M.E. kann dahingestellt bleiben, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Behörden sind.
Denn es kommt nicht auf die Rechtsform einer hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Gesellschaft an, auch private Gesellschaften dürfen hoheitliche Aufgaben übernehmen.
Maßgebend ist vielmehr, daß die dort arbeitenden Personen die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 4 GG erfüllen
BVerfG, Urteil vom 18.01.2012, 2 BvR 133/10 - dort Rn. 134 ff.
http://www.bverfg.de/e/rs20120118_2bvr013310.htmlDenn der Staat handelt nicht durch juristische Personen, sondern durch natürliche Personen als Amtswalter.
Entsprechendes muss m.E. auch für die jeweiligen Regelungen der Landesverfassungen gelten (z.B. Art. 96 Abs. 3 LV Brandenburg).
Auch wenn sich die Rundfunkmitarbeiter/-innen wie Behördenmitarbeiter/-innen verhalten sollen, sind sie noch lange keine Beamten/-innen oder vereidigte Angestellte (Art. 96 Abs. 3 bbg LV).
Ein Kläger könnte daher auf die Idee kommen, alle von einer Rundfunkanstalt benannten Vertreter abzulehnen, sofern diese nicht Intendant/-in der Rundfunkanstalt (§ 67 Abs. 2 ltz. Satz VwGO) sind oder die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 GG / den Regelungen der jeweiligen Landesverfassung erfüllen.