Somit: nach Verfassung des Saarlandes verwalten Landesregierung (Artikel 112), Gemeinde (Artikel 122, 123), Gemeindeverbände (Artikel 118).
(...)Behauptet jemand, dass WDR verwaltet, dann liegt somit ein Verstoß gegen die Landesverfassung.
Hierzu noch folgende Fundstelle:
2035-1
Saarländisches Personalvertretungsgesetzhttp://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen(SPersVG) Vom 9. Mai 1973
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967).
Fundstelle: Amtsblatt 1989, S. 413
Geltungsbeginn: 1.1.2016, Geltungsende: 31.12.2020
Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich(1) Personalvertretungen werden gebildet in den
Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als
Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe
und der Saarländische Rundfunk.
§ 6 Dienststellen(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen
Behörden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der in
§ 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
3. Saarländischer Rundfunk§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1)
Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3)
Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.
Könnte man(n) Frau der Auffassung sein, dass der Saarländische Rundfunk von der Landesregierung als eine sog. „Originäre Verwaltung“ im Sinne des SVwVfG angesehen wird?Was für NRW nach @boykott2015 gelten soll, würde für das Saarland wohl nicht zu treffen, oder doch?
Und was könnte bedeuten, oder ist zu verstehen, "
im Sinne dieses Gesetzes (Personalvertretungsgesetz)", wird nur in diesem Gesetz der SR als Verwaltung zitiert?
+++
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)