweisen ergibt sich, dass der Beitragsservice lediglich für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird."
 
Behauptung 11:
"Der Beklagte ist auch eindeutig als Aussteller des Widerspruchsbescheides erkennbar."
als Beweis wird ein Urteil vom "VG" Berlin v. 26.04.2016, VG 27 L 224.16 angeführt.
 
Behauptung 12:
„Einer Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauftragten bedurfte es gem. § 37 Abs. 5 VwVfG nicht, da es sich bei den Bescheiden um einen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen(en)* Verwaltungsakt handelt.“ (*sieht aus wie ein Schreibfehler im Original)

Behauptung 13:
„Die Festsetzungsbescheide sind auch zugegangen.“
Nachweis dazu:
„Auf die Klageerwiderung vom 17.10.2016 wird insoweit verwiesen.“

Behauptung 14
„Eines dem Festsetzungsbescheid vorausgehenden Leistungsbescheides bedarf es nicht.“

Behauptung 15
„Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes.“

Behauptung 16
„Dass der Beklagte Gläubiger der festgesetzten Forderung ist“

Behauptung 17
„diese festsetzen darf“

Behauptung 18 als Beweis für Behauptung 16 und 17
„ergibt sich aus § 10 Abs. 1, 5 RBStV.“


Bei einem Beweis würde nur mal jede Behauptung mit einem vollständigem nachprüfbaren Beweis unterlegt,. So wie es aussieht mangelt es hier, denn auf dem Blatt stehen eine Menge verketteter Behauptungen. Was soll das?
Die Aufgabe einer Person A wäre ja jetzt klar: Jede Behauptung prüfen und zu jeder Behauptung ein Gegenteil aufschreiben und vortragen, wieso das aus Sicht der Person A so nicht sei.
 
Dabei sollte auch Augenmerk auf die wenigen „Nachweise“, welche neu geliefert wurden, gelegt werden, denn bisher dürften diese „Grundlagen“ ja  noch nie gegenüber Person A bekannt gemacht sein. Das fängt also bereits mit Behauptung 1 und 2 an.

Die Behauptung 1 mit 2 kann dabei auch bereits falsch sein, weil die Grundlage - der Staatsvertrag - später mit angegriffen werden sollte, denn dieser könnte formal falsch sein. Möglicherweise hatten die Bundesländer auch kein Recht, solche Landesrundfunkanstalten zu erschaffen, denn das Grundgesetz fordert das zumindest nicht. Sie haben es aber dennoch gemacht.

Das bedeutet, wenn die Bundesländer solche Strukturen ohne grundgesetzliche Grundlage erschaffen, dann haben sie auch dafür zu sorgen, wie diese bezahlt werden, ohne den Bürger in seinen Grundrechten zu verletzen.
 
Unter der Annahme, dass der Rundfunk staatsfern sein soll und für sich das Grundrecht nach Artikel 5 GG in Anspruch nehmen möchte, so kann dieser über keine hoheitlichen Rechte gegenüber Bürgern verfügen, sondern ist diesen maximal gleich gestellt, denn nach Artikel 5 GG hat jeder das Recht Rundfunk zu verbreiten.

Die Bundesländer, welche also den Beitragseinzug auf einen Träger übertragen, welcher Artikel 5 GG in Anspruch nehmen will und die Bundesländer sich so aus der Verantwortung zur Finanzierung Ihrer Gründung ziehen, ist rechtlich zu prüfen. Normal ist so eine Landesrundfunkanstalt ein Anbieter und dürfte nicht selbst gegenüber dem Bürger ein Geldforderung haben, sondern müsste sich mit seiner Forderung immer an den Staat wenden und dieser müsste wenn, dann eine "Behörde" mit Strukturen, welche eine Behörde tatsächlich hat, erhalten und dafür sorgen, dass die Finanzierung möglich ist. --> Genau das ist jedoch nicht passiert, bzw. war der Fall solange die Post für den Einzug tätig war und dabei noch als Behörde galt. --> Das wurde erst später geändert. Aus bisher unbekannten Gründen wurde die Eigenschaft der hoheitlichen Tätigkeit der Postbehörde nunmehr auf die Landesrundfunkanstalten übertragen. Sie tun also so, als würden die Eigenschaften der Post für sie ebenso gelten. Das ist zu verneinen.
 
Jede Menge weitere Behauptungen, z.B. Behauptung 6: Wahrscheinlich ist der Rundfunk von den Vorschriften in diesem Gesetz ausgenommen. Die Frage ist: Wieso sollen diese dennoch angewendet werden?

Behauptung 8 mit 9: Zu prüfen ist, was dort tatsächlich zu erkennen ist. Bei einer PersonX waren an solchen Stellen bisher nur Anschriften von XXX zu sehen, jedoch gab es nirgendwo eine Erklärung, was diese Anschrift sei, keine Rechtsform, nichts Nachprüfbares. Wenn PersonX eine Person aus dem Ausland wäre, welche solche Post bekommen würde, würde diese augenscheinlich aussehen wie Post von Otto, Karstadt, RTL, Meier oder Kunze oder dem Bäcker um die Ecke. --> Mehr als eine Anschrift ist halt nicht zu erkennen. Was sich hinter dieser verbirgt, ist nicht zu sehen. Es fehlt eine eindeutige Erklärung, mit wem oder was man es zu tun hat. Dazu sollte zunächst der vollständige rechtliche Name gehören und ein Nachweis dazu. -> Eine Fundstelle, wo etwas dazu im Gesetz zu finden sei, fehlte.

Mit allen weiteren Behauptungen ist analog zu verfahren.
Wenn kein Beweis angegeben wurde, dann dieser Behauptung widersprechen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: catweazle am 16. Dezember 2016, 01:43
nach kürze rücksprache mit person A darf ich mitteilen das er,da er normalerweise insel bewohner ist, etwas westlich von hier, wenig übung hat sich zu währen gegen
fremdsprachige "behörden" sehr dankbar ist für die von person X verständlich gemachte humbug das rundfunk bunkem.am W/E wird weiter am klage gebastelt und A ist fÜr jeder hilfe/vorschläge offen um diese kampf geminsam zu gewinnen.
person A sagt   die standing or live on your knees.

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Dezember 2016, 11:57
Hi @catweazle,

Welcome! U never walk alone and keep standing!

U don´t need to "basteln" on your "fiktive Klagebegründung RBB" it´s almost finished:

Link Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128046.html#msg128046


Take what you need! We are standing at our side!

And for now:

Fiktiv:

Zitat
Offensichtlich ist der Beklagte als staatsfernes Organ Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wenig geübt im Staatsorganisationsrecht und dem spezifischen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin.

Der RBB nimmt wohl für sich in Anspruch sich als Organ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG im Rahmen seiner Selbstverwaltung berufen zu können. Ich kann dem Beklagten versichern, dass dem nicht so ist. Dies ergibt sich bereits aus dem von ihm benannten RBB-Staatsvertrag:

Zitat
Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.

Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.

Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.

Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

§ 3
Auftrag

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.


Auch die historisch Auslegung der Vorgängerreglung widerlegt die völlig abwegige Rechtsaufassung der Beklagte sei eine "Behörde". Danach verwies der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15.Oktober 2004 im Rahmen der Datenerhebung, -verarbeitung und Speicherung in § 8 Abs. 4 auf § 28 BDSG. Damit wird auf den 3. Abschnitt des BDSG verwiesen:
Datenverarbeitung nicht öffentlicher Steller und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen.

Die aktuelle Bezeichnung der Einzelnorm lautet:

Zitat
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke


Auch das aktuelle Bundesmeldegesetz gestattet nach § 48:
Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

weist auf die publizitische Kenraufgabe des öffentlich - rechtlichen Rundfunks hin. Sofern der Beklagte sich darauf beruft er sei eine öffentliche Stelle, so ist dies ausschließlich als öffentlich - rechtlichen Wettbewerbsunternehmen im Rahmen der dualen Rundfunkordnung möglich.

Auch ist der Beklagte nach dem Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen:

Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.


Woraus nun der Beklagte seine absurde Rechtsauffassung ableitet er sei eine sich selbstverwaltende "Gemeinde" i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG ist dies auch unververeinbar mit dem zweigeteilten Verwaltungsaufbau des Landes Berlin. Selbst die Berliner Bezirke genießen nur ein stark eingeschrämktes Recht zur Selbstverwaltung. Zweifelsfrei ist der Beklagte nicht Teil der Hauptverwaltung Art. 67 VvB. Auch werden die Bediensteten des Beklagten nicht vom Senat nach Art. 77 VvB ernannt oder eingestellt. Der Beklagte ist ein öffentlich - rechtlicher Rundfunkveranstalter und verfassungsrechtlich weder nach dem GG noch der Verfassung von Berlin befugt Akte hoheitlicher Gewalt vorzunehmen. Sein hoheitliches Handeln bezieht sich darauf, dass seine Veranstaltungen die Grundrechtsausübung im Namen des Staatsvolkes darstellen. Seine Finanzierung ist Aufgabe des Staates. Die Übertragung "verwaltungsrechtlicher Aufgaben" zur Beitragserhebung wurde ihm daher verfassungswidrig übertragen.

Auch die Rechtsauffassung eine ""Rundfunkbeitragspflicht" entstehe Kraft Gesetz ist unzutreffend.
Im Bundesland Berlin ist für Gebühren und Beiträge das Gesetz über Gebühren und Beiträge anzuwenden. Dies gilt auch für die öffentlich - rechtlichen Anstalten.

Danach bedarf es eines Veranlagungsbescheides nach § 13. Ein solcher wurde nachweislich nicht erlassen.

Der Verweis des Beklagten auf § 37 Abs. 5 VwVfG hat nur den Sinn, die fehlende Amtsträgereigenschaft der handelnden natürlichen Personen zu verschleiern.

Die Klageerwiderung des Beklagten weise ich daher vollumfänglich zurück und fordere den Beklagten hiermit auf, die Amtsträgerschaft der natürlich handelnden Personen im vorliegenden Lebensachverhalt i.S.d. Art. 77 VvB nachzuweisen. Sollte er tatsächlich eine Behörde sein, wird ihm dies mühelos gelingen.
 

This is "fiktiv". This means it is a fairy tale:

How Germany is build up as ferderal State, what kind of constitution, how government is organised in Berlin and that public tv is only tv and not government.

I would write it, if I would live in real world.  :)

Für den Rest:

Link Archiv alte Staatsverträge:

http://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/gesetze/archiv.html

Yoo und für dich Lupus (this is a nickname for the Roman-Imperial-Chief of the BeitraXservus):

Millionen mal querGEZstellt.

3. Klagewelle:

X3

Danke an Rene, die Mods und die ehrenamtlichen Helfer des GEZ-Boykott-Forums!!!

And for BeitraXservus:

homeGEZahlt!

My home is my castle! Art. 13 GG! And now p... off BeitraXservus!
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: MMichael am 16. Dezember 2016, 18:00
Unter der Annahme, dass der Rundfunk staatsfern sein soll und für sich das Grundrecht nach Artikel 5 GG in Anspruch nehmen möchte, so kann dieser über keine hoheitlichen Rechte gegenüber Bürgern verfügen, sondern ist diesen maximal gleich gestellt, denn nach Artikel 5 GG hat jeder das Recht Rundfunk zu verbreiten.

Genau!
Und: Wenn der rbb seine Existenzberechtigung aus dem Artikel 5 GG (Freiheitsrechte = Abwehrrechte gegen den Staat) zieht - samt "Entwicklungsgarantie", so kann dieses Recht auf Berichterstattung durch Rundfunk niemals eine staatliche (hoheitliche) Handlung gegen den Bürger - in Form der Zwangsabgabe auf die Wohnung zum Zecke der Finanzierung des rbb - bewirken.
Die im Artikel 5 GG dem einzelnen Menschen ("Jeder hat das Recht...") verbürgte Rundfunkfreiheit nimmt ("historisch gewachsen") der rbb für den Einzelnen war. Der rbb arbeitet nicht für den Staat.

Andersrum: Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Satz 2) darf keine staatliche (hoheitliche) Einschränkung (Zwangsabgabe) begründen! Im Gegenteil: Die Rundfunkfreiheit (der rbb) muss dem Bürger dienen und darf ihn nicht zwingen, ihn bezahlen zu müssen.

Die Behauptung der Behördeneigenschaft des rbb besagt, dass die Rundfunkfreiheit vom Staat (vertreten durch den rbb) ausgeübt würde. - Na, DAS sag mal dem Verfassungsrichter! ;)

Die Richter des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht schrieben zur "dienenden Freiheit" im Urteil vom 5. Februar 1991 -- 1 BvF 1/85, 1/88 – (BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung) :
Zitat
Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn. Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]). Der Rundfunk ist "Medium und Faktor" des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]). Angesichts seiner herausragenden kommunikativen Bedeutung wird freie Meinungsbildung nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation bildet daher der grundrechtliche Schutz der Vermittlungsfunktion des Rundfunks eine unerläßliche Voraussetzung der Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG.

Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 16. Dezember 2016, 18:17
Es wird 1x mal mehr daran erinnert, daß ein am Markt agierendes Unternehmen keine hoheitlichen Befugnisse hat bzw. haben kann, würde bzw. könnte dieses doch zu Mißbrauch hoheitlicher Rechte führen.

Und im Übrigen sind doch die meisten Intendanten freiberuflich tätig? Die Funktion eines Behördenleiters ist damit aber nicht vereinbar. Wer trägt während der Zeit der Inanspruchnahme hoheitlicher Aktivität, (sei sie nun rechtens oder nicht), die Verantwortung?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 17. Dezember 2016, 17:22
Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: mullhorst am 19. Dezember 2016, 21:10
BVerfGE 73, S.118

Zitat
Die damit gestellte Aufgabe umfaßt die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesre-publik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung. Die Aufgaben, welche ihm insoweit gestellt sind, machen es notwendig, die technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen ihrer Erfüllung sicherzustellen.

Das heißt nach Ansicht von Person X dass sich die Aufgaben bzw Tätigkeiten nicht nur auf den immer wieder aufgeführten Kernbereich beziehen

Die LRA als Unternehmen hat also finanzielle Vorbedingungen sicherzustellen? lassen doch ebenfalls keinen Behördenstatus erkennen. . . .

 Pflichten des Staates und sog. duale Ordnung des Rundfunks
http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/dederer/skript_grundrechte_06_seewald.pdf (http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/dederer/skript_grundrechte_06_seewald.pdf) ca Seite 80
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 03. Januar 2017, 02:49
Warum zur Eingangsfrage
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
nicht die "offiziellen" Stellen selbst befragen - und aus den Antworten dann die entsprechenden Schlüsse ziehen... ;)

Siehe aktuell u.a. unter
Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21403.msg137902.html#msg137902

Wenn behauptet wird, dass "Rundfunkanstalten" etwa "Behörden" seien oder "unter den Behördenbegriff fallen" würden, so könnten Personen A-Z Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen verlangen, die diese Behauptung auch belegen - und zwar gerichtet sowohl an die Rundfunkanstalt selbst, als auch an die jeweilige Stelle, die die Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalt behauptet... und ggf. auch an weitere Stellen - jeweils entsprechend angepasst formuliert.

Siehe u.a. Beispiel unter

Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

[...]
Beispiel-Fragenkatalog
Zitat
[...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

[...]

Fragenkatalog:

1) Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

2) Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

[...]

4) Wer hat Sie gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

5) Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?

[...]

11) Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

12) Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

13) Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?

[...]


Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...
...oder so ähnlich ;)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 20. Juni 2017, 19:37
Siehe/ verinnerliche/ diskutiere bitte unbedingt auch die interessanten Funde unter
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: LECTOR am 01. Juli 2017, 01:43
Die Frage nach der Behördeneigenschaft wurde auch von der WiF-Ratsfraktion in Flensburg anlässlich ihrer Anfragen und Anträge in der Ratsversammlung der Stadt Flensburg gestellt.

In der Anfrage vom 13.07.2017 hieß es

Zitat
Woran ist (...) erkennbar, dass der NDR die grundgesetzliche Voraussetzung "Behörde" für die Amtshilfe in Gestalt Art. 35 Abs. 1 GG erfüllt?

Die Rechtsauffassung des Leiters des Bereichs Finanzen der Stadt Flensburg kommt in der Beantwortung der Anfrage als AF-12/2017 zum Ausdruck, dergemäß die Festsetzng von Beiträgen einseitig dem NDR aufgrund der Regelungen im RBStV obliege und es sich also deshalb um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit handeln müsse. Ein echter Zirkelschluss!
 
Der volle Wortlaut nachzulesen im Dokument
http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege/2017-06-19%20-%204.%20Anfrage_AF-12-2017.pdf?attredirects=0&d=1

Siehe insgesamt die Dokumentation auf der Seite (die im Forum bereits erwähnt wurde):

http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Grit am 08. Juli 2017, 22:01
Siehe Finanzgericht Berlin-Brandenburg zum "RBB" unter
Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22783.msg150579.html#msg150579

Damit es alle lesen:
Das Finanzgericht Berlin -Brandenburg in 03050 Cottbus äußert sich zur Behördeneigenschaft und Rechtsform des RBB wie folgt:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Senat, 01.03.2017, 7 K 7188/16
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
Rn 40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der RBB keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Siehe u.a. auch unter
Gericht: Offener Rundfunkbeitrag kann mit Steuer verrechnet werden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22745.msg145373.html#msg145373
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Besucher am 09. Juli 2017, 08:02
Wenn also das blosse Wollen dem Staat zuzuordnender Akteure wichtiger ist als...

Damit es alle lesen:
Das Finanzgericht Berlin -Brandenburg in 03050 Cottbus äußert sich zur Behördeneigenschaft und Rechtsform des RBB wie folgt:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Senat, 01.03.2017, 7 K 7188/16
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
Rn 40
c) ...
Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

...

...ein Können oder gar deren Dürfen, dann kann es doch eigentlich nicht mehr lange dauern, bis regierungsoffiziell die Wiedereinführung von Feudalismus (zwar ohne güld'nes Krönchen und Adelstitel, dafür aber von Herren im schwarzen Anzug oder seitens irgendwelcher Matronen), Leibeigenschaft für den Pöbel etc. pp. verkündet werden. Wenn von nicht sanktionierten Akteuren im Namen des Staates begangene Handlungen von letzterem allein qua dessen legitimiert werden können - da müsste angesichts derartiger Heiligkeit ja selbst unser Papst neidisch werden.

Sollte man das dann nicht auch mal dem bekannten »Hauptmann von Köpenick« stecken? Der müsste sich doch dann auch analog (posthum) in eine entsprechende Planstelle beim preussischen Heer einklagen können, um dann u. a. die schöne Pension zu kassieren?

Kopfschüttel.

