Aus der
Stellungnahme des Generalanwaltes M. Szpunar in der
Rechtssache C-496/17
Funke Medien NRW GmbH
gegenBundesrepublik DeutschlandRn. 44
[...]Die Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29 durch die deutschen Gerichte im Ausgangsverfahren gehört eindeutig zur Durchführung des Unionsrechts. Sie unterliegt also den Bestimmungen der Charta, insbesondere der Pflicht, bei der Durchführung des Unionsrechts die Freiheit der Meinungsäußerung von Funke Medien im Sinne von Art. 11 der Charta zu wahren.[...]
Nun ersetzen wir Richtlinie 2001/29 durch Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und wissen, daß der nationale Staat dank Einarbeitung dieser Richtlinie in die Rundfunkstaatsverträge auch Art. 11 Charta maximal einzuhalten hat.
In dieser Rechtssache geht es um Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta; danke an den BGH und die Funke Mediengruppe für diese Vorlage.
Das Dokument ist für den das EU-Recht verstehenden Leser absolut lesenswert
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 25. Oktober 2018(1)
Rechtssache C-
469/17http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=207024&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3807584Rn. 53 der og. Stellungnahme
Die Mitgliedstaaten werden, wie die Unterzeichnerstaaten der EMRK, durch die Grundrechte nicht begünstigt, sondern verpflichtet. Sie sind verpflichtet, diese Rechte zu achten und zu schützen, und zwar nicht in eigener Sache, sondern für ihre Bürger.
Art. 10 EMRK bestimmt, wie auch Art. 11 Charta, zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"without interference by public authority"
"Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".
Rn 54 dann
[...]Der Staat kann sich aber nicht auf das Grundrecht am Eigentum berufen, um ein anderes durch die EMRK oder die Charta garantiertes Grundrecht zu beschränken.[...]
Es ist dem Staat also verwehrt, das eine Grundrecht gegenüber dem anderen auszuspielen.
Ab Rn. 55 wird dann noch ausgeführt, daß der einzige Grund für den Staat zur Grundrechtseinschränkung im Gemeinwohl begründet sein kann. Ist das nicht verletzt, ist eine Einschränkung der in der EMRK wie in der Charta niedergelegten Grundrechte also unzulässig.
Das Recht wie auch die Pflicht des nationalen Staates, Rundfunk veranstalten zu dürfen, bzw. zu müssen, kann nicht darin münden, das Recht des einzelnen Bürgers, seinen Medienbedürfnissen individuell "without interference by public authority" nachgehen zu können, einzuschränken.
Rn. 53
Dies würde dem Grundgedanken der Grundrechte in ihrer Ausgestaltung seit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 widersprechen, der darin besteht, nicht die Staatsgewalt vor dem Bürger zu schützen, sondern den Bürger vor der Staatsgewalt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;