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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 181367 mal)

  • Beiträge: 7.392
Anscheinend spielen Argument hier im Forum keine Rolle.  :'(

Wer weiter der Auffassung ist, das die Zuständigkeit in dieser Frage, aufgabe der EU ist bzw. eine Frage der Menschenrechte, wie P  ja schon 1000 geprädigt hat. Dem wünsche ich viel Erfolg!  Das meine ich sehr nett :)

Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass "Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta" auch vor dem zuständigen Gericht verhandelt wird.

Werter Lev,

die EMRK ist Bundesrecht; sie wurde damals vom Herrn Adenauer ratifiziert und damit ins Bundesrecht übernommen.

Das BVerfG, welches deswegen hinsichtlich der EMRK entscheiden darf, entschied bereits, daß sie einzuhalten ist, bzw. nationales Recht in Übereinstimmung zur EMRK anzuwenden ist. Die entsprechenden BVerfG-Entscheidungen sind im Forum bereits thematisiert.

Das BVerfG entschied ebenfalls, (2 BvN 1/95), daß bereits einfaches Bundesrecht gemäß Art. 31 GG jedes Landesrecht bricht.

Die EMRK ist europäisches Recht außerhalb der EU, ist EU-Recht, ist Bundesrecht, ist hier im Land Brandenburg Verfassungsrecht.

"Nur" EU-Recht ist hingegen die Charta.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.666
  • This is the way!
Uiii, hier iss ja watt los.

Sitchwort: Staatsferne

Die "Zehn Gebote" der Amerikaner

Autor: Diller,  Ansgar.
Titel: Rundfunk  im  Westen  von  1945  bis  1990
Quelle: Was Sie über  Rundfunk  wissen  sollten.  Materialien  zum  Verständnis  eines
Mediums.  1996.

Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, Link: 

https://www.lmz-bw.de/fileadmin/user_upload/Medienbildung_MCO/fileadmin/bibliothek/diller_rundfunkbrd/gez_rundfunkgeschichte_brd.pdf

Ab Seite 6.

Und weitermachen.

 :)



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K
  • Beiträge: 2.246
ab ca. 02:15
Zitat
"Wir sind kein Monopol - sondern ganz im Gegenteil: wir sind ein Teil des Medienmarktes - wir sind im Wettbewerb mit vielen anderen auch [..]"

Quelle: youtube-Video "Miró fragt Tagesschau Chef warum Menschen für GEZ ins Gefängnis müssen - "Sags mir ins Gesicht""
Am 28.05.2017 veröffentlicht: https://www.youtube.com/watch?v=CCFue4t0UIE


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2018, 20:51 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 860
ARD, sind die rechtsfähig? wurde da nicht beschieden, dass die das nicht sind?

Bei ca. 0.47 : "geltendes Gesetz"
Nein, nein, falsch, nur geltendes Recht. Sprich geltendes UN-Recht.


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d

denyit

Kurz: es ist eigentlich egal, was die ÖR-Anstalten genau sind. Es kommt aktuell und solange man sich vor Gericht wehrt, einzig auf die Betrachtung der Gegenseite an. Bewegt die sich nicht, sondern konserviert den Status quo, muss den man Kampf auf die politische Ebene tragen.
Richtig. Selbst wenn man auf dem Rechtsweg etwas erreichen sollte, besteht die Gefahr, dass mit neu erlassenen/geänderten (rechtssicheren) Gesetzen der Status Quo zementiert wird.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26002.msg164002.html#msg164002
Das sollte uns aber nicht davon abhalten, es zu versuchen. :-)


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Lev

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@ P
Winston, wenn es dich wundert, hältst du es denn für Möglich, dass nicht die EU festlegt wer eine Behörde ist, sondern die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer (Ländersache) ?
Sorry, wenn ich dazwischengrätsche;

Es spielt keine Rolle, ob es Behörde ist oder nicht!