OT/PS: Ob Georg Jelinek (-> »Normative Kraft des Faktischen«) womgl. diesbezüglich den Rand gehalten hätte, hätte er geahnt, wozu das heutzutage von irgendwelchen Winkeladvokaten in Richterrobe missbraucht werden kann bzw. wird?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2017, 21:09
... unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Originalzitat Müller in Huck/Müller liefert evtl. Ansatzpunkte, siehe:

RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23150.msg150794.html#msg150794
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Mork vom Ork am 15. März 2018, 14:02
Ich habe etwas sehr schönes über Radio Bremen gefunden, was einer Behördeneigenschaft entgegenstehen sollte:

Zitat
Radio Bremen - Anstalt des öffentlichen Rechts - Jahresabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73570.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73570.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1:  Bilanz zum 31.12.2014

Anlage 2:  Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014

Anlage 3:  Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. März 2018, 14:22
Supi! Ditt läuft, jaa!
Ick hab och watt gefunden:

Bremisches Beamtengesetz (BremBG), Link:

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.109064.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Zitat
§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

1.
des Landes Bremen,
2.
der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung

(§ 2 des Beamtenstatusgesetzes)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

§ 4 Vorbereitungsdienst

§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion

§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

(§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Senat ernannt. Die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung, Link:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

Einfach mal in Ruhe lesen.

Sooo weitermachen.


 :)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 15. März 2018, 14:35
Mal angenommen...
die Rundfunkanstalten wären keine Behörden!   

Wie geht es dann weiter?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Winston Smith am 15. März 2018, 14:51
Auch wenn sie Behörden sind oder nicht spielt es keine Rolle.
In dem Moment, dass alle Haushalte gezwungen werden ihren Inhalt zu finanzieren, besteht ein Verstoß gegen Art 10 EMRK.  Es ist so oder so verboten, was sie gerade treiben.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 15. März 2018, 14:56
Auch wenn sie Behörden sind oder nicht spielt es keine Rolle.
In dem Moment, dass die Bürger gezwungen werden ihren Inhalt zu konsumieren bzw finanzieren, besteht ein Verstoß gegen Art 10 EuMRK.  Es ist so oder so verboten, was sie gerade treiben.

Für die Leute die das genauso sehen. Wenn "Violett", warum dann die Diskussion?
Thema:  "Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?"
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Winston Smith am 15. März 2018, 15:08
Lev,

Das hat mich auch immer bewundert. Es ist dem EUGH egal, ob eine Behörde oder "unabhängige" Körperschaft oder sonst irgendwas das Geld eintreibt. Das wichtigste an der Sache hat damit zu tun, dass staatliche Gewalt (aka "public authority") eingesetzt wird, um die Bürger zu erzwingen die Medienanstalten zu finanzieren.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 15. März 2018, 15:22
@Winston Smith
Zitat
Das hat mich auch immer bewundert. Es ist dem EUGH egal, ob eine Behörde oder "unabhängige " Körperschaft oder sonst irgendwas das Geld eintreibt.
Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Grit am 15. März 2018, 15:54
Auch wenn sie Behörden sind oder nicht spielt es keine Rolle.

Also die Finanzämter in Berlin argumentieren inzwischen damit,  dass i.V.mit Art. §10 Abs. 5,6 RBStV   eine "vermeintlich fehlende Behördeneigenschaft ohne Belang" ist. Angeführt wird dazu der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg  vom 16.11.2016 in RN 28.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770265&doc.part=L&doc.price=0.0
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. März 2018, 16:17
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgewiesen. - lediglich eine Abweisung.
(Dazu kann man sagen, dass das an sich immer schon vorher ausgeklüngelt ist, weil eben nicht gegen den Allerheiligen Staatsfunk entschieden werden darf. Was will denn der arme Richter machen? Der will seinen Job behalten.)

Ist nicht jeder Fall ein Einzelfall? Ein anderer Fall sieht ganz anders aus.
Hier ist auch nichts entgegengebracht worden.
Für mich stellt das keine Grundsatzentscheidung dar.

Wer kein Nutzer - der kein Zahler. Abzockverträge, die keine Gesetze sind, sondern geltendes Unrecht, zählen für Mr.X nicht.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 15. März 2018, 16:37
@gerechte Lösung
Zitat
Dokumenttyp: Beschluss
Da stimmt L zu.
Aber...
... der RN 28 scheint sich sehr eindeutig festzulegen...  :angel:
Zitat
Schließlich ist der Hinweis auf die vermeintlich fehlende Behördeneigenschaft des B… ohne Belang; denn die Befugnis, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken, ergibt sich ausdrücklich aus § 10 Abs. 5, Abs. 6 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 (in Berlin geltendes Landesrecht durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 1. Juni 2011, S. 212).

Also zurück zur Frage:  - Ist es Möglich, dass der EUGH eben nicht festlegt, wer eine Behörde ist und wer nicht?  Und somit dies Ländersache ist.    ::)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 15. März 2018, 17:02
Es geht insgesamt um die Auslegung von so allerhand zusammengereimten Text in Verträgen.
Es geht darum, damit es schön einfach ist. Das Recht ist uninteressant.

Das Gesetz sagt, du musst Behörde sein, um in den Genuss der jeweiligen Rechte zu kommen.
Und hier wird durch popeligen Vertrag einer popeligen Anstalt, die jedoch für die Staatspropaganda dringend gebraucht wird, ein ihr im Grunde nicht zustehendes Zugeständnis gemacht.
Anstalt hat Anstalt zu sein. Welche anderweitige Anstalt hat das noch?

Dieser Vertrag wurde zwar zu geltendem (UN-)Recht erhoben ist aber lange noch kein Gesetz.
Wennschon, dann verstößt man gegen rechtliche Bestimmungen.
Der Königlich geheiligte sog. Beitragsservice verstößt jedoch gegen Gesetze. Das alles wird wohlwollend geduldet, die werden dazu noch durch Passagen im Beitragseinzugsunrechtsblatt dazu aufgefordert. D.h., diese Nasen, die das für rechtens erklärt haben, sind die Ganoven.
Der Chef vom BS weiß aber, dass der BS nicht rechtsfähig ist und dazu nicht berechtigt ist, aber das schert ihn nicht.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 15. März 2018, 17:27
Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?
Sorry, wenn ich dazwischengrätsche;

Es spielt keine Rolle, ob es Behörde ist oder nicht!

Ein Marktteilnehmer hat im gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union keine hoheitlichen Befugnisse!

Der Clou sind dann Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta, die alle staatlichen Stellen verpflichten, (tausende Male gepredigt), im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit keinen Einfluß auf Personen auszuüben.

Diese beiden Freiheiten sind absolut!

Natürlich legt der EuGH nicht fest, wer oder was behördlichen Status hat; er hat aber zu Recht festgelegt, daß Marktteilnehmer unabhängig ihrer Rechtsform oder ihrer Eigentümerschaft keine hoheitlichen Befugnisse haben, weil nur der EuGH dazu befugt ist, die europäischen Gesetze so auszulegen, daß diese zusammen für alle EU-Mitgliedsländer einheitlich passen.

Es wird keine EuGH-Entscheidung geben, die dem einen EU-Land größere Rechte zugesteht, bzw. geringere Pflichten auferlegt, als einem anderen!

Es darf doch einfach nicht wahr sein.

Von derzeit noch 28 EU-Mitgliedsländern, bald evtl. weit über 30, meinen die Regionen eines Mitgliedslandes, sie hätten größere Befugnisse als der Rest? Nicht, daß sich deren Träume in Albträume wandeln.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 15. März 2018, 17:32
@ gerechte Lösung
Zitat
Es geht darum, damit es schön einfach ist. Das Recht ist uninteressant.
...beachtliche Argumente!!!
gL will das nicht also ist das nicht !  >:D  Tja, viel erfolg vor Gericht!

weiter...
Zitat
Und hier wird durch popeligen Vertrag einer popeligen Anstalt, die jedoch für die Staatspropaganda dringend gebraucht wird, ein ihr im Grunde nicht zustehendes Zugeständnis gemacht.
Vielleicht haben wir hier mal ein Moderator der die entsprechenden Links dazu stellen kann.

... Denn man darf bezweifeln, ob es sich um einen "popeligen Vertrag" handelt. L geht viel mehr davon aus, dass es sich um eine gesetzliche Vorlage handelt, die "dieser Behörde" (wenn sie denn eine ist oder nicht) ermächtigt Gebühren beizutreiben.  Auch wenn es Komisch klingt, so lese ich das in beinahe allen Urteilen.

Was die Anstalt betrifft, so kann man in wahrscheinlich allen Landesgesetzen lesen, dass es nahezu egal ist ...
Ein Beispiel >>> §1 VwVG-NRW   (Landesgesetz) 
Zitat
§ 1
Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263

Ich komme zurück auf die Frage:  :)
- Ist es Möglich, dass der EUGH eben nicht festlegt, wer eine Behörde ist und wer nicht?  Und somit dies Ländersache ist.    ::)

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 15. März 2018, 17:59
Anscheinend spielen Argument hier im Forum keine Rolle.  :'(

Wer weiter der Auffassung ist, das die Zuständigkeit in dieser Frage, aufgabe der EU ist bzw. eine Frage der Menschenrechte, wie P  ja schon 1000 geprädigt hat. Dem wünsche ich viel Erfolg!  Das meine ich sehr nett :)

Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass "Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta" auch vor dem zuständigen Gericht verhandelt wird.
Bei anderen Gerichten wird diese Art.  zunächst mal nur "gehört" und somit zur Kenntnis genommen, aber ganz sicher nicht verhandelt. auch wenn P das hier immer wieder vermittelt!

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: drboe am 15. März 2018, 18:47
Die Frage ob ein ÖR-Sender eine Behörde ist, stellte ja schon Richter Dr. Sprießler. M. E. sind wir über dessen Erkenntnisse nicht hinaus gekommen. Mir scheint, das Problem, mit dem man sich bei den ÖR-Sendern herumschlägt, ist eines dessen Ursache ziemlich weit in der Vergangenheit liegt. Es basiert auf schlechten Erfahrungen, guten Absichten und einem besetzten Land. Kurzer Ausflug, der Einfachheit halber eng an der Wikipedia und nur für die größten Sender:

Was fällt auf? Bevor die Bundesrepublik Deutschland überhaupt existierte, wurden auf Veranlassung der Besatzungsmächte und unter ihrer Leitung Rundfunksender bereits als "öffentlich-rechtliche Anstalten" gegründet und betrieben. Ohne echte staatliche Ordnung, in einem besetzten Land, werden "öffentliche-rechtliche" Sender gegründet? Nach wessen Recht? Dem der Besatzer und nicht demokratisch legitimierter Politiker, die von den Besatzungsmächten eingesetzt und kontrolliert werden. Die Politiker und die Mitarbeiter in den Sendern handelten unter Kontrolle von Militärgouverneuren. In die politische und staatliche Ordnung der späteren Bundesrepublik konnten und sollten diese Sender offenbar nicht eingegliedert werden. Das war damals sinnfällig, eingedenk der Erfahrungen mit dem Rundfunk in Nazi-Deutschland. Heute, nach einem stetigen Wachstum der ÖR-Sender, weiter Verbreitung von TV, einem deutlichen Machtzuwachs der Sender, einem damals nicht vorstellbaren Wettbewerb in Hörfunk und Fernsehen, fällt uns die Konstruktion der "öffentlich-rechtlichen Anstalten" auf die Füsse. Niemand weiß so richtig, was eine ÖR-Anstalt darf und was nicht; wir nicht, Politiker nicht und Richter ebenfalls nicht. Vorsichtshalber fasst man Rundfunkthemen daher mit Samtpfötchen an. Besser man gibt denen, was sie wollen, ist eher auf ihrer Seite als gegen sie. Alles andere könnte ja unangenehm werden, ist gegen die Pressefreiheit und eigentlich voll undemokratisch. Da muss der Bürger im Zweifelsfall eben schlucken, was man ihm zumutet.

Die merkwürdige beinahe Nicht-Staatlichkeit der ÖR-Sender ging lange gut. Gelegentlich bekamen Politiker einmal ein wenig auf die Finger. Adenauer durfte seinen Sender nicht aufbauen, die CDU-Ministerpräsidenten von Niedersachsen und Schleswig-Holstein mussten einen Kompromiss mit der SPD-Regierung von Hamburg eingehen. Aber ansonsten Friede, Freude, Farbfernsehen und immer mehr Geld für die Sender, ihre Mitarbeiter und Könige Intendanten. Dann ließen sich die SPD-Politiker in NRW ins Hirn **** und befürworteten private Sender. Der Bruch war nicht gleich sichtbar, man bekam weiterhin immer mehr Geld, die Privaten standen unter Aufsicht, was neue Posten mit sich brachte, die die Gebührenzahler finanzierten. Alles schien gut, aber nichts war wie vorher.

1984, in dem Jahr, in dem die privaten Sender in Deutschland starteten, wurde DNS entwickelt. Damit ließen sich Computer auf der ganzen Welt mit einfachen, merkbaren Namen ansprechen. Das Internet und das WWW begannen ihren Siegeszug. Zunächst nicht merklich und nicht kommerziell. Bis zum Ende des Jahrhunderts ändert sich das, man zählte ca. 250 Millionen Nutzer. Im Jahr 2000 platzt die Dotcom Blase, 2005 startet Youtube, ein Jahr später sind mehr als 1 Milliarde Nutzer am Netz. Etwa um die gleiche Zeit sinnt man in den Sendern darüber nach, wie man die Einnahmen auch in Zukunft wie zuvor steigern könnte. Diese kulminierten 2011 in der Verabschiedung des RBStV, mit dem der Griff in die Taschen aller Bürger möglich wurde. Ein Traum der ÖR wurde wahr! Widerstand ist zwecklos, die öffentlich-rechtlichen kommen!

Womit wir nach langer Vorrede beim Problem sind. Die ÖR-Rundfunkanstalten haben sich tief in diesen Staat gekrallt, betrachten sich weiter als außerhalb desselben stehend und daher mit Sonderrechten versehen, die auf die Besatzungszeit zurückgeführt werden können. Es gibt ja Leute, die gute Argumente dafür anführen, dass die Vorrechte der damaligen Besatzungsmächte bis heute gelten. Dennoch hat sich dies Land geändert. Politiker haben ihre Zurückhaltung aufgegeben, was Zumutungen für den "Pöbel" angeht und reden den letzten Krieg dieses Planeten herbei. Deutsche, die doch nie wieder Krieg wollten, machen weltweit mit, wenn es gilt eben solche zu führen.
Parallel zu einer Reihe unguter Entwicklungen ging der Informationsvorsprung, auf den sich über Jahrhunderte die Macht auch gründete, perdu. Nun begreifen Rundfunkleute, Politiker und Richter mehrheitlich nicht, was sich genau abspielt, sie spüren aber die Veränderungen. Daher versuchen sie mit aller Gewalt die Macht in den Händen zu behalten. Da diese Leute leider die Machtpositionen in der Gesetzgebung, der Jurisdiktion, der Regierung und der Propaganda besetzen, ist es derzeit noch völlig egal, als was man die ÖR-Rundfunkanstalten außerhalb dieser Blase betrachtet. Denn es zählt aktuell deren Betrachtung, nicht unsere. Hier sind ca. 0,0375% der Haushalte vertreten, die den Rundfunk finanzieren sollen bzw. müssen. 0,0375%. Wir sind wenige, das muss einem klar sein. Unser einziger Vorteil ist, dass wir aktiver sind als andere.

Kurz: es ist eigentlich egal, was die ÖR-Anstalten genau sind. Es kommt aktuell und solange man sich vor Gericht wehrt, einzig auf die Betrachtung der Gegenseite an. Bewegt die sich nicht, sondern konserviert den Status quo, muss den man Kampf auf die politische Ebene tragen.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 15. März 2018, 20:11
Anscheinend spielen Argument hier im Forum keine Rolle.  :'(

Wer weiter der Auffassung ist, das die Zuständigkeit in dieser Frage, aufgabe der EU ist bzw. eine Frage der Menschenrechte, wie P  ja schon 1000 geprädigt hat. Dem wünsche ich viel Erfolg!  Das meine ich sehr nett :)

Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass "Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta" auch vor dem zuständigen Gericht verhandelt wird.

Werter Lev,

die EMRK ist Bundesrecht; sie wurde damals vom Herrn Adenauer ratifiziert und damit ins Bundesrecht übernommen.

Das BVerfG, welches deswegen hinsichtlich der EMRK entscheiden darf, entschied bereits, daß sie einzuhalten ist, bzw. nationales Recht in Übereinstimmung zur EMRK anzuwenden ist. Die entsprechenden BVerfG-Entscheidungen sind im Forum bereits thematisiert.

Das BVerfG entschied ebenfalls, (2 BvN 1/95), daß bereits einfaches Bundesrecht gemäß Art. 31 GG jedes Landesrecht bricht.

Die EMRK ist europäisches Recht außerhalb der EU, ist EU-Recht, ist Bundesrecht, ist hier im Land Brandenburg Verfassungsrecht.

"Nur" EU-Recht ist hingegen die Charta.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. März 2018, 20:29
Uiii, hier iss ja watt los.

Sitchwort: Staatsferne

Die "Zehn Gebote" der Amerikaner

Autor: Diller,  Ansgar.
Titel: Rundfunk  im  Westen  von  1945  bis  1990
Quelle: Was Sie über  Rundfunk  wissen  sollten.  Materialien  zum  Verständnis  eines
Mediums.  1996.

Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, Link: 

https://www.lmz-bw.de/fileadmin/user_upload/Medienbildung_MCO/fileadmin/bibliothek/diller_rundfunkbrd/gez_rundfunkgeschichte_brd.pdf

Ab Seite 6.

Und weitermachen.

 :)

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kurt am 16. März 2018, 19:51
ab ca. 02:15
Zitat
"Wir sind kein Monopol - sondern ganz im Gegenteil: wir sind ein Teil des Medienmarktes - wir sind im Wettbewerb mit vielen anderen auch [..]"

Quelle: youtube-Video "Miró fragt Tagesschau Chef warum Menschen für GEZ ins Gefängnis müssen - "Sags mir ins Gesicht""
Am 28.05.2017 veröffentlicht: https://www.youtube.com/watch?v=CCFue4t0UIE
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. März 2018, 20:41
ARD, sind die rechtsfähig? wurde da nicht beschieden, dass die das nicht sind?

