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ln der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Zwar greift die Beitragspflicht nach §_§ 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung.
Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang. Wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken.
Nunmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt.
Vgl. BVenNG, Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 - und vom 15.06.2016 - 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 -, jeweils zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016 - 6 K 104/15 -; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 -, und vom 28.01.2015, a.a.0.; OVG des Saarlandes, Ur- teile vom 06.10.2016 -1A408/14 - und vom 07.11.2016 -1 A 25/15 -
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.
Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen. zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt.
Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden. Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht.
Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.
Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des lnnehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt.
Nach §1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen.
Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 12 ff, zitiert nach juris und Urteile vom 15.06.2016, a.a.O., je-weils m.w.N_; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Die notwendige verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragsp?ícht ergibt sich aus dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG herzuleitenden Auftrag des Gesetzgebers zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und dem daraus resultierenden Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funk-tionsgerechte Finanzausstattung.
Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden.
Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 12 ff, zitiert nach juris und Urteile vom 15.06.2016, a.a.O., je-weils m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, U?teile vom 06.10.2016., a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Auf welche Weise der Gesetzgeber diesen Auftrag erfüllt, unterliegt grundsätzlich seinem Gestaltungsspielraum, der allerdings durch die Zielvorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umrissen ist. Für die gerichtliche Kontrolle bedeutet dies, dass die Existenz von anderen denkbaren rechtlichen Gestaltungen allein nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Rundfunkordnung führen kann, selbst wenn sie gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten Regelung Vorzüge aufweisen sollten. Von daher ist es rechtlich ohne Belang, ob der Gesetzgeber dem vorbezeichneten Auftrag auch auf andere, womöglich bessere Weise genügen könnte.
Die Gerichte sind aus Gründen der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG nur zur Kontrolle der aktuellen Rechtslage verpflichtet und auf diese begrenzt. Eine Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Regelung ist nur zu bejahen, wenn die Prüfung ergibt, dass die aktuelle Rechtslage die Grenzen des Gestaltungsspielraums verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Rundfunkbeitrag wird gemäß § 2 RBStV geräteunabhängig erhoben. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige Rundfunkgeräte besitzt oder nicht. Der Beitrag ist nicht als Gegenleistung für die konkrete Nutzung des Rundfunks zu entrichten, sondern für die Eröffnung der Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, auch wenn eine tatsächliche Nutzung nur bei Vorhalten entsprechender Geräte erfolgen kann.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, Rn. 41, zitiert nach juris Dennoch liegt die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsin-haberschaft innerhalb des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben ist.
Vgl. BVen?vG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlan- des, Urteil vom 27.11.2014, a_a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen wei-testgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über lnternetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband- Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.).
Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in vielen Haushalten werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige lnhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlan- des, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft liegt innerhalb des dem Gesetzgebers verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums und verletzt nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des lnnehabens einer Wohnung aufweist. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.
Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das lnnehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der ln- haber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann.
Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.
Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte.
Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen.
Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen.
Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
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