Ein Marktteilnehmer hat im gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union keine hoheitlichen Befugnisse!

Der Clou sind dann Art. 10 EMRK/Art. 11 Charta, die alle staatlichen Stellen verpflichten, (tausende Male gepredigt), im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit keinen Einfluß auf Personen auszuüben.

Diese beiden Freiheiten sind absolut!
...
Es wird keine EuGH-Entscheidung geben, die dem einen EU-Land größere Rechte zugesteht, bzw. geringere Pflichten auferlegt, als einem anderen!

Lieber P.
was ist nötig, damit P. akzeptiert wer zuständig ist und wer nicht?
Am 25.1.2018 gab es einen Beschluss des BVerwG, der den Anwendungsbereichen der Grundrechtecharta "Art. 11 Charta" einen Riegel vorschob.
http://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0
 
Aber P. hatte einen Einspruch dazu https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26347.0
Zitat
Einspruch; der Anwendungsbereich ist mit der ersten in das nationale Rundfunkrecht eingearbeiteten EU-Bestimmung eröffnet. -> Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und allen anderen, die in den Rundfunkverträgen namentlich benannt sind.
Dazu bitte folgendes beachten...  Beschluss vom 1. März 2018, Aktenzeichen: 7 A 11938/17.OVG
Zitat
Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich
"...Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Medien­dienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunk­beitragserhebung nicht entgegen..."
https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/rundfunkbeitrag-europarechtlich-unbedenklich/

Lieber P. damit wir uns nicht falsch verstehen.
Die EU, ist bestimmt in der Lage den Rundfunkbeitrag irgendwann mal aufgrund von Regelverstößen in seine Schranken zu weißen. Schon deswegen, weil  die EU selbst willkürlich Regeln aufstellt.
(Beste Beispiele sind Gurken o. Staubsauger)
Aber wer in Deutschland eine Behörde ist, das regelt sie vorerst nicht!   
D.h. die oben gestellte eigentliche Frage hat mit der EU so viel zu tun, wie die Titanic mit unsinkbaren Schiffen! :o  Und es wäre sehr hilfreich für dieses Forum, wenn auch Kaiser- P. das mal akzeptieren könnte.

Lev



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b
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Beschluss vom 25.01.2018 -
BVerwG 6 B 38.18
http://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0
Rz. 7
Zitat
Die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), deren Art. 11 Abs. 1 (nicht Art. 4, wie vom Kläger angegeben) die Informationsfreiheit gewährleistet und deren Art. 21 Abs. 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta hier nicht eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 61 f.): Die Charta bindet die Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf das Rundfunkbeitragsrecht nicht vor.

ARTE basiert auf dem Recht der EU. Folge: diese Voraussetzung liegt in Bezug auf das Rundfunkbeitragsrecht nicht vor - ist definitiv falsch.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, Urteil, vom 16.01.2017,
wird die Begründung für eine Behördentätigkeit der LRA tituliert.


Lesezeit ca. 5 Minuten.
Zitat
(…)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016 - 6 K 92/16 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 5 S 548/16 -, Rn. 22 ff., zitiert nach juris; a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, Rn. 26 ff., zitiert nach juris

Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung. Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.

Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach au-ßen übertragen sind.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundes-rechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Au?. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Au?. 2014, § 1 Rn. 230

Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.

Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden  Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs.1 Satz VwGO).
(...)
:o >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 19:39 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

c
  • Beiträge: 873
"Denn die Anwendung des Gesetzes ... würde Schwierigkeiten bereiten."

Wow.

Sprachlos.

Art. 20 Abs. 3 GG außer Kraft. Danke. Amen.