Bei ca. 0.47 : "geltendes Gesetz"
Nein, nein, falsch, nur geltendes Recht. Sprich geltendes UN-Recht.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: denyit am 16. März 2018, 21:03
Kurz: es ist eigentlich egal, was die ÖR-Anstalten genau sind. Es kommt aktuell und solange man sich vor Gericht wehrt, einzig auf die Betrachtung der Gegenseite an. Bewegt die sich nicht, sondern konserviert den Status quo, muss den man Kampf auf die politische Ebene tragen.
Richtig. Selbst wenn man auf dem Rechtsweg etwas erreichen sollte, besteht die Gefahr, dass mit neu erlassenen/geänderten (rechtssicheren) Gesetzen der Status Quo zementiert wird.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26002.msg164002.html#msg164002
Das sollte uns aber nicht davon abhalten, es zu versuchen. :-)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 17. März 2018, 18:44
@ P
Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?
Sorry, wenn ich dazwischengrätsche;

Es spielt keine Rolle, ob es Behörde ist oder nicht!

Ein Marktteilnehmer hat im gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union keine hoheitlichen Befugnisse!

Der Clou sind dann Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta, die alle staatlichen Stellen verpflichten, (tausende Male gepredigt), im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit keinen Einfluß auf Personen auszuüben.

Diese beiden Freiheiten sind absolut!
...
Es wird keine EuGH-Entscheidung geben, die dem einen EU-Land größere Rechte zugesteht, bzw. geringere Pflichten auferlegt, als einem anderen!

Lieber P.
was ist nötig, damit P. akzeptiert wer zuständig ist und wer nicht?
Am 25.1.2018 gab es einen Beschluss des BVerwG, der den Anwendungsbereichen der Grundrechtecharta "Art. 11 Charta" einen Riegel vorschob.
http://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0
 
Aber P. hatte einen Einspruch dazu https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26347.0
Zitat
Einspruch; der Anwendungsbereich ist mit der ersten in das nationale Rundfunkrecht eingearbeiteten EU-Bestimmung eröffnet. -> Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und allen anderen, die in den Rundfunkverträgen namentlich benannt sind.
Dazu bitte folgendes beachten...  Beschluss vom 1. März 2018, Aktenzeichen: 7 A 11938/17.OVG
Zitat
Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich
"...Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Medien­dienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunk­beitragserhebung nicht entgegen..."
https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/rundfunkbeitrag-europarechtlich-unbedenklich/

Lieber P. damit wir uns nicht falsch verstehen.
Die EU, ist bestimmt in der Lage den Rundfunkbeitrag irgendwann mal aufgrund von Regelverstößen in seine Schranken zu weißen. Schon deswegen, weil  die EU selbst willkürlich Regeln aufstellt.
(Beste Beispiele sind Gurken o. Staubsauger)
Aber wer in Deutschland eine Behörde ist, das regelt sie vorerst nicht!   
D.h. die oben gestellte eigentliche Frage hat mit der EU so viel zu tun, wie die Titanic mit unsinkbaren Schiffen! :o  Und es wäre sehr hilfreich für dieses Forum, wenn auch Kaiser- P. das mal akzeptieren könnte.

Lev

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 17. März 2018, 19:00
Beschluss vom 25.01.2018 -
BVerwG 6 B 38.18
http://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0
Rz. 7
Zitat
Die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), deren Art. 11 Abs. 1 (nicht Art. 4, wie vom Kläger angegeben) die Informationsfreiheit gewährleistet und deren Art. 21 Abs. 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta hier nicht eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 61 f.): Die Charta bindet die Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf das Rundfunkbeitragsrecht nicht vor.

ARTE basiert auf dem Recht der EU. Folge: diese Voraussetzung liegt in Bezug auf das Rundfunkbeitragsrecht nicht vor - ist definitiv falsch.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 17. März 2018, 19:27
Im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, Urteil, vom 16.01.2017,
wird die Begründung für eine Behördentätigkeit der LRA tituliert.


Lesezeit ca. 5 Minuten.
Zitat
(…)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016 - 6 K 92/16 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 5 S 548/16 -, Rn. 22 ff., zitiert nach juris; a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, Rn. 26 ff., zitiert nach juris

Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung. Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.

Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach au-ßen übertragen sind.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundes-rechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Au?. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Au?. 2014, § 1 Rn. 230

Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.

Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden  Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs.1 Satz VwGO).
(...)
:o >:(
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cook am 17. März 2018, 19:47
"Denn die Anwendung des Gesetzes ... würde Schwierigkeiten bereiten."

Wow.

Sprachlos.

Art. 20 Abs. 3 GG außer Kraft. Danke. Amen.

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 17. März 2018, 20:11
Werter User L.,

was ist nicht daran zu verstehen, daß die Europäische Menschenrechtskonvention Bundesrecht ist und es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat, daß die einzuhalten ist? -> u.a. hier diskutiert:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

mit

Zitat
Leitsatz 1
Zitat

    Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/10/rs20041014_2bvr148104.html

Auch Dein wertes Bundesverwaltungsgericht ist den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes untergeordnet. ->

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305

Ob das Bundesverwaltungsgericht hier entschieden hat, daß die Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Anwendung finden könnte, spielt da vorerst gar keine Rolle, denn der entscheidende Passus ist in Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta identisch

"Without interference by public authority"
"Ohne Eingriffe durch öffentliche Authorität"
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. März 2018, 20:15
Zitat
(…)
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG[/b][/color].
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
durch ihre Organe handelt und
Dass die Jungs niemals konkret dieses Organ benennen. Die LRA hat ein Organ.
Ja, welches denn?
Den BS?


In der Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug spricht man von Kundenbetreuung :

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Zitat
  Die Umsteltung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag gibt Anlass, die
bisherige Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugsrentrale aus dem Jahre 2002
zu novellieren und den veränderten Bedingungen und der neuen Struktur des Zentralen
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - Zentrale Servicestelle
Köln firn Folgenden kurz ..Zentraler Beitragsservice"] anzupassen. Die Rundfunkanstalten
lassen sich dabei von dem Grundgedanken leiten, dass der Beitragseinzug
so zentral wie möglich und so dezentral wie nötig erfolgen und die Bearbeitung in
der zentralen und den dezentraten Einheiten bundeseinheitlich sein soll. Ferner wird
durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung
angestrebt. Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung
eingeräumt werden. 
Damit könnte man meinen, dass eine Behörde Kunden hat?


Die Jungs lassen sich immer wieder was einfallen, wie sie was abschmettern können.
Man nimmt an???
Zitat
... „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cleverle2009 am 17. März 2018, 20:33
Im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, Urteil, vom 16.01.2017,
wird die Begründung für eine Behördentätigkeit der LRA tituliert.


Lesezeit ca. 5 Minuten.
Zitat
(…)


Die Richter verstehen sich hier unzulässigerweise als Gesetzgeber.
Eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Deutschlands, als höherrangiges Gesetz, ist in dem Urteil nicht begründet.



Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 17. März 2018, 20:37
Warum macht dich das Sprachlos?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20   https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
Zitat
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Es geht um Zuständigkeit! Darüberhinaus folgt jedes Gericht einer Ordnung,
- Der Bund regelt mithilfe von Gesetzen wer eine Bundesbehörde ist. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_86.html
- Das Land regelt mithilfe von Gesetzen wer eine Landesbehörde ist. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html

Glaubt C etwa der EuGH folgt keiner Ordnung, die die Zuständigkeit reguliert?
http://www.europarl.europa.eu/germany/de/die-eu-und-ihre-stimme/gerichtshof

Das alles im Bezug auf die Frage "Wer ist eine Behörde?" bitte nicht falsch verstehen.
--------------------------------------------------------------------

Was viele hier leider machen ist, dass Sie irgendwelche Gesetze in irgendwelche Gerichte tragen. Die Gerichte nehmen wahr was nun vorgetragen wird, aber sie werden darüber nicht entscheiden. Und Sie entscheiden deshalb nicht, weil Sie nicht Zuständig sind.

Wenn C ein Auto kaufen will und nun nach Opel geht, dann bekommt er da keinen Mercedes!   :o
Ist das so schwer?  :)

Wenn jemand mit dem BGB vor das Verwaltungsgericht zieht, hat er schon so gut wie verloren. 




Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: drone am 17. März 2018, 20:44
Am 25.1.2018 gab es einen Beschluss des BVerwG, der den Anwendungsbereichen der Grundrechtecharta "Art. 11 Charta" einen Riegel vorschob.
http://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0

Vermutlich zurecht, was die Charta angeht, nicht aber, was die EMRK betrifft - wie in Rn. 4 vom Kläger...
Zitat
[...] - es mit dem Informationsfreiheitsrecht aus Art. 10 EMRK und Art. 4 der Grundrechtscharta vereinbar ist, dass jeder Bürger einen Beitrag zur Finanzierung bestimmter Sender leisten muss; [...]
... angeführt.

In seinem Beschluss geht das BVerwG lediglich auf die Charta und ihren Art. 11 (Rn. 7) ein, im weiteren jedoch mit keinem Wort mehr auf den ebenfalls vom Kläger zitierten und hervorgebrachten Art. 10 der EMRK. Warum wohl? ;-)

(Ein Schelm...)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 17. März 2018, 21:14

Die Richter verstehen sich hier unzulässigerweise als Gesetzgeber.
Eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Deutschlands, als höherrangiges Gesetz, ist in dem Urteil nicht begründet.


Das könnte man(n) Frau auch anders sehen und lesen ...

Guggst du hier, ein weiterer Ausschnitt aus dem obigen Urteil:

Zitat
ln der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Zwar greift die Beitragspflicht nach §_§ 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung.

Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang. Wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken.

Nunmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt.

Vgl. BVenNG, Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 - und vom 15.06.2016 - 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 -, jeweils zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016 - 6 K 104/15 -; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 -, und vom 28.01.2015, a.a.0.; OVG des Saarlandes, Ur- teile vom 06.10.2016 -1A408/14 - und vom 07.11.2016 -1 A 25/15 -
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.

Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen. zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt.

Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht.

Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.

Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des lnnehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt.
Nach §1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen.
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 12 ff, zitiert nach juris und Urteile vom 15.06.2016, a.a.O., je-weils m.w.N_; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Die notwendige verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragsp?ícht ergibt sich aus dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG herzuleitenden Auftrag des Gesetzgebers zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und dem daraus resultierenden Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funk-tionsgerechte Finanzausstattung.

Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.

Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 12 ff, zitiert nach juris und Urteile vom 15.06.2016, a.a.O., je-weils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, U?teile vom 06.10.2016., a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Auf welche Weise der Gesetzgeber diesen Auftrag erfüllt, unterliegt grundsätzlich seinem Gestaltungsspielraum, der allerdings durch die Zielvorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umrissen ist. Für die gerichtliche Kontrolle bedeutet dies, dass die Existenz von anderen denkbaren rechtlichen Gestaltungen allein nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Rundfunkordnung führen kann, selbst wenn sie gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten Regelung Vorzüge aufweisen sollten. Von daher ist es rechtlich ohne Belang, ob der Gesetzgeber dem vorbezeichneten Auftrag auch auf andere, womöglich bessere Weise genügen könnte.

Die Gerichte sind aus Gründen der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG nur zur Kontrolle der aktuellen Rechtslage verpflichtet und auf diese begrenzt. Eine Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Regelung ist nur zu bejahen, wenn die Prüfung ergibt, dass die aktuelle Rechtslage die Grenzen des Gestaltungsspielraums verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall.

Der Rundfunkbeitrag wird gemäß § 2 RBStV geräteunabhängig erhoben. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige Rundfunkgeräte besitzt oder nicht. Der Beitrag ist nicht als Gegenleistung für die konkrete Nutzung des Rundfunks zu entrichten, sondern für die Eröffnung der Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, auch wenn eine tatsächliche Nutzung nur bei Vorhalten entsprechender Geräte erfolgen kann.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, Rn. 41, zitiert nach juris Dennoch liegt die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsin-haberschaft innerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben ist.
Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlan- des, Urteil vom 27.11.2014, a_a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen wei-testgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über lnternetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband- Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.).
Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in vielen Haushalten werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige lnhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.   

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlan- des, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft liegt innerhalb des dem Gesetzgebers verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums und verletzt nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des lnnehabens einer Wohnung aufweist. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das lnnehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der ln- haber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann.

Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.

Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte.
 
Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen.

Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.

Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
(…)
:o :(
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 17. März 2018, 22:57

Zitat
Die LRA hat ein Organ.
Ja, welches denn?


Nicht eines, sondern meist 3. Das steht zumeist im Staatsvertrag zur Gründung so fern per Staatsvertrag gegründet z.B. MDR. Bei anderen kann es im Gesetz zur Gründung stehen.
Am Beispiel MDR seien die Organe der Intendant, der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat.
Der Beitragsservice ist nicht als Organ vorhanden, ebenso nicht das was ursprünglich als GEZ bezeichnet wurde.


@

Art 5GG ... Rundfunkfreiheit

Die Gerichte übersehen, dass diese für den Bürger gelten.
Der Bürger hat die Rundfunkfreiheit.
Dem Bürger ist es frei gestellt wem er sich freiwillig unter ordnet oder eben nicht. Es gibt kein Unterordnungs Verhältnis, ein Gesetz, welches das einem Rundfunk Anbieter einräumt und damit die Rechte des Bürgers einschränken will müsste Art 5 ... einschränken mit allen Folgen Zitierung etc.. Aber das Grundrecht wird allgemein und als nicht einschränkbar gewährt.
Es steht somit immer die Rundfunkfreiheit von Person A als Träger in Disposition zum Träger B.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. März 2018, 00:12
Ja, danke, schon soweit klar.
Siehe:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168474.html#msg168474

Zitat
  Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).


Somit vermute ich doch, dass der BS gemeint sein soll?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cecil am 18. März 2018, 03:31
Nein, der Beitragsservice ist m. E. nicht Organ. Siehe eventuell diesen Beitrag (und dort folgende):

Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154623.html#msg154623
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 18. März 2018, 07:56
Die widersprechen sich auch noch selber?

Zitat
[...] ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.

[...]
Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.

Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
[...]

Auf der einen Seite heißt es, es sei eine nichtsteuerliche Abgabe, auf der anderen Seite wird die steuerliche Belastungsgleichheit benannt?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 18. März 2018, 08:40

Die widersprechen sich auch noch selber?

Auf der einen Seite heißt es, es sei eine nichtsteuerliche Abgabe, auf der anderen Seite wird die steuerliche Belastungsgleichheit benannt?

Es ist sowieso erstaunlich, dass der „Steuerzahler“ hier vom VG des Saarlandes mit dem „Zwangsrundfunkbeitragzahler“ gleichgesetzt wird.

Das Urteil des VG des Saarlandes wurde übrigens NICHT VERÖFFENTLICHT!  ::) ??? :o

Guggst du hier:

Zitat
08 03 2017
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Verwaltungsgericht des Saarlandes

Der Pressesprecher

Sehr geehrte …,

bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 6. März 2017 darf ich Ihnen mitteilen, dass hinsichtlich des Urteils in dem Verfahren 6 K 2043/15 eine baldige Übermittlung an das Rechtsportal Juris beabsichtigt ist;

eine Veröffentlichung des Urteils in dem Verfahren 6 K 2061/15 ist von Seiten des Verwaltungsgerichts des Saarlandes nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

gez.: C. S.

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  ::) ??? :o


Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. März 2018, 10:57
Die widersprechen sich auch noch selber?

Auf der einen Seite heißt es, es sei eine nichtsteuerliche Abgabe, auf der anderen Seite wird die steuerliche Belastungsgleichheit benannt?
Da steckt System dahinter.
Wenn die sich nicht widersprechen würden, dann müssten die dem Kläger ja rechtgeben. Das darf von oben her nicht sein. Also, was soll der arme Richter machen?
Die Begründungen sind nicht nachvollziehbar.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 18. März 2018, 11:36
Die Aussage ist korrekt! Es wurde sich nicht widersprochen.
Ich bezweifel aber das die Steuer ein Teil des Fadens ist. (Thementreue).

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: nexus77 am 18. März 2018, 14:29
Ich bin inzwischen auch etwas davon abgekommen, es als so wichtig an zu sehen, ob es sich um Behörden handelt... was natürlich etwas schlecht für meine eigene Argumentation ist, die ich großteils gegen den "Rundfunk" bzw. "Vollstreckungsorganen" an wandte...

... denn deren Argumentation lautet ja nun "....entsteht aufgrund Kraft des Gesetzes" .. ob dieses nun eine Behörde oder Körperschaft oder sogar eine Firma einzieht, ist lt. dieser Definition egal. Da es ja Gesetz sei - es müsse jeder zahlen.  >:D An wen - egal, Hauptsache es landet beim "Rundfunk"
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: ope23 am 18. März 2018, 18:56
Das Urteil des VG des Saarlandes wurde übrigens NICHT VERÖFFENTLICHT!  ::) ??? :o

Ist es überhaupt erlaubt, Urteile nicht zu veröffentlichen? (Von Anonymisierung etc. rede ich nicht.) Das läuft
doch auf Geheimjustiz hinaus.

Oder auf "polnische Verhältnisse": Unlängst entbrannte die Diskussion(?), ob die polnische Regierung
dem polnischen Verfassungsgericht verbieten kann, Urteile zu veröffentlichen.
(Hat übrigens hier in D zu besorgten Aussagen der örR geführt.  :o  Darf man auch hier von Heuchelei sprechen?)

Die USA "leisten" sich mit dem FISC nur ein geheimes Gericht, und selbst dieses Gericht
ist schon Gegenstand heftiger Diskussion nach dem Motto "Eine Geheimjustiz ist gar keine Justiz."


Hier ein Link zum Einstieg:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-hzivilgerichte-muessen-urteile-anonymisiert-veroeffentlichen (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-hzivilgerichte-muessen-urteile-anonymisiert-veroeffentlichen)

Kann nicht auf Veröffentlichung von Urteilen geklagt werden?
Das könnte fallweise von Interesse sein.

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. März 2018, 19:03
Wahrscheinlich müssen wir hierbei zweierlei Recht betrachten?
Ich werfe das mal unter dem Aspekt der Fragestellung in dem Raum, weil ich da zu wenig Einblick habe.
Ich will da keinerlei Behauptung aufstellen, sondern nur meine Sichtweise darlegen.
Vermutlich wurde genau das entgegengesetzt interpretiert?

So, wie es mir bekannt ist, wird doch immer gesagt, dass der Nutzer für das Programmangebot zu zahlen hat.
Es gibt wohl einmal die Sendeanlagen, Elektronik, die staatlicher Natur sind. Was genau dazu gehört, ist mir nicht bekannt, aber höchstwahrscheinlich die elektronischen Anlagen und Frequenzen. Vllt. auch Gebäude und andere Ausrüstungen?
In den Anfängen war ja gar nicht soviel Geld vorhanden bei 100.000 Nutzer, um die Sendeanlagen davon zu bezahlen.

Ich denke, wir müssen eben splitten, wie beim DSL-Splitter. Telefon ist analog und DSL ist digital.

Das dürfte beim Rundfunk ähnlich sein?
Das eine, die Sendetechnik etc. hat rechtlich Behördencharakter und das Programm ist privatrechtlicher Natur, wäre meine Meinung?

Daraus würde ich jetzt schlussfolgern, dass die Rundfunkanstalten hinsichtlich Frequenzen, Sendeanlagen und allem, was dazu gehört, berechtigt sind, als Behörde zu handeln.
D.h. für mich, mehrere Anstalten haben das Recht, sich zusammenzuschließen und dürfen gemeinsame Anlagen  errichten und betreiben?

Was aber das Programmangebot umfasst und das Verhältnis zum Nutzer, ist der Nutzungsvertrag, den der Nutzer früher mit seiner Anmeldung als Nutzer getan hat, da er ein nutzungsbereites Gerät im Wohnzimmer zu stehen hatte, welches ihm die Nutzung ermöglichte.

Erst durch ein Gerät wird der Bürger zum Nutzer/ Kunde und nicht durch die Wohnung. Man unterstellt jedoch dem Nichtnutzer seit 2013, dass er ein empfangsbereites Gerat bereithält.


M.E. ist rechtlich gesehen die Rundfunkanstalt sendetechnisch als Behörde zu betrachten und programmtechnisch als Unternehmen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kurt am 18. März 2018, 19:18
Öffentlich-rechtliche sowie private Rundfunkanstalten sehe ich sendetechnisch als Unternehmen - publizistisch tätig und im Wettbewerb stehend - an.

Beim früheren Gebühren - heute Beitragseinzug - also hoheitliche Handlung vornehmend - treten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Behörden auf.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. März 2018, 19:32
Mit sendetechnisch meine ich die Sendeanlagen, Sendetechnik.

Was ist publizistisch? M.E., das Programm und das Herantreten an den Bürger, Veröffentlichung. Wettbewerb hinsichtlich des Programmangebotes, der Veröffentlichung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 18. März 2018, 19:50
Sorry, die Technik ist Bundessache, wegen der Einheitlichkeit im Bunde.

Den Ländern obliegt "nur" die Veranstaltung von Rundfunk.

@Kurt

Zitat
Öffentlich-rechtliche sowie private Rundfunkanstalten sehe ich sendetechnisch als Unternehmen - publizistisch tätig und im Wettbewerb stehend - an.
Siehe BGH KZR 31/14

Zitat
Beim früheren Gebühren - heute Beitragseinzug - also hoheitliche Handlung vornehmend - treten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Behörden auf.
Funzt regional zumindest nicht, weil BFH V R 32/97 hier eine andere Aussage trifft

Und, wenn es Behörden wären, hätten sie GG, EMRK und Co. ganz konsequent einzuhalten, gell? Und wären zudem dem BVerfG unterworfen, weil ihm alle Behörden unterworfen sind; BVerfGG §31.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: brverweigerer am 18. März 2018, 20:06
Ist es überhaupt erlaubt, Urteile nicht zu veröffentlichen?
Kann nicht auf Veröffentlichung von Urteilen geklagt werden?

Die Gerichte veröffentlichen nicht alle Urteile "von Amts wegen", das müssen sie soweit ich weiß auch nicht. Die Veröffentlichung scheint eher eine "soll" Regelung zu sein, die nur bei einem Bruchteil der Entscheidungen freiwillig umgesetzt wird. Urteile können aber angefordert werden, dazu reicht meines Wissens eine formlose Anfrage beim jeweiligen Gericht.

Ich halte diese Praxis für wenig rechtsstaatlich, da sie eine Hemmschwelle setzt und die Information über die aktuelle Rechtsprechung behindert, aber eine Klage gegen die Nichtveröffentlichung dürfte nicht erforderlich sein.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. März 2018, 20:10
Was ist so richtig : öffentlich rechtlich?

Zum einen darf es nicht durch einzelne Unternehmen beeinflusst werden, zum andern nicht durch den Staat.
Es soll der breiten Masse zur Verfügung stehen.

Das Verleihen von Behördeneigenschaft hinsichtlich Forderungen stellen, heißt Staatsnähe, da Behörden nunmal staatlich sind.

Beim MDR habe ich geschaut. Da steht: Anstalt des öffentlichen Rechts,, Unternehmen
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: brverweigerer am 18. März 2018, 20:55
Das Verleihen von Behördeneigenschaft hinsichtlich Forderungen stellen, heißt Staatsnähe, da Behörden nunmal staatlich sind.
Natürlich sind die Rundfunkanstalten staatliche Einrichtungen, sie wurden per Gesetz "errichtet", arbeiten nach gesetzlichem Auftrag (Rundfunkstaatsverträge), ihr gesamter Betrieb ist durch staatliches Handeln definiert und reglementiert, Politiker und Staatskanzleien entscheiden über Umfang des "Auftrages", sie unterstehen der Rechtsaufsicht der Länder, sie leben von einer staatlich und politisch festgesetzten Abgabe, die voraussetzungslos von den Bürgern erhoben und von staatlichen Einrichtungen wie eine Steuer zwangsweise eingetrieben wird.

Der einzige Unterschied zu einer "richtigen" Behörde ist die Tatsache, dass sie intern machen dürfen was sie wollen, und keine (direkte) staatliche Kontrolle (Fachaufsicht und Weisungsgebundenheit) stattfindet. Deswegen können sie mit dem einmal eingenommen Geld wie Unternehmen hantieren, ihren Führungskräften und dem klebrigen Clausi sechsstellige Gehälter und Pensionen bezahlen, und auch sonst in jeder Hinsicht unternehmerisch und nach Eigeninteresse handeln. Das nennt sich publizistische Freiheit und dient der Solidarität und vielfältigen demokratischen Kommunikation. (Ironiemodus)

Der staatliche Rundfunk sucht sich aus beiden Welten nach Bedarf das jeweils Beste aus, je nachdem ob er es mit einem gemeinen Zahlschaf, oder z. B. dem Clausi oder der FIFA zu tun hat. Er steht in Deutschland außerhalb der sonst üblichen rechtsstaatlichen Ordnung, er ist ein "Staat im Staat". Das funktioniert so lange, wie es politisch erwünscht ist, die (staatlichen) Gerichte sich dazu verbiegen lassen, und die Bürger in ihrer Mehrheit das System freiwillig bezahlen.
Eine formal und rechtmäßig korrekte "Behördeneigenschaft" für hoheitliches Handeln gegenüber der Allgemeinheit (inkl. unbeteiligte Nichtnutzer) gibt es nicht und kann es nicht geben, eben wegen der fehlenden Fachaufsicht, demokratischen Kontrolle und weil solche "Zwitterwesen" aus Behörde und Unternehmen in der Rechtsordnung des Grundgesetzes aus gutem Grund nicht vorgesehen sind.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. März 2018, 21:57
Eine Mischform ist an sich nicht zulässig, denn es muss klar sein, wie diese Institution zum Verbraucher steht.
Dass beim Rundfunk alles möglich ist, ist ja das Dilemma. Es sollte eine staatsferne Einrichtung sein.
In welchem Staat ist der Funk staatsfern ?
Bei einem Militärputsch werden als allererstes die Sender besetzt. Warum wohl? Weil die lebensnotwendig sind.

Unternehmen:  http://www.hr.de/unternehmen/index.html

Eine Behörde wird ausschließlich aus Steuern finanziert.

Da ist dann noch die Frage mit dem Dienstsiegel oder Staatswappen.
Der BS z.B. und die LRAs haben Markenzeichen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: brverweigerer am 19. März 2018, 22:47
Da ist dann noch die Frage mit dem Dienstsiegel oder Staatswappen.
Der BS z.B. und die LRAs haben Markenzeichen.

Aus der Satzung des BR, Art. 1:
Zitat
1. Die Anstalt führt die Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts".
2. Sie führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kurt am 19. März 2018, 22:55
[..]
Aus der Satzung des BR, Art. 1:
Zitat
1. Die Anstalt führt die Bezeichnung "Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts".
2. Sie führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.

Was uns dann zu der Frage führt ob eine LRA lt. Dienstsiegelordnung überhaupt berechtigt ist ein Dienstsiegel zu führen bzw. sich per (eigener) Satzung ein Dienstsiegel "zu gönnen".

Hierzu siehe:
Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24023.msg162913.html#msg162913

Gruß
Kurt
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gerechte Lösung am 19. März 2018, 23:08
Ich hätte gern gewusst, wie das aussieht.
Ich finde nichts.
https://www.google.de/search?biw=1063&bih=711&ei=2TOwWoPQG7HisAfp2YvQBg&q=dienstsiegel+bayerischer+rundfunk%2C+bild&oq=dienstsiegel+bayerischer+rundfunk%2C+bild&gs_l=psy-ab.3..33i160k1.43524.45324.0.45602.6.6.0.0.0.0.269.1213.0j4j2.6.0....0...1.1.64.psy-ab..0.4.770....0.fSHIbxsNUuk (https://www.google.de/search?biw=1063&bih=711&ei=2TOwWoPQG7HisAfp2YvQBg&q=dienstsiegel+bayerischer+rundfunk%2C+bild&oq=dienstsiegel+bayerischer+rundfunk%2C+bild&gs_l=psy-ab.3..33i160k1.43524.45324.0.45602.6.6.0.0.0.0.269.1213.0j4j2.6.0....0...1.1.64.psy-ab..0.4.770....0.fSHIbxsNUuk)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: brverweigerer am 19. März 2018, 23:27
Was uns dann zu der Frage führt ob eine LRA lt. Dienstsiegelordnung überhaupt berechtigt ist ein Dienstsiegel zu führen ...
Aus der "Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG)" (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVWpG/true), § 3:
Zitat
Das kleine Staatswappen führen außerdem:
[...]
Die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 20. März 2018, 06:56
Aus der "Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG)" (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVWpG/true), § 3:
Zitat
Das kleine Staatswappen führen außerdem:
[...]
Die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
[/quote]Da grätscht dann aber Bundesrecht dazwischen, EU-Recht auch; siehe BFH V R 32/97.

Beim "Rundfunkbeitrag" geht's ja immerhin um öffentliche Finanzen, so daß die Entscheidungen des BFH nicht unbeachtlich sind; es wird sicherlich auch eine mit Geltung für Bayern geben, aus der hervorgeht, daß Behörden im Wettbewerb keine hoheitlichen Befugnisse haben.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: brverweigerer am 20. März 2018, 09:05
@pinguin,
Zitat
Wenn die Anwendung eines Gesetzes dem Rundfunk Schwierigkeiten bereiten würde, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Zitat
Der Beklagte hat sich der Handlungsform "Verwaltungsakt" bedient, deswegen ist behördliches Handeln anzunehmen.
Haben mal höherrangige Gerichte soweit ich weiß in BaWü geurteilt, die AZ müsste ich raussuchen.

Was ich sagen will: Der Staatsfunk arbeitet außer Konkurrenz und macht mit Rückendeckung aus der Politik im wesentlichen was er will. Gesetzte, Bürgerrechte, die "bayerische Wappenverordnung", Behördeneigenschaften und erst Recht Gerichtsurteile sind nur dann zu beachten, wenn sie sich günstig auswirken, oder zumindest keine Schwierigkeiten machen. Das ist so, wie wenn der Schiri am Spielfeldrand jedesmal die Regeln nach eigenem Gusto neu auslegt, wenn die "falsche" Mannschaft ein Tor schießen könnte.

So ist jedenfalls bisher (einzige Ausnahme LG Tübingen) die Lage, ob sich das BVerfG und der EuGH dem anschließen bleibt abzuwarten.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: drboe am 20. März 2018, 11:51
@brverweigerer: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Zitat
RN 24: Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.

Zitat
RN 25: Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.


Auf Freunde, lasst uns formale "Verwaltungsakte" erstellen, mit denen wir solchen Formulierungen Paroli bieten können. Jeder Rundfunkbeitragsverweigerer agiert künftig als Behörde! Wir klagen nicht, wir stellen Bescheide aus. Oma Lotti bekommt aus dem Urlaub einen Verwaltungsakt als Gruß, Geburtstagswünsche werden als Leistungsbescheid versendet, bei Nicht-Erfüllung der Leistungsverpflichtung an Weihnachten wird spätestens an Silvester brutalst-möglich vollstreckt.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: noGez99 am 20. März 2018, 12:56
Ich schlag vor, dass wir uns gegenseitig Freistellungsbescheide austellen.

Vielleicht in Form einer Webseite, die den Freistellungsbescheid ausdruckt?
Dienstsiegel und Unterschrift sind bei automatischer elektronischer Erstellung ja nicht notwendig.

Finanziert wird das ganze durch automatisierte Vollstreckungsersuchen an Intendanten und Senderjuristen. Richter vom VG, OVG BVerfG usw. werden auch belangt.

Sorry off toppic,

Zurück zum Diskussionsthema
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: drone am 20. März 2018, 13:10
Zum obig zitierten Urteil des VGH BW vom 4.11.2016, 2 S 548/16 von user drboe:
RN 25: Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. [...]

Steht diese gerichtliche Aussage nicht im unauflösbaren Widerspruch zu § 2 (1) des LVwVfG BW [1], in dem es heisst:
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Darf der VGH hier eine "Verwaltungstätigkeit einer Behörde" nach LVwVfG BW (i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG BW) überhaupt auch nur annehmen oder zugrunde legen, wenn der SWR explizit von diesem Recht ausgenommen ist - demnach für den SWR gar keine Definitionen und Annahmen aus dem LVwVfG BW über ihn, den SWR, abgeleitet werden können?

Und was wäre, wenn "der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt nicht öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei nicht der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient" hätte? Wäre dann klarer, dass es sich gar nicht um eine "Behörde" handeln kann?

(...das ist eine Frage, die mich schon sehr viel länger beschäftigt.)

[1] Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) in der Fassung vom 12. April 2005
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/aj3/page/bsbawueprod.psml;?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=861&numberofresults=1004&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBW2005rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/aj3/page/bsbawueprod.psml;?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=861&numberofresults=1004&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBW2005rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: drboe am 20. März 2018, 13:31
@drone: Richter legen das Recht aus, subjektiv und objektiv, ordnen es ein, interpretieren es, vermuten und erklären den Willen des Gesetzgebers, stellen Analogien fest oder behaupten solche, betrachten den Einzelfall oder schließen vom Allgemeinen aus. Sie wägen ab, prüfen den Wortlaut einer Norm, ordnen den Text historisch ein, fragen nach Sinn und Zweck eines Gesetzes, orientieren sich an Richtlinien und konstruieren Zusammenhänge. Und du fragst nach Kinkerlitzchen wie einer Ausschlussklausel?  8)

M. Boettcher

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 20. März 2018, 14:12
Liebe Leute,
was ist den daran nicht zu verstehen.

Der RBStV ist von den Länderparlamenten ein anerkannter Vertrag, der die LRA vor Ort legitimiert, Aufgaben mit den dafür verbundenen Rechten und Pflichten (§10 Abs. 5, 6, u. 7) wahrzunehmen.
In einfachen Worten, die LRA sind "Handlungsbefugt".

- Dagegen konnte man damals argumentieren: "Das laut VwVfG die LRA in beinahe allen Landesgesetzen eben nicht befugt sind!"

- Gegen dieses Argument haben seit dem ALLE Gerichte folgendes erklärt: "Der RBStV ermächtigt die LRA, Verwaltungsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen" und sie deswegen in den Stand von Behörden zu stellen. Denn laut Anwendungsbereich der Landesgesetze vor Ort (VwVfG), ist eine Behörde...

[Zitat:] " Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Klappe zu Affe Tot!    :'(

Mit dem Grundgesetz hat das nicht zu tun. Mit der EU auch nicht. Und selbst die NATO könnte daran nur mithilfe von reichlich "Kollateralschaden" was ändern.  Mit anderen Worten: Alles andere sind alternative Fakten  :laugh:

Wat der Beitragsservice ist, kann man in einen anderen Faden besprechen. Aber es ist sicher, für die die es einfach geklärt haben wollen...
...Der Beitragsservice ist keine Behörde, sondern handelt i. A. 

Lev

P.S. Es ist leichter, einen Atomkern zu spalten als ein Vorurteil.  Einstein

 
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: mistersh am 20. März 2018, 14:46
[Zitat:] " Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Lev wie wäre es wenn du die entsprechenden VwVfG mal weiter ließt. Das würde helfen und nicht einfach selektiv den §1 lesen und dem Gericht glauben.

Einfach mal den §2 weiter lesen in den entsprechenden Landesgesetzen.
Die "Macher" der Gesetze haben sich wohl schon etwas dabei gedacht in dem §2 zu schreiben:

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
Hier am Beispiel des Saarländischen VwVfG.
Ähnliches steht in fast allen VwVfG.
Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VwVfG_SL.htm#VwVfG_SL_rahmen (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/VwVfG_SL.htm#VwVfG_SL_rahmen)

Die Gerichte ignorieren diesen §2 einfach genauso wie du. Sorry.

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 20. März 2018, 15:00
@ mistersh
genau das meint L. 

L Fragt sich gerade ob dat Reflexe sind?

Zitat
- Dagegen konnte man damals argumentieren: "Das laut VwVfG die LRA in beinahe allen Landesgesetzen eben nicht befugt sind!"

- Gegen dieses Argument haben seit dem ALLE Gerichte folgendes erklärt: "Der RBStV ermächtigt die LRA, Verwaltungsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen" und sie deswegen in den Stand von Behörden zu stellen. Denn laut Anwendungsbereich der Landesgesetze vor Ort (VwVfG), ist eine Behörde...

Denk noch mal nach...  8)           welch ein Teufelskreis. :)

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: MMichael am 20. März 2018, 15:22
Zum obig zitierten Urteil des VGH BW vom 4.11.2016, 2 S 548/16 von user drboe:

Ja ja, das "luistige" Gericht in Mannheim >:D
Zitat
Leitsatz
    Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG (VwVfG BW) angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.(Rn.5)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002101&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all#_retrdlink_5

Damals ging es noch darum, einem Kläger die Kostenerstattung zu verweigern, nachdem seinem Widerspruch entsprochen wurde.
Zitat
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerspruchsbescheid habe zwar in der Sache dem Widerspruch des Klägers entsprochen, eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten in dem so beendeten Vorverfahren gebe es jedoch nicht. Die einzig in Betracht kommende Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, das § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der in einem isolierten Vorverfahren obsiegende Widerspruchsführer stets einen Kostenerstattungsanspruch haben müsse. Das Fehlen eines solchen Anspruchs sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Also ist der VGH BW der Meinung: Wenn der Fernsehsender Einnahmen erzeugt, ist er eine Behörde, wenn er Ausgaben zu tätigen hat, ein Unternehmen.? ???
 >:(
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cook am 20. März 2018, 19:17
@Lev

§ 10 Abs. 5 u. 6 RfBStV:

Gibt es ein Bundesland, das in seinem VwVG die Vollstreckung eines Festsetzungsbescheids geregelt hat?

Danke..

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 20. März 2018, 19:27
@cook,
gute Frage. Würde gerne darauf Antworten, aber ist hier nicht Thema und würde bestimmt wieder hart diskutiert werden.
Ich such für die Antwort einen anderen Faden.

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 20. März 2018, 20:23
Ach, Leute.

Anfrage bei Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz über fragdenstaat
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-behorde/
Zitat
1. Welche Behörde in Rheinland-Pfalz ist zuständig für das Erlassen des Verwaltungsaktes "Festsetzungsbescheid"?

2. Welche nächsthöhere Behörde in Rheinland-Pfalz ist zuständig für das Erlassen des Verwaltungsaktes "Widerspruchsbescheid"?

3. Nach Markengesetz dienen Marken dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In Punkt 1 und 2 genannte Behörde platziert Marken auf Verwaltungsakten. Geben Sie bitte andere Unternehmen / Behörden an, die in Konkurrenz zu in Punkt 1 und 2 genannten Behörde stehen und die auch ihre Verwaltungsakte erstellen. Wahrscheinlich gibt es Wettbewerb zwischen den Behörden und jede Behörde platziert ihre Marke in ihren Verwaltungsakten, damit der Empfänger sofort erkennt, dass der Bescheid nicht von der Konkurrenz stammt.

Antwort:
Zitat
zu Frage 1. und 2.

Nach § 2 Abs. 2 LTranspG wird auf Antrag der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen im Sinne des § 5 Abs. 1 LTranspG gewährt. Die von Ihnen gestellten Fragen bedürfen allerdings der inhaltlichen Beantwortung und rechtlichen Bewertung. Dieses ist nach dem LTranspG nicht vorgesehen. Eine Beantwortung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 VIG kommt leider ebenfalls nicht in Betracht.

Zu Frage 3.:
Entsprechende Informationen liegen der Staatskanzlei nicht vor.

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Antwort: wir haben heute 20.03.2018, Rundfunkbeitrag wurde 1.1.2013 eingeführt.
"Die von Ihnen gestellten Fragen bedürfen allerdings der inhaltlichen Beantwortung und rechtlichen Bewertung."  ;)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kuddeldaddel am 01. Mai 2018, 11:10
Moin, fiktive Person D hat vom NDR  als Stellungsnahme auf Eilrechtsschutz folgende Antwort erhalten.
Der NDR erstellt Festsetzungsbescheide "die als vollstreckfähige Bescheide einer Behörde" zu betrachten sind.
Sollte D fiktiv dazu noch eimal Stellung nehmen? So Richtung:Teilen Sie mir Ihren Behördenleiter mit, welcher Aufssichtsrat ist zuständig? War im Forum schon mal Thema unter Beweisantrag, finde es im Moment nicht.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Dandelion am 01. Mai 2018, 11:31
Nein, nein und abermals nein, der NDR ist keine Behörde, deshalb "betrachte" ich die Festsetzungsbescheide, die vom nicht rechtsfähigen sogenannten Beitragsservice verschickt werden als juristisch und faktisch belanglos. Da ich sie außerdem von den in Umlauf befindlichen Fälschungen nicht unterscheiden kann, verweigere ich schlicht die Annahme und lasse sie von der Post zu den Absendern zurücktransportieren: Annahme verweigert, zurück an ARD oder ZDF oder Deutschlandradio oder Beitragsservice.

Seit 18 Monaten habe ich nun keinen Feststellungsbescheid mehr erhalten.
Der angebliche Vollstrecker der Stadtkasse wollte oder konnte sich nicht ausweisen. Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde antwortete der Oberbürgermeister mit einem Zitat aus dem Grundgesetz Artikel.
Zitat: "Rechtsgrundlage für Vo0llstreckungsmaßnahmen ist der Artikel 70 des Grundgesetzes."

Seitdem, also seit ca. 18 Monaten habe ich nichts mehr von der Stadtkasse oder dem Oberbürgermeister gehört.

Grüße

Dan de lion
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kuddeldaddel am 01. Mai 2018, 11:35
In etwa so?

Verwaltungsrechtsache:
 ./. NDR

Beweisantrag 1 auf Stellungnahme  des NDR vom 24.04.2018
Zitat“ vollstreckungsfähige Bescheide einer Behörde“
Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)?
Wo genau ist dies geregelt?

Beweisantrag 2.
Weisen Sie nach. in welchem Anstellungsverhältnis der Mitarbeiter steht , der die Festsetzungsbescheide erlassen hat und weisen Sie seine Bevollmächtigung nach.
Mein Anspruch auf Auskunft:
Satzung des NDR
Artikel 25 - Zeichnungsrecht
1. Zur Vertretung der Anstalt bedarf der Intendant oder die Intendantin der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines oder einer der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Direktoren oder Direktorinnen.
2. Im Falle der Verhinderung des Intendanten oder der Intendantin gilt die Regelung des Artikels 23.
3. In der Regel soll der Direktor oder die Direktorin zur Mitunterzeichnung hinzugezogen werden,
in dessen oder deren Aufgabenbereich die Angelegenheit fällt.
4. Die Regelung in Absatz 1 und 2 gilt auch für die Erteilung von Vollmachten. Ihr Umfang muss sich aus der Vollmachtsurkunde ergeben.
5. Bevollmächtigte können nur in Gemeinschaft mit einem oder einer zur Vertretung Befugten oder mit einem oder einer zweiten Bevollmächtigten zeichnen. Kann an einem Ort nur ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt werden, so ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig.
6. Die Zweitschriften der Vollmachtsurkunden werden beim Justitiar oder der Justitiarin des Norddeutschen Rundfunks hinterlegt. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können eine Liste der Bevollmächtigten abfordern.

Des Weiteren wurde noch keine Stellung zu den Punkten 5-9 genommen.
Ich fordere Sie hiermit noch einmal auf dazu Stellung zu nehmen.

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 01. Mai 2018, 15:01
@
Moin, fiktive Person D hat vom NDR  als Stellungsnahme auf Eilrechtsschutz folgende Antwort erhalten.
Der NDR erstellt Festsetzungsbescheide "die als vollstreckfähige Bescheide einer Behörde" zu betrachten sind.

L versucht es noch mal anders. :)
Eigentlich hat L die Legitimation der LRA schon beleuchtet. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702
Scheinbar gibt es aber noch ein Missverständnis darüber, ob eine LRA auch eine Behörde sein muss oder nicht. Denn das ist nicht der Fall!

Den Satz dem K mitgeteilt wurde, noch mal im Detail:
(Zitat oben:)  "Der NDR erstellt Festsetzungsbescheide "die als vollstreckfähige Bescheide einer Behörde" zu betrachten sind."

Dort steht nicht, dass der NDR eine Behörde ist.  ;)
Was L auch schon im Link versucht hat zu verdeutlichen ist, dass die Legitimation besteht.   D.h. es besteht die Möglichkeit aufgrund des RBStV, die Aufgaben und damit verbundenen Recht und Pflichten des § 10 Abs. 5, 6, u. 7 wahrzunehmen.          Natürlich auch den Rest des RBStV!
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142

Kurzum, der RBStV meist  i.v.m. § 1 Abs. 2  des LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) ermöglicht einer LRA die Wahrnehmung der Behördenfunktion. 
Der NDR muss also keine Behörde sein. Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.  Dies ermöglicht der RBStV.  :(
Z.B. https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/1.html

Wollte nur helfen es besser zu verstehen.  :)

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 02. Mai 2018, 10:02
Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.

Wenn dem so sei, wer wäre dann die Behörde, welche über einen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid entscheidet? Bitte dazu den gesetzlichen Regeln folgen.

Bitte beides immer im Zusammenhang betrachten. Nicht das ein Widerspruchsbescheid nach VwVfG von der falschen Stelle kommt. Sachliche und örtliche Unzuständigkeit könnte vorliegen.

Natürlich könnte es sein, dass es nie Widerspruchsbescheide nach dem VwVfG sind. Bleibt die Klage nach VwGO, dieses hat ja eine andere Definition von Behörde.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Roggi am 02. Mai 2018, 12:43
Wenn wir der Vermutung folgen, dass eine LRA keine Behörde ist, sondern ein Unternehmen, und dann betrachten, wie mit den Zwangskunden umgegangen wird, kann man deutlich erkennen, dass hier Missbrauch betrieben wird mit dem "hoheitlichen Handeln". Zwangsanmeldungen z.B. oder der Umgang mit Befreiungstatbeständen und "verlorengegangene Originalunterlagen" dienen dazu, den Profit zu erhöhen und haben nichts mit Beitragsgerechtigkeit zu tun. Weil das hoheitliche Handeln nicht von einer Behörde kommt, wird Rechtsbruch bis zum Kotzen betrieben. Kein Unternehmen ohne diese Privilegien steckt seine "Nicht-Kunden" in den Knast. Alles was dem örR wichtig ist, ist Geld und Macht, der Rundfunkteilnehmer als solchen interessiert ihn nicht. Wären die LRAs Behörden, sähe es vielleicht anders aus.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: denyit am 02. Mai 2018, 14:49
Auch wenn die LRA keine Behöre ist, dann folgt daraus nicht, dass es sich um ein Unternehmen handelt. Statt dessen handelt es sich eher um eine Institution, die wie eine Behörde agieren darf (durch "Rundfunkgesetze" und Auslegung des BVerfG), aber nicht der staatlichen (Fach-) Aufsicht unterstellt ist (um die Staatsferne zu garantieren). Also faktisch eine "Behörde" ohne Aufsicht. Zur Aufsicht auch hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsaufsicht#Einzelf%C3%A4lle.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 02. Mai 2018, 16:22
...
Kurzum, der RBStV meist  i.v.m. § 1 Abs. 2  des LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) ermöglicht einer LRA die Wahrnehmung der Behördenfunktion. 
Der NDR muss also keine Behörde sein. Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.  Dies ermöglicht der RBStV.  :(
Z.B. https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/1.html

Bevor noch was missverstanden wird, möchte L einen Satz zurechtrücken, da man ihn falsch verstehen könnte.

"Der NDR muss also keine Behörde sein. Es reicht im Sinne des Gesetzes die Aufgaben wahrzunehmen.  Dies ermöglicht der RBStV."
___________________________________________________

Richtiger wäre...
"Im Sinne des Gesetzes, ist der NDR mit dem Wahrnehmen der Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung beauftragt. Dies wird ermöglicht durch den RBStV."

Das eine LRA eine Behörde ist, hat L bis heute noch nicht gelesen.
L würde ein Urteil sehr interessieren, dass sich bei dieser Frage festlegt hat.   :police:   
Denn bisher wurde ausschließlich wahrgenommen, dass LRA nur handlungsbefugt sind, bzw. Behördentätigkeiten ausführen dürfen, im Sinne des RBStV.

Wenn jemand mehr gelesen hat,,, Bitte ...  :)
 
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 02. Mai 2018, 17:51
, dann folgt daraus nicht, dass es sich um ein Unternehmen handelt.
Gemäß BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 sind LRA & Co. öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: GEZkegel am 02. Mai 2018, 20:28
Bei einer Verhandlung im März diesen Jahres zum Thema Rundfunkbeitrag begeisterte der vorsitzende Richter eines sächsischen Verwaltungsgerichtes (es tagte die gesamte Kammer) mit der Behauptung, der MDR sei eine Behörde und zugleich Grundrechtsträger. Man könne dabei auch keine Widersprüche erkennen.
Bei der Verhandlung von Herrn Häring zur Barzahlung des Rundfunkbeitrages in 2016 äußerte sich die vorsitzende Richterin am Frankfurter Verwaltungsgericht in der Pause mit diesen Worten: " Ist der Hessische Rundfunk eine Behörde? Man weiß es nicht."

Tja, wenn da Richter schon rumeiern.......
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: denyit am 02. Mai 2018, 22:38
Gemäß BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 sind LRA & Co. öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.
Wo steht das / welche RN? Was ist ein "Wettbewerbsunternehmen"?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: HÖRby am 03. Mai 2018, 09:01
Die deutschen LRAs sind allesamt Behörden, weil LRAs nach aussen als Behörden auftreten:

C-337/06 GEWA-Urteil 13.12.2007
http://www.vprt.de/sites/default/files/documents/o_document_20071214112044_urteil_2007_12_13_eugh_gezurteil_c_0337_2006_de_arr.pdf

https://www.vprt.de/system/files/documents/o_document_20071214112044_urteil_2007_12_13_eugh_gezurteil_c_0337_2006_de_arr.pdf

Edit ChrisLPZ: Link korrigiert (danke an User drboe)

Rn47
"Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkthat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner
unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die
Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügungstellt, oder ob derStaat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren
selbst einzuziehen."

Rn 48
"Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung durch den Staat" für den
Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt."

------------------------------

BVerfGE 89, 144 - Konkurs von Rundfunkanstalten, vom 5. Oktober 1993, Rn34
"b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein
Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet
es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der
Rundfunkanstalt einstehen. (...). (...), bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern"

Die LRA's sind also seit '93 mindestens hoheitlich finanziert und hoheitlich beaufsichtigt, haben hoheitliche Befugnisse, wie in Vollstreckungsangelegenheiten nach §80 AO, treten also als Behörden nach aussen auf, der Eugh sieht darin den "Staat",was anderes als Behörden sind es?

------------------------------

Die LRAs berufen sich auf Abwehrrechte im GG, hier Art 5:
BVerfGE 31, 314 - 2.Rundfunkentscheidung 27.07.'71.
Hier insbesondere Art 5, der soll eben die funktionsgerechte Ausstattung und Fortentwicklungs garantieren.

Es wird hierzulande eben jedoch so NICHT gesehen:
Als Behörden SOLLTEN LRAs sind NICHT grundrechtfähig sein:
Art 1 mit Art 19 GG sind Abwehrrechte des Bürgers und keine Abwehrrechte von Behörden.

Im Art 5 steht davon nichts drin, die Rechtsgrundlagen sind NUR und NUR durch das BVerfG geschaffen.

Ich habe da auch mal im "Parlamtarischen Rat" (1949) recherchiert:
Hierzu v. Mangoldt:
"Wenn Rundfunkgebühren erhoben werden, so liegt darin ein Beschränkung. ... Das muß wegfallen aufgrund der dieser allgemeinen Fassung [hier noch Art 6]."
(Quelle: Parlamentarischer Rat 1948 — 1949, Akten und Protokolle, Bd5/2 S.929)

(FAZ-Gastbeitrag - Eicher/SWR "Zeitgemäßer Auftrag im Internet für ARD & ZDF")
( https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24614 )

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Die Unternehmerische Tätigkeit als Behörde unterfällt eben wegen Behördeeigenschaft der Transparenzrichtlinie.
Behörden, die als Unternehmen tätig sind, müssen räumlich und in Ihrer Funktion getrennt sein.

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Transparenzrichtlinie:
Siehe Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie
80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und
den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter
Unternehmen, ABl. L 312 vom 29.11.2005, Ziffern 47/48.

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Deshalb gibts ein weiters Gutachten von P.K. auf 115 Seiten:
http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf
(adÜ: Geschwurbele ohne Ende, nur eben KEINE Transparenz, dazu einschlägig Presse etc., die LRAs malen sich die Welt so, wie sie wollen.)

Dienstleistungen werden im EU-Recht behandelt wie Warenverkehr und unterliegen dem Wettbewerb, d.h. der Zwangsbeitrag ist eine unterlaubte "staatliche Beihilfe"
insbesondere die Telemedien als "Änderung im Kern" hätten durch das "Auswärtige Amt" der EU-Kommission notifiziert werden müssen!

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Aufgrund der staatliche Beihilfe sind Behörden von ihren unternehmerischen Tätigkeiten zu trennen.

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Hierzu federführend das Cambridge-Urteil, Eugh C-380/98 The Queen gegen H .M.Treasury, exparte :The University of Cambridge
(Da geht es um Studentenbeiträge, die seitens der Uni auch für industriefinanzierte Forschungsprojekte eingesetzt wurden, und daher wurde die Auftragsforschung durch staatliche Beihilen mitfininanziert und stellt eine Wettbewersverzerrung dar.)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45705&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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EU-Kompromiß, Steinmeyer-Papier (aus dem !! Jahr 2007 !!, jetzt ist 2018, umgeset5zt haben die (Bundesregierung) NICHTS):

Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in
Deutschland

Rn 241:
"Gemäß dem Gemeinschaftsrecht ist es den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten nicht untersagt, kommerziellen Tätigkeiten nachzugehen,
sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass für diese Tätigkeiten
keine öffentlichen Mittel bereitgestellt werden. Dies ist jedoch durch die
derzeitigen Regelungen nicht der Fall."

Rn 265
"Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Transparenzrichtlinie „sind
Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen: Inhaber
besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86
Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel
86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, eineVergütung in unterschiedlicher Form
in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten, und die andere Tätigkeiten ausüben“."

------------------------------

Rn 359
"Die Kommission nimmt die Zusagen der deutschen Behörden in Bezug auf eine
Konkretisierung des öffentlichen Auftragsfür Tätigkeiten im Bereich der neuen
Medien (d.h. digitale Zusatzkanäle und „Telemedien“) sowie eine Trennung
zwischen öffentlich-rechtlichen und rein kommerziellen Tätigkeiten zur Kenntnis"

Rn366
"Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Zusage einer
Klarstellung, dass den öffentlichen Rundfunkanstalten die Erfüllung des
öffentlichen Auftrags vorbehalten bleibt, während rein kommerzielle Tätigkeiten
von den gewerblichen Tochtergesellschaften ausgeübt werden, die notwendige
Trennung zwischen öffentlichem Auftrag und rein kommerziellen Tätigkeiten
gewährleistet."
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

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Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 03. Mai 2018, 13:20
@HÖRby

Im Recht der Europäischen Union ist es egal, ob "Etwas" eine Behörde ist oder nicht; agiert dieses "Etwas" als Marktteilnehmer am europäischen Binnenmarkt, hat es nach jenen Marktregeln zu agieren, nach denen alle Marktteilnehmer im europäischen Binnenmarkt zu agieren haben.

@denyit
Worin besteht die Erschwernis, die benannten BGH-Entscheidungen am Onlineauftritt des BGH selbst aufzufinden und zu sichten? Zudem wurden beide Entscheidungen bereits im Forum abgehandelt.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: denyit am 03. Mai 2018, 13:27
@denyit
Worin besteht die Erschwernis, die benannten BGH-Entscheidungen am Onlineauftritt des BGH selbst aufzufinden und zu sichten? Zudem wurden beide Entscheidungen bereits im Forum abgehandelt.
Da du zitierst und das Wort "Wettbewerbsunternehmen" nicht in meinen Versionen der Urteile vorkommt, wäre es doch schön, wenn du die Quelle präzisierst. Wenn es bereits im Forum diskutiert wird, dann setz' den Link. Das vereinfacht es dem Leser deiner Argumentation zu folgen, oder nicht?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: gez-negativ am 03. Mai 2018, 15:28
Die deutschen LRAs sind allesamt Behörden, weil LRAs nach aussen als Behörden auftreten:
Mit den Behörden meine ich, dass eine Behörde gegenüber dem Bewohner von Sachsen (mir) als weisungsberechtigt auftritt. Ich habe mich an vorgegebene Regelungen zu halten und muss Abgaben leisten. Für die direkte Gegen-Leistung, Arbeit der Behörde muss ich nicht extra bezahlen. Die Behörde wird über von mir bereits erbrachte Steuern finanziert. Es wäre dann Doppelfinanzierung. (Strafmaßnahmen weggelassen.)

Beispiele: Finanzamt, Umweltamt, Ordnungsamt.

Frage:  Der MDR soll doch die LRA von Sachsen sein. In welcher Hinsicht ist der MDR mir gegenüber weisungsberechtigt? Der MDR will aber von mir für seine nicht empfangene Gegenleistung Rundfunk, Geld haben.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 03. Mai 2018, 21:39
@denyit

Du weißt, was ich meine, hattest Du doch bereits auch in einem der entsprechenden Themen selbst geschrieben.

Zitat
Rechtssache T-461/13 zum spanischen Rundfunk

Rn. 35
Zitat

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten [...]. Für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, kommt es weder darauf an, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit [...].

EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0

Hier also zu den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes mit Gültigkeit für den Rundfunk.

Den Rest mit Quellenangabe findest Du in diesem Beitrag:

Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167948.html#msg167948

Ob die LRA nun "Wettbewerbsunternehmen" genannt werden oder nicht, ist irrelevant; Behörden stehen untereinander nicht in Wettbewerb.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: denyit am 03. Mai 2018, 23:23
Selbstverständlich nehmen die LRA am Wettbewerb teil, dadurch werden sie aber nicht zum "Unternehmen".

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmen
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: drboe am 04. Mai 2018, 12:11
Selbstverständlich nehmen die LRA am Wettbewerb teil, dadurch werden sie aber nicht zum "Unternehmen".

Das sehen die ÖR-Sender ausweislich der Selbstdarstellung bzw. der Webseiten selbst aber anders. Man beachte die URLs unten, in denen kaum zufällig das Wort "unternehmen" enthalten ist. Auch das LG Tübingen betrachtet die Sender als Unternehmen, einerseits, weil sie sich selbst so darstellen, andererseits weil es den Behördenleiter vermisst, die Besoldungsordnung usw. Wobei das LG noch feststellt, dass wohl keine Behörde etwas verkauft, die ÖR-Anstalten aber Werbezeiten vermarkten. Zudem kenne ich bisher keine Behörden, die etwas einkaufen - Filmmaterial, Sportrechte - um es dann den "Kunden" anzubieten bzw. zu verkaufen ("Rundfunkbeitrag"), oder solche, die "Tochtergesellschaften" unterhalten.

Zitat
Der Saarländische Rundfunk ist das führende Medienunternehmen in der SaarLorLux-Region.
Quelle: https://www.sr.de/sr/home/der_sr/job_karriere/stellenangebote/20180426_stellenangebot_fernsehjournalist100.html

M. Boettcher

https://www.br.de/unternehmen/index.html
https://www.hr.de/unternehmen/index.html
https://www.mdr.de/unternehmen/organisation/index.html
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/index.html
http://www.radiobremen.de/unternehmen/index.html
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/
https://www.sr.de/sr/home/der_sr/unternehmen/index.html
https://www.swr.de/unternehmen/
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 04. Mai 2018, 13:06
Der Schwerpunkt ist nicht der Wettbewerb!
In der Frage des Wettbewerbs liegt der Schwerpunkt bei der Neutralität von Behörden. D.h. im Sinne des Verwaltungsrechts bzw. dem beitreiben von ö.r. Geldforderungen, negiert das Wettbewerbsverhältnis die Neutralität einer Behörde. Wettbewerb Schaft Konkurrenz und konterkariert dadurch ein neutrales Auftreten, dass Voraussetzung wäre um beitreiben zu können.

Ergo: Der Wettbewerb, der natürlich stattfindet, spielt keine Rolle. Die Neutralität von Behörden aber schon.
Im Übrigen ist Wettbewerb nachweislich Voraussetzung, für den ö.r. Rundfunk und auch für alle Rundfunkanstalten.  (Duales Rundfunksystem)

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: noGez99 am 04. Mai 2018, 15:21
Zitat
Der Schwerpunkt ist nicht der Wettbewerb!
Hmmm, es ist wohl beides:

In dem Urteil des BVerfG zu der Selbstitulierung der Sparkassen ging es aber darum, dass die Sparkassen einen (ungerechtfertigten) wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern haben. Da ging es nicht um Neutralität
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 04. Mai 2018, 16:58
@noGez99

Dazu hat sich L schon geäußert.
Verwaltungsvollstreckung nach VwVG NRW nicht bei Teilnahme am Wettbewerb?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg157777.html#msg157777

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: drboe am 04. Mai 2018, 19:25
Bis zur Entscheidung darüber, dass eine (öffentliche) Bank, wenn sie im Wettbewerb steht, nicht gegenüber Privatbanken einen Vorteil bei Vollstreckungen besitzen darf, ist man seitens der Bank und ihrer Vollstreckungshelfer auch davon ausgegangen, dass alles in Ordnung ist. Gestern noch auf hohen Rossen ...

Wenn der ÖRR über Jahrzehnte ohne Wettbewerb war und fleissig vollsteckt hat, dann hat er sicher das Bewusstsein entwickelt, er dürfe das auch weiterhin tun, obwohl es seit den 1980er Jahren Wettbewerb und damit eine andere Situation gibt. PayTV-Sendern odrr HD-Anbietern kann es sehr wohl passieren, dass ein Kunde nicht zahlt. Zwar kann man ihn dann sperren, jedoch wird man ausstehende Beträge sicher einfordern. Die Stadtkassen und GV kennen es nun bezüglich der ÖR-Sender nicht anders, also greift man weiterhin zu, bei deutlich geringerem Aufwand als sie ein privater Sender hätte bzw. hat. Ich sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verhalten vor Gericht bestand haben würde. Insbesondere dann nicht, wenn man auf die Parallelität zu der Entscheidung bezüglich Banken und europäisches Recht verweist. Es müsste ggf. einmal ein Privatsender klagen. Einen geeigneten Fall könnte man konstruieren.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 04. Mai 2018, 19:47
@drboe
Zitat
Wenn der ÖRR über Jahrzehnte ohne Wettbewerb war und fleissig vollsteckt hat, dann hat er sicher das Bewusstsein entwickelt, er dürfe das auch weiterhin tun,
Ganz so ist es nicht...    :)

Die Voraussetzung zum Beitreiben von ö.r. Geldforderungen ergibt sich heute durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Dieser wurde erst 2013 eingeführt.
Davor war die Grundlage der Gebührenerhebung der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Zu dieser Zeit mussten sich Landesrundfunkanstalten auch noch an die Vorgabe des LVwVfG halten, die folgendes verdeutlichten...

... "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln."
Am Beispiel von NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=403009


Der RBStV (§10 Abs. 5, 6 und 7) ermöglicht aber nun, sich über das LVwVfG zu stellen, bzw tätig zu werden.
Damals waren es außerdem Gebühren, heute sind es Abgaben. Ein weiterer Unterschied  :'(

Lev
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: DumbTV am 04. Mai 2018, 20:53
@alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?

Nebenthemen wie "Forderungseintreibung" und weitere bitte in einem der bereits dafür vorhandenen Threads oder ggf. einem entsprechend aufbereiteten neuen Thread diskutieren!

Bitte nicht von einer abschweifenden Nebenbemerkungen zu noch weiter abschweifenden Nebenbemerkungen und Zurechtweisungen hinreißen lassen.

Das Forum ist auf die Unterstützung (und Selbstdisziplin) aller seiner Mitglieder angewiesen.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: huppi am 22. Mai 2018, 08:57
Laut dem Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16 vom LG Tübingen sollte sich die Frage doch selbst beantworten?!?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cecil am 22. Mai 2018, 20:55
... Davor war die Grundlage der Gebührenerhebung der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Zu dieser Zeit mussten sich Landesrundfunkanstalten auch noch an die Vorgabe des LVwVfG halten, die folgendes verdeutlichten...

... "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln."
Am Beispiel von NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=403009
...
Damals waren es außerdem Gebühren, heute sind es Abgaben. Ein weiterer Unterschied  :'(

Ich bin über diese Aussage entsetzt, da ich mich und andere schützen möchte vor Fehlinformationen. Eine solche ist völlig ärgerlich, da ich ernstgenommen werden möchte. Deshalb bitte ich user_Lev, künftig eigene Aussagen vor der Veröffentlichung auf den Sinn- und Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen und sie zu belegen. Und ich bitte deshalb andere Forumsteilnehmende, unbelegte Aussagen weiterhin kritisch zu rezipieren. 

Wenn ich mich nicht irre, ist die oben zitierte Aussage so gut wie völlig daneben. Beweis:

Zitat
§ 7 RGebStV
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Rundfunkgebuehren/rfg1.htm
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 22. Mai 2018, 23:37
Ich bin über diese Aussage entsetzt, da ich mich und andere schützen möchte vor Fehlinformationen....

Es tut mir ja so Leid, dass ich einen solchen Zustand bei c. ausgelöst habe... Und alles wegen der Äußerung von mir, die einen Sachverhalt anspricht, der gegenwärtig keine gültige Rechtslage mehr ist.
Bitte Entschuldige!   :)

Zur Erinnerung: In der Sache vor der c. sich und alle anderen schützen möchte, geht es darum wie vor 2013 Rundfunkgebühren Vollstreckt wurden.

Mein guter c. ein Vorschlag zur Güte. Erkläre doch einfach wie deiner Auffassung nach vor 2013, im Rahmen des § 7 RGebStV, ein Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt wurde.
Natürlich damit der Wahrheitsgehalt wieder hergestellt ist und niemand mehr diesen Fehler machen kann.  ;)

Einen schönen Tag  ;D

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zwangsvollstreckung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?“.
Bitte spezielle Fragen als PM an das entsprechende Forumsmitglied zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Mork vom Ork am 23. Mai 2018, 11:32
Hallo liebe Leute des gepflegten Schlagabtauschs,

nach allem, was ich bisher las, sind die ÖR Rundfunkanstalten keine Behörden, sie sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Nichts in den Gesetzen weist darauf hin, dass die LRAs Behörden wären.

Indizien:

1. keine Behördenleiter und Dienstsiegel
2. keine Berufsbeamte als Personal
3. Für sie gilt nicht das VwVfG.
3. keine hoheitlichen Rechte: sie dürfen Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge erstellen. Damit bewegen sie sich innerhalb der Gruppe der Beitragsschuldner / -pflichtigen.
4. Sie dürfen keine Rundfunkbeiträge selbst erheben. Die Beiträge sind als Schickschuld zu entrichten. Diese Festlegung hat der Landesgesetzgeber getroffen und treibt das Geld für die LRA ein.
5. Für rückständige RBe ist die Eintreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gesetzlich vorgesehen. In diesem Fall übernehmen echte Behörden die Vollstreckung anstallt der LRAs.

Sie haben den öffentlichen Auftrag, Rundfunk zu veranstalten und die RB entgegenzunehmen und zu verteilen.

Viele Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: scottel am 23. Mai 2018, 11:43
Soweit bin ich einverstanden, nur Punkt 4 und 5 sind mir unklar.


4. Sie dürfen keine Rundfunkbeiträge selbst erheben. Die Beiträge sind als Schickschuld zu entrichten. Diese Festlegung hat der Landesgesetzgeber getroffen und treibt das Geld für die LRA ein.

Wer treibt die Beiträge ein ?
Das ist hier nicht näher definiert.
Momentan ist es ja der BS ( selber nicht rechtsfähig ).

Zitat von: Mork vom Ork
5. Für rückständige RBe ist die Eintreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gesetzlich vorgesehen. In diesem Fall übernehmen echte Behörden die Vollstreckung anstallt der LRAs.

Wo kann man das nachlesen?
Wie kann eine nicht-Behörde eine Behörde mit der Vollstreckung beauftragen?
Müssten sie nicht den Weg über das Amtsgericht gehen ( wie andere Unternehmen auch )?

Gruß

Thomas
 

Edit "Markus KA":
Bitte, wie bereits oben darauf hingewiesen, das Thema „Zwangsvollstreckung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?“.
Bitte spezielle Fragen als PM an das Forumsmitglied direkt stellen, die Suche-Funktion nutzen und gegebenenfalls einen Blick in den RBStV werfen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Mork vom Ork am 23. Mai 2018, 12:57
Ich möchte das Thema nicht vertiefen, aber doch kurz antworten:

zu 4. :
Zitat
Wer treibt die Beiträge ein ?
Das ist hier nicht näher definiert.
Die rückständigen Beiträge werden von der zuständigen Vollstreckungsbehörde zwangsvollstreckt -> siehe § 10 Absatz 6 RBStV. Das entsprechende Landesgesetz gibt Aufschluss darüber, wer genau zuständig ist.

zu 5. :
Zitat
Wie kann eine nicht-Behörde eine Behörde mit der Vollstreckung beauftragen?
Müssten sie nicht den Weg über das Amtsgericht gehen ( wie andere Unternehmen auch )?
Das würde man als Normalbürger denken. Es ist z. B. in Bremen so, dass die Vollstreckungsbehörde öffentliche Abgaben vollstrecken darf, für die gesetzlich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zugelassen ist. Der RBStV § 10 Absatz 6 Satz 1 lässt das ausdrücklich zu. Deshalb ist kein Umweg über das Gericht notwendig. Wahrscheinlich ist es nicht einmal eine richtige Amtshilfe. Das genaue Verfahren ist mir unbekannt.

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: cecil am 23. Mai 2018, 14:04
Zu Thema und Begriff "Behörde" ist bereits früher im Forum sehr viel geschrieben und diskutiert worden. Ich meine, es empfiehlt sich, zu diesem Thema auch die Suchfunktion zu benutzen (und auch frühere Beiträge in diesem Thread zu lesen  ;) )

Einige Links vorab:

Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151332.html#msg151332
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154609.html#msg154609
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg154520.html#msg154520

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg114765.html#msg114765   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251

Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154120.html#msg154120
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154617.html#msg154617
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154623.html#msg154623 ff.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.msg154638.html#msg154638 ...
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: boykott2015 am 25. Mai 2018, 16:04
Bereich WDR

Leitlinien zur Anwendung des Nordrhein-Westfalen-Designs
https://www.designtagebuch.de/cd-manuals/Leitlinien-NRW-Design.pdf
Zitat
Diese Leitlinien zur Anwendung des Nordrhein-Westfalen-Designs sind Bestandteil des Kabinettbeschlusses vom 27. März 2007 und gelten verbindlich für den Bereich der Landesregierung, ihre nachgeordneten Behörden, die Landesbetriebe, Gesellschaften und Initiativen. Das Design tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Anfrage über fragdenstaat.de bei Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.05.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/leitlinien-zum-nordrhein-westfalen-design-1/
Zitat
Da WDR vom Land NRW gegründet wurde, gehört WDR somit zum Landesbetrieb. Sind Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für WDR verbindlich, wie für alle anderen?

Antwort vom 25.05.2018
Zitat
In der Sache selbst dürfte aber davon auszugehen sein, dass der WDR den Leitlinien nicht unterliegt.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Bürger am 19. August 2018, 22:37
Aus gegebenem Anlass hier ein Querverweis auf die tangierende Diskussion unter
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.0.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 31. August 2018, 13:25
Ich werde nicht die Zeit finden, die hier aufgekommenen 17 Seiten mit dem Inhalt der u.a. Regelung abzugleichen, aber ich unterstelle einfach mal, dass - so wie alle unsere Politiker - niemand an etwas kleines und unwichtiges wie die freiheitlich demokratische Grundordnung gedacht hat.

Darum, Ergänzend zum vorigen Hinweis auf die tangierende Diskussion, hier ein Zitat aus dortigem Thread, welches die Diskussion dort hoffentlich anregt. Es stammt aus einem Kommentar zum Grundgesetz zu Artikel 20, der sogenannten freiheitlich demokratischen Grundordnung:
Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 2, Rn. 8
Satz 1 formuliert das Grundprinzip der demokratischen Staatsform, die sog. Volkssouveränität, das Letztbestimmungsrecht des Volkes über den Staatswillen. Mit „alle Staatsgewalt“ ist die gesamte staatl. Herrschaftsmacht als höchste Gewalt im Staatsgebiet gemeint, dh alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter einschl. des behördeninternen Handelns, das die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft (BVerfGE 93, 68); nicht aber nur vorbereitende und konsultative Tätigkeiten (BVerfGE 83, 73 f.).
Was damit kommentiert wird,  ist die im folgenden unterstrichene Einzelnorm in Artikel 20:
Zitat von: juris
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Antworten bitte in o.g. Thread
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.msg179381.html#msg179381
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Thejo am 04. September 2018, 09:15
[Hab nicht das gesamte Thema gelesen, man entschuldige, sollte ich wiederholen]

Auf Anfrage gab der Regierende Bürgermeister von Berlin durch seine Senatskanzlei (Referat für Film, Medienpolitik, Netzpolitik Jüdenstraße 1; 10178 Berlin) am 14.1.17 folgende Antwort per E-Mail:

Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138520.html#msg138520
Zitat
Frage 7. Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?
Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts."


Und das Schreiben der Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters vom 8.3.2017
Zitat
"§54 der berliner GGO I ist nicht auf den RBB anwendbar, da dieser Keine Behörde des Landes Berlin ist und damit nicht unter den §1 der GGO I definierten Anwendungsbereich fällt."
http://dig.ga/wirtschaft/buergermeister-von-berlin-rbb-ist-keine-behoerde-rundfunkanstalten-duerfen-keine-amtshilfe-ersuchen


Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBln)
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Wie auch schon an anderen Stellen im Forum diskutiert, stand im VwVfGBln bis ca. 2015 der seit 2002(?) nicht mehr existente SFB. Eine Änderung auf rbb wird ja wohl aus wohl überlegtem Grunde geschehen sein, oder nicht?


Der WDR selbst bestand im nachfolgend genannten Verfahren darauf, dass das VwVfG NRW nicht auf die LRA anwendbar sei:
Zitat
[Rn 14] "Im vorliegenden Falle scheide die Anwendung des § 80 VwVfG NRW jedoch aus, weil § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ihn, den Beklagten, ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehme. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung komme nicht in Betracht, weil es keine Regelungslücke, also eine den eigentlichen gesetzgeberischen Absichten zuwiderlaufende Unvollständigkeit des Gesetzes, gebe. Vielmehr zeige gerade § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, dass die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes den Intentionen des Gesetzgebers widerspräche."

Der WDR bezog sich hier in seiner Ausführung nicht lediglich auf diesen speziellen Fall, sondern, wie der Gesetzestext grundsätzlich auszulegen sei. Die oder der Richter stimmten dem ausdrücklich und ausführlich zu:
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2010 Az. 16 A 49/090
https://openjur.de/u/144853.html
Zitat
[Rn 31] "§ 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht."

[Rn 32] "Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle."

[Rn 33] "Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit."

Die LRA sind eine 4. Staatsgewalt, die sich die Welt machen, wie sie ihnen gefällt...


Edit "Bürger" - siehe und diskutiere die Ausnahme aus den VwVfG u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
o.g. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2010 Az. 16 A 49/090 u.a. unter
3) Rechtsprechung zur Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG
3.1) Entscheidungen, die die Ausnahme der jeweiligen Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG auf die "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs bezogen sehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133447.html#msg133447
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Kurt am 04. September 2018, 21:53
Anhängendes Dokument stammt von einem Mitstreiter aus einer facebook-Gruppe.

Darin wird kurz und knackig erklärt wie es läuft

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" - Anmerkung:
Der Text liest sich wie aus der PR-/ Rechts-Abteilung von ARD-ZDF-GEZ... siehe u.a. auch unter
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: samson_braun am 05. September 2018, 12:52
hoheitlich - immer wieder diese Worthülse. Nicht in einem Länderzustimmungsgesetz zum RSTV wurde die jeweilige RFA mit dem hoheitlichen Recht beliehen. Schaut mal bei den Müllentsorgern oder Stadtreinigern - da steht das explizit drinnen im Gesetz. Konnte mein VWG auch nicht beantworten bzw. war denen schnuppe.

Beispiel:

Zitat
§ 4
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger,
Ausschluss von der Entsorgung

(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84) in der jeweils geltenden Fassung, der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. 2 Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.

Quelle: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=jlr-AbfWGHA2005V1P4&st=lr&doctyp=BSBayern&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=jlr-AbfWGHA2005V1P4&st=lr&doctyp=BSBayern&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: seppl am 05. September 2018, 13:18
Ja, da ist kurz und knackig beschrieben, wie die Stadtverwaltungen es sehen sollen.
Die LRAen sind aber von den VwVfGen ausgenommen

z.B.
Zitat
§ 2 HmbVwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.

Das ist eindeutig.

Noch eindeutiger wird es in § 1 (3) HmbVwVfG, in dem u.A. Teilausnahmen von Tätigkeitsbereichen nach §1 (1)Thema sind:

Beispiel:
Zitat
(3) Für die Tätigkeit
1.    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;

Die NDR-Verwaltungstätigkeit ist dort nicht erwähnt.

Was die Stadtverwaltung hier verteidigt, ist die schräge Ansicht, die im Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht von Frau Tucholke (Parteienvortrag, da beim Beitragsservice angestellt) vertreten wird. Sie konstruiert es völlig aus der Luft gegriffen so hin, dass der Verwaltungsbereich eben doch vom VwVfG betroffen ist, und zwar weil
1) Mit der Ausnahme vom VwVfG nur die Kerntätigkeit der LRA, die Erstellung von Inhalten gemeint sei (wo soll das reininterpretierbar sein?), die Verwaltungstätigkeit sei irgendwie von der LRA abgekoppelt
und
2) Die Koppelung an das VwVfG garantieren soll, dass die LRA rechtsstaatliche Grundsätze einhält.  :laugh: :laugh:
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 05. September 2018, 13:45
Ist klar dass das nicht "schriftlich" zugewiesen wurde. ;-)

Das geht ja auch nicht, durch die "gewollte" Trennung vom Staat. Der Staat hat keinen Rundfunk zu machen, sondern hat maximal den Rahmen vorzugeben und womöglich die Infrastruktur zu stellen.

Die Selbstverwaltung resultiert "zudem" nicht wie bei anderen -welche hoheitlich tätig werden- durch die Einordnung in den Verwaltungsaufbau auf der Ebene der mittelbaren -staatlichen- Verwaltung, sondern durch die zugeschriebene Freiheit bei der Berufung auf Art 5 GG.

Der Zugang zur -gestellten- Infrastruktur ist dann unter den jeweiligen Rahmenbedingungen allen Anbietern, welche Zugang begehren, gleichermaßen zu gewähren. -> Aktuell hat der Staat zusätzlich zur Infrastruktur auch noch "einige" Anbieter -SWR,MDR,WDR,BR ... - erschaffen, darf auf diese jedoch kein Einfluss haben und muss sie aber nach seinen eigenen auferlegten Regeln finanzieren. Dieser Finanzierung entledigt sich der Staat durch die Ausgestaltung einer Schickschuld. Somit unmittelbar auf die Bürger, aktuell auf jene welche in Wohnungen leben.
Ganz richtig ist das so jedoch nicht, denn es fehlt eine staatliche Stelle, welche das Geld - auch für die Infrastruktur- entsprechend einsammelt. Diese will der Staat jedoch mit Verweis auf die Trennung von Rundfunk und Staat nicht einrichten, obwohl nur eine Trennung gefordert ist beim Programm. Der Staat darf keinen Einfluss auf das Programm haben. -> Die Anbieter sind im Programm frei wegen GG Art. 5.
Das Grundgesetz gibt keinen Rahmen vor wie das Ganze überhaupt zu organisieren ist.
Was ein Anbieter damit darf und was nicht hängt nicht nur von der Rechtsform ab.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 05. September 2018, 14:09
Im Beispiel von User Kurt wird aber gegen Bundesrecht verstoßen, das eine Mischform von Betrieben hoheitlicher Art mit Betrieben gewerblicher Art untersagt; siehe das hier im Forum schon diskutierte bundesrechtliche Körperschaftsteuergesetz.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: MMichael am 05. September 2018, 15:47
Der Staat hat keinen Rundfunk zu machen
:o
Wieso?? (Deutsche Welle und so...)

Und (Rn 97):
Zitat
Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 05. September 2018, 17:07
Zitat
Wieso?
Weil in der Vergangenheit der Staat ein Krieg führte und die Sieger wollten, dass der Staat keinen Einfluss bekommt. -> Warum es diesen Einfluss doch gibt bleibt fraglich. 


Vielleicht liefert das folgende Dokument dazu eine passendere Erklärung als mir das eben möglich ist.
Zitat
  • Matthias Cornils (https://de.wikipedia.org/wiki/Matthias_Cornils): Staatsferner Rundfunk als Demokratievoraussetzung. - Das Verfassungsproblem der Rundfunkaufsicht (http://www.kas.de/wf/doc/kas_32035-1522-1-30.pdf?121001103828). Vortrag, gehalten am 5. September 2012 (http://www.kas.de/ungarn/de/publications/32035/)[5] (https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsferne#cite_note-5)
http://www.kas.de/wf/doc/kas_32035-1522-1-30.pdf?121001103828
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsferne#cite_note-5
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 28. September 2018, 16:26
1) Wenn es bis jetzt noch nicht klar war, dass die LRA eine Behörde ist, und der Intendant der Behördenleiter, so hat das VG Freiburg dies bestätigt. (Blatt 5)
Zitat
[...]
Auch der Einwand, dem Antragsgegner fehle es an einem Behördenleiter, da der Intendant nur ein künstlerischer Leiter sei, bleibt ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, ohne einen Behördenleiter könne der Antragsgegner keine gültigen Verwaltungsakte erlassen, kann sie sich - wie oben dargelegt - auf derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht stützen. Auch auch wenn man den Einwand dahin versteht, dass sie die Einhaltung der formellen Anforderungen des Vollstreckungsersuchens (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG: "Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftrgten") rügt, dringt sie damit voraussichtlich nicht durch.
Denn der Intendant der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verkörpert die Verwaltungsspitze seines Hauses und ist somit Dienstvorgesetzter, so dass an seiner Eigenschaft als Behördenleiter mit keine vernünftigen Zweifel bestehen.
Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nicht jedenfalls Beauftragter des Behördenleiters ist, dessen Unterschrift auf dem Vollstreckungsersuchen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG ebenfalls ausreichend wäre.
[...]

2) Ist nach Auffassung des VG Freiburg das LVwVFG für die Vollstreckung unerheblich. Über den Umweg dass die LRA im Geltungsbereich des LVwVFG steht, reicht es schon, um es dann doch wieder wirksam werden zu lassen.  ::) (Blatt 4)

3)

Zitat
der Festsetzungsbescheid enhält mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ein für die Beitreibung erforderliches, hinreichend deutliches Leistungsgebot auf Zahlung
Das enthält der Festsetzungsbescheid eben genau nicht >:(

Der Begriff der Wahrscheinlichkeit scheint jetzt auch am VG Freiburg zum Schlagwort zu werden. War doch eine Delegation des gleichen, am BVerfG dort auf Besuch, und kupfert sich diesen undefinierten Begriff nun in ihre abweisenden Beschlüsse.  (Blatt 3)



Edit "Bürger" - vorsorglicher Hinweis:
Punkte 2) und 3) hier im Thread bitte nicht vertiefen, da nicht zum Kern-Thema gehörig, welches hier lautet
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Relevante Auszüge der schnellen Erfassbarkeit und zielgerichteten Diskussion als Zitat ergänzt.
Dies können die Moderatoren aber nicht leisten, sondern soll bitte eigenverantwortlich vom jeweiligen Beitragsersteller erfolgen.
Zu "Behördenleiter" und "Dienstsiegel" siehe u.a. auch unter
Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24023.msg162917.html#msg162917
Eine Ausgliederung in einen eigenständigen Thread bzgl. "Behördenleiter" wird geprüft/ bleibt vorbehalten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 15. Oktober 2018, 00:47
Ich komme aus Zeitgründen nicht dazu, die angehängten Scans komplett durchzulesen, aber hat das Gericht sich denn mit dem Wortlaut des Gesetzes befasst? In den Landesverwaltungsgesetzen steht zumeist, dass eine Behörde jede Stelle sei, die mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut ist. Diese Wahrnehmung muss durch Gesetz geregelt sein, und die Ausübung muss weiterhin durch gesetzlich geregelte Fachaufsicht (u.a. auch Weisungsbefugnis) abgesichert werden. Ich habe andernorts recht ausführlich - auch mit Kommentaren zum GG (Artikel 20) - dargelegt, wieso diese Fachaufsicht wichtig ist. Die Streitschrift von Frank Hennecke behandelt das auch.

Kurz gesagt: Landesrundfunkanstalten vollziehen keine öffentliche Verwaltung, denn dies wäre Verwaltung im Außenverhältnis. Dafür bedarf es o.g. Fachaufsicht. Nur im Innenverhältnis, und da kommt jederman durch seine Anmeldung rein, haben die LRAs Verwaltungsaufgaben. Eine "Zwangsanmeldung", so es das geben kann, wäre jedenfalls ein Verwaltungsakt im Außenverhältnis, weil er ja gerade den Übergang in das Innenverhältnis regeln soll. Zumindest dafür bedarf es - so will es die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes (Bundesrecht bricht Landesrecht) - der Fachaufsicht. Diese existiert natürlich nicht.


Edit "Bürger":
Danke für die wichtigen Hinweise. Vorsorglich jedoch die Bitte, das eigenständige Thema der - bislang nicht als rechtsmittelfähiger "Verwaltungsakt" augestalteten und ohnehin gesetzlich nicht geregelten -  "Zwangsanmeldung = Verwaltungsakt im Außenverhältnis (ohne Fachaufsicht)" einschl. diesbezüglicher weiterführender Fragen nicht hier, sondern wenn, dann in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff führen, sofern nicht bereits geeignete bestehende Threads zu dieser Frage bestehen - siehe Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search).
Die Erkenntnisse daraus - bzgl. "Behördenstatus" - könnten dann zum Kern-Thema des hiesigen Threads eingepflegt werden, welches da lautet
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 15. Oktober 2018, 10:43
Diese Wahrnehmung muss durch Gesetz geregelt sein, und die Ausübung muss weiterhin durch gesetzlich geregelte Fachaufsicht (u.a. auch Weisungsbefugnis) abgesichert werden
Von Fachaufsicht war keine Rede. Ich habe es nicht verstanden, aber irgendwie darf sie festsetzen, vollstrecken etc., weil es halt so gemacht wird.

Zitat
Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nicht jedenfalls Beauftragter des Behördenleiters ist, dessen Unterschrift auf dem Vollstreckungsersuchen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG ebenfalls ausreichend wäre.
Was soll denn der Satz? Der Intendant ist notfalls "Beauftragter" eines nicht vorhandenen Behördenleiters? Das Gericht beliebt zu scherzen, oder?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 15. Oktober 2018, 11:32
Kurz gesagt: Landesrundfunkanstalten vollziehen keine öffentliche Verwaltung, denn dies wäre Verwaltung im Außenverhältnis.

Werter user @Dr. Oggelbecher,

diese Aussage wird seitens der Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber wehement bestritten und abgeurteilt:

Guggst du hier:

Urteil des VG des Saarlandes AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017

Zitat
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris
   
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
Hervorhebungen nicht im Original!

Weiterlesen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168474.html#msg168474 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168474.html#msg168474)

Bild dir deine Meinung!  :(
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 15. Oktober 2018, 14:15
Mir wär das ja alles schnuppe, doch wenn es ein Verwaltungsakt ist, dann müssen dafür Regeln gelten. Und da steig ich dann nicht mehr durch. Wie soll man beispielsweise VwVfG §21 einhalten? Wer ist die Aufsichtsbehörde? Wurde die schon jemals bei einem solchen Begehren tätig? Die sind doch immer befangen!
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__21.html
Zitat
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
Die landesrechtlichen Regelungen lauten entsprechend.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 15. Oktober 2018, 16:07
Urteil des VG des Saarlandes AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017
Zitat
ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner -
Hervorhebungen nicht im Original!
Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen einer LRA/dem BS und einem Rundfunknichtnutzer?
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: PersonX am 15. Oktober 2018, 17:04
...
Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen einer LRA/dem BS und einem Rundfunknichtnutzer?
Das soll hier stehen
Zitat
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
Behauptet wird das sinngemäß, mit den Worten "Diese Voraussetzungen liegen hier vor".
verkürzt also "Verhältnis der Über- und Unterordnung" -> Nun dann lasst dafür Beispiele finden, wann das tatsächlich der Fall ist. Wann liegt ein Über- und Unterordnung Verhältnis normalerweise vor?

nach

https://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Basiswissen-fuer-Selbststaendige/17697-Grundbegriffe-des-Rechts.html (https://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Basiswissen-fuer-Selbststaendige/17697-Grundbegriffe-des-Rechts.html)
 
Zitat
Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen Bürger und Staat. Es geht vom Grundsatz der Über- und Unterordnung aus; der Staat kann den Bürgern durch Gebote einseitig Pflichten auferlegen und ihre Rechte durch Verbote beschränken. Öffentliches Recht ist zwingendes Recht. (Staats-, Verwaltungs-, Straf-, Prozess-, Steuer-, Sozialversicherungsrecht, Teile des Arbeitsrechts, Wettbewerbsrecht).
https://www.steuerazubi.com/rechtsgebiete
Zitat
Das öffentliche Recht regelt also Beziehungen mit einer Über- und Unterordnung (Staat steht über dem Bürger) und das Privatrecht regelt Beziehungen zwischen gleichgeordneten Beteiligten.

vielleicht helfen die Links hier weiter, wenn es darum weiter zu prüfen, wer Behörde ist oder nicht
https://www.anwalt24.de/lexikon/behoerde# (https://www.anwalt24.de/lexikon/behoerde#https://www.anwalt24.de/lexikon/abgrenzung_oeffentliches_recht_-_privatrecht)

https://www.anwalt24.de/lexikon/abgrenzung_oeffentliches_recht_-_privatrecht (https://www.anwalt24.de/lexikon/behoerde#https://www.anwalt24.de/lexikon/abgrenzung_oeffentliches_recht_-_privatrecht)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 15. Oktober 2018, 17:07
Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen einer LRA/dem BS und einem Rundfunknichtnutzer?

Man(n), Frau könnte mal dieses hier lesen:

Zitat
1. Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Die Kompetenz für die Erhebung solcher nichtsteuerlicher Abgaben wird von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie - hier der Länderkompetenz für den Rundfunk - umfasst.

2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.

  >:(

Quelle: Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht privaten Bereich verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018   https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 15. Oktober 2018, 21:34
Gemäß BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 stehen die dt. ÖRR in Wettbewerb; gemäß BFH V R 32/97 haben öffentliche Stellen, die in Wettbewerb stehen, keine hoheitlichen Befugnisse; ohne hoheitliche Befugnis aber kein Verhältnis eine Über- bzw- Unterordnung.

Darüber hinaus haben alle öffentlichen Stellen gemäß

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
 - 1 BvR 699/06 - Rn. (1-128),

http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html (http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html)

bzw. hier diskutiert

Grundrechtsbindung für Unternehmen, die strukturell mit dem Staat verbunden sind
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28932.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28932.0.html)

eine maximale Bindung an das Grundrecht, also nicht nur an das Grundgesetz des Bundes, sondern auch an die jeweilige Landesverfassung.

Nochmals also die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen einer LRA, einem Unternehmen, weil in Wettbewerb stehend, und einem Rundfunknichtnutzer.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 16. Oktober 2018, 11:09
Nochmals also die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen einer LRA, einem Unternehmen, weil in Wettbewerb stehend, und einem Rundfunknichtnutzer.

Werter user @pinguin,

solange das höchste deutsche Gericht (BVerfG) mit seinem Urteil vom 18. Juli 2018, siehe:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html)

den RBStV (Rechtsvorschrift/Rechtsverhältnis) als „Verfassungsgemäß“ darstellt, ist die besagte „Grundrechtsbindung für Unternehmen, die strukturell mit dem Staat verbunden sind“, sowie die zitierten BGH Urteile etc., reines „Wunschdenken“.

Die LRAn sind Unternehmen der jeweiligen Landesregierungen, durch Rechtsverhältnis mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.


Wer dies anzweifelt, kann vor dem EuGH aussichtslos klagen.
>:(

PS.
Denn nur Unternehmen des Staates können mit „hoheitlichen Befugnissen und Verwaltungsvereinbarungen“ mit Rechtsverhältnis zum Bürger (Rundfunknichtnutzer) durch Rechtsvorschrift vom Gesetzgeber beauftragt werden.
Oder doch nicht?

::)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: St. Paulus am 04. November 2018, 11:04
Ohne mir die 18 Seiten hier durchlesen zu müssen, aber war das schon?

„Die materielle Berechtigung, Beitragsbescheide zu erlassen, folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, wonach die Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkgebühreneinzug lässt sich auf den Einzug von Rundfunkbeiträgen übertragen; danach werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit hoheitlich tätig (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, Az. 1 BvL 30/88)“

Das die LRA nach Gusto der Gerichte "Behörden" sein sollen, ist ja inzwischen bekannt, allerdings hat eine fiktive Person noch NIE derart gelesen, dass die LRA hoheitlich tätig werden dürfen. damit wurde die fiktive Person gerade in einem Widerspruchsbescheid konfrontiert. Urteil ist von 1994.

Lohnt es sich überhaupt, darauf noch einzugehen? Gibt es im Jahr 2018 überhaupt noch valide Argumente, gegen derartige Urteile oder Rechtssprechungen vorzugehen?




Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Lev am 04. November 2018, 11:55
@ St. Paulus

Zitat
Das die LRA nach Gusto der Gerichte "Behörden" sein sollen, ist ja inzwischen bekannt,

Lieber St. Paulus, dies ist leider nicht so und führt auch immer wieder zu selben Diskussion.
D.h. die LRA ist keine Behörde und die Gerichte behaupten so was auch nicht. Die LRA sind lediglich legitimiert aufzutreten wie Behörden.
Ergo sie sind handlungsbefugt.   Die Legitimierung erfolgt aus dem RBStV.  (Erhebungsgesetz)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg171377.html#msg171377

Ich hoffe das hilft.  :)

Lev

P.S. Abgaben sind keine Gebühren und somit sind die Voraussetzungen auch andere. (Zitat oben)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 04. November 2018, 12:24
@St. Paulus

Die Kirchen werden auch hoheitlich tätig, aber nur gegenüber ihren Mitgliedern, weil ihnen der Rest verschlossen ist.

Und selbst dann, wenn man die Argumente in dem von Dir genannten Urteil gelten lassen mag, steht mindestens BFH V R 32/97 entgegen, (weil es sich ja um öffentliche Finanzen handelt), wonach eine Behörde ihre hoheitlichen Befugnisse verliert, wenn sie auch nur zufällig in Wettbewerb steht und sich somit in einem Bereich bewegt, der nicht eigentümlich dem Staat vorbehalten ist. Daß die Rundfunkanstalten im Wettbewerb stehen und deswegen Unternehmen sind; siehe BGH KZR 31/14, Rn. 29.

Es gilt zu erkennen, daß die fachgerichtlichen Urteile der Bundesgerichte nicht mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes übereinstimmen, welches wiederum keine fachgerichtlichen Entscheidungen zu treffen hat.

Wir haben ja mit der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ja sehr wohl die Erkenntnis, siehe

Beschwerde zum Landesverfassungsgericht in Brandenburg, Sachsen und Thüringen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29221.msg183314.html#msg183314 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29221.msg183314.html#msg183314)

daß es im Landesrecht der 16 Bundesländer Unterschiede hat und diese letztlich maßgebend sind, ob die Rundfunkangelegenheit in einem Bundesland selbst mit dem dortigen Recht inkl. Landesverfassungsrecht übereinstimmt.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob eine Regel zum Grundgesetz paßt, (steht in der Entscheidung auch sinngemäß so drin); der Rest ist Sache des Landesrechts, weil Rundfunk ja nun einmal Landesrecht ist, weil das Grundgesetz hier dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis verleiht und auch bislang nicht entsprechend geändert worden ist.

Der Fakt ist dann aber wiederum, daß die Verbindung von Rundfunk und Art. 10 EMRK europarechtlich ausdiskutiert ist, (EuGH C-260/89), und dem auch unser Landesverfassungsgericht wegen der hier im Land unmittelbar geltenden EMRK Folge zu leisten hätte.

Fakt ist dann ebenfalls, daß unser Landesverfassungsgericht vorher wohl eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterbreiten müsste, gemäß

Art. 100
Zitat
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html)

weil es ja 2 Landesverfassungsgerichte hat, die aktuell in Sachen Rundfunkbeitrag bereits entschieden haben, da es eine von denen abweichende Entscheidung treffen müsste, weil die EMRK hier unmittelbar gültig ist und bei denen nicht.

Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich bislang mit einer Entscheidung auf Basis der Kombination von Rundfunkbeitrag und EMRK noch nicht befasst. Dann würde nämlich u. U. offenkundig, daß allenfalles Rundfunknutzer rundfunkbeitragsleistungspflichtig sind und der Rest ob der eindeutigen Bestimmung in Art. 10 EMRK in Ruhe zu lassen ist; jegliche Zwangsanmeldung oder Direktanmeldung ist davon nämlich nicht gedeckt, weil "without interference by public authority" - "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Zu den Entscheidungen des BVerfG zur EMRK; siehe auch

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html)

Fakt ist allerdings auch, daß die EMRK als Bundesrecht gemäß Art. 31 GG jede Art von entgegenstehendem Landesrecht bricht und einzuhalten ist.

Auch hier sei übrigens an die Stellungnahme des Generalanwaltes in der Rechtssache C-496/17, (Funke-Medien gegen Bundesrepublik Deutschland), erinnert, wo es eindeutig heißt:
Zitat
Rn. 53 der og. Stellungnahme
Zitat
Die Mitgliedstaaten werden, wie die Unterzeichnerstaaten der EMRK, durch die Grundrechte nicht begünstigt, sondern verpflichtet. Sie sind verpflichtet, diese Rechte zu achten und  zu schützen, und zwar nicht in eigener Sache, sondern für ihre Bürger.

Wird eine EU-Richtlinie angewendet/umgesetzt, ist die EU-Charta einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.msg183010.html#msg183010 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.msg183010.html#msg183010)

@Lev
Zitat
Die LRA sind lediglich legitimiert aufzutreten wie Behörden.
Sie sind in jedem Falle nicht dazu legitimiert, sich über Bundesrecht und das jeweilige Landesrecht/Landesverfassungsrecht hinwegsetzen zu dürfen. (Siehe auch BVerfG 1 BvR 699/06, Rn. 49)

Auch dann, wenn gemeint wird, die Rundfunkstaatsverträge wären Spezialgesetze des Landes, die den anderen Landesgesetzen vorgehen, steht dennoch gemäß Art. 31 GG jedes Bundesrecht entgegen, (siehe auch BVerfG 2 BvN 1/95, das sich explizit mit Art. 31 GG befasst), und damit auch Art. 10  EMRK, weil, wie bekannt, die EMRK Bundesrecht ist.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: St. Paulus am 04. November 2018, 13:51
Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge. Pinguin, super  :), mit deinen Ausführungen lässt sich gut argumentieren.

Auch hier sei übrigens an die Stellungnahme des Generalanwaltes in der Rechtssache C-496/17, (Funke-Medien gegen Bundesrepublik Deutschland), erinnert, wo es eindeutig heißt:
 

Frage: Ist damit der Schlussantrag vom 17.10.2018 gemeint? Denn in RN 53 lässt sich nicht der von dir zitierte Wortlaut wiederfinden:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206867&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

...und zum EuGH in der Rechtssache C-260/89 habe ich das vom 18. Juni 1991.gefunden: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-260/89&td=ALL   Korrek?

Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Leo Kend am 04. November 2018, 14:14
Der NDR, RBB und der SWR haben öffentlich bekannt gegeben, dass sie keine Behörden sind.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: St. Paulus am 04. November 2018, 15:50
Der NDR, RBB und der SWR haben öffentlich bekannt gegeben, dass sie keine Behörden sind.

Aber Argumentationen darüber lassen sie nicht gelten.

Folgendes liegt mir z.B. vor: Zwar setzt die Vollstreckung einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG), dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.) (Quelle aus privatem Urteil)

@ Pinguin  Bin in deiner Antwort #268 zur Rechtssache C-496/17 auf deinen Link   


Wird eine EU-Richtlinie angewendet/umgesetzt, ist die EU-Charta einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.msg183010.html#msg183010 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.msg183010.html#msg183010)

fündig geworden.  Besten Dank  :)





Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: scottel am 04. November 2018, 17:44
Der NDR, RBB und der SWR haben öffentlich bekannt gegeben, dass sie keine Behörden sind.

Guten Abend,

gibt es hierzu eine Quellenangabe?

Insbesondere für den RBB würde mich das interessieren.

Vielen Dank

Thomas
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 04. November 2018, 17:45
Frage: Ist damit der Schlussantrag vom 17.10.2018 gemeint? Denn in RN 53 lässt sich nicht der von dir zitierte Wortlaut wiederfinden:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206867&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206867&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)
Nein, freilich nicht. Der Fehler liegt auch bei mir, richtig heißt es: C-469/17, da ist also ein Zahlendreher drin.

Zitat
...und zum EuGH in der Rechtssache C-260/89 habe ich das vom 18. Juni 1991.gefunden: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-260/89&td=ALL (http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-260/89&td=ALL)   Korrek?
Ja, das ist die Entscheidung, die ich meine, mit der maßgeblichen Stelle ab Rn. 41 der PDF:

Zitat
Zu Artikel  10  der  Europäischen  Menschenrechtskonvention
Rn. 41
[...]daß  in  der  Gemeinschaft  keine  Maßnahmen  als  Rechtens  anerkannt  werden  können,  die  mit  der  Beachtung  der  so  anerkannten  und  gewährleisteten  Menschenrechte  unvereinbar  sind.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: St. Paulus am 04. November 2018, 19:27
Klasse, hilft mir alles ausserordentlich  :)

Und die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wäre dann die, richtig?

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&from=RO

@Scottel, vielleicht meint Leo die Aussagen vom Berliner Bürgermeister aus der Senatskanzlei?  ::)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: pinguin am 04. November 2018, 20:37
Und die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wäre dann die, richtig?
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&from=RO (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&from=RO)
Das ist die PDF-Fassung, in die Änderungen evtl. nicht eingearbeitet sind.

Das

RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10.März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(kodifizierte Fassung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505)

führt zur HTML-Fassung, in die Berichtigungen und Änderungen eingearbeitet werden, bzw. worden sind und deshalb, siehe Markierung in Rot, als kodifizierte Fassung bezeichnet wird.

Diese Richtlinie und deren Vorgänger sind namentlich in den Rundfunkverträgen erfasst, weshalb es das folgende Thema

Wird eine EU-Richtlinie angewendet/umgesetzt, ist die EU-Charta einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29181.0.html)

ebenfalls gibt; siehe die zitierte Rn. 44.

Edit:

Erwägungsgründe sind gemäß EuGH bindend; siehe separates Thema dafür:

Erwägungsgründe einer Richtlinie/Verordnung sind bindend -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.html)

Wird deswegen geschrieben, weil:
Zitat
( 8 )
Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, [...] die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, [...]welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit [...] der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.

( 9 )
Diese Richtlinie lässt bestehende oder künftige Rechtsangleichungsmaßnahmen der Union unberührt, mit denen insbesondere zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs entsprochen werden soll.

( 10 )
[...] In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten europäischen Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden[...]

( 16 ) Die vorliegende Richtlinie verbessert die Wahrung der Grundrechte und trägt den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 12 ), insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. [...]

Art. 11 der Charta ist also absolut einhaltepflichtig.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Shran am 05. November 2018, 09:19
Quelle:
https://fragdenstaat.de/anfragen/?q=beh%C3%B6rde

Das einzig Verwertbare ist das hier:

„Gutachten zum Verhältnis von Rechnungshöfen und öffentlich-rechtlichem Rundfunk“
https://fragdenstaat.de/files/foi/36026/wd-rundfunk.pdf

Landesvertrag über Staatsvertrag SWR
https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1726-13.pdf

Ihre Kontrollpflicht des Rundfunks Berlin Brandenburg nach RStV
https://fragdenstaat.de/files/foi/54592/Loritz_Peter_26.09.2016_geschwaerzt.pdf

Behördenstatus des Rundfunk Berlin-Brandenburg
Zitat
Die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) ist weder der rbb, noch ist sie als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für privaten Rundfunkveranstalter für den öffentlich-rechtlichen Sender rbb zuständig. Sie müssten Ihre Anfrage daher an den rbb selbst richten.

...offen

Der Rest ist oft nicht öffentlich, eingeschlafen oder aus anderen Gründen nicht beantwortet, wie Identitätsfragen des Antragstellers.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Shran am 07. November 2018, 02:48
Möchte ergänzen dass das Dokument unter

Landesvertrag über Staatsvertrag SWR
https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/1726-13.pdf

Das dort die Gründung des SWR verzeichnet ist.
Die dringende Notwendigkeit der Gründung ist deutlich zu erkennen, weil die Versorgung der Auftrag ist.
Was wären wenn wir den SWR nicht hätten? Nicht auszudenken ! Danke !
Die Sicherstellung ist geglückt. Operation gelungen....Patient tot !
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: marga am 09. Januar 2019, 10:06
Zum aktuellen Anlass, hier eine Formulierung, wie sie besser nicht sein kann ...

Zitat
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
  >:D

Weiterlesen hier:
Quelle: Rundfunk-Agenda 2020 Dossier "Rundfunk-Agenda 2020" (von Hans-Jürgen Kupka)
Konzept für eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=29746.0;attach=22565


Ein kurzer Exkurs ins GG!

Zitat
Art. 33 Abs. 4 GG legt fest, dass hoheitsrechtliche Befugnisse grundsätzlich nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden dürfen – oder anders ausgedrückt:
Wer staatliche Macht ausübt, soll dies im Sonderstatus als Berufsbeamter tun, damit seine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung garantiert sind.
Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstes.
Er ist so mit Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers zur Regelung des Beamtenrechts.
;) Quelle: http://www.beamten-magazin.de/verfassungsrechtliche_grundlagen_berufsbeamtentum_beamten_magazin (http://www.beamten-magazin.de/verfassungsrechtliche_grundlagen_berufsbeamtentum_beamten_magazin)
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Hako am 05. November 2021, 12:10
M.E. kann dahingestellt bleiben, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Behörden sind.
Denn es kommt nicht auf die Rechtsform einer hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Gesellschaft an, auch private Gesellschaften dürfen hoheitliche Aufgaben übernehmen.

Maßgebend ist vielmehr, daß die dort arbeitenden Personen die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 4 GG  erfüllen
BVerfG, Urteil vom 18.01.2012, 2 BvR 133/10 - dort Rn. 134 ff.
http://www.bverfg.de/e/rs20120118_2bvr013310.html

Denn der Staat handelt nicht durch juristische Personen, sondern durch natürliche Personen als Amtswalter.

Entsprechendes muss m.E. auch für die jeweiligen Regelungen der Landesverfassungen gelten (z.B. Art. 96 Abs. 3 LV Brandenburg).

Auch wenn sich die Rundfunkmitarbeiter/-innen wie Behördenmitarbeiter/-innen verhalten sollen, sind sie noch lange keine Beamten/-innen oder vereidigte Angestellte (Art. 96 Abs. 3 bbg LV).

Ein Kläger könnte daher auf die Idee kommen, alle von einer Rundfunkanstalt benannten Vertreter abzulehnen, sofern diese nicht Intendant/-in der Rundfunkanstalt (§ 67 Abs. 2 ltz. Satz VwGO) sind oder die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 GG / den Regelungen der jeweiligen Landesverfassung erfüllen.
Titel: Re: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Besucher am 05. November 2021, 13:53
In diesem alten Thema wird - wie ja aus der Vergangenheit bekannt - von den Anstalten zusammen mit den Verwaltungsgerichten immer wieder gern »Bäumchen__Bäumchen_wechsle_Dich!« gespielt: Immer wenn es der Anstalt nützt - also Geld in die Kasse spült - waren / sind die Vorschriften des VwVfG für die Behörden / Nichtbehörden einschlägig, sollte es ihnen schaden, gilt plötzlich deren Ausschluss.

Ein spezieller Aspekt in diesem Zusammenhang war über die ganzen Jahre noch nicht thematisiert worden, nämlich die Vorschriften aus §§ 20 ff VwVfG NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=517630), die grob gesagt zwingend letztlich solche Behördenmitarbeiter von der Beteiligung an behördlichen Entscheidungen ausschließen, sofern diese selbst einen Nutzen (oder auch einen Nachteil) aus der Entscheidung ziehen & damit die »Besorgnis der Befangenheit« auslösen müßten. Aber wie verhält es sich denn, wenn eine ganze »Behörde« unmittelbar einen Vorteil aus ihrer Entscheidung / ihren Entscheidungen zieht? Nach geltender Gesetzeslage - die benannten §§ beziehen sich nämlich auf Einzelpersonen, nicht hingegen auf mehrere Personen oder gar ganze Apparate - scheint damit das Fällen einer kollektiven Bereicherung dienlicher behördlicher Entscheidungen vollkommen in Ordnung zu sein.

Könnte der Sachverhalt hier als Unterthema eine Heimstatt finden, nachzulesen unter dem kürzlich gefundenen link, um da nicht alles abschreiben zu müssen:

https://fragdenstaat.de/anfrage/frage-zur-rundfunkanstaltsseitigen-verweigerung-der-befreiung-vom-monatlichen-einkommen-zum-sozialleistungsbezug-nach-sgb-ii-bzw-sgb-xii-vergleichbar-bedurftiger-vom-rundfunkbeitrag-mit-bezug-auf-20-f-vwvfg-nrw/#nachricht-582642

?

Vgl. dazu beispielsweise auch: https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verfahrensgrundsaetze.html
Titel: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Beitrag von: Hako am 06. November 2021, 03:43
Wenn man sich die Begründungen der Verwaltungsgerichte richtig durchliest, merkt man den Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.
Dort heißt es nämlich, die jeweilige Rundfunkanstalt wäre erhebungsberechtigt, weil sie eine Anstalt öffentlichen Rechts sei.

Nach dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (2 BvR 133/10) ist aber völlig irrelevant, welche Form die juristische Person hat.
Maßgebend ist vielmehr, daß die dort Beschäftigten die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 4 GG
     (bzw. der Landesverfassung, noch nicht entschieden, aber beim LVerfG Brandenburg als zu klärende Rechtsfrage vorliegend - Az.: VfgBbg 44/21)
erfüllen, wenn hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden sollen.