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  • Beiträge: 7.392
Werter User L.,

was ist nicht daran zu verstehen, daß die Europäische Menschenrechtskonvention Bundesrecht ist und es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat, daß die einzuhalten ist? -> u.a. hier diskutiert:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

mit

Zitat
Leitsatz 1
Zitat

    Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/10/rs20041014_2bvr148104.html

Auch Dein wertes Bundesverwaltungsgericht ist den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes untergeordnet. ->

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305

Ob das Bundesverwaltungsgericht hier entschieden hat, daß die Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Anwendung finden könnte, spielt da vorerst gar keine Rolle, denn der entscheidende Passus ist in Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta identisch

"Without interference by public authority"
"Ohne Eingriffe durch öffentliche Authorität"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 20:19 von pinguin«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Zitat
(…)
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG[/b][/color].
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
durch ihre Organe handelt und
Dass die Jungs niemals konkret dieses Organ benennen. Die LRA hat ein Organ.
Ja, welches denn?
Den BS?


In der Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug spricht man von Kundenbetreuung :

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Zitat
  Die Umsteltung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag gibt Anlass, die
bisherige Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugsrentrale aus dem Jahre 2002
zu novellieren und den veränderten Bedingungen und der neuen Struktur des Zentralen
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - Zentrale Servicestelle
Köln firn Folgenden kurz ..Zentraler Beitragsservice"] anzupassen. Die Rundfunkanstalten
lassen sich dabei von dem Grundgedanken leiten, dass der Beitragseinzug
so zentral wie möglich und so dezentral wie nötig erfolgen und die Bearbeitung in
der zentralen und den dezentraten Einheiten bundeseinheitlich sein soll. Ferner wird
durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung
angestrebt. Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung
eingeräumt werden. 
Damit könnte man meinen, dass eine Behörde Kunden hat?


Die Jungs lassen sich immer wieder was einfallen, wie sie was abschmettern können.
Man nimmt an???
Zitat
... „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 20:41 von gerechte Lösung«

c

cleverle2009

Im Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes, im Namen des Volkes, Urteil, vom 16.01.2017,
wird die Begründung für eine Behördentätigkeit der LRA tituliert.


Lesezeit ca. 5 Minuten.
Zitat
(…)


Die Richter verstehen sich hier unzulässigerweise als Gesetzgeber.
Eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Deutschlands, als höherrangiges Gesetz, ist in dem Urteil nicht begründet.





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Lev

  • Beiträge: 331
Warum macht dich das Sprachlos?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20   https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
Zitat
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Es geht um Zuständigkeit! Darüberhinaus folgt jedes Gericht einer Ordnung,
- Der Bund regelt mithilfe von Gesetzen wer eine Bundesbehörde ist. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_86.html
- Das Land regelt mithilfe von Gesetzen wer eine Landesbehörde ist. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html

Glaubt C etwa der EuGH folgt keiner Ordnung, die die Zuständigkeit reguliert?
http://www.europarl.europa.eu/germany/de/die-eu-und-ihre-stimme/gerichtshof

Das alles im Bezug auf die Frage "Wer ist eine Behörde?" bitte nicht falsch verstehen.
--------------------------------------------------------------------

Was viele hier leider machen ist, dass Sie irgendwelche Gesetze in irgendwelche Gerichte tragen. Die Gerichte nehmen wahr was nun vorgetragen wird, aber sie werden darüber nicht entscheiden. Und Sie entscheiden deshalb nicht, weil Sie nicht Zuständig sind.

Wenn C ein Auto kaufen will und nun nach Opel geht, dann bekommt er da keinen Mercedes!   :o
Ist das so schwer?  :)

Wenn jemand mit dem BGB vor das Verwaltungsgericht zieht, hat er schon so gut wie verloren. 






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Am 25.1.2018 gab es einen Beschluss des BVerwG, der den Anwendungsbereichen der Grundrechtecharta "Art. 11 Charta" einen Riegel vorschob.
http://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0

Vermutlich zurecht, was die Charta angeht, nicht aber, was die EMRK betrifft - wie in Rn. 4 vom Kläger...
Zitat
[...] - es mit dem Informationsfreiheitsrecht aus Art. 10 EMRK und Art. 4 der Grundrechtscharta vereinbar ist, dass jeder Bürger einen Beitrag zur Finanzierung bestimmter Sender leisten muss; [...]
... angeführt.

In seinem Beschluss geht das BVerwG lediglich auf die Charta und ihren Art. 11 (Rn. 7) ein, im weiteren jedoch mit keinem Wort mehr auf den ebenfalls vom Kläger zitierten und hervorgebrachten Art. 10 der EMRK. Warum wohl? ;-)

(Ein Schelm...)


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Die Richter verstehen sich hier unzulässigerweise als Gesetzgeber.
Eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Deutschlands, als höherrangiges Gesetz, ist in dem Urteil nicht begründet.


Das könnte man(n) Frau auch anders sehen und lesen ...

Guggst du hier, ein weiterer Ausschnitt aus dem obigen Urteil:

Zitat
ln der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Zwar greift die Beitragspflicht nach §_§ 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung.

Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang. Wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken.

Nunmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt.

Vgl. BVenNG, Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 - und vom 15.06.2016 - 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 -, jeweils zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016 - 6 K 104/15 -; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 -, und vom 28.01.2015, a.a.0.; OVG des Saarlandes, Ur- teile vom 06.10.2016 -1A408/14 - und vom 07.11.2016 -1 A 25/15 -
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.

Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen. zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt.

Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht.

Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.

Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des lnnehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt.
Nach §1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen.
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 12 ff, zitiert nach juris und Urteile vom 15.06.2016, a.a.O., je-weils m.w.N_; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Die notwendige verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragsp?ícht ergibt sich aus dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG herzuleitenden Auftrag des Gesetzgebers zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und dem daraus resultierenden Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funk-tionsgerechte Finanzausstattung.

Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.

Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 12 ff, zitiert nach juris und Urteile vom 15.06.2016, a.a.O., je-weils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, U?teile vom 06.10.2016., a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Auf welche Weise der Gesetzgeber diesen Auftrag erfüllt, unterliegt grundsätzlich seinem Gestaltungsspielraum, der allerdings durch die Zielvorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umrissen ist. Für die gerichtliche Kontrolle bedeutet dies, dass die Existenz von anderen denkbaren rechtlichen Gestaltungen allein nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Rundfunkordnung führen kann, selbst wenn sie gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten Regelung Vorzüge aufweisen sollten. Von daher ist es rechtlich ohne Belang, ob der Gesetzgeber dem vorbezeichneten Auftrag auch auf andere, womöglich bessere Weise genügen könnte.

Die Gerichte sind aus Gründen der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG nur zur Kontrolle der aktuellen Rechtslage verpflichtet und auf diese begrenzt. Eine Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Regelung ist nur zu bejahen, wenn die Prüfung ergibt, dass die aktuelle Rechtslage die Grenzen des Gestaltungsspielraums verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall.

Der Rundfunkbeitrag wird gemäß § 2 RBStV geräteunabhängig erhoben. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige Rundfunkgeräte besitzt oder nicht. Der Beitrag ist nicht als Gegenleistung für die konkrete Nutzung des Rundfunks zu entrichten, sondern für die Eröffnung der Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, auch wenn eine tatsächliche Nutzung nur bei Vorhalten entsprechender Geräte erfolgen kann.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, Rn. 41, zitiert nach juris Dennoch liegt die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsin-haberschaft innerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben ist.
Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlan- des, Urteil vom 27.11.2014, a_a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen wei-testgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über lnternetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband- Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.).
Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in vielen Haushalten werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige lnhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.   

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlan- des, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.

Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft liegt innerhalb des dem Gesetzgebers verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums und verletzt nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des lnnehabens einer Wohnung aufweist. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das lnnehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der ln- haber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann.

Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.

Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte.
 
Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen.

Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.

Